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Urteil

8 A 11076/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0226.8A11076.18.00
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Leitsätze
Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen.(Rn.27) Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage erweist sich indessen bereits als unzulässig. Den Klägern fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis liegt dann nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder dem Kläger zustehen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115 und juris, Rn. 18; W.-R. Schenke/R. P. Schenke; in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 65). Den Klägern stehen indessen die von ihnen behaupteten öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung der im Erdgeschoss des in ihrem Miteigentum stehenden Gebäudes gelegenen Geschäftsräume von einer „Papeterie“ in ein Bestattungshaus offensichtlich nicht zu. Vielmehr sind sie auf die Geltendmachung der sich innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte zu verweisen (1.). Selbst wenn man hiervon bei Vorliegen einer Gesundheitsgefahr eine Ausnahme machen wollte, liegen auch unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung vor (2.). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, stehen den Klägern als Sondereigentümern und damit Inhabern eines besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche zu, soweit es um die Nutzung eines anderen Sondereigentums in demselben Anwesen geht. a) Der Sondereigentümer ist insoweit in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingebunden, deren Konflikte nach besonderen Regeln zu lösen sind. In welchem Umfang materielle Abwehrrechte gegen baurechtlich unzulässige Maßnahmen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück bestehen, ergibt sich insbesondere aus § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Hiernach können die Eigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Ergänzend gelten die Normen des öffentlichen Baurechts. Auch dann besteht aber kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch. Vielmehr beruht die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts auf der privatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG. Erteilt die Behörde hiernach eine Baugenehmigung für das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines Miteigentümers, so kann der einzelne Sondereigentümer aufgrund seiner vom WEG eingeräumten Stellung nicht gegenüber der Behörde geltend machen, hierdurch in seinem Sondereigentum betroffen zu sein. Insoweit fehlt es an der für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 20/85 –, DVBl. 1988, 851 und juris, Rn. 12; Urteil vom 14. Oktober 1988 – 4 C 1/86 –, NVwZ 1989, 250, DVBl. 1989, 356 und juris, Rn. 10, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92/92 –, juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 3/97 –, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 1991 – VI ZR 222/90 –, ZMR 1991, 310 und juris, Rn. 7; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 42 Abs. 2 Rn. 143). Hinsichtlich dieses privatrechtlich begründeten Abwehranspruchs innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft erweist es sich als unerheblich, ob die geltend gemachte Beeinträchtigung von einem der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder von einem dieser nicht angehörenden Dritten ausgeht. Der Anspruch besteht gegenüber allen Beeinträchtigungen, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben: Die anderen Sondereigentümer werden in ihrem Eigentumsrecht verletzt, wenn eine Nutzung erfolgt, die im Inhalt des Sondereigentums keine Grundlage findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 3/97 –, a.a.O., juris, Rn. 22). b) Hiernach stehen den Klägern aber von vornherein keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu, soweit sie ihr Abwehrrecht unmittelbar aus ihrem Sondereigentum an dem Anwesen B.straße 77 herleiten. Soweit es sich hiernach bei der Umgebung des Vorhabengrundstücks, das dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, um ein faktisches Wohngebiet handeln sollte, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, können sich die Kläger vor dem Verwaltungsgericht nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, da dieser allein aus dem Eigentum am Grundstück erwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 13; Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 12/03 –, juris, Rn. 28). Auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO können sich die Kläger ebenso wenig berufen, da es ebenfalls seine Grundlage im Eigentumsrecht des Beeinträchtigten findet. Nachbarschutz aus den Vorschriften des Baunachbarrechts kann nur der zivilrechtliche Eigentümer in Anspruch nehmen. Die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen sind grundstücks- und nicht personenbezogen. Sie dienen dazu, die Nutzung der einzelnen Grundstücke verträglich zu gestalten und Bodennutzungskonflikte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 -, BVerwGE 82, 61 und juris, Rn. 43; Beschluss vom 20. April 1998 – 4 B 22/98 –, NVwZ 1998, 956 und juris, Rn. 7; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 143). Soweit von einer Gemengelage auszugehen wäre, könnten die Kläger daher ebenfalls keine Verletzung des in diesem Fall an das Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB anknüpfenden Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Insoweit sind die Kläger aber auch gehindert, sich gegen die Unzumutbarkeit möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben aus einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition heraus zu wenden, die ihre Grundlage im Gebot der Rücksichtnahme findet. Die baurechtliche Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens in dieser Hinsicht bestimmt sich danach, ob von ihm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Aus dem BImSchG ergibt sich hiermit der Maßstab für die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, BVerwGE 68, 58 und juris, Rn.13; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 127) Den Klägern stehen hiernach aber auch nach Immissionsschutzrecht keine weitergehenden Ansprüche gegen die der Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung zu. Nichts anderes gilt für die Rüge, die Baugenehmigung verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie bei Trauerveranstaltungen aus Gründen der Pietät in unzumutbarer Weise zu Nutzungseinschränkungen im Betrieb ihrer Druckerei gezwungen würden. c) Schließlich können die Kläger eine vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgende mögliche Rechtsverletzung auch nicht auf das Vorliegen einer Gesundheitsgefahr nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14. Oktober 1988 (Az.: 4 C 1/86 -, NVwZ 1989, 250 und juris, Rn. 10) offengelassen, ob die Klagebefugnis bei einer gegen die einem Miteigentümer derselben Eigentümergemeinschaft genehmigten Nutzung seines Sondereigentums dann zu bejahen ist, wenn nicht nur Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen hiervon ausgehender Gesundheitsgefahren. (vgl. weitergehend: VGH BW, Urteil vom 21. September 1993 – 10 S 1735/91 –, juris, Rn. 28). Indessen besteht für eine derartige Differenzierung keine Notwendigkeit. Vielmehr enthält § 15 Abs. 3 WEG eine umfassende Regelung des Verhältnisses der Miteigentümer untereinander. Die hieraus erwachsenden Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung lässt indessen keine Einschränkung ihrer Entscheidungskompetenz in dem Sinne erkennen, dass sie drohende Gesundheitsgefahren als nicht von § 15 Abs. 3 WEG erfasst ansehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 1 BvR 2304/05 –, NJW-RR 2006, 726 und juris, Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1991 –VI ZR 222/90 –, ZMR 1991, 310; BayObLG, Beschluss vom 13. November 2003 – 2Z BR 115/03–, WuM 2004, 726 und juris, Rn. 8 und Beschluss vom 19. Mai 2004 – 2 Z BR 67/04 –, ZMR 2005, 212, juris, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 1995 – 3 Wx 259/95 – ZMR 1996, 39 und juris). Hiernach sind aber keine Einschränkungen des den Miteigentümern gewährten zivilgerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Gesundheitsschutz erkennbar. Insoweit bedarf es aber auch keiner Prüfung, ob bei einer auf eine mögliche Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützten Klage ausnahmsweise der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet werden muss. 2. Im Übrigen ist selbst für den Fall, dass man bei einer Gesundheitsgefahr (auch) einen öffentlich-rechtlichen Schutz des Sondereigentümers bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft annehmen würde, nach keiner denkbaren Betrachtungsweise eine Rechtsverletzung der Kläger durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung erkennbar. Soweit die Kläger auf eine Lärmbelästigung durch Verkehrslärm bzw. durch ein Kühlaggregat abstellen, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwellenwert für eine Gesundheitsgefahr durch Lärm im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überschritten wäre. Ein derartiger Schwellenwert ist bei den hier allein in Betracht kommenden Tagwerten bei 70 dB(A) anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 – 11 A 17/96 –, NVwZ 1998, 846 und juris, Rn. 29). Was die Anbringung eines Kühlaggregates an der Außenwand des Gebäudes angeht, so ist dies zudem nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Soweit die Kläger rügen, dass die Baugenehmigung die Einhaltung der nach Bestattungsrecht vorgesehenen Hygienevorschriften nicht gewährleiste, fehlt es bereits an einer Regelungskompetenz des Beklagten, weil insofern ein spezieller Genehmigungsvorbehalt einer anderen Behörde existiert. Nach § 14 Abs. 1 Bestattungsgesetz – BestG – ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung grundsätzlich in eine Leichenhalle zu überführen. Ausnahmen hiervon werden von der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 14 Abs. 3 BestG zugelassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und eine würdige Überführung gesichert ist. Die örtliche Ordnungsbehörde hat im Rahmen dieser Zulassung insbesondere auch zu prüfen, ob die in den §§ 2 und 13 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestGDV – geregelten hygienischen Anforderungen an die Aufbewahrung von Leichen eingehalten sind. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften gehört daher nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde und hat auch nicht Teil an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. Die Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde, die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO neben baurechtlichen auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften erfasst, ist eingeschränkt, soweit die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Genehmigungsverfahren einer anderen Behörde obliegt (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO; OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 8 B 11345/05 –, BRS 69 Nr. 70 und juris, Rn. 20 m.w.N.). Hier hat die örtliche Ordnungsbehörde nach § 14 Abs. 3 BestG eine Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung, Leichen in eine Leichenhalle zu überführen, zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde ist hiernach gehindert, die hygienischen Erfordernisse für eine Aufbewahrung von Leichen in den Räumen der Beigeladenen bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie 100 Absatz 1 ZPO. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 und 52 Abs. 1 GKG). Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus. Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen in dem Anwesen B.straße 77 in S. Die Kläger zu 1) und 2) sind zu je ½ Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch von S. Blatt 8068 eingetragenen Wohnung. Der Kläger zu 3) ist Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch Blatt 8066 eingetragenen Wohnung. Die Beigeladene ist mittlerweile nach ihrer Darstellung ebenfalls als Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Unter dem 14. November 2015 beantragte die Beigeladene, ihr eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der im Erdgeschoss des Gebäudes B.straße 77 gelegenen Geschäftsräume zu erteilen. Die bisherige Papeterie solle in ein Bestattungshaus umgenutzt werden. Neben einem Büro und einem Ausstellungsraum sollten ein Abschieds- und Trauerraum eingerichtet werden. Zudem sollten Gesprächskreise für Trauernde, Trauerbegleitung und Trauerseminare ermöglicht werden. In der Baubeschreibung ist hinsichtlich eines zudem vorgesehenen Hygieneraumes die Rede davon, dass dieser über eine eigene Waschgelegenheit verfüge und über eine Kühlzelle, die bei Bedarf in Betrieb genommen werde. Nur in vereinzelten Ausnahmefällen werde die hygienische Versorgung Verstorbener in den Räumen des Bestattungshauses erfolgen. Dies sei etwa der Fall, wenn der Verstorbene nicht in der Region beigesetzt werde. Der Verabschiedungsraum sei für Verabschiedungen an der Urne vorgesehen und komme nur für besondere Bestattungsarten wie Ruheforstbeisetzungen, eine Verstreuung der Asche oder dann in Betracht, wenn der Verstorbene keiner Kirche angehöre. Stellplätze befänden sich hinter dem Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg erhob gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung keine Einwände. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord führte in ihrer Stellungnahme aus, dass in dem Raum „hygienische Versorgung“ ein Handwaschbecken sowie Spender für Desinfektions- und Handwaschmittel vorzuhalten seien. Die Oberflächen in diesem Raum seien so auszuführen, dass sie leicht zu reinigen und beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel seien. Unter dem 12. Februar 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhoben der Kläger zu 1) am 27. Oktober 2016 und die Kläger zu 2) und 3) am 20. März 2017 Widerspruch. Zur Begründung stellten sie darauf ab, dass der Widerspruch zulässig sei, da die Baugenehmigung ihnen nicht zugestellt worden sei. Die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung verletze ihnen zustehende Rechte. Das Vorhaben verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit sei bereits fraglich, ob die Umgebung des Vorhabens den Charakter eines Mischgebietes aufweise. Vielmehr sei an ein allgemeines Wohngebiet zu denken. Soweit in der Rechtsprechung entsprechende Vorhaben als nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet würden, sei dies abweichend zu beurteilen, wenn - wie im Fall der Beigeladenen - eine Kühlzelle betrieben werden solle. Zudem erfolge eine Verabschiedung am offenen Sarg. Auflagen zum Schutze der Bewohner des Mehrfamilienhauses seien nicht angeordnet worden. Der in der Baubeschreibung dargelegte Ausnahmefall sei nicht näher konkretisiert worden. Der Nachweis hinreichender Stellplätze sei nicht erbracht worden. Zudem erfolge eine Beeinträchtigung von Veranstaltungen des Bestattungshauses durch die Wohnnutzung. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. und 14. Juni 2017 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die zulässigen Widersprüche unbegründet seien, da das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Das Vorhaben befinde sich in einem Mischgebiet, da es an der zentralen Einkaufsstraße von S. verwirklicht werden solle. Es sei in diesem Gebiet als sonstiger Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Nachbarliche Belange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Dies gelte sowohl für die Nutzung von Kühlaggregaten als auch für den zusätzlichen Verkehr. Auch durch das Aufbahren von Toten ergebe sich keine Verletzung nachbarlicher Rechte. Am 12. Juli 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben darauf abgestellt, dass die Umgebung des Vorhabengrundstücks kein Mischgebiet darstelle, da sich dort nur Handwerksbetriebe befänden. Im Gebäude selbst werde im Untergeschoss eine Druckerei betrieben. Das Bestattungshaus sei nicht als Anlage für soziale oder kulturelle Zwecke einzuordnen. Vielmehr handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die unmittelbare Umgebung werde indessen durch Wohnbebauung geprägt. In die Baugenehmigung seien keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgenommen worden. Von dem Bestattungsinstitut gingen gesundheitliche Gefahren aus. Zudem entstünden unzumutbare Störungen im Hinblick auf den Zu- und Abgangsverkehr. Für die Aufbahrung von Leichen bedürfe die Beigeladene einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13./14. Juni 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dargelegt, dass das Vorliegen eines Kerngebietes in Betracht zu ziehen sei, wenn man nicht vom Vorhandensein eines Mischgebietes ausgehe. Auch Handwerksbetriebe seien Gewerbebetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung. Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere hätten die Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die angefochtene Genehmigung sei den Klägern nicht zugestellt worden, weshalb eine an § 58 Abs. 2 VwGO orientierte Jahresfrist in Lauf gesetzt worden sei. Diese Frist hätten die Kläger eingehalten. Die Genehmigung verstoße indessen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutz der Kläger, weshalb die Klage unbegründet sei. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle kein faktisches Baugebiet dar. Vielmehr sei von einer Gemengelage auszugehen. Eine Differenzierung nach der Nutzung in unterschiedlichen Geschossen sei bei einem faktischen Baugebiet nicht möglich. Bei dem Bestattungshaus handele es sich um eine Anlage für kulturelle Zwecke, die auch in Wohn- oder Mischgebieten zulässig sei. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bestattungshaus nicht verletzt. Es sei nicht erkennbar, dass Hygienevorschriften nicht beachtet würden oder der Gesundheitsschutz beeinträchtigt sei. Soweit die Kläger Lärmbeeinträchtigungen befürchteten, sei zu berücksichtigen, dass die Kühlaggregate nur zeitweise genutzt würden und auch nur in Ausnahmefällen, wenn Trauerfeiern stattfänden. Sollte die Zahl der Stellplätze nicht ausreichend sein, so würden die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften müsse im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden, da hierfür eine andere Behörde zuständig sei. Auch eine Nichtbeachtung der Schlusspunkttheorie verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, dass die Beigeladene nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch ausschließe, gelte dies nicht bei Gesundheitsgefahren. Bei Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen seien auch lediglich schuldrechtlich berechtigte Personen befugt, gegen ein Vorhaben vorzugehen. Es seien keine Vorkehrungen zum Schutz vor Krankheitserregern getroffen worden. Vielmehr könnten Keime ungefiltert über die Kühlung nach außen gelangen. Selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb sei eine Gefährdung wahrscheinlich. Die unmittelbare nähere Umgebung des Anwesens sei durch eine Wohnnutzung geprägt. Lediglich in den unteren Geschossen befänden sich Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe. Bei dem Bestattungshaus handele es sich nicht um eine Anlage für kulturelle Zwecke, sondern um einen Gewerbebetrieb. Schädliche Umwelteinwirkungen entstünden durch mögliche Krankheitserreger. Zudem verursache der Verwesungsprozess gesundheitsschädliche Gase. Sie, die Kläger, würden durch die Unterbringung von Leichen in den Kühlzellen sowie die vorgesehene Aufbahrung unzumutbar beeinträchtigt. Außerdem sei nicht gewährleistet, dass wegen der großen räumlichen Nähe zur Wohnnutzung die Würde der Toten und das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen gewahrt bleibe. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus vom 12. Februar 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. bzw. 14. Juni 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass die erhobenen Einwendungen vor den Zivilgerichten geltend zu machen seien. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beigeladene hatte keinen Antrag gestellt und sich auch nicht inhaltlich zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.