Beschluss
8 A 10358/20.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0814.8A10358.20.00
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Leitsätze
1. Die Selbstständigkeit eines privilegiert ohne Grenzabstand errichteten Gebäudes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im baulichen Zusammenhang zu einer nicht privilegierten Nutzung steht, sofern diese Nutzung funktional und dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts genügend von der privilegierten Nutzung abgetrennt wird (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130).(Rn.18)
2. Zur Bindungswirkung des feststellenden Teils einer Baugenehmigung auch für andere Behörden und Gerichte.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Selbstständigkeit eines privilegiert ohne Grenzabstand errichteten Gebäudes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im baulichen Zusammenhang zu einer nicht privilegierten Nutzung steht, sofern diese Nutzung funktional und dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts genügend von der privilegierten Nutzung abgetrennt wird (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130).(Rn.18) 2. Zur Bindungswirkung des feststellenden Teils einer Baugenehmigung auch für andere Behörden und Gerichte.(Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. I. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2019 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beigeladene hatte im Jahr 2006 das im Südwesten seines Grundstücks entlang der Grenze zum Flurstück der Klägerin Nr. 379 und dem Nachbarflurstück Nr. 381/2 gelegene und ursprünglich als Garage genehmigte Gebäude umgenutzt und im südlichen Teil ein Lager für Hausrat und im nördlichen Teil eine Heizungsanlage für Hackschnitzel errichtet. Ferner hatte er nordwestlich an dieses Gebäude ein ebenfalls grenzständiges Hackschnitzellager angebaut, das über eine Förderschnecke mit dem Heizraum verbunden wurde. An der nördlichen Außenwand des Heizraums wurde ein 5,90 m hoher, das Flachdach des Gebäudes um ca. 3,50 m überragender Edelstahlkamin errichtet. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Rauchgasbeeinträchtigungen für ihr auf einer Länge von etwa 2 m an das ehemalige Grenzgaragengebäude angebautes Wohnhaus forderte die Beklagte den Beigeladenen mit Verfügung vom 24. September 2015 zur Beseitigung der in der Garage errichteten Feuerstätte mit Kamin sowie des Holzschnitzellagers bis spätestens 6 Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Feuerstätten an der Grundstücksgrenze unzulässig seien und die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen insgesamt eine Länge von 18 m überschreite. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat der Beigeladene im Anschluss an die erteilte Baugenehmigung vom 2. Februar 2018 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Mai 2018 zurückgenommen. Zuvor hatte der Beklagte und sodann das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2016 – 3 L 268/16.NW – den Antrag der Klägerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin sich hierzu nicht auf ein subjektives Recht berufen könne. Die 18 m-Begrenzung sei gemäß § 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 2 LBauO nicht nachbarschützend. Die grenzständige Bebauung zum Grundstück der Klägerin hin stehe mit der Privilegierungsvorschrift in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO in Einklang, weil der Heizraum durch eine Zwischenwand funktional abgetrennt sei. Von dem Kamin gingen keine unzumutbaren Immissionen aus. Auf den Umgebungsschutz in einem Umkreis von 15 m gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Anlage bereits vor dem dort vorgesehenen Stichtag vom 22. März 2010 errichtet worden sei. Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 B 10445/16.OVG – zurück. Bereits am 26. Januar 2016 hatte das Landgericht Frankenthal – 7 O 477/15 – den Beigeladenen auf die Klage der Klägerin hin verurteilt, die in der Garage errichtete Heizungsanlage mit Feuerstätte und Kamin zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben gegen die – als Schutzgesetz zu wertende – Abstandsflächenregelung gemäß § 8 LBauO verstoße. Bei dem grenzständigen Gebäude handele es sich um ein Gebäude mit Feuerstätte, so dass der Privilegierungstatbestand gemäß § 8 Abs. 9 LBauO nicht eingreife. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Berufung mit Beschluss vom 9. November 2017 – 8 U 17/16 – aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurück. Mit Beschluss vom 4. April 2019 ermächtigte das Landgericht Frankenthal die Klägerin zur Ersatzvornahme. Mit Urteil vom 5. August 2019 – 7 O 179/19 – hat das Landgericht Frankenthal die Vollstreckungsgegenklage des Beigeladenen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids stelle keine neue Tatsache im Sinne von § 767 ZPO dar. Vielmehr handele es sich bloß um eine nachträgliche Änderung der Rechtsauffassung der Behörde. Die jetzt maßgeblichen Umstände seien bereits im Erkenntnisverfahren thematisiert worden. Das aktuelle Gebäude unterfalle auch weiterhin nicht der Privilegierungsvorschrift in § 8 Abs. 9 LBauO. Die genehmigte Brandwand führe nicht dazu, dass jetzt zwei getrennte Gebäude vorhanden seien. Über die hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilte der Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur beantragten „Nutzungsänderung einer Garage in einen Heizraum, Errichtung des Holzhackschnitzellagers [und einer] Sitzplatzüberdachung [im Norden des Grundstücks des Beigeladenen]“; zugleich ließ der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 LBauO die folgenden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu: „§ 8 Abs. 9 LBauO: Grenzbebauung > 18,0 m; Mindestabstandsfläche der Feuerstätte“. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2019 zurück. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung des klageabweisenden Urteils im Wesentlichen aus: Die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Abweichungsentscheidung bezüglich des Überschreitens der 18 m-Begrenzung verletzte keine drittschützende Vorschrift (§ 8 Abs. 9 Satz 4 Halbsatz 2 LBauO). Die Abweichung hinsichtlich des Unterschreitens der Abstandsflächen für Feuerstätten sei lediglich hinsichtlich des Flurstücks Nr. 381/2 ergangen. Hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin liege ein Abstandsflächenverstoß deshalb nicht vor, weil der Heizraum durch die genehmigte Brandwand funktional abgegrenzt sei. Auch der Einwand, dass über den Kamin unzumutbare Emissionen austräten, führe nicht auf eine Rechtsverletzung. Denn der Außenkamin sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar hätte dessen Einbeziehung in den Regelungsumfang des Bescheids nahegelegen, dies sei indes tatsächlich nicht geschehen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015 zwar hinsichtlich des jetzt genehmigten Heizungsraums, hingegen nicht hinsichtlich des von der Genehmigung ausgenommenen Kamins erledigt habe. II. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die dargelegten und für die rechtliche Prüfung des Berufungszulassungsantrags maßgeblichen Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020 verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zu den im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten Gründen führt der Senat aus: 1. Zunächst bestehen keine Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Mindestabstandsflächen von Feuerstätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bauaufsichtsbehörde durch den vorherigen Erlass einer Beseitigungsverfügung nicht daran gehindert, nachträglich eine Baugenehmigung für das Vorhaben mit der Folge zu erteilen, dass sich die der Baugenehmigung widersprechende Verfügung damit erledigt hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 1988 – 14 B 86.02382 –, juris, Rn. 38 bezüglich einer Nutzungsuntersagungsverfügung; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 219 – „inhaltliche Überholung“). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bauvorhaben in den zur Genehmigung gestellten Plänen abgeändert wird bzw. insofern Klarstellungen erfolgen, wie hier hinsichtlich der Errichtung einer Brandschutzwand. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung auch zu Recht auf die genehmigten Baupläne abgestellt. Auch im Fall einer nachträglichen Genehmigung ist nur das im Bauantrag erläuterte und in den eingereichten Bauunterlagen näher beschriebene Bauvorhaben (§ 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 LBauO) Gegenstand der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung also zu Recht zugrundegelegt, dass die Trennwand zwischen dem südlichen Bereich der ehemaligen Grenzgarage und dem nunmehr als Heizraum genutzten nördlichen Teil als Brandwand ausgestaltet wird. In der Sache bestreitet die Klägerin auch nicht die in der angefochtenen Genehmigung konkludent enthaltene Feststellung, dass der genehmigte Heizraum zu ihrem Grundstück den gebotenen Grenzabstand einhält, soweit er durch eine Brandwand abgetrennt ist. Denn im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2020 (S. 5) wird vorgetragen, dass das Garagengebäude nur „ohne eine den Anforderungen des Brandschutzes genügende Zwischenwand … [als] einheitliches Gebäude anzusehen [wäre]“ mit der Folge der Unanwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift des § 8 Abs. 9 LBauO. Hingegen führe eine den Anforderungen des Brandschutzes genügende Zwischenwand (Brandwand) dazu, dass der „Heizraum von dem unmittelbar grenzständigen Lagerraum für Hausrat abgetrennt [werde]“. Die Feststellung, dass der durch eine Brandwand abgetrennte Heizungsraum das Abstandsflächengebot einhält, ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Juli 2019, in dessen Gestalt die angefochtene Baugenehmigung Gegenstand der Anfechtungsklage ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Danach hat die Beklagte eine „Abweichung von der Mindestabstandsfläche für Feuerstätten“ nur hinsichtlich des westlichen Flurstücks Nr. 381/2 erteilt. Im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin (Flurstück Nr. 379) wird hingegen festgestellt, dass die Feuerungsanlage die gebotenen Abstandsflächen einhält. Die Bauaufsichtsbehörde ist trotz des - im Wesentlichen auf die Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht - eingeschränkten Prüfungsprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren befugt, die entsprechend beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen, insbesondere wenn dies zur Klärung der Rechtslage dient (vgl. zur übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Bausenate des OVG RP: Urteil vom 22. November 2011 – 8 A 10636/11.OVG –, AS 40, 332 und juris, Rn. 23; Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 30 und juris, Rn. 19). Diese Feststellung der Baugenehmigung entfaltet Tatbestandswirkung über die am Verwaltungsverfahren unmittelbar Beteiligten hinaus, das heißt auch für andere Behörden und Gerichte (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43, Rn. 105 m.w.N.). Durch die Bestandskraft der Baugenehmigung tritt eine Bindungswirkung mit der Folge ein, dass die einmal bestandskräftig entschiedene Frage von den staatlichen Organen auch einheitlich zu behandeln ist (vgl. Sachs, ebenda, Rn. 108 f m.w.N.). Die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts von der funktionalen Trennung zwischen dem grenzständigen Gebäude zum Flurstück Nr. 379 und dem Heizungsraum entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Danach muss es sich bei den der Privilegierungsvorschrift in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBauO unterfallenden Gebäuden um selbstständige Gebäude handeln. Die Selbstständigkeit eines grenzständig errichteten Gebäudes wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im baulichen Zusammenhang zu einer nicht privilegierten Nutzung steht (hier: Feuerstätte), sofern diese Nutzung funktional und dem Schutzzweck des Abstandsflächenrechts genügend von der privilegierten Nutzung (als Garage oder Lagerraum) abgetrennt wird. Dabei müssen der privilegierte und der nicht privilegierte Gebäudeteil nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht als zwei optisch oder konstruktiv getrennte Gebäude in Erscheinung treten (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 und juris, Rn. 35 ff; Zimmer, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LBauO, Stand: Juli 2019, § 8, Rn. 154). Schließlich unterliegt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb Richtigkeitszweifeln bzw. einem Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass es den auf das tatsächliche Vorhandensein einer Brandschutzwand im ehemaligen Grenzgaragengebäude bezogenen ersten Beweisantrag der Klägerin abgelehnt hat. Die Ablehnung ist vielmehr zu Recht erfolgt, denn die Beweisfrage war unerheblich. Weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung allein auf das durch die vorgelegten Bauunterlagen beschriebene Bauvorhaben (mit Brandschutzwand) ankommt, musste das Verwaltungsgericht dem tatsächlichen Vorhandensein einer solchen Wand nicht nachgehen. 2. Soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Außenkamin wendet, hat sie ebenfalls keine Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil aufgezeigt. Insofern bestätigt sie zunächst ausdrücklich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und auch von dem Beklagten im Berufungszulassungsverfahren geteilte Auslegung, dass der Außenkamin nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 5. Februar 2018 ist und die Beseitigungsverfügung insofern – im Unterschied zum genehmigten Heizraum – weiterhin Bestand hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird sie nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Genehmigungswirkung der Baugenehmigung sich nur auf Teile des (Umbau-)Vorhabens des Beigeladenen beschränkt. Insbesondere werden ihr durch die (unter 3.) beklagte „juristische Zerstückelung“ keine Angriffsmöglichkeiten genommen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich des Kamins die – inzwischen bestandskräftige – Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015 weiterhin Bestand hat, weil insofern aufgrund der eingeschränkten Regelungswirkung der Baugenehmigung keine Erledigung eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch die Beweisanträge zu Nrn. 2 bis 4 zu den von dem Außenkamin ausgehenden Emissionen zu Recht abgelehnt. Weil der Außenkamin nicht Gegenstand der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, brauchte das Verwaltungsgericht den Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Abgasanlage nicht weiter nachzugehen. Lediglich ergänzend kann insofern auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats im Eilrechtsschutzverfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung vom 24. September 2015 verwiesen werden (3 L 266/16.NW und 8 B 10445/16.OVG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren deshalb für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich durch seine Antragstellung seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 und 52 GKG.