Beschluss
8 A 11313/21.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0209.8A11313.21.OVG.00
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Duldungsverfügungen gegen Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Nutzungsberechtigter wegen eines illegalen Eingriffs in Natur und Landschaft zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet wurde, finden ihre Rechtsgrundlage in der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. August 2019 8 A 11472/18.OVG -, UPR 2020, S. 114 und juris).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Oktober 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.850,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Duldungsverfügungen gegen Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Nutzungsberechtigter wegen eines illegalen Eingriffs in Natur und Landschaft zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet wurde, finden ihre Rechtsgrundlage in der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG (im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. August 2019 8 A 11472/18.OVG -, UPR 2020, S. 114 und juris).(Rn.12) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Oktober 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.850,00 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen Verfügungen des Beklagten, mit denen ihnen aufgegeben wurde, die Wiederherstellung einer Walnussbaumwiese durch den Beigeladenen zu dulden. Sie sind Eigentümer eines im Außenbereich von B. gelegenen, ca. 5.900 qm großen Grundstücks, das etwa Mitte der 1970er Jahre mit Walnussbäumen bepflanzt worden war. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „R.“ und ist zudem Bestandteil einer aus 10 Teilflächen von insgesamt 8,2 ha Größe bestehenden Fläche, die seit 2009 im Biotopkataster des Landes Rheinland-Pfalz als gesetzlich geschütztes Biotop mit den Gebietsnamen „W.“ erfasst ist; es wird im Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz (LANIS) unter anderem als „teilweise blütenreich“ und als Trittsteinbiotop in ansonsten ausgeräumter Landschaft näher charakterisiert. Das Grundstück wird von dem Beigeladenen, der Sohn der Kläger und Mitinhaber des Familienweinguts ist, als Pächter bewirtschaftet. Wohl im Frühjahr 2014 beseitigte der Beigeladene ohne naturschutzrechtliche Genehmigung den gesamten auf dem Grundstück befindlichen Walnussbaumbestand zum Zwecke der Umwandlung in Ackerland. Nachdem die dem Beigeladenen vom Beklagten zunächst auferlegte Anlegung einer extensiven Streuobstwiese als Ersatzmaßnahme auf einem anderen Grundstück der Kläger an deren Widerstand gegen eine dingliche Absicherung der Maßnahme gescheitert war, setzte der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen ein Ersatzgeld in Höhe von 27.042,10 € fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Der erkennende Senat hob den Bescheid im Berufungsverfahren auf, weil in den Fällen des hier vorliegenden nicht zugelassenen und nicht nachträglich legalisierbaren Eingriffs in Natur und Landschaft keine Ersatzgeldzahlung, sondern nur die Anordnung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Wiederherstellung des früheren Zustands in Betracht komme, wobei in Fällen eines entgegenstehenden Willens des Eigentümers der Fläche der Erlass einer Duldungsverfügung zu erwägen sei (rechtskräftiges Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18.OVG –, UPR 2020, Seite 114 und juris). Daraufhin gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Januar 2020 auf, zur Wiederherstellung des früheren Zustands auf dem Grundstück der Kläger 67 Walnussbäume als Hochstamm zu pflanzen (Nr. 1 des Bescheides) und unter der Baumpflanzung zur Wiederherstellung des Charakters einer Streuobstwiese eine extensive Dauergrünlandfläche nach Maßgabe detaillierter Vorgaben zu entwickeln (Nrn. 2 bis 4 des Bescheides). Das hiergegen vom Beigeladenen beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig gemachte Klageverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Kläger erlassenen Duldungsverfügungen zum Ruhen gebracht. Mit weiteren Bescheiden vom 30. Januar 2020 forderte der Beklagte die Kläger zur Duldung der gegenüber dem Beigeladenen angeordneten Maßnahmen auf ihrem Grundstück auf. Die hiergegen von den Klägern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab: Die Duldungsverfügungen seien in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und seien formell und materiell nicht zu beanstanden. Auch die an den Beigeladenen, auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützte Ausgangsverfügung sei ihrerseits rechtmäßig. Die Duldungsverfügungen begegneten auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken; insbesondere seien die mit den Duldungsverfügungen verbundenen Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Kläger nicht unverhältnismäßig. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die dargelegten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. Weder begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch weist die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.); die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat (3.). 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet zunächst aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen durchgreifenden Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass die gegenüber den Klägern ergangenen Duldungsverfügungen vom 30. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG, ihnen liegt eine rechtmäßige Ausgangsverfügung, nämlich die gegenüber dem Beigeladenen ergangene Wiederherstellungsanordnung vom 30. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020, zugrunde und sie begegnen auch aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Ermessensausübung; insbesondere bewirken die Duldungsverfügungen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger und stellen sich daher nicht als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das hiergegen gerichtete Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung: a. Die Rüge der Kläger, die Duldungsverfügungen könnten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, sondern es sei vorrangig die speziellere Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anzuwenden, greift nicht durch. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Rechtsgrundlage der angefochtenen Duldungsverfügung die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG ist, die hier auch nicht durch § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG als speziellere Regelung verdrängt wird, ist nicht zu beanstanden. Auch aus Sicht des Senats können auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG, wonach die Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften treffen, neben Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen auch Duldungsanordnungen gestützt werden; denn die Generalklausel umfasst aus Effektivitätsgründen auch die Folgenbeseitigung rechtswidriger Verhaltensweisen (so insbesondere Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 96. Ergänzungslieferung September 2021, § 3 BNatSchG, Rn. 20, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. August 2018 – 14 B 15.2206 – NuR 2018, S. 718 und juris, Rn. 31; ebenso: Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3, Rn. 35; siehe auch bereits das Senatsurteil vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 49). Der Senat teilt auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG als speziellere Regelung verdrängt wird: Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits überzeugend ausgeführt hat, ist § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, der allgemein eine Duldungspflicht unter anderem für Grundstückseigentümer hinsichtlich Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes begründet, gerade nicht auf den hier gegebenen Fall zugeschnitten, indem eine gegenüber dem Verursacher eines rechtswidrigen Eingriffs in Natur und Landschaft erlassene Wiederherstellungsanordnung zu ihrer Durchsetzung – mangels Eigentümerstellung des Adressaten der Anordnung – einer Duldungsverfügung gegenüber den Eigentümern des Eingriffsgrundstücks bedarf. Denn § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist ersichtlich auf die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnitten, die von der zuständigen Naturschutzbehörde selbst oder durch von ihr Beauftragte auf einem Privatgrundstück durchgeführt werden sollen, wie die vom Verwaltungsgericht angeführten, in der Kommentarliteratur genannten Beispiele für zu duldende Maßnahmen anschaulich zeigen (vgl. dazu auch Appel, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 65, Rn. 22, m.w.N.). Im Übrigen begründet § 65 Abs. 1 Satz 1 § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine Duldungspflicht unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es insoweit einer behördlichen Duldungsverfügung bedarf; soweit der gesetzlichen Duldungspflicht keine Folge geleistet wird, kann auch in diesem Rahmen eine Duldungsverfügung auf der Grundlage der von § 3 Abs. 2 BNatSchG erlassen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollzogen werden (vgl. auch dazu Appel, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, § 3 Abs. 2 BNatSchG scheide als Ermächtigungsgrundlage vorliegend aus, weil der Beigeladene „gegebenenfalls gegen Biotopausweisungen verstoßen haben könnte, die nach Landesrecht ergangen sind“, sowie weil ein Verstoß gegen die auf der Grundlage von Landesrecht ergangene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „R.“ in Rede stehe, während § 3 Abs. 2 BNatSchG nur auf Verstöße gegen Bundesrecht angewendet werden könne. Zwar trifft es zu, dass die Aufgaben und Befugnisse nach § 3 Abs. 2 BNatSchG aus kompetenzrechtlichen Gründen auf die Durchsetzung der bundesrechtlichen Regelungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften beschränkt sind (vgl. z.B. Hess/Wulff, a.a.O., Rn. 10). Die Kläger verkennen jedoch, dass die an den Beigeladenen gerichtete Wiederherstellungsanordnung, deren Durchsetzung der Erlass der hier streitigen Duldungsverfügung sicherstellen soll, auf der Grundlage von § 17 Abs. 8 BNatSchG und damit einer Vorschrift des Bundesrechts ergangen ist. Soweit die Wiederherstellungsanordnung und die Duldungsverfügungen daneben auch der Wiederherstellung eines landesrechtlich begründeten Biotops sowie des durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „R.“ geschützten Landschaftsbildes dienen sollen, genügt der Hinweis, dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit § 2 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG - in Ergänzung unter anderem zu § 3 Abs. 2 BNatSchG eine mit § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht nur inhaltlich, sondern sogar weitgehend wörtlich übereinstimmende Rechtsgrundlage für im Einzelfall erforderliche Maßnahmen geschaffen hat, auf die gegebenenfalls ergänzend abgestellt werden kann (vgl. dazu z.B. Hess/Wulff, a.a.O., sowie Hendrischke, a.a.O., Rn. 46). Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn man der Auffassung der Kläger folgen und annehmen würde, dass als Ermächtigungsgrundlage der Duldungsverfügungen statt § 3 Abs. 2 BNatSchG § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG heranzuziehen wäre, könnte dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Ergebnis begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat (Seite 8, letzter Absatz des Urteils) – wie die Kläger selbst einräumen – weiter ausgeführt, die Frage nach der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage könne letztlich offenbleiben, weil ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage im gerichtlichen Verfahren zulässig sei, da die streitigen Duldungsverfügungen bei Heranziehung von § 65 Abs. 1 BNatSchG keine Wesensänderung erführen, insbesondere das darin ausdrücklich normierte Tatbestandsmerkmal, dass die Duldung von naturschutzrechtlichen Maßnahmen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führen dürfe, im Rahmen einer auf die naturschutzrechtliche Generalklausel gestützten Verfügung ebenfalls zu prüfen sei. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts haben sich die Kläger in ihrer Antragsbegründung nicht weiter auseinandergesetzt. b. Die Kläger können auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, das Verwaltungsgericht hätte die Duldungsverfügungen aufheben müssen, weil die gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom selben Tage erlassene Verfügung mit Anordnungen zur Wiederherstellung des durch den ungenehmigten Eingriff zerstörten Biotops rechtswidrig sei. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass im Rahmen der rechtlichen Prüfung einer gegenüber den Eigentümern eines Eingriffsgrundstücks erlassenen Duldungsverfügung die Rechtmäßigkeit der an den Verursacher des Eingriffs gerichteten Wiederherstellungsanordnung inzident zu prüfen ist, zumal wenn diese – wie hier – noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eines parallelen – hier zum Ruhen gebrachten – Rechtsstreits des Adressaten der Wiederherstellungsanordnung ist (vgl. dazu die vom Verwaltungsgericht im Urteil, S. 10, zitierten Rechtsprechungsnachweise). Die an den Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 gerichtete Verfügung begegnet jedoch auch aus der Sicht des Senats keinen durchgreifenden Bedenken an ihrer Rechtmäßigkeit, insbesondere nicht aus den von den Klägern im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen: Zunächst teilt der Senat die – ohnehin auf das Senatsurteil vom 28. August 2019 (a.a.O.) gestützte – Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützten Wiederherstellungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen vorliegen, insbesondere in der Beseitigung der Walnussbäume auf dem Grundstück der Kläger ein zulassungsbedürftiger, aber nicht zugelassener und auch nicht zulassungsfähiger Eingriff in Natur und Landschaft lag. Nachdem die Kläger dies in ihrer Antragsbegründung nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ergänzend im Senatsurteil vom 28. August 2019 (a.a.O., Rn. 32 ff.) Bezug genommen werden. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die gegenüber dem Beigeladenen ergangene Wiederherstellungsanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie – über die Anordnung in Ziffer 1. zur Anpflanzung von 67 Walnussbäumen hinaus – unter Ziffern 2., 3. und 4. auch detaillierte Auflagen zur Entwicklung und dauerhaften Vorhaltung einer extensiven Dauergrünlandfläche unter der Baumpflanzung umfasst und es dafür an einer Rechtsgrundlage mangele. Denn diese weiteren Anordnungen dienen – wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt – der Wiederherstellung des durch die Rodung der Walnussbäume ebenfalls beseitigten bisherigen Zustands eines Walnussbaumbestandes auf einer extensiven Grünlandfläche, die als Teil einer pauschal nach § 30 BNatSchG geschützten Biotopfläche kartiert war; zur vollständigen Wiederherstellung des durch den illegalen Eingriff zerstörten Biotops bedarf es daher auch dieser ergänzenden Maßnahmen, an deren fachlicher Eignung und Erforderlichkeit der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht Zweifel hegt, zumal sie sich an der einschlägigen DIN 18916 orientieren. Solche Zweifel sind auch von den Klägern nicht substantiiert vorgebracht worden. Auch die in den Ziffern 2. bis 4. getroffenen Anordnungen finden daher ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG; ergänzend ist – wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen – § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG heranzuziehen, wonach bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen der Verursacher auch für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verantwortlich ist. Dies muss erst recht im Rahmen einer Anordnung zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands gelten. Die Kläger können den an sie gerichteten Duldungsverfügungen letztlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die an den Beigeladenen gerichtete Wiederherstellungsanordnung sei deshalb rechtswidrig, weil dem Beigeladenen unter Ziffer 1. aufgegeben wurde, zur Wiederherstellung des früheren Zustands 67 Walnussbäume als Hochstamm zu pflanzen. Zunächst spricht aus Sicht des Senats der Umstand, dass das Grundstück Teil einer als Biotop „Walnusswiesen“ kartierten Fläche ist, die naturschutzfachlich als „teilweise blütenreich“ eingestuft und als bedeutendes Trittsteinbiotop bewertet wurde, dafür, dass es sich um eine Fläche von einer hohen ökologischen Wertigkeit handelte, die einer (in der Regel durch Hochstammobstbäume charakterisierten) Streuobstwiese zumindest vergleichbar war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass 67 neu angepflanzte Bäume grundsätzlich eine geringere ökologische Wertigkeit als 67 alte Bäume haben, auch wenn es sich um Hochstammgewächse handelt. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder zumindest nicht ausschließen, dass es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Walnussbaumbestand jedenfalls auch um Hochstämme gehandelt hat. Dass dies heute nicht mehr mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden kann, muss nach dem auch im Verwaltungsprozess anzuwendenden Rechtsgedanken der allgemeinen Beweisregel des § 444 ZPO zu Lasten des Beigeladenen gehen, weil dieser durch die ungenehmigte Beseitigung des Walnussbaumbestandes eine Beweiserhebung dazu vereitelt hat. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren nichts darzulegen vermocht, was zwingend darauf schließen lässt, dass auf ihrem Grundstück im Zeitpunkt des Eingriffs tatsächlich keine Hochstämme, sondern nur Halbstämme vorhanden gewesen waren. Im Übrigen gilt: Sofern es dem Beigeladenen als Kläger des noch anhängigen Verfahrens um die Wiederherstellungsanordnung noch gelingen sollte, eine Modifizierung von Ziffer 1. des Bescheides vom 30. Januar 2020 etwa dahingehend zu erreichen, dass ihm lediglich eine Bepflanzung mit Halbstämmen aufgegeben wird, vermag dies an der Rechtmäßigkeit der an die Kläger gerichteten Duldungsverfügungen nichts zu ändern. Ihre Duldungspflicht erstreckt sich dann auf die Durchführung der Maßnahmen, die dem Beigeladenen letztlich bestandskräftig auferlegt werden. c. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtenen Duldungsverfügungen unter Ermessensgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 13 ff) verwiesen werden. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Entscheidung. Insbesondere kann auch aus Sicht des Senats keine Rede davon sein, dass die Kläger durch die mit den Duldungsverfügungen einhergehenden Beschränkungen in der Nutzung ihres Eigentums unzumutbar eingeschränkt werden. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorprägung und Situationsgebundenheit ihres Grundstücks, das nicht nur im Landschaftsschutzgebiet „R.“ gelegen, sondern darüber hinaus Teil einer als Biotop kartierten, unter dem pauschalen Schutz des § 30 BNatSchG stehenden Fläche ist, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) von vornherein in stärkerem Maße Einschränkungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks und in der Folge auch der Ertragserzielungsmöglichkeiten aus diesem hinzunehmen haben, als wenn dies nicht der Fall wäre (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 20. September 2000 – 8 A 12418/99.OVG –, ASRP-SL 28, 384 und juris, Rn. 36 und vom 28. August 2019, a.a.O., Rn. 41; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 B 20.14 – NuR 2015, 855 und juris, Rn. 36, sowie BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 –, NuR 2012, 862 und juris, Rn. 26 f., m.w.N.). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kläger durch die zu duldende Wiederherstellung des vor der Rodung vorhandenen Biotops im Wege der Anpflanzung von 67 Walnussbäumen sowie der Anlegung einer extensiven Dauergrünlandfläche nur den Zustand hinzunehmen haben, der vor der ungenehmigten Beseitigung des Biotops – als dem auch aus Sicht des Senats für die Beurteilung auch der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügungen maßgeblichen Zeitpunkt – vorhanden war. Im Übrigen vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass den Klägern mit der Duldung der Wiederherstellung als Streuobstwiese mit 67 Walnusshochstammbäumen auf einer extensiven Dauergrünlandfläche in einem die Grenzen der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums überschreitenden Maße jegliche Ertragsmöglichkeiten entzogen würden. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass auch für deutsche Walnüsse – gerade auch aus ökologischem Anbau – durchaus wieder Absatzmöglichkeiten bestehen, sei es im Wege der Selbstvermarktung, sei es durch Lieferung an regionale Ölmühlen zur Herstellung von Walnussöl. Soweit die Kläger vorbringen, sie müssten erst eine Selbstvermarktungsmöglichkeit schaffen, sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene als Sohn der Kläger und Pächter des Grundstücks zugleich (Mit-)Inhaber eines Weinguts ist, das auf seiner Internetseite als Familienbetrieb beschrieben wird und danach zumindest über einen Online-Versand verfügt; es erscheint dem Senat nicht fernliegend, diese Absatzmöglichkeit auch für Nebenprodukte wie selbst erzeugte Walnüsse zu nutzen. Im Übrigen sind weder die Kläger noch der Beigeladene bisher darauf eingegangen, dass der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, er sei auch mit einer Ersatzpflanzung mit anderen Hochstammgewächsen einverstanden. Es wäre Sache des Beigeladenen und der Kläger, dem Beklagten eine Bepflanzung mit Hochstammbäumen einer anderen Obstsorte anzubieten, die aus ihrer Sicht bei ökologischer Gleichwertigkeit bessere Ertragsmöglichkeiten als Walnüsse bietet, um gegebenenfalls eine entsprechende Modifizierung der Wiederherstellungsanordnung zu erreichen. 2. Die Rechtssache weist aus den dargelegten Gründen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schon grundsätzlich gilt, dass wenn – wie hier – auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits festzustellen ist, dass das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung standhält und daher keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des (sich mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich überschneidenden) Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, so dass auch eine Zulassung nach dieser Vorschrift ausscheidet (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108). Im Übrigen haben die Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die von ihnen als besonders schwierig aufgeworfene Frage, „ob § 3 Abs. 2 BNatSchG Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Duldungsverfügung sein kann oder ob diese Vorschrift nur subsidiär anzuwenden ist, wenn andere Regelungen vorgehen…..“, ist im ersten Teil nach dem oben Gesagten durch Auslegung des Gesetzes eindeutig im bejahenden Sinne zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Im zweiten Teil ist sie nicht klärungsbedürftig, weil nicht in Frage steht, dass § 3 Abs. 2 BNatSchG als Generalklausel gegenüber spezielleren Regelungen des Naturschutzrechts subsidiär ist, soweit diese tatbestandlich eingreifen; wie oben bereits ausgeführt, ist dies vorliegend im Hinblick auf die von den Klägern benannte Vorschrift des § 65 Abs. 1 BNatSchG jedoch gerade nicht der Fall, womit sich auch die Beantwortung der weiteren von den Klägern zur Auslegung dieser Vorschrift noch aufgeworfenen Fragen als nicht entscheidungserheblich erübrigt. Soweit die Kläger schließlich noch die „Frage der Zumutbarkeit des erneuten Anpflanzens von Walnussbäumen“ auf ihrem Grundstück als rechtlich schwierig aufwerfen, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem oben Gesagten, dass auch diese Frage vom Senat ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens – und zwar im bejahenden Sinne – beantwortet werden kann. 3. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht der Kläger auch hinsichtlich keiner der insoweit dargelegten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Soweit die Kläger überhaupt – über die bloße Wiederholung ihres Vorbringens aus der Begründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur „Zumutbarkeit der naturschutzrechtlichen Anordnungen der Beklagten“ hinaus – Fragen bzw. Fragenkomplexe hinreichend konkret aufgeworfen haben, erweisen sich diese als nicht entscheidungserheblich. a. Dabei kann zunächst offenbleiben, ob die bloß pauschale Verweisung der Kläger auf die „Begründung, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (rechtliche Schwierigkeiten) betrifft“, den Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens einer Grundsatzbedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen kann. Denn aus dem oben zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gesagten ergibt sich, dass die insoweit thematisierten Fragen nicht geeignet sind, besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift zu begründen, so dass ihnen auch keine im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Grundsatzbedeutung zukommen kann. b. Soweit die Kläger konkret auch im Rahmen ihres Vorbringens zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Fragen zur Auslegung des § 65 Abs. 1 BNatSchG als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwerfen, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem oben zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Gesagten, dass die Klärung von Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht entscheidungserheblich ist, weil die Vorschrift hier schon tatbestandlich nicht eingreift. c. Soweit die Kläger schließlich vorbringen, „die angefochtene Duldungsverfügung“ eröffne, „die notwendige Gelegenheit, die Rechtsprechung des Senates beginnend mit der Entscheidung….. Urteil vom 17. Juni 1997 ….. fortzuführen“, und hierzu umfänglich ihre Rechtsausführungen wiederholen und dazu Zitate aus der Rechtsprechung des Senats sowie des BGH in Beziehung setzen wollen, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn sie legen damit nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Rechtssache bestimmte rechtliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit (noch) einer Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124, Rn. 10, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich nicht durch Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – für den Rechtsstreit um die Duldungsverfügungen mit 6.850,00 € die Hälfte des von den Beteiligten übereinstimmend mit 13.700,00 € bezifferten Streitwerts für den Rechtsstreit des Beigeladenen um die Wiederherstellungsanordnung in Ansatz gebracht hat.