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Beschluss

8 A 10536/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0109.8A10536.22.00
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Leitsätze
1. Der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung - etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung - sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 81.03 -, juris Rn. 2).(Rn.11) 2. Zur Anwendung einer textlichen Festsetzung, wonach "Garagen" nur in den überbaubaren Flächen zulässig sind, auf einen Carport.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung - etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung - sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 81.03 -, juris Rn. 2).(Rn.11) 2. Zur Anwendung einer textlichen Festsetzung, wonach "Garagen" nur in den überbaubaren Flächen zulässig sind, auf einen Carport.(Rn.12) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen nicht vor. I. Das Verwaltungsgericht hat die – soweit für das Zulassungsverfahren relevant – auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport sowie hilfsweise auf eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über den entsprechenden Bauantrag gerichtete Klage im Kern mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben der Klägerin gegen die Festsetzungen des für das Gebiet geltenden Bebauungsplanes der Beigeladenen „Z.“ in der Fassung der 6. Änderung verstoße und die Voraussetzungen einer Befreiung von diesen Festsetzungen nicht vorlägen. Der Carport verstoße gegen die textliche Festsetzung im Bebauungsplan (Nr. 5), nach der Garagen nur in den überbaubaren Flächen zulässig seien, da er ganz überwiegend, nämlich mit einer Fläche von mehr als 26 qm bei einer Gesamtfläche von 32 qm, außerhalb des mittels Baugrenzen festgelegten Baufensters für den betroffenen Teilbereich des Plangebietes liege. Die Auslegung der streitgegenständlichen Festsetzung zur Unzulässigkeit von „Garagen“ außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ergebe, dass der Carport – als Unterfall einer Garage – ebenfalls nur im überbaubaren Bereich zulässig sei. Dies ergebe sich zwar nicht bereits zwingend aus dem Wortlaut. Insofern könne die Bedeutung des Begriffs Garage durchaus reduziert auf ein Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Seitenwänden verstanden werden, von dem ein Carport als ein auf Stützen ruhender Stellplatz ohne Seitenwände ohne Weiteres unterschieden werden könne. Aus der dem Änderungsplan zugrundeliegenden landesrechtlichen Begriffsbildung in der Landesbauordnung – LBauO – und der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO –) und den planerischen Zielen der Plangeberin ergebe sich allerdings, dass die Beigeladene mit dem Begriff „Garage“ einen Oberbegriff gewählt habe, dem sich der Carport mit seiner (bloßen) Überdachung unterordnen lasse. Es sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde den vorhandenen Begrifflichkeiten des Landesgesetzgebers angeschlossen habe. Das sich aus dem Festsetzungszusammenhang der 6. Änderungsplanung ergebende städtebauliche Konzept bestätige die Auslegung in diesem Sinn und schließe aus, dass die Beigeladene einen Carport wie den hier in Rede stehenden habe erlauben wollen. Mit der Festlegung von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO – werde generell und ersichtlich auch hier das Ziel einer städtebaulichen Ordnung hinsichtlich der Bebaubarkeit der Grundstücke verfolgt. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass neben der Verfügbarkeit von Flächen für das Wohnen auch darauf abgezielt werde, dass sich diese in die vorhandene eher kleinteilige Baustruktur der Umgebung mit ausreichenden Freiflächen unter Vermeidung einer Massierung von Wohnnutzungen einfügen solle. Der Klägerin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neuverbescheidung des Befreiungsantrags nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung zur Unzulässigkeit von Garagen außerhalb der überbaubaren Fläche zu. Eine Befreiung würde nämlich den Grundzug der Planung berühren, da das planerische Grundkonzept – Nichtüberschreitung eines bestimmten Maßes baulicher Verdichtung – durch den Carport in massiver Weise beeinträchtigt werde. II. 1. An der Richtigkeit des Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zusteht, da dem Vorhaben die Festsetzung zu den Baugrenzen auf dem klägerischen Grundstück und der Zulässigkeit von Garagen nur in den überbaubaren Flächen entgegensteht und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung nicht vorliegen. Die dargelegten und für die rechtliche Prüfung des Berufungszulassungsantrags maßgeblichen Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ausgeführt: a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die in Rede stehende textliche Festsetzung zur Unzulässigkeit von Garagen außerhalb der überbaubaren Flächen weder hinsichtlich der Methode noch bezogen auf das Ergebnis unzutreffend ausgelegt, sondern den objektiven Willen der Plangeberin zutreffend ermittelt. aa) Insbesondere folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, dass bei der Auslegung allein ausschlaggebend auf den allgemeinen Sprachgebrauch, in dem sich durchaus eine Unterscheidung der Begriffe Garage einerseits und Carport andererseits findet, abzustellen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend auf die landesrechtliche Begriffsbildung und die verfolgten planerischen Zielsetzungen abgestellt und auch die Grenzen zulässiger Auslegung nicht überschritten. Denn der Regelungsgehalt von Festsetzungen in einem Bebauungsplan ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden, den üblichen Sprachgebrauch, die jeweilige landesrechtliche Begriffsbildung – etwa in der Landesbauordnung und der Garagenverordnung – sowie mit Rücksicht auf das städtebauliche Gesamtkonzept zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 81.03 –, juris Rn. 2 [bereits vom Verwaltungsgericht zitiert] sowie Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 –, juris Rn. 14 f.), wobei der Planbegründung starkes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 a.a.O.). bb) Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen ergeben sich insbesondere keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung daraus, dass das Verwaltungsgericht sein Auslegungsergebnis auch – allerdings in der Zusammenschau mit den von der Beigeladenen verfolgten planerischen Zielen – auf die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnung und der Garagenverordnung zu Garagen und Stellplätzen gestützt hat, zumal die Beigeladene auch erklärt hat, sich der Definition des Landesgesetzgebers zum Begriff der Garage angeschlossen zu haben (vgl. S. 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 19. November 2021). Die Klägerin moniert hierzu weiter, dass ein Rückgriff auf die Definition des Begriffes der Garage in § 2 Abs. 8 LBauO – wonach Garagen „teilweise umschlossene Räume“ und Stellplätze „Flächen“ jeweils zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind – und in § 1 Abs. 3 GarVO – wonach überdachte Stellplätze als offene Garagen gelten – nicht zulässig sei, da im Widerspruch dazu in § 62 LBauO eine differenzierende Regelung – die Garagen und (zusätzlich) überdachte Stellplätze nennt – zu finden sei. Dem schließt sich der Senat allerdings nicht an. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Auslegung der Festsetzung die Definition des Begriffes der Garage in § 2 Abs. 8 LBauO mit der Überschrift „Begriffe“ und die Definition des Begriffes des Gebäudes in § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO – beide verortet zudem im Ersten Teil der Landesbauordnung mit dem Titel „Allgemeine Bestimmungen“ – herangezogen hat und den Bestimmungen entnommen hat, dass sich dem Spektrum landesrechtlicher Regelungen auch entnehmen lasse, dass der Begriff Garage als Oberbegriff, der u.a. überdachte Stellplätze umfasse, verstanden werde. Dieses Verständnis der vorgenannten Vorschriften wird durch die sodann in § 62 LBauO getroffene weitere spezielle Regelung zur Genehmigungsfreiheit bestimmter Vorhaben nicht berührt. Dass die LBauO – dies ist der Klägerin zuzugeben – in § 62 LBauO zwischen Garagen und überdachten Stellplätzen differenziert und jedenfalls dem Wortlaut nach nicht davon ausgeht, dass die überdachten Stellplätze miterfasst sein sollen, steht dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Auslegung nämlich in Übereinstimmung damit zugrunde gelegt, dass die landesrechtlichen Regelungen auch eine Differenzierung zwischen überdachten Stellplätzen und Garagen enthielten, und ist nicht etwa von einer eindeutigen Kategorisierung der überdachten Stellplätze durch das Landesrecht ausgegangen. Es hat sich auch nicht etwa allein auf die Begriffsbildung in der Landesbauordnung gestützt, sondern in zutreffender Weise den objektiven Willen der Plangeberin unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände – insbesondere auch der Planungsziele – ermittelt. Zudem hat die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Urteilskritik den detaillierten Argumenten des Verwaltungsgerichts, mit denen es im Hinblick auch und vor allem auf die planerischen Ziele der Beigeladenen – insbesondere in Bezug auf das Offenhalten des Straßenblicks und die Festsetzung einer Baugrenze für alle Gebäude nach §§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO – sein Auslegungsergebnis begründet hat (vgl. S. 11 bis 13 des Urteils), nichts Substantielles entgegengesetzt. Diesbezüglich erübrigen sich daher weitere Ausführungen des Senats. b) Ergänzend – ohne dass es für die Entscheidung über die Zulassungsentscheidung darauf ankäme – wird noch darauf hingewiesen, dass eine Auslegung der streitgegenständlichen Festsetzung im Sinne der Klägerin – Geltung der Regelung in Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz nur für Garagen im engeren Sinne – nicht etwa dazu führen würde, dass das Vorhaben zu genehmigen wäre, sondern nur zur Zulassungsfähigkeit im Wege einer Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Denn der errichtete Carport überschreitet jedenfalls die Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO nicht Gegenstand des Plans ist. c) Der auf die beantragte Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) abzielende Einwand der Klägerin, die vordere Baugrenze sei für ihr Grundstück wegen der nur hier gegebenen größeren Freifläche von 5 m anstatt von nur 3 m auf den übrigen Grundstücken nicht als Grundzug der Planung anzusehen, führt ebenso wenig zum Erfolg des Berufungszulassungsantrags. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nämlich entschieden, dass einer Befreiung entgegensteht, dass hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Mit dem Instrument der Befreiung soll der Einzelfallgerechtigkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Hierdurch soll für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität geschaffen werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Eine Vereinbarkeit mit den planerischen Grundzügen kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 −, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 19. Mai 2004 – 4 B 35.04 –, juris Rn. 3; Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 37). Die Konzeption des Bebauungsplanes in der Fassung der 6. Änderung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – durch die Zielsetzung bestimmt, die bauliche Verdichtung auf den Grundstücken u.a. im Einwirkbereich der J.-v.-L.-Straße auf ein bestimmtes Maß zu beschränken. In diese Planungskonzeption würde eine Befreiung indessen – vor allem wegen der Lage des Carports fast ausschließlich jenseits der Baugrenze – eingreifen. Soweit die Klägerin hervorhebt, auf ihrem Grundstück sei die Baugrenze ohne ersichtlichen Grund 5 m und nicht nur 3 m von der Straße entfernt, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Eine Befreiung für den Carport scheidet nämlich im Hinblick auf diesen Umstand jedenfalls aus, weil der Carport fast vollständig im Bereich der nicht überbaubaren Fläche liegt und sogar unmittelbar an die Straße angrenzt. Auch eine (gedachte) verschwenkte Baugrenze mit einem Abstand von 3 m zur Straße würde das Vorhaben daher bei weitem nicht einhalten. Bei dieser Sachlage ist aber schon nicht ersichtlich, warum es hier im Hinblick auf die Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, auf deren Einhaltung die Vorschriften über die Befreiung abzielen, geboten sein sollte, den Carport ausnahmsweise zu ermöglichen. 2. Kann hiernach bereits im Zulassungsverfahren festgestellt werden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, so sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 113). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO . Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 und 52 GKG.