Urteil
8 A 10836/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0823.8A10836.22.00
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Leitsätze
1. Die pauschale Erstreckung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan hinsichtlich nicht-raumbedeutsamer Windenergieanlagen (bis zu einer Höhe von 50 m) ist nicht von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt, weil sie der durch § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f LBauO (juris: BauO RP 1986) gebotenen Differenzierung nicht gerecht wird und der Errichtung von Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung nicht angemessen Raum bietet. (Rn.45)
(Rn.50)
2. Bescheidungsurteil im sogenannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren.(Rn.57)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 haben die Beteiligten die Gerichtskosten des 1. Rechtszuges jeweils zu einem Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin ein Drittel zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die pauschale Erstreckung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan hinsichtlich nicht-raumbedeutsamer Windenergieanlagen (bis zu einer Höhe von 50 m) ist nicht von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt, weil sie der durch § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f LBauO (juris: BauO RP 1986) gebotenen Differenzierung nicht gerecht wird und der Errichtung von Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung nicht angemessen Raum bietet. (Rn.45) (Rn.50) 2. Bescheidungsurteil im sogenannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren.(Rn.57) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 haben die Beteiligten die Gerichtskosten des 1. Rechtszuges jeweils zu einem Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin ein Drittel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat im beantragten Umfang Erfolg. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von maximal 27,40 m auf dem Grundstück der Gemarkung N., Flur …, Flurstück Nr. … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch den Beklagten zu. Aufgrund der geplanten Errichtung im Außenbereich beurteilt sich die bauplanerische Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 35 BauGB. Dabei unterfällt das Vorhaben dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB dient. Die von der Klägerin geplante Kleinwindenergieanlage zur Deckung des Eigenbedarfs dient der Nutzung der Windenergie (Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, BauGB § 35, Rn. 71; zu den allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkmals „Nutzung der Windenergie“ s. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 22 ZB 13.926 –, juris Rn. 11 und Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 ZB 15.630 –, juris Rn. 11). Dieser Privilegierung steht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Zwar hat die Verbandsgemeine Hermeskeil mit der „Sachlichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, Themenbereich Windenergie“ vom 18. Oktober 2017 eine Konzentrationsplanung in Bezug auf Windenergieanlagen betrieben und diese Planung auch auf nicht-raumbedeutsame, d.h. Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 50 m, erstreckt. Im Hinblick auf die Regelung für nicht-raumbedeutsame Anlagen erweist sich die Sachliche Teilfortschreibung jedoch als unwirksam, so dass sie einem außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen liegenden Vorhaben wie dem der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. 1. Die Sachliche Teilfortschreibung leidet hinsichtlich der Erstreckung der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter einem Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit der Festsetzungen in Bezug auf die nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen führt. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte vermag die Darstellung einer Konzentrationsfläche die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auszulösen, wenn ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts ist dabei auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt und vollzieht sich abschnittsweise: Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die sich für die Windenergienutzung nicht eignen. Diese Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist („harte Tabuzonen“), und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich ist, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sogenannte Potentialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen. Dabei sind die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis muss der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Erkennt die Gemeinde, dass der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (s. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25/09 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 5; aus der obergerichtlichen Rspr. z. B.: Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17.OVG –, juris Rn. 74 und vom 26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, juris Rn. 112). Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung „harte“ und „weiche“ Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergieanlagennutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergieanlagennutzung an § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB scheitert, weil ein Bauleitplan nicht erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Während harte Tabuzonen daher kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenenergieanlagennutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen; dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen; andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 10 f. und Beschluss vom 30. Januar 2016 – 4 BN 4/18 –, juris, Rn. 6). Die Gemeinde hat daher in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung unter anderem nachvollziehbar darzulegen, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Windenergienutzung ausscheiden; an dieser Verpflichtung hat sie den Umfang ihrer Ermittlungen auszurichten und die Ergebnisse in der Begründung zu dokumentieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30/19 –, juris, Rn. 15). Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der dem Flächennutzungsplan beizufügenden Begründung, sowie die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE –, juris Rn. 91; VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 41; s. auch Senatsurteil vom 26. Mai 2021, a.a.O. Rn. 113). b. Die Sachliche Teilfortschreibung genügt diesen Begründungserfordernissen nicht. Zwar hat die Verbandsgemeinde nach harten und weichen Tabukriterien differenziert und einen Abwägungsvorgang durchgeführt. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die erforderlichen Abstände zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten sowohl als harte als auch als weiche Tabukriterien berücksichtigt worden sind. Allerdings hat die Verbandsgemeinde die hinsichtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen getroffene Abwägung pauschal und ohne – dokumentierte – weitere Erwägungen zur Differenzierung auf alle nicht-raumbedeutsamen Anlagen übertragen. In der Begründung der Sachlichen Teilfortschreibung wird im Abschnitt A „Erfordernisse und Zielsetzung der Teilfortschreibung“ unter der Überschrift „Planungsanlass“ dargestellt, dass die Verbandsgemeinde eine stärkere Auseinandersetzung mit dem Thema Windenergie aufgrund Atomausstieg und Klimazielen von Land und Bund anstrebt und den Wunsch hat, der Windenergie mehr Raum zu verschaffen (S. 5). Die Ausweisung von Sonderbauflächen für Windenergie soll auf der einen Seite der Realisierung des gebotenen Außenbereichsschutzes dienen, auf der anderen Seite genügend Raum für die Windenergie und zugleich eine Bündelung der Anlagen schaffen (S. 5). Im übrigen Gemeindegebiet sollen Windenergieanlagen ausgeschlossen werden (S. 6). Im Abschnitt D „Inhalte der sachlichen Teilfortschreibung Windenergie“ finden sich unter der Überschrift 1.1 „Der Abwägungsvorgang im Allgemeinen“ Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung für Windenergienutzung im Außenbereich wolle, aber auch nicht die Augen davor verschließe, dass ohne Planung eine unerwünschte „Verspargelung“ der Landschaft entstehen könnte. Daher sei nicht gewollt, dass der gesamte Außenbereich für die Windenergienutzung geöffnet werde (S. 37). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes solle auch durch eine räumliche Konzentration mehrerer Anlagen im Verbund minimiert werden, um eine „Verspargelung“ durch Einzelanlagen zu vermeiden (S. 38). Alle diese Aussagen erfolgen ohne Differenzierung zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Anlagen. Erst unter Punkt 3 „Allgemeine Ausführungen zur Darstellung im Flächennutzungsplan“ erfolgt unter „3.2 Umgang mit nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen“ folgende spezifische Begründung: „Im gemeinsamen „Rundschreiben Windenergie“ des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz wird ergänzend empfohlen, dass die Gemeinden in Bauleitplänen zur Steuerung von Windenergieanlagen klarstellen, ob die Ausweisungen in den Bauleitplänen auch für die nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen [gelten] sollen (Punkt 4.1). Raumbedeutsam in diesem Sinne sind Anlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 Metern. Vor diesem Hintergrund hat sich der Verbandsgemeinderat Hermeskeil dafür ausgesprochen, dass der Planvorbehalt im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auch für die nicht-raumbedeutsamen Anlagen gilt.“ (S. 64). Eine ausreichende – und dokumentierte – Begründung dafür, dass alle nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen – also alle Anlagen von einer Höhe von 1 m bis zu einer Höhe von 50 m – demselben Regime unterworfen sein sollen wie die raumbedeutsamen Anlagen, ist nicht zu erkennen. Anders als die Klägerin meint kann der Verbandsgemeinde aber nicht vorgehalten werden, sie habe die Wertungen des KSG und des § 2 EEG nicht berücksichtigt. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Abwägungsmangels die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Der Beschluss zur Sachlichen Teilfortschreibung erfolgte im Oktober 2017, die entsprechenden Regelungen sind aber erst zum 18. Dezember 2019 (KSG) in Kraft getreten bzw. durch Gesetzesänderung vom 20. Juli 2022 (EEG) in die jetzige Form gebracht worden. Dennoch hätte es Anlass gegeben, hinsichtlich der Behandlung von nicht-raumbedeutsamen Anlagen differenzierte Betrachtungen anzustellen, da unter anderem § 62 Abs. Nr. 4 lit. f Landesbauordnung – LBauO – zum Beschlusszeitpunkt bereits im Kraft war, der Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen, einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderungen baulicher Anlagen genehmigungsfrei stellt. Diese Privilegierung gerade für nicht-raumbedeutsame Windenergieanlagen wurde nicht bedacht bzw. entsprechende Überlegungen nicht dokumentiert. Wenn aber – wie von der Beigeladenen vorgetragen – Ziel der Sachlichen Teilfortschreibung war, alle Arten Windenergieanlagen überall im Gemeindegebiet auszuschließen, dann hätte es zumindest einer Auseinandersetzung darüber bedurft, warum die nach LBauO privilegierten Anlagen ausgeschlossen sein sollen, insbesondere da diese ersichtlich nicht in den Vorranggebieten verwirklicht werden können. c. Dieser Abwägungsfehler ist auch nicht nach den Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich, da nach Ansicht des Senats hier kein bloßer Verfahrensfehler vorliegt. Zwar werden Fehler bei der Wertung nach harten und weichen Tabukriterien grundsätzlich als Fehler im Abwägungsvorgang angesehen (s. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 20; VG Gera, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 K 978/20 –, juris Rn. 196). Im vorliegenden Fall stellt sich aber auch das Abwägungsergebnis an sich als fehlerbehaftet dar. Als Abwägungsergebnis ist das vom Verfahrensgang zu unterscheidende Endprodukt zu verstehen, also insbesondere die konkrete Festsetzung oder Darstellung (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bilenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 149. EL Februar 2023, BauGB § 215, Rn. 25). Die hier in der Sachlichen Teilfortschreibung getroffene Festsetzung lautet, dass auch nicht-raumbedeutsame Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen unzulässig sein sollen. Die pauschale Übertragung der Abstände zu Siedlungen aus den Zielen des LEP IV, also aus der Raumplanung, die gerade nur die raumbedeutsamen Anlagen regeln will (und darf) auf nicht-raumbedeutsame Anlagen ohne Differenzierung im Hinblick auf die nach der LBauO privilegierten Anlagen und unter Außerachtlassung jeglicher Möglichkeit der Errichtung von – effektiven – Anlagen zur Eigenversorgung ist jedoch nicht sachgerecht und damit auch nicht mehr von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt. Dem kann auch nicht vom Beklagten und von der Beigeladenen entgegengehalten werden, die Feinsteuerung lasse sich anhand des atypischen Einzelfalls bewältigen, da die ausdrückliche Privilegierung bestimmter Anlagen in der LBauO gerade eine generalisierende Regelung und nicht einen atypischen Einzelfall darstellt. Den Anforderungen an eine sachgerechte Differenzierung in Bezug auf die unterschiedlichen nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen ist auch nicht damit genügt, dass die Mindestabstände hinsichtlich landwirtschaftlicher Aussiedlungen 500 m und hinsichtlich gewerblicher Bauflächen 200 m betragen (s. Begründung Sachliche Teilfortschreibung, S. 22 f.). Im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung ist nämlich zu beachten, dass eine (Klein)Windenergieanlage im Außenbereich auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein kann. In diesem Fall tritt die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt nicht ein, da diese auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB beschränkt ist. Damit läuft diese Festsetzung der Sachlichen Teilfortschreibung schlicht ins Leere und ist insbesondere nicht geeignet, die eigentliche Zielsetzung, die Freihaltung des gesamten nicht als Konzentrationszone ausgewiesenen Außenbereichs von Windkraftanlagen aller Art, zu erreichen. Hinsichtlich der Abstandsregelung zu gewerblichen Bauflächen ist festzuhalten, dass nur solche Vorhaben in diesem Zusammenhang zulässig sind, die – zufällig – in der Nähe eines Vorranggebietes liegen und deren Betriebsflächen ein solches Ausmaß erreichen, dass sich eine Kleinwindenergieanlage in 200 m Entfernung zum Betrieb zur Eigenversorgung lohnt – und sich in einem Genehmigungsverfahren überhaupt gegenüber den Betreibern von Großwindenergieanlagen durchsetzen kann. Anhand beider Konstellationen ist erkennbar, dass die pauschale Übertragung raumplanerischer Ziele auf nicht-raumbedeutsame Anlagen nicht zu einer sachgerechten Differenzierung führen kann und daher auch angesichts der gemeindlichen Planungshoheit nicht mehr vertretbar ist. Die Berufung auf das „Rundschreiben Windenergie“ vermag die Argumentation von Beklagtem und Beigeladener nicht zu stützen. In dem Rundschreiben wird die Empfehlung ausgesprochen, in Bauleitplänen zur Steuerung von Windenergieanlagen klarzustellen, ob die Ausweisungen in den Bauleitplänen auch für die nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen gelten sollen. Diese Empfehlung bindet die Gemeinden zum einen nicht, ohne diese Klarstellung bleibt es hinsichtlich der nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen bei der grundsätzlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und der Prüfung im Einzelfall, ob öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB durch die Anlage beeinträchtigt werden. Zum anderen kann aus der Empfehlung auch nicht geschlossen werden, dass eine pauschale Übertragung der Festsetzungen hinsichtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen gewollt ist und der Gemeinde gleichsam ein Dispens von ihren Verantwortlichkeiten hinsichtlich einer sachgerechten Abwägung erteilt wird. 2. Kann § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht entgegengehalten werden, so ist es weiter daran zu messen, ob öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt sind. Dies kann der Senat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht abschließend beurteilen. Der Beklagte hat die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung in seinem Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützt. Wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines Vorhabens wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt, ohne die sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen umfassend zu prüfen, handelt es sich um ein sogenanntes „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren. In dieser Konstellation sind die Gerichte berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten (OVG RP, Urteil vom 11. Mai 2005 – 8 A 10281/05.OVG –, juris Rn. 20 und vom 7. April 2017 – 1 A 10683/16.OVG –, juris Rn. 89 m.w.N.; OVG Nds., Urteil vom 15. Mai 2009 – 12 LC 51/07 –, juris Rn. 31). Im vorliegenden Fall lassen sich nach Ansicht des Senats die durch die Anlage ausgelösten Lärmemissionen ausgehend von dem von der Klägerin vorgelegten Schallprotokoll (Bl. 26 ff. Verwaltungsakte) nicht hinreichend beurteilen, da dieses auf Messungen an einem dem geplanten nicht vergleichbaren Standort (flaches, waldloses Gelände im Gegensatz zum waldnahen und abfallenden Grundstück der Klägerin) beruht. Überdies steht nach der Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Selbst ausgehend von den Angaben der Beigeladenen, die Entfernung des geplanten Anlagenstandorts zur nächsten Wohnbebauung betrage nur 68 m, wäre der Abstand hier eingehalten (zweifache Höhe der geplanten Anlage = 54,80 m). Die Regelvermutung entbindet aber nicht von einer Prüfung des Einzelfalls, die hier ersichtlich durch den Beklagten noch nicht erfolgt ist und erfolgen konnte. Die Entscheidung des Senats war daher auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Rechtsmittelverfahren nicht der Billigkeit entsprach, da sie sich in dieser Instanz nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs.2 GKG). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau einer Kleinwindenergieanlage. Sie ist Eigentümerin eines im Ortsgebiet der Beigeladenen liegenden Grundstücks, Flur …, Flurstück … (…), das mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus und Anlagen zum nicht erwerbsmäßigen Gartenbau bebaut ist. Das Grundstück hat eine Tiefe von etwa 175 m und grenzt rückwärtig an einen aus Wald und Wiesen bestehenden Bereich. Die Verbandsgemeinde Hermeskeil, der die Beigeladene angehört, hat in der „Sachlichen Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, Themenbereich Windenergie“ vom 18. Oktober 2017 – im Folgenden: Sachliche Teilfortschreibung – für das Verbandsgemeindegebiet Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Außerdem wurde festgelegt, dass der Flächennutzungsplan darauf ausgerichtet sei, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch – BauGB – auszulösen, was bedeute, dass Windenergieanlagen in den dargestellten Ausschlussflächen in der Regel nicht genehmigungsfähig seien. Dies gelte auch für nicht-raumbedeutsame Windenergieanlagen. Hierzu lautet die textliche Darstellung: „3.2 Umgang mit nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen: Im gemeinsamen „Rundschreiben Windenergie“ des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz wird ergänzend empfohlen, dass die Gemeinden in Bauleitplänen zur Steuerung von Windenergieanlagen klarstellen, ob die Ausweisungen in den Bauleitplänen auch für die nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen [im Text fehlend: gelten]sollen. Raumbedeutsam in diesem Sinne sind Anlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 Metern. Vor diesem Hintergrund hat sich der Verbandsgemeinderat Hermeskeil dafür ausgesprochen, dass der Planvorbehalt im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auch für die nicht-raumbedeutsamen Anlagen gilt.“ Am 18. Mai 2020 reichte die Klägerin einen Bauantrag zur Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks beim Beklagten ein. Nach den Antragsunterlagen sollte die Nabenhöhe der geplanten Anlage 24 m betragen und die Rotorblätter einen Durchmesser von 3,5 m aufweisen, die Gesamthöhe der Anlage war mit 27,5 m angegeben. Zweck der Anlage sei, das Anwesen der Klägerin mit Strom zu versorgen. Bei einer Windgeschwindigkeit von unter 2,8 m/sec sei die Anlage sehr leise, die Lärmbelastung betrage nur 49 dB, so dass ein Betrieb auch im Wohngebiet möglich sei. Der Abstand der geplanten Anlage betrage zum Nachbargrundstück im Nordosten 8 m und zu dem im Südosten 7 m, der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage ungefähr 80 m. In seiner Sitzung vom 8. Juni 2020 verweigerte der Ortsgemeinderat der Beigeladenen das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen. Zur Begründung gab die Beigeladene an, das Vorhaben liege im Außenbereich und könne wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht zugelassen werden. Es stehe im Widerspruch zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hermeskeil. Außerdem seien schädliche Umwelteinwirkungen für die Umgehungsbebauung aufgrund der Zunahme von Lärmbelästigungen und Schattenwurf zu besorgen. Des Weiteren würden die natürliche Eigenart der Landschaft und der Erholungswert in der Ortsrandlage stark beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Mit Bescheid vom 31. August 2020 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin mit der Begründung ab, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erteilt und es gebe keine Anzeichen, dass diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung ihres am 28. September 2020 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei als Kleinwindenergieanlage im Außenbereich privilegiert zulässig, öffentliche Belange stünden dem nicht entgegen. Es liege kein Verstoß gegen den Flächennutzungsplan vor, da die Ausweisung von Konzentrationsflächen durch die Sachliche Teilfortschreibung wegen erheblicher Abwägungsfehler rechtswidrig und daher unbeachtlich sei. Insbesondere für die nicht-raumbedeutsamen Anlagen sei der ermittelte Mindestabstand zu den Siedlungsgebieten (Tabuzonen) nicht ausreichend plausibilisiert und der Abwägung liege diesbezüglich kein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde. Darüber hinaus seien die Abwägungsvorgänge nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Im Übrigen sei die Anlage selbst bei einer unterstellten Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans als atypischer Ausnahmefall zu genehmigen, da sie weniger als 30 m hoch sei und sich in der Nähe bereits vergleichbare Anlagen befänden. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds sei nicht zu besorgen, weil sich in der Nähe des geplanten Standorts höhere Bäume befänden und die Umgebung ihre Schutzwürdigkeit aufgrund bereits bestehender Windkraftanlagen verloren habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2021 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Eine Verwerfungskompetenz hinsichtlich gemeindlicher Satzungen stehe dem Kreisrechtsausschuss nicht zu. Am 22. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat sie vorgetragen, eine Verweisung ihres Vorhabens auf die Konzentrationsflächen widerspreche dem Sinn der Eigenversorgung, die gerade die unmittelbare Nähe zum Wohnhaus voraussetze. Ihr Vorhaben halte auch die Vorgaben zur Vermeidung von unzumutbarem Lärm und Schattenwurf ein beziehungsweise könne deren Einhaltung durch Nebenbestimmungen abgesichert werden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 zu verpflichten, ihr die am 18. Mai 2020 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kleinwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 27,40 Metern auf dem Grundstück der Gemarkung N., Flur …, Flurstück Nummer … zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Ausführungen der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, auch nicht-raumbedeutsame Vorhaben könnten vom Flächennutzungsplan gesteuert werden. Hinsichtlich der Abstände zu Siedlungsgebieten sei die Verbandsgemeinde Hermeskeil an die Ziele der Raumordnung des Landes Rheinland-Pfalz strikt gebunden und habe keinen Abwägungsspielraum. Mit der Flächennutzungsplanung verfolge die Verbandsgemeinde das legitime Ziel, den Außenbereich zu schützen und ihn von einer zerstreuten Bebauung auch mit Kleinwindenergieanlagen freizuhalten. Einzelfälle seien dabei nicht im Rahmen des Flächennutzungsplans zu behandeln, sondern im Baugenehmigungsverfahren. Selbst wenn die Festsetzung hinsichtlich der Geltung der Ausschlusswirkung auch für nicht-raumbedeutsame Windenergieanlagen rechtswidrig sei, werde dennoch deutlich, dass die Verbandsgemeinde diese in ihre Planung habe mit einbeziehen wollen, sodass sich ein eventueller Fehler nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe. Überdies sei die Rüge der Klägerin in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Flächennutzungsplans verspätet erhoben. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, da alle in der Höhe vergleichbaren Anlagen unter diesen Fall subsumiert werden könnten. Außerdem sei das Vorhaben bereits deshalb unzulässig, da es sich nur 68 m von der Bebauung des angrenzenden allgemeinen Wohngebiets befinde und daher schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf generiere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zu, da ihr Vorhaben außerhalb der von der Verbandsgemeinde Hermeskeil ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraft liege und daher die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BauGB greife. Die Ausweisung der Konzentrationszonen in der Sachlichen Teilfortschreibung sei rechtswirksam erfolgt. Die Verbandsgemeinde habe mit ihrer Planung Kleinwindenergieanlagen nicht völlig verhindern wollen. In der Begründung seien zwar nur Ausführungen zu größeren Anlagen erfolgt, bei denen sei allerdings auch die Abwägungsnotwendigkeit größer. In den Konzentrationszonen seien grundsätzlich Kleinwindenergieanlagen zulässig, auch wenn diese wahrscheinlich nicht rentabel seien. Das sei im Rahmen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber auch keine Voraussetzung. Entgegen des pauschalen Vortrags der Klägerin seien auch keine vergleichbaren Anlagen in der näheren Umgebung zugelassen. Allerdings sei der Verbandsgemeinde bei der Planung ein Fehler im Rahmen des Abwägungsvorgangs unterlaufen. Im Abwägungsvorgang müsse der Plangeber zwischen weichen und harten Tabuzonen unterscheiden, sich diese Entscheidung bewusstmachen und dies dokumentieren. Die Verbandsgemeinde habe zwar zunächst harte und weiche Tabuzonen ermittelt, wobei nicht zu beanstanden sei, dass die erforderlichen Abstände zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten sowohl als harte als auch als weiche Tabukriterien berücksichtigt worden seien. Allerdings habe die Verbandsgemeinde es versäumt, bei den nicht-raumbedeutsamen Vorhaben zwischen harten und weichen Tabuzonen abzuwägen und die maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren. Sie habe lediglich den in Ziel 163h des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) festgelegten Mindestabstand von mindestens 1.000 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, und zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten auch auf nicht-raumbedeutsame Anlagen erstreckt. Der Verweis auf das Rundschreiben Windenergie reiche als Begründung nicht aus, die Verbandsgemeinde hätte in der Begründung offenlegen müssen, inwieweit andere, weniger belastende Regelungsoptionen bestanden hätten und warum sie diese nicht genutzt habe. Der Fehler im Abwägungsvorgang erweise sich allerdings als unerheblich, weil er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe. In den Planunterlagen deute nichts darauf hin, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre. Aus der Begründung ergebe sich, dass die Verbandsgemeinde den Abstand auch zwischen nicht-raumbedeutsamen Anlagen und Siedlungsbereichen habe vorsehen wollen. Dies sei daran zu erkennen, dass zu der Frage gezielt ein Beschluss gefasst worden sei. Von einer vorherigen Abwägung sei daher auszugehen, diese sei lediglich nicht dokumentiert worden. Einfluss auf das Abwägungsergebnis habe dieses Versäumnis jedoch nicht gehabt, da das besondere Anliegen der Verbandsgemeinde, eine Streuung von Windenergieanlagen zu vermeiden, aus der Begründung ersichtlich sei. Außerdem habe die Verbandsgemeinde mit 3 % ihrer Fläche ausreichend Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen. Die Festlegung des Mindestabstandes auch bei nicht-raumbedeutsamen Anlagen könne bei einer entsprechenden Darlegung von dem Planungsermessen der Gemeinde gedeckt sein, so dass kein Fehler im Abwägungsergebnis vorliege. Darüber hinaus sei der Fehler nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden. Ein Genehmigungsanspruch ergebe sich auch nicht aufgrund des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das gesamträumliche Planungskonzept nicht in Frage gestellt werde. Genau dies sei aber hier der Fall, weil die Verbandsgemeinde auch die Zulässigkeit nicht-raumbedeutsamer Anlagen habe steuern wollen und die von ihr befürchtete „Verspargelung“ auch bei vielen kleinen Windkraftanlagen eintrete. Das Baugrundstück und sein Umfeld wiesen auch keine topografischen oder sonstigen Besonderheiten auf, die einen atypischen Einzelfall rechtfertigen könnten. Es sei wie alle benachbarten Grundstücke tief und reiche mit einem typischen Gefälle in den Außenbereich, so dass bei einer Zulassung des Vorhabens auch Anlagen auf anderen vergleichbaren Standorten innerhalb der Verbandsgemeinde in Frage kämen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht nur der Abwägungsvorgang hinsichtlich der Sachlichen Teilfortschreibung fehlerbehaftet, sondern auch das Abwägungsergebnis. Die Festsetzungen hinsichtlich der Geltung des Planvorbehalts im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für nicht-raumbedeutsamen Anlagen stelle ein unverhältnismäßiges Abwägungsergebnis dar, weil die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten seien. Die Festsetzung beinhalte eine unverhältnismäßige Beschränkung der Baufreiheit der betroffenen Bauherren. Ersichtlich könne die planerische Steuerung von Eigenversorgungsanlagen, denen rechtlich die Eigenschaft des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zur Verbrauchsstelle“ anhafte, sachlich nicht nach denselben Erwägungen erfolgen, die für Großwindenergieanlagen in Ansatz gebracht würden. Eine identische Steuerung für alle Anlagentypen stelle eine unverhältnismäßige Pauschalisierung dar. Bei einer sachgerechten Abwägung wäre die Verbandsgemeinde auch zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Förderung erneuerbarer Energien sei grundrechtsrelevant. Die festgelegten Abstände zu Wohngebieten machten die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile der Eigenversorgung zunichte, da ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zur Versorgungsstelle so nicht möglich sei. Die in der Sachlichen Teilfortschreibung ausgewiesenen Vorranggebiete eigneten sich nicht für den parallelen Betrieb von Klein- und Großwindenergieanlagen, Eigenversorgungsanlagen erbrächten keine hohe Leistung und würden sich daher genehmigungsrechtlich auf Vorranggebieten nicht durchsetzen können. Im Übrigen hätten Kleinwindenergieanlagen völlig andere Umweltauswirkungen hinsichtlich Lärm und Schatten. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stelle nur ein Korrektiv für Einzelfälle dar und könne nicht zur Steuerung für einen kompletten Anlagentyp dienen. Wenn das Planungskonzept beinhalte, Kleinwindenergieanlagen nur auf Vorrangflächen zuzulassen, sei eine Feinsteuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nie mit dem Planungskonzept vereinbar. Die Planung der Verbandsgemeinde stelle daher eine spezifische Verhinderungsplanung in Bezug auf Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung dar. Da dieser Fehler das Abwägungsergebnis beeinflusse, sei die Sachliche Teilfortschreibung in Gänze unwirksam. Das Vorhaben der Klägerin verstoße auch nicht gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage 77 m und nicht wie von der Beigeladenen behauptet 68 m. Aus dem Schallgutachten ergebe sich außerdem, dass die Grenzwerte auch bei einem Abstand von 68 m eingehalten würden. Der Schallpegel von 40 dB (A) für nachts werde erst ab einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s erreicht, für den Fall, dass eine solche erreicht werde, sei eine nächtliche Abschaltautomatik möglich. Hinsichtlich des Schattenwurfs werfe die Anlage morgens Schatten in Richtung der Wohnbebauung, für den Rest des Tages falle der Schatten nur auf den Wald. Die Rechtmäßigkeit der Sachlichen Teilfortschreibung unterstellt, sei die Genehmigung im Übrigen dennoch zu erteilen, da es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen genehmigungsfähigen atypischen Fall handele. Eine sogenannte „Verspargelung“ sei nicht zu befürchten, da die Topografie des Grundstücks der Klägerin dem entgegenstehe. Das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien und das Interesse der Klägerin an einer autarken Energieversorgung seien höher zu gewichten als der Schutz des Außenbereichs. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage mit einer Gesamthöhe von maximal 27,40 m auf dem Grundstück der Gemarkung N., Flur …, Flurstück Nr. … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen und die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt die Auffassung, die Sachliche Teilfortschreibung sei rechtswirksam. Die Verbandsgemeinde habe den Mindestabstand von 1.000 m auf alle nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen erstreckt, um ihren Außenbereich unter anderem auch unter Landschaftsbildgesichtspunkten wirksam zu schützen und von einer Streubebauung mit kleinen Windenergieanlagen freizuhalten. Dies sei den Darlegungen zu den nicht-raumbedeutsamen Windenergieanlagen und den allgemeinen in der Sachlichen Teilfortschreibung dargelegten Begründungen zu entnehmen und nicht zu beanstanden. Es werde ausreichend deutlich, dass die Verbandsgemeinde explizit eine Geltung der Nutzungskonzentration auch für nicht-raumbedeutsame Anlagen habe beschließen wollen, eine zusätzliche Dokumentation dieser Abwägung sei daher nicht nötig gewesen. Selbst bei Vorliegen eines Abwägungsfehlers handele es sich überdies nur um einen Mangel im Abwägungsvorgang, der keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt habe. Dieses Abwägungsergebnis sei auch nicht fehlerbehaftet. Es sei zulässig, die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung auch auf nicht-raumbedeutsame Anlagen zu erstrecken. Der Plangeber habe nicht die Pflicht, für jeden Typ einer Windenergieanlage Entfaltungsmöglichkeiten zu schaffen. Ein Flächennutzungsplan beinhalte immer generalisierende Festlegungen, die Feinsteuerung erfolge über Ausnahmeregelungen, womit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werde. Dies gelte auch für Anlagen zur Eigenversorgung, da diese vielleicht eine energierechtliche, aber keine bauplanungsrechtliche Sonderstellung hätten. Für Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung sei auch eine Konzentrationsflächenplanung nicht sachdienlich, da ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang bestehen müsse. Eine Einzelfallprüfung im Wege der Ausnahmeregelung sei hier sachgerechter. Die Planung stelle auch keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Eigenversorgung dar, da zu landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich der Mindestabstand nur 500 m, zu Wirtschaftsgebäuden sogar nur 200 m betrage. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lägen auch nicht vor. Die privaten Interessen der Klägerin seien angesichts der steigenden Rohstoffpreise zwar von höherem Gewicht als sonstige wirtschaftliche Interessen, dies reiche aber nicht für die Annahme einer atypischen Fallkonstellation aus. Andernfalls wären alle Kleinwindenergieanlagen zuzulassen, was dem Sinn der Konzentrationsflächenplanung zuwiderlaufen würde. Im Übrigen sei Klimaschutz ein öffentliches Interesse, dem die Verbandsgemeinde durch die großzügige Ausweisung von Konzentrationsflächen Genüge getan habe. Es sei ihr deshalb auch als gewichtiges öffentliches Interesse zuzugestehen, den Rest ihres Verbandsgebiets zur Naherholung und Ortsentwicklung von Windenergieanlagen freizuhalten. Der an den Standort der Klägerin grenzende Außenbereich sei besonders gut für bauliche Entwicklung geeignet, es gebe bereits eine konkrete Potenzialanalyse eines Planungsbüros. Im Übrigen sei das Vorhaben der Klägerin auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB unzulässig. Zum einen sei der Lärmschutz nicht gewährleistet. Die Angaben auf dem Schallprotokoll seien zur Einschätzung der Lärmemissionen nicht geeignet, da die Angaben nicht auf den konkreten Standort, sondern auf eine Anlage mit Standort in Norddeutschland bezogen und die relevanten Lärmvorbelastungen durch raumbedeutsame Anlagen in der Nähe nicht miteinberechnet seien. Zum anderen seien die Auswirkungen des Schattenwurfs nicht ausreichend dargelegt, hier seien nähere Untersuchungen in Bezug auf den Jahreszeitenwechsel erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.