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Urteil

8 C 10495/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0113.8C10495.22.00
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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden Gewerbegrundstücks für einen Normenkontrollantrag. (Rn.31) 2. Zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen ergänzend auf eine VDI-Richtlinie Bezug nehmen (hier: bejaht). (Rn.37) 3. Wird ein Industriegebiet durch Festsetzung von Emissionskontingenten gegliedert, so ist die Zwecksetzung des Gebiets nicht gewahrt, wenn im gesamten Gebiet die Absenkung eines Nachtwerts erfolgt. (Rn.63) 4. Zu den Anforderungen an die Abwägung eines Bebauungsplans zur Festsetzung der Gebäudehöhe im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage eines benachbarten, ebenfalls in einem Industriegebiet gelegenen Gewerbebetriebs. (Rn.82)
Tenor
Der am 5. Oktober 2021 als Satzung beschlossene und am 12. Februar 2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin WW-07-02 „I. W., 2. Änderung“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden Gewerbegrundstücks für einen Normenkontrollantrag. (Rn.31) 2. Zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen ergänzend auf eine VDI-Richtlinie Bezug nehmen (hier: bejaht). (Rn.37) 3. Wird ein Industriegebiet durch Festsetzung von Emissionskontingenten gegliedert, so ist die Zwecksetzung des Gebiets nicht gewahrt, wenn im gesamten Gebiet die Absenkung eines Nachtwerts erfolgt. (Rn.63) 4. Zu den Anforderungen an die Abwägung eines Bebauungsplans zur Festsetzung der Gebäudehöhe im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage eines benachbarten, ebenfalls in einem Industriegebiet gelegenen Gewerbebetriebs. (Rn.82) Der am 5. Oktober 2021 als Satzung beschlossene und am 12. Februar 2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin WW-07-02 „I. W., 2. Änderung“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag ist in der Sache erfolgreich. I. Gegenstand der Entscheidung des Senats ist dabei der Bebauungsplan WW-07-02 „I. W.“ 2. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2022, die der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 zugrunde lag. Nicht zu berücksichtigen war hiernach die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgte erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans am 23.Dezember 2023. Mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist weiteres Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 104 Rn. 10; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 104 VwGO Rn. 64; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 104 Rn. 45 sowie § 296a ZPO). Vor diesem Hintergrund kam auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Betracht. Hierzu fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag eines der Beteiligten. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war aber auch nicht von Amts wegen im Rahmen der Ermessensausübung des Senats angezeigt (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1989 – 9 B 103/88 –, NVwZ 1989, 750 und juris, Rn. 3; W.-R. Schenke, a.a.O., § 104 Rn. 11). Vielmehr ergibt sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – nicht nur im Hinblick auf seine formelle Rechtswidrigkeit, sondern auch wegen materieller Fehler. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht nicht zuletzt auch die Tatsache entgegen, dass der Tenor der Entscheidung bereits am 21. Dezember 2023 gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Geschäftsstelle übermittelt wurde und damit eine die Instanz abschließende Entscheidung bereits vorlag (vgl. Ortloff/Riese, a.a.O., § 104 VwGO, Rn. 68). II. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. Sie kann sich insbesondere auf die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis stützen. Als Eigentümerin eines gewerblich genutzten Nachbargrundstücks ist sie möglicherweise in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Neben den unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Eigentümern kann sich eine Antragsbefugnis auch bei solchen Eigentümern ergeben, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange verletzt werden. Insoweit müssen auch mittelbar planungsbedingte Folgen ebenso wie vergleichbare Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebotes bewältigt werden, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Makel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 und juris, Rn. 15, 19; Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 12; W.R. Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 47, Rn. 72; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a.a.O. § 47 VwGO, Rn. 61; Jan Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 47, Rn. 160). Die Antragstellerin ist durch die Planung in ihrem Belang der Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Grundstückssituation in mehrfacher Hinsicht möglicherweise nicht nur unerheblich betroffen. Dies betrifft einerseits mögliche Beeinträchtigungen durch die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Höhe der Gebäude auf dem benachbarten Grundstück. Insbesondere stellt sich die Frage einer Beeinträchtigung ihrer Photovoltaik-Anlage und einer nicht von vornherein auszuschließenden erdrückenden Wirkung für ihr Grundstück. Insoweit vermag die Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe nicht von vornherein als geringfügig angesehen zu werden. Vielmehr beträgt die nach dem Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe nahezu das Fünffache des bislang festgesetzten Wertes. Eine mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Antragstellerin kann auch nicht unter Verweis darauf ausgeschlossen werden, dass sie lediglich Erwerbsaussichten geltend mache und sich nicht auf eine sich aus dem grundrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs.1 Grundgesetz – GG – erwachsende Rechtsposition stütze (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26.Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252 und juris, Rn. 79). Die Antragstellerin stellt indessen nicht lediglich auf eine Beeinträchtigung der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und die damit verbundene Verkürzung ihrer Umsatz- und Gewinnchancen ab. Vielmehr macht sie unmittelbare negative Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans auf ihr Grundeigentum geltend. Weiterhin kann sie sich auf eine möglicherweise negative Änderung der Erschließungssituation ihres Grundstücks durch die teilweise Einziehung der Straße „I. H.“ berufen. Soweit Beklagte und Beigeladene hiergegen einwenden, dass hinsichtlich der Erschließung lediglich der notwendige Zugang des Grundstücks zur Straße und die Zugänglichkeit von ihr gewährleistet werde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2022 – 7 D 27/20.NE –, BauR 2022, 1176 und juris, Rn. 32), ergibt sich hinsichtlich der Situation der Antragstellerin die Besonderheit, dass hiervon auch die Erreichbarkeit ihres südlichen Grundstücksbereichs durch Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen des in der ihr erteilten Baugenehmigung vorgesehenen Brandschutzkonzepts betroffen ist. Diesen Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgegriffen und damit selbst als abwägungsrelevant angesehen. III. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan erweist sich wegen seiner unvollständigen Bekanntmachung, im Hinblick auf eine mit der Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht vereinbare Festsetzung von Emissionskontingenten sowie wegen der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Brandschutzbelangen der Antragstellerin als unwirksam. 1. Der Bebauungsplan WW-07-02 „I. W.“, 2. Änderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2022 erweist sich bereits als formell rechtswidrig, da die Bekanntmachung keinen Hinweis enthält, auf welche Weise Betroffene vom Inhalt der in den Festsetzungen in Bezug genommenen VDI-Richtlinie 2714 Kenntnis erlangen können. a) Insoweit ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht worden. Der in der textlichen Festsetzung 1.7 enthaltene Verweis auf die VDI-Richtlinie 2714 wurde nicht ordnungsgemäß in die Bekanntmachung des Bebauungsplans einbezogen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung einer Genehmigung des Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplanung ist dabei nach Satz 2 dieser Vorschrift mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Zudem ist über den Inhalt des Bebauungsplans auf Verlangen Auskunft zu geben. Verweist der Normtext des Bebauungsplans auf außerstaatliche Regelwerke, wie etwa eine DIN-Vorschrift oder – wie hier – eine VDI-Richtlinie und ergibt sich erst daraus, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, so ist dem Verkündungserfordernis nur dann Rechnung getragen, wenn der Satzungsgeber sicherstellt, dass die Betroffenen von dieser Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, NVwZ 2010, 1567 und juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. August 2016 – 4 BN 24.16 –, BauR 2016, 2037 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 4 BN 48.13 –, ZfBR 2014, 158 und juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 26. März 2009 – 8 C 10729/08.OVG –, Info BRS 2009, Nr. 3, 14 und juris, Rn. 33). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Vorschrift überlässt oder ob er dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschriften ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., juris, Rn. 12). Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin leitet entsprechende ergänzende Anforderungen aus einem außerstaatlichen technischen Regelwerk ab. Er verweist in seinen textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.7, die Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Inhalt haben, bei der Festsetzung maximal zulässiger immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel darauf, dass im Genehmigungsverfahren die Einhaltung dieser Schallleistungspegel nachzuweisen und als Grundlage der Berechnung das Verfahren nach der VDI-Richtlinie 2714 mit näher bezeichneten Einschränkungen heranzuziehen sei. Bei dieser VDI-Richtlinie handelt es sich um ein außerstaatliches Regelwerk, das die Umsetzung der Emissionskontingentierung näher festlegt. Insoweit sind die VDI-Richtlinien mit den DIN-Normen gleichzusetzen, die überwiegend Gegenstand der einschlägigen Rechtsprechung sind. Auch bei den VDI-Richtlinien handelt es sich um technische Regelwerke, die nicht dem staatlichen Bereich zuzurechnen sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2023; § 10, Rn. 122a). Zudem handelt es sich bei der Bezugnahme im Bebauungsplan auch nicht um einen bloßen Hinweis. Vielmehr ist die VDI-Richtlinie 2714 Teil der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel geworden. Auf der Grundlage dieser VDI-Richtlinie soll die Einhaltung der Schallleistungspegel im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Insoweit ergänzt die VDI-Richtlinie aber die entsprechende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Es ist gerade Aufgabe der Festsetzungen eines Bebauungsplans, Vorgaben für den Vollzug im behördlichen Genehmigungsverfahren aufzustellen. Auch die Tatsache, dass die VDI-Richtlinie zurückgezogen wurde, erweist sich als unerheblich, da der Satzungsgeber den Inhalt der Richtlinie als Regelung in die Festsetzung einbezogen und sie damit zum Gegenstand der Festsetzung gemacht hat. Ist die VDI-Richtlinie 2714 hiernach Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans geworden, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Weder aus der Planurkunde selbst, noch aus der Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 –, NVwZ 2020, 1686 und juris, Rn. 38) ergibt sich ein Hinweis darauf, wo der Text der VDI-Richtlinie eingesehen oder bezogen werden kann. b) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erweist sich andererseits nicht auch deshalb als fehlerhaft, weil hierin der Geltungsbereich des Bebauungsplans unzutreffend beschrieben worden wäre. Hierzu stellt die Antragstellerin darauf ab, dass die für den naturschutzrechtlichen Ausgleich vorgesehenen Flächen weder in der Offenlagebekanntmachung noch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erwähnt worden seien. Insoweit bezieht sie sich auf den Umstand, dass die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend erweitern. Insoweit nehmen die Ausgleichsflächen gleichberechtigt an der Planung teil (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 7 D 51/15.NE –, BRS 85 Nr. 19 und juris, Rn. 28 f.; HessVGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 4 C 239915.N –, BRS 85 Nr. 18 und juris, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Mai 2023 – 1 KN 27/21 –, DVBl. 2023, 1291 und juris, Rn. 25). Eine entsprechende Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Satzungsgeber entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB trifft und damit von der Möglichkeit des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2017, a.a.O., juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Mai 2023, a.a.O., juris, Rn. 25). Nur in diesem Fall wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans durch entsprechende Festsetzungen erweitert. Die Antragsgegnerin hat hingegen von der Möglichkeit einer sonstigen geeigneten Maßnahme zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauGB Gebrauch gemacht und zum Ausgleich Flächen im Rahmen eines Ökokontos herangezogen, auf denen entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt worden waren (§ 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Insoweit hat sie den Geltungsbereich des Bebauungsplans aber nicht erweitert. 2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten zudem gegen zwingende gesetzliche Vorgaben. Die entsprechende Festsetzung findet keine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Die festgesetzten Emissionskontingente werden der Zwecksetzung eines Industriegebietes nicht gerecht. a) Die genannte Vorschrift sieht vor, dass für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als Kriterium für die Gliederung eines Baugebiets kann insbesondere das Emissionsverhalten eines Betriebes, ausgedrückt in der Schallabstrahlung pro m² im Rahmen dieser Vorschrift herangezogen werden. Dabei muss bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist nach § 9 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar insbesondere solcher Betriebe dient, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In Abgrenzung zum Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO dient das Industriegebiet der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die erheblich stören. Dabei ist der zulässige Störgrad nach oben nicht begrenzt. Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist im Hinblick auf die Festsetzung von Emissionskontingenten dann nicht mehr gewahrt, wenn hierdurch Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Gebiet ausgeschlossen sind. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist hiernach von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur dann gedeckt, wenn ein Teilgebiet von der Emissionsbeschränkung ausgenommen wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5.19 –, NVwZ 2021, 1141 und juris, Rn. 12 f.; Beschluss vom 7. März 2019 – 4 BN 45.18 –, NVwZ 2019, 655 und juris, Rn. 4). Insoweit unterscheiden sich die Anforderungen in Industriegebieten von den Anforderungen an die Emissionskontingentierung bei Gewerbegebieten im Sinne von § 8 BauNVO. In diesen Gebieten muss lediglich gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbegebiete aller Art untergebracht werden können. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass ein Teilgebiet keine Emissionsbeschränkungen aufweist oder solche Emissionsbeschränkungen festgesetzt werden, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7/16 –, BVerwGE 161, 53 und juris, Rn. 15). In Industriegebieten ist demgegenüber eine Beschränkung nach dem Störgrad der Betriebe nicht durchgängig zulässig. Vielmehr muss hier ein Teilgebiet bestehen, das von jeder Emissionsbeschränkung ausgenommen ist. Die Zweckbestimmung eines Industriegebietes ist auch nicht bereits dann gewahrt, wenn die Zulassung von Betrieben ermöglicht wird, die wegen ihres Störgrades in einem Gewerbegebiet nicht zulässig wären. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn in dem betreffenden Bereich keine Emissionsbeschränkungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O., juris, Rn. 6). Zu der Frage, wie Emissionskontingente zu bemessen sind, die diese Anforderungen erfüllen, fehlt es bislang an einer eindeutigen Vorgabe. In Betracht kommt zunächst ein völliger Verzicht auf die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels in einem Teilbereich des Industriegebiets, bei dem die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres als erfüllt angesehen werden können. Ein solches Vorgehen dürfte indessen eine Untergliederung des gesamten Gebietes zumindest erschweren, da es für einen Teilbereich an einer berechenbaren Größenordnung fehlt. Insoweit werden verschiedene Ansätze diskutiert, welcher immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel die Unterbringung von Gewerbebetrieben unabhängig von ihrem Störgrad in einem Teilbereich eines Industriegebietes ermöglicht. Einerseits wird auf Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1: 2002-07 abgestellt (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Juni 2019 – 3 S 2350/15 –, BauR 2019, 1560 und juris, Rn. 94; BayVGH Urteil vom 15.06.2021 – 15 N 20.398 –, juris, Rn. 25; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1). Nach dieser Regelung ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industriegebiets ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags und nachts 65 dB anzusetzen. Legt man diese Werte zugrunde, so werden im Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans „I. W.“ die hiernach für ein Industriegebiet ohne Emissionsbegrenzung vorgesehen Werte nicht erreicht, da der Tagwert zwar durchgängig 65 dB(A) überschreitet, nachdem hierfür immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel von 69 und 70 dB(A) festgesetzt wurden. Demgegenüber erreichen die Nachtwerte lediglich einen Betrag zwischen 44 und 63 dB(A) und bleiben damit hinter dem in Nr. 5.2.3 anzunehmenden Flächenschallpegel, der ebenfalls 65 dB beträgt, zurück. Gegen den auf Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 abstellenden Ansatz spricht indessen, dass diese Vorschrift nicht auf die Verhältnisse innerhalb eines Industriegebietes abstellt, sondern dazu dient, die Lärmbelastung hieran angrenzender Gebiete zu erfassen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18 Juli 2019 – 1 KN 78/17 –, juris, Rn. 57) . Insoweit enthält diese Vorgabe auch keine innerhalb des Gebietes greifende Differenzierung, sondern stellt auf eine für das gesamte Gebiet geltende Rechengröße ab. Die Frage, ob diese Regelung mit 65 dB(A) einen Schalleistungspegel umschreibt, der einen Betrieb jeglichen Störgrades zulässt, braucht indessen nicht entschieden zu werden, da die Festsetzung von Emissionskontingenten sowohl im angefochtenen Bebauungsplan als auch im Ursprungsbebauungsplan mit einem Tagwert von 70 dB(A) den durch Nr. 5.2.3 der DIN 18005-1 vorgegebenen Rahmen sogar überschreitet. Ein weiterer Ansatz geht von den innerhalb des jeweiligen Industriegebiets nach Nr. 6.1 Buchst. a) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zulässigen Immissionsrichtwerten von tags und nachts einheitlich 70 dB(A) aus. Hiernach muss die Gliederung eines Industriegebiets zumindest einen Bereich zulassen, in dem die Emissionskontingente eine Lärmentwicklung in diesem Umfang ermöglichen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2019, a.a.O., juris, Rn. 54). Dass die Festsetzung von Emissionskontingenten im angefochtenen Bebauungsplan sich an den nach der TA Lärm im Industriegebiet zulässigen Immissionsrichtwerten orientiert, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ist hiernach im Gebiet des angefochtenen Änderungsplans kein Bereich vorhanden, in dem Betriebe jeglichen Störgrades zulässig sind, so kann sich eine Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nur dann ergeben, wenn der Ursprungsplan einen Bereich umfasst, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist indessen ebenfalls nicht der Fall. Bezogen hierauf kann letztlich dahinstehen, ob – wofür einiges spricht – zwischen beiden Planfassungen ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht oder ob insoweit von einer externen Gliederung auszugehen ist. Ein Rechtmäßigkeitszusammenhang läge dann vor, wenn die 2. Änderung des Bebauungsplans keinen eigenständigen Plan entstehen lässt, der Ergebnis eines erneuten umfassenden Abwägungsprozesses ist, mit der Folge, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Bereich existiert, in dem keine Emissionsbeschränkung greift, auf den Ursprungsplan abzustellen wäre. Insoweit hängt die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplans von der Vorfrage der Rechtmäßigkeit früherer Fassungen des Plans ab. Umgekehrt erfasst die Unwirksamkeit einer vorhergehenden Fassung auch die spätere Änderung, wenn zwischen den früheren Fassungen und der Fassung, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt werden oder Gegenstand eines erneuten Abwägungsprozesses sind. Dies hat zur Folge, dass ein eigenständiger Plan entsteht, bei dem das Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 4 BN 11.16 –, BauR 2017, 62 und juris, Rn. 7; Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 –, BVerwGE 110, 193 und juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 LB 171/17 –, BauR 2021, 197 und juris, Rn. 35). Auf die Rechtmäßigkeit der Ursprungsfassung wäre auch dann abzustellen, wenn von einer externen Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auszugehen wäre. Nach dieser Vorschrift kann die Untergliederung nach der Art der Betriebe sowie deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften auch für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein auf eine externe Gliederung gerichteter Wille der Gemeinde zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017, a.a.O., juris, Rn. 17; Urteil vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5/19 –, UPR 2021, 345 und juris, Rn. 26) . Ob einer dieser Fälle vorliegt, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, da es auch bezogen auf das ursprüngliche Plangebiet des Bebauungsplans WW 07-00 „I. W.r“ an einem Bereich fehlt, in dem Industriebetriebe jeglichen Störgrades zulässig sind. Dieser Plan sieht Emissionskontingente in dem hierin festgesetzten eingeschränkten Industriegebiet vor, die durchgängig einen Tagwert von 70 dB(A) sowie Nachtwerte zwischen 35 und 65 dB(A) umfassen. Was die Vorgaben der Nr. 2.5.3 der DIN 18005-1 angeht, so wird der Wert von einheitlich 65 dB(A) lediglich in einem Teilbereich südlich der Straße „I. H.“ und im Süden des Plangebietes des Änderungsplans erreicht, in dem ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts festgesetzt ist. Indessen zeigt diese Festsetzung einerseits gerade, dass ein Emissionskontingent mit einem Schallleistungspegel von mehr als 65 dB(A) in dem Industriegebiet auch vor dem Hintergrund des Immissionsrichtwertes für ein Industriegebiet nach Nr. 6.1 Buchst. a) TA Lärm technisch darstellbar ist, so dass im konkreten Fall ein Tagwert von mehr als 65 dB(A) und damit über die Begrenzung der Nr. 2.5.3 der DIN 18005-1 hinaus als Emissionskontingent festgesetzt werden kann. Andererseits berücksichtigt dieser Wert nicht, dass hinsichtlich des Störgrades in einem Industriegebiet weder in der DIN 18005-1 noch in der TA Lärm eine Differenzierung zwischen Tag- und Nachtzeit vorgesehen ist. Insoweit sind aber die Anforderungen an die Zwecksetzung eines Industriegebiets jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn in dem Bereich, in dem die Unterbringung von Gewerbebetrieben unabhängig von ihrem Störgrad ermöglicht werden soll, eine Absenkung des Nachtwerts erfolgt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 68). Die Festsetzung von Emissionskontingenten im angefochtenen Änderungsplan erweist sich daher im Hinblick auf diese Absenkung als rechtsfehlerhaft. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 28. Januar 1998 (Az.: 8 C 12469/96.OVG) verweist, befasste sich diese Entscheidung, die den Ursprungsplan betraf, lediglich mit der Frage, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 in einem benachbarten Wohngebiet gewährleistet. Gegenstand dieser Entscheidung war hingegen nicht das System der Kontingentierung als solches. b) Ein Verstoß des Bebauungsplans gegen zwingende rechtliche Vorgaben kann andererseits nicht auch deshalb angenommen werden, weil sich die Planung nicht als erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erwiese. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –, juris, Rn. 33). Indessen kann eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen seien. Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesem Fall nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 –, BauR 2010, 569 und juris, Rn. 11). Die Planung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan WW-07-02 „I. W.“, 2. Änderung beschränkt sich zwar auf im Eigentum der Beigeladenen stehende Flächen und orientiert sich an den betrieblichen Notwendigkeiten der Beigeladenen. Indessen besteht für die Planung eine städtebauliche Rechtfertigung. Insbesondere soll den gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a) BauGB bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen der Wirtschaft Rechnung getragen werden. Zudem dient die Planung den in Buchst. c) dieser Vorschrift angeführten Belangen der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Das entsprechende städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin kann der Begründung des Bebauungsplans entnommen werden. Hiernach soll eine bauliche Entwicklung ermöglicht werden, die sich den modernen Anforderungen an die lokale Industrie anpasst. Neben industriellen Produktionsstätten würden vermehrt Lagerkapazitäten benötigt. Dies geschehe zunehmend in Form von Hochregallagern, da die Flächen in den betreffenden Gebieten knapp seien und der Bedarf aller örtlichen Betriebe berücksichtigt werden solle. Im Plangebiet würden hiernach Flächen umgewandelt und eine deutlich höhere Bebauung ermöglicht (S. 3 der Begründung des Bebauungsplans). Zudem verweist die Antragsgegnerin in der Begründung auf die maßgeblichen Ziele der Raumordnung, wonach der Antragsgegnerin als Mittelzentrum die planerische und zentralörtliche Aufgabe der Sicherung von Arbeitsplätzen und der Stärkung der lokalen und regionalen Wirtschaft obliege (S. 7 f. der Begründung des Bebauungsplans). 3. Der Bebauungsplan WW-07-02 „I. W.“, 2. Änderung erweist sich zudem im Hinblick auf die Sicherung einer Feuerwehrzufahrt zum Grundstück der Antragstellerin als abwägungsfehlerhaft. a) Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher hierbei relevanter Fehler kann dabei sowohl in der Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in der Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – IV CN 1.07 –, juris, Rn. 12). Entsprechend der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Senats ist die Frage, ob ein Abwägungsfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der dort normierten Anforderungen an den Abwägungsvorgang vorliegt, mangels der Möglichkeit einer trennscharfen Abgrenzung zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB im Zusammenhang mit diesen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2021 – 8 C 11151/20.OVG –, ZNER 2021, 418 und juris, Rn. 108 f.; Urteil vom 26. April 2023 – 8 C 10462/22.OVG –, juris, Rn. 36 f.). b) Die Planung der Antragsgegnerin erweist sich insoweit als abwägungsfehlerhaft, als sie, was die geänderte Zufahrtssituation im Süden des Grundstücks der Antragstellerin angeht, die Brandschutzbelange der Antragstellerin im Planungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt hat. So hat die Antragsgegnerin auf die Einwendung der Antragstellerin im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, wonach nach dem Brandschutzkonzept für ihren Betrieb von der Straße „I. H.“ auf Höhe des Regenrückhaltebeckens ein direkter Zugang für die Feuerwehr vorgesehen sei, die Einräumung eines Fahrrechts für die Feuerwehr in Aussicht gestellt. Im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist sie hingegen auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen. Insbesondere hat sie nicht zu erkennen gegeben, dass aufgrund von ihr gewonnener weiterer Erkenntnisse auf dieses Fahrrecht verzichtet werden könne. In den Festsetzungen des Bebauungsplans ist diese Überlegung ebenfalls nicht umgesetzt worden. Zwar sieht die zeichnerische Darstellung südlich und westlich des Grundstücks der Antragstellerin eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche vor. Indessen wird dies in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6 dahingehend konkretisiert, dass Leitungsrechte zugunsten der Feuerwehr und der Versorgungsträger festgesetzt seien. Diese seien zugunsten einer Erreichbarkeit für Wartungs- und Bauarbeiten durch einen angemessenen Arbeitsraum zugänglich zu machen bzw. von einer Bebauung freizuhalten. Ein Fahrrecht im Hinblick auf den auf dem Grundstück der Antragstellerin zu gewährleistenden Brandschutz hat die Antragsgegnerin hingegen nicht festgesetzt. Hiernach hat die Antragsgegnerin aber einen Belang, den sie selbst als abwägungserheblich angesehen hat, in der abschließenden Beschlussfassung weder aufgegriffen noch im Hinblick auf vorrangige andere betroffene Belange für entbehrlich gehalten. Schließlich kann die Antragsgegnerin auch nicht darauf verweisen, dass dieser Gesichtspunkt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt und entsprechende Vorkehrungen vorgesehen wurden. Auch insoweit fehlt es an einer erkennbaren Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage, ob die Problembewältigung dem Genehmigungsverfahren überlassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 – 4 BN 32/06 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Der hiernach vorliegende Mangel des Abwägungsvorgangs erweist sich auch gemäß § 214 Abs. 3 BauGB als erheblich, da er durch Unterlassen einer entsprechenden Festsetzung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. c) Im Übrigen sind keine Abwägungsmängel erkennbar. aa) So erweist sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht deshalb als fehlerhaft, weil weitere, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erhobene Einwendungen nicht Gegenstand der abschließenden Abwägung der Antragsgegnerin geworden wären. Zwar besteht das Erfordernis, dass die abschließende Entscheidung über die Einwendungen im Rahmen des Satzungsbeschlusses zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 – 4 CN 12.98 –, BVerwGE 110, 118 und juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 – 2 D 106/09.NE –, juris, Rn. 61). Dieses Erfordernis hindert die Gemeinde indessen nicht daran, sich bereits vor der abschließenden Beschlussfassung mit den im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Vielmehr dient diese frühzeitige Beteiligung gerade dazu, der planenden Gemeinde weitere notwendige Erkenntnisse über plan- und abwägungsrelevante Umstände zu verschaffen (vgl. Krautzberger/Jäger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3, Rn. 28). Eine entsprechende Auseinandersetzung des Rates ist im Wortlaut der gesetzlichen Regelung insoweit angelegt, als § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Öffentlichkeit frühzeitig die Gelegenheit nicht lediglich zu einer Äußerung, sondern auch zur Erörterung einzuräumen ist. Hiernach ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Rat die Ergebnisse seiner Auseinandersetzung mit den Einwendungen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die abschließende Entscheidung einbezieht. Soweit die Antragstellerin rügt, dass dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei, fehlt es – abgesehen von dem Gesichtspunkt des Brandschutzes – an einer substantiierten Darstellung, welche Belange, die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erörtert wurden, nicht in die abschließende Abwägung eingeflossen sind oder unzureichend behandelt worden wären. bb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Antragsgegnerin sich mit der insbesondere im Vergleich zur Bebauung auf ihrem Grundstück entstehenden optischen Wirkung der im Plangebiet zugelassenen Bebauung im Hinblick auf die Gebäudehöhe und die überbaubare Grundstücksfläche nicht hinreichend auseinandergesetzt und verkannt habe, dass von diesen Gebäuden eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück ausgehe. (1) Einer baulichen Anlage kommt dann eine erdrückende Wirkung auf ein benachbartes Grundstück zu, wenn sie dieses wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich die Luft nimmt, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derart überwiegt, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch überwiegend als von einer herrschenden Anlage dominiert ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 10 B 1122/20.NE –, juris, Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BRS 85 Nr. 80 und juris, Rn. 47 ff.). Der Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung, der als Aspekt des Rücksichtnahmegebots im Rahmen der Einzelfallgenehmigung entwickelt wurde und der Ausnahmecharakter besitzt, bedarf zudem der Differenzierung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Nachbarbebauung. Bei dieser Betrachtung ist von einer erheblich geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen, wenn von der geplanten Bebauung ein Nachbargebäude in einem Industriegebiet betroffen ist, als wenn die von der baulichen Dimension der zugelassenen Anlagen ausgehenden optischen Wirkungen ein benachbartes Wohngrundstück betreffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2020, a.a.O., juris, Rn. 20). (2) Die Antragsgegnerin hat zu dieser Frage in der Abwägungstabelle zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf den Umstand verwiesen, dass sich das betroffene Grundstück der Antragstellerin ebenfalls im Industriegebiet befinde und dass die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan die Beachtung der Abstandsflächenvorschriften nicht entbehrlich mache. Darauf hat sie auch in der Abwägung aus Anlass des Satzungsbeschlusses Bezug genommen. Diese Abwägung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich mit der optischen Wirkung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauung auseinandergesetzt und auf die Vorbelastung des Bereichs durch bereits vorhandene Hochregallager verwiesen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass selbst bei der mehrfachen Höhe des Gebäudes im Planbereich eine erdrückende Wirkung unter Berücksichtigung der wenig schutzwürdigen Situation in einem Industriegebiet bewirkt werden kann. Insbesondere wird nicht erkennbar, inwieweit das Betriebsgelände der Antragstellerin abgesehen von der gesondert aufzugreifenden Problematik der Verschattung der Photovoltaik-Anlagen in seiner Funktion durch die Nachbarbebauung beeinträchtigt werden und wie sich eine „erdrückende Wirkung“ auf ihrem Grundstück im Einzelfall auswirken könnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan keine Regelung trifft, die einer Anwendung der landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen entgegenstehen würde. Ist hiernach die Einhaltung eines Abstandes eines Viertels der Gebäudehöhe nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO gewährleistet, so kommt schon aus diesem Grund die Annahme einer erdrückenden Wirkung nicht in Betracht. cc) Auch hinsichtlich einer möglichen Verschattung der Photovoltaik-Anlage der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass ihre Belange im Rahmen der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden wären oder die Antragsgegnerin zu einem Ergebnis gelangt wäre, das sich als unverhältnismäßig erweist. Im Hinblick auf eine mögliche Verschattung verweist die Antragsgegnerin in ihrer der Beschlussfassung über den Änderungsplan am 5. Oktober 2023 zugrundeliegenden Abwägungstabelle darauf, dass hierzu eine den Planunterlagen beiliegende Studie erstellt worden sei, die aufzeige, dass lediglich zeitweise und partiell mit einer Verschattung zu rechnen sei. Betroffen seien nur geringe Teile der Photovoltaik-Anlage, zudem betreffe dies nur die Nachmittagsstunden. Dazu verwies die Antragsgegnerin auf eine Fotosimulation, die den Schattenwurf am 23. Juli und 23. Januar 2021 jeweils vormittags, mittags und nachmittags wiedergibt. Hiernach befindet sich lediglich der äußerste westliche Bereich des Grundstücks der Antragstellerin im Kernschatten eines die Planvorgaben ausschöpfenden Gebäudes. Im Übrigen wird die grenzständig errichtete Halle der Antragstellerin im Sommer lediglich leicht und im Winter im nördlichen Bereich stark verschattet. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nachbarbebauung in der Regel nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Zudem hat es der Nachbar, der seine Bauwünsche erfüllt hat, nicht in der Hand, mit der Art und Weise seiner Bauausführung die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu beeinflussen (vgl. im Hinblick auf die Erteilung einer Baugenehmigung: BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 15 CS 13.1561 –, juris, Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2022 – 2 A 518/22 –, juris, Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein; Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 1 MB 20/19 –, juris, Rn. 16). Was die Ermittlung der betroffenen Belange im Rahmen der Bauleitplanung angeht, so reicht es aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, dass seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der angrenzenden Grundstücke führen kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 8 S 940/12 –, DVBl. 2015, 500 und juris, Rn. 70). Die Antragsgegnerin ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Verschattungssimulation und im Hinblick darauf, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten wurden, zu dem Ergebnis gelangt, dass die beeinträchtigenden Effekte von der Antragsgegnerin hinzunehmen seien und sich insoweit die mit der Planung verfolgten Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB gegenüber den der Antragstellerin entstehenden Beeinträchtigungen durchsetzen. Dass die Verschattungsstudie die zu erwartende Beeinträchtigung nur unzureichend wiedergibt, ist seitens der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden. Was die Gewichtung der betroffenen Belange angeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass von der Verschattung am stärksten solche Photovoltaik-Elemente betroffen sind, die sich auf einem grenzständig errichteten Gebäude befinden. In diesem Bereich muss die Antragstellerin aber in besonderem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung durch eine veränderte Bebaubarkeit auf dem Nachbargrundstück rechnen. dd) Die Planung lässt – abgesehen von der oben angesprochenen Brandschutzproblematik – keinen Abwägungsfehler im Hinblick darauf erkennen, dass die südlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße „I. H.“, die bisher eine Durchfahrt ermöglicht, von Osten her auf der Hälfte des Grundstücks der Antragstellerin abgebunden wird und damit den Charakter einer Sackgasse erhält. (1) Was die verkehrsmäßige Erschließung angeht, so gehört zu deren Mindestvoraussetzungen im Regelfall, dass an das Grundstück herangefahren werden kann und damit sichergestellt ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, insbesondere auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 4 NB 2.90 –, BauR 1992, 187 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10123/22.OVG –, UPR 2023, 193 und juris, Rn. 65). Die Antragsgegnerin führt zur Frage der verkehrlichen Erschließung in der Begründung des Bebauungsplanes aus, dass zwar ein Teilstück der Straße „I. H.“ als Verkehrsfläche entfalle und der Industriefläche zugeschlagen werde. Dafür werde eine Wendeanlage installiert, die eine ordnungsgemäße Erschließung für alle Anlieger gewährleiste. Diese Wendeanlage werde entsprechend den Anforderungen des Industriegebietes dimensioniert. Der westliche Teil des bisherigen Straßenverlaufs könne eingezogen werden, da die Straße beiderseits an das Betriebsgelände der Beigeladenen anschließe und daher diesem Betriebsgelände zugeschlagen werden könne. In Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass ihr Interesse, die Straße „I. H.“ als Zufahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen, fehlerhaft gewichtet worden wäre. Hierzu ist einerseits zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück über die nördlich gelegene B. Straße bereits erschlossen ist, an der auch die eigentliche Zufahrt zu ihrem Betriebsgelände liegt. Zudem ermöglicht der südlich ihres Grundstücks geplante Wendeplatz auch eine der derzeitigen Situation zumindest gleichwertige Erschließung von der Straße „I. H.“ aus. (2) Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der geänderten Erschließungssituation darauf verweist, dass die Zunahme des Lkw-Verkehrs nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sei, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich um einen erheblichen, bei der Planung zu berücksichtigenden Belang handelt. Aus der Angabe der Antragstellerin, dass in der Genehmigungsplanung 15 Lkw-Andock-Stationen vorgesehen seien und sich 10 weitere Andock-Stationen südlich der Straße „I. H.“ befänden, können bereits keine Rückschlüsse auf die Zunahme der Verkehrsfrequenz auf den Zufahrtsstraßen gezogen werden. Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in den Zufahrtsstraßen zu einer vor dem Hintergrund der Lage in einem Industriegebiet erheblichen Zunahme der Anzahl der Fahrzeuge oder der Verkehrslärmbelastung kommen könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 7.4 TA Lärm, was den Anlagen zurechenbare Verkehrsgeräusche betrifft, Maßnahmen organisatorischer Art zur Lärmminderung unter den dort genannten Voraussetzungen nur in urbanen Gebieten, in Kern-, Dorf- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und reinen Wohngebieten für die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück vorgesehen sind. In Industrie- und Gewerbegebieten ist hingegen keine entsprechende Beschränkung vorgesehen. ee) Ein möglicher Abwägungsfehler kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass nach Darstellung der Antragstellerin die Genehmigungsunterlagen für die auf der Grundlage des Bebauungsplans beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Verwendung von Ammoniak als Kühlmittel mit einer Füllmenge von 14.000 kg vorsähen und die Antragsgegnerin diesen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die Antragsgegnerin ist auf die entsprechenden Risiken im Rahmen des Umweltberichtes eingegangen (S. 22). Hierin führt sie aus, dass im Rahmen des Betriebs der Beigeladenen Ammoniak als Kühlmittel eingesetzt werde. Aktuell nutze diese eine Menge von 13 t. Im Ergänzungsbereich sei der Einsatz von Kühlmitteln im Umfang von 14 t vorgesehen. Hiermit liege sie in dem betroffenen Betriebsbereich unterhalb der Mengenschwelle für gefährliche Stoffe nach Nr. 2.5 der Anlage 1 zur 12. BImSchV, die 50.000 kg betrage. Hiernach hat die Antragsgegnerin aber von einer Konfliktlösung im Planungsverfahren abgesehen und dies dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Plangeber muss die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise der Nachsteuerung in einem Genehmigungsverfahren im Einzelfall überlassen kann. Dies setzt eine sorgfältige Analyse des Bestands und eine Prognose der künftigen Entwicklung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 – 4 B 76.09 –, BRS 76 Nr. 23 und juris, Rn. 7). Was die Planung von Störfallbetrieben angeht, so ist die im Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – zum Ausdruck kommende Abwägungsdirektive (vgl. hierzu: Schoen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 50 BImSchG, Rn. 49) zu berücksichtigen. Hiernach sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Eine Abwägungserheblichkeit des Störfallschutzes ergibt sich hiernach dann, wenn im Hinblick auf ein schutzbedürftiges Gebiet die potentiellen Ereignisse in einem Störfallbetrieb eine mehr als geringfügige Betroffenheit in einem der in § 2 Nr. 8 der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV –) benannten Rechtsgüter mit sich bringen können. Der Begriff des Störfalls nach § 2 Nr. 7 12. BImSchV knüpft dabei an eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich an. Als Betriebsbereich werden nach § 2 Nrn. 1 und 2 12. BImSchV Bereiche eines Betriebs definiert, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Nach Nr. 2.5 des Anhangs I zur 12. BImSchV ist für „Ammoniak, wasserfrei“ eine Mengenschwelle bei Betriebsbereichen der unteren Klasse von 50.000 kg vorgesehen. Die von der Antragstellerin genannten Mengen unterschreiten diese Menge aber erheblich. Insoweit sind bereits nicht die Voraussetzungen eines Störfallbetriebs gegeben. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin auch nicht in einem schutzbedürftigen Gebiet nach § 50 Satz 1 BImSchG befindet. Industriegebiete werden nach dieser Vorschrift nicht geschützt. ff) Soweit die Antragstellerin rügt, dass sich die Planung als fehlerhaft erweise, da sie gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße und lediglich Festsetzungen für das Grundstück der Beigeladenen treffe, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Insoweit ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass ein entsprechender städtebaulicher Bedarf lediglich für das Grundstück der Beigeladenen erkennbar ist, so dass es gerechtfertigt war, den Änderungsplan auf dieses Grundstück zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 – 4 NB 29.93 –, BRS 55 Nr. 3 und juris, Rn. 3). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Festsetzungen für ein Industriegebiet getroffen werden, in dem die baulichen Anforderungen der einzelnen Betriebe erheblich differieren können. 4. Erweist sich hiernach der Bebauungsplan wegen seiner unvollständigen Bekanntmachung, im Hinblick auf eine mit der Zwecksetzung eines Industriegebiets nicht vereinbare Festsetzung von Emissionskontingenten sowie wegen der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Brandschutzbelangen der Antragstellerin als fehlerhaft, so kann die Unwirksamkeit nicht auf einen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden, da der gesamte Änderungsplan von der Fehlerhaftigkeit betroffen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Emissionskontingentierung. Auch hierzu hat der Senat keine grundsätzlich bedeutsame Frage aufgeworfen. Vielmehr hat er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. Straße … (Flurstück-Nr. …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Auf dem Grundstück betreibt sie einen gemeinsamen Produktionsstandort eines Weingutes und einer Weinkellerei. Sie wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Flächen unter anderem die Errichtung eines Tiefkühlhochregallagers ermöglicht werden soll. Die gewerblich genutzten Hallen auf dem Grundstück der Antragstellerin weisen eine Höhe von etwa 6,50 m auf. Auf dem westlich gelegenen Grundstück befinden sich ebenfalls Gewerbehallen, die eine Höhe von maximal 10 m erreichen. Auf den Dächern in ihrem westlichen Grundstücksbereich hat die Antragstellerin großflächig Solarmodule installiert. Südlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich die Straße „I. H.“, die als Durchgangsstraße zwischen den Straßen „Z. S. B.“ im Westen und „Z. R. W.“ im Osten verläuft. Das Grundstück der Antragstellerin und das westlich angrenzende Grundstück befanden sich ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans WW - 07 - 00 „I. W.“. Dieser setzte für den betroffenen Bereich ein eingeschränktes Industriegebiet fest und beschränkte die Gebäudehöhe auf drei Geschosse und eine Traufhöhe von 10 m. Zwischenzeitlich hat die Beigeladene die westlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegene Fläche sowie eine weitere, südlich der Straße „I. H.“ befindliche Fläche erworben. Sie stellt bereits in der Nähe Tiefkühlprodukte her und beabsichtigt auf den neu erworbenen Flächen unter anderem ein Hochregallager zu errichten. In seiner Sitzung vom 8. September 2020 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin beschränkt auf die von der Beigeladenen neu erworbenen Flächen die Aufstellung eines Bebauungsplans zur 2. Änderung des Bebauungsplans WW - 07 - 00 „I. W.“. Was die Straßenführung angeht, so war vorgesehen, den westlichen Teil der Straße „I. H.“ zu entwidmen und der Industriegebietsfläche zuzuschlagen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand in der Zeit vom 5. Oktober bis zum 5. November 2020 statt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass der Planentwurf eine Gebäudehöhe von ca. 50 m zulasse, die durch technische Aufbauten noch überschritten werden könne. Zudem könnten bauliche Anlagen bis zu 5 m an die Grenze zu ihrem Betriebsgrundstück heranreichen. Die Einräumung der Möglichkeit, ein Hochregallager mit einer solchen Höhe zu errichten, stelle einen städtebaulichen Fehlgriff dar. Im Gegensatz zu der Fernwirkung des Vorhabens seien die Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft nicht geprüft worden. Die bisher zulässige Gebäudehöhe werde um das Fünffache überschritten. Zudem werde mit einer Grundflächenzahl von 0,9 eine nahezu vollständige Bebauung des Grundstücks zugelassen. Der Abstand des geplanten Baufensters zu ihrem Grundstück unterschreite die bauordnungsrechtlich zulässige Abstandsfläche, die sich bei einer Gebäudehöhe von 50 m auf 12,50 m belaufe. Ein die zugelassenen Maße ausschöpfendes Gebäude in einem derart geringen Abstand entfalte eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück. Dieses sei infolge der Planung künftig an zwei Seiten von Hochregallagern umgeben. Weiterhin entstehe eine unzumutbare Verschattung der Photovoltaikanlage auf dem Dach ihrer Halle. Sie müsse allein bei der Einspeisevergütung mit Ausfällen in Höhe von etwa 6.000 € jährlich rechnen. Die rückwärtige Erschließung ihres Grundstücks werde durch die Teileinziehung der Straße „I. H.“ erheblich erschwert. In dieser Straße wie auch in der B. Straße sei mit einer Zunahme des Verkehrs zu rechnen. Zudem sei im Rahmen ihres Brandschutzkonzeptes bislang ein Zugang der Feuerwehr über die Straße „I. H.“ vorgesehen, der durch die Teileinziehung der Straße entfallen müsse. Die Planung berücksichtige einseitig die Interessen des Vorhabenträgers. In seiner Sitzung vom 22. April 2021 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Abwägungstabelle unter anderem mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinander. Zugleich beschloss er, den Planentwurf öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einzuholen. Die Auslegung des Planentwurfs fand im Zeitraum vom 28. Juni bis zum 2. August 2021 statt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 berief sich die Antragstellerin auf ihre Stellungnahme anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und führte ergänzend aus, dass eine erdrückende Wirkung des mit der Planung zugelassenen Vorhabens sich bereits aus der atypischen Höhendifferenz zwischen der Bebauung auf ihrem Grundstück und dem geplanten Hochregallager ergebe. Da sich die geplanten Hochregallager im Süden und im Westen ihres Grundstücks befänden, sei mit einer Verschattung ihrer Photovoltaikanlagen von den Mittags- bis in die Abendstunden hinein zu rechnen. Insoweit könne sie sich auf ihr Recht berufen, ihr Eigentum unbeeinflusst von Einwirkungen Dritter zu nutzen. Ihr Interesse als Nachbarin an der Beibehaltung der gegenwärtigen Situation gehöre zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten. Hier sei ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen vorzunehmen. Die Visualisierung des geplanten Vorhabens sei offensichtlich darauf angelegt, die tatsächlichen Auswirkungen der geplanten Bebauung zu verharmlosen. Dies gelte auch für die Fernwirkung des Vorhabens. In seiner Sitzung vom 5. Oktober 2021 befasste sich der Stadtrat der Antragsgegnerin erneut auf der Grundlage einer Abwägungstabelle mit den erhobenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 12. Februar 2022 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt südlich und westlich des Grundstücks der Antragstellerin ein in fünf Bereiche gegliedertes Industriegebiet fest. Die Grundflächenzahl wird einheitlich auf 0,8 festgesetzt. Diese darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. Die überbaubare Grundstücksfläche weist westlich des Grundstücks der Antragstellerin einen Abstand zu deren Grundstücksgrenze von 5 m auf. Die entsprechenden Baugrenzen können für näher bezeichnete untergeordnete Bauteile um bis zu 2 m überschritten werden. Die maximale Gebäudehöhe wird in den südlichen Bereichen auf 185 m über Normalhöhe Null und in dem nördlich gelegenen Bereich GI 1 auf 207 m über Normalhöhe Null festgesetzt. Für die einzelnen Bereiche des Industriegebiets wurden Emissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit festgesetzt (GI 1: 69/44 dB(A); GI 2: 69/45 dB(A); GI 3: 70/56 dB(A); GI 4: 70/63 dB(A); GI 5: 70/60 dB(A)). Die bisherige Straße „I. H.“ wird von Osten her bis zur Hälfte des Grundstücks der Antragstellerin, wo sie endet, als öffentliche Verkehrsfläche beibehalten und in diesem Bereich auf einer Länge von 39 m auf 28 m verbreitert. Am 31. Mai 2022 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag gestellt. Sie stellt darauf ab, dass sie antragsbefugt sei, da von dem durch die Planung ermöglichten Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück ausgehe und sich durch die zu erwartende Verschattung erhebliche negative Auswirkungen ergäben. Hiervon sei insbesondere die von ihr betriebene Photovoltaikanlage betroffen, die sich nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse. Zudem gehöre ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Grundstückssituation zum notwendigen Abwägungsmaterial. Weiterhin verschlechtere sich die bisherige Erschließungssituation durch die Teileinziehung der Straße „I. H.“. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. So sei der Plan fehlerhaft bekanntgemacht worden. Die Begründung des Bebauungsplans verweise hinsichtlich der Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel auf die VDI-Richtlinie 2714. Diese Richtlinie finde jedoch in der Planurkunde keine Erwähnung. Auch sei nicht ersichtlich, wo diese Richtlinie eingesehen werden könne. Entsprechend der Rechtsprechung zu den DIN-Vorschriften müssten die Betroffenen sich auch vom Inhalt von in die Planung einbezogenen VDI-Richtlinien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Die Kenntnis der VDI-Richtlinie 2714 sei auch für das Verständnis des Bebauungsplans wichtig. Gegenstand der abschließenden Entscheidung des Stadtrates seien nicht die Einwendungen im frühzeitigen Beteiligungsverfahren gewesen. Hiermit habe der Rat gegen die Verpflichtung verstoßen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung der betroffenen Belange vorzunehmen. Bei ihrer Abwägung habe die Antragsgegnerin einseitig die Interessen der Beigeladenen als Vorhabenträgerin berücksichtigt. Hieraus habe sich eine gravierende Ungleichbehandlung der Eigentümer im Gebiet des ursprünglichen Bebauungsplans ergeben. Insoweit lasse die Planung auch kein schlüssiges Konzept erkennen. Die Lärmemissionskontingentierung erweise sich insoweit als fehlerhaft, als die Kontingentierung in einem Industriegebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauNVO nur zulässig sei, wenn ein Teilgebiet von der Emissionsbeschränkung ausgenommen sei. Die vorgesehenen Kontingente für die Nachtzeit lägen zudem erheblich unter den in Industriegebieten zugelassenen Immissionsrichtwerten von 70 dB(A). Für externe Ausgleichsmaßnahmen sei in Ziffer 1.9 Buchst. b) der textlichen Festsetzungen eine Abbuchung vom Öko-Konto der Antragsgegnerin auf externen Flächen vorgesehen. Die entsprechenden, im Bebauungsplan nach Lage und Größe detailliert aufgeführten Flächen seien indessen weder in der Offenlagebekanntmachung noch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erwähnt worden. Die Bekanntmachung müsse sich indessen auf alle Teile des Geltungsbereichs des Planes erstrecken. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Benennung der Flächen nicht in den textlichen Festsetzungen erfolgt sei, sondern unter der Überschrift „Hinweise“ aufgeführt werde. Dies ändere nichts an dem Festsetzungscharakter. Der Bebauungsplan erweise sich zudem als abwägungsfehlerhaft. Ihre Betroffenheit als unmittelbar benachbarte Grundstückseigentümerin gehöre zum notwendigen Abwägungsmaterial. Indessen habe der Stadtrat über ihre Belange nicht umfassend befinden können, da ihre Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht Gegenstand der Vorlage bei der abschließenden Beratung des Bebauungsplans gewesen sei. Was die Verschattung der Photovoltaikanlage angehe, so sei nicht davon auszugehen, dass die entsprechenden Simulationen den Schattenwurf zutreffend erfassten. Zudem habe die Antragsgegnerin auch nicht konkretisiert, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Verschattung der Anlagen zur Folge habe. Nach Angaben des Herstellers sei mit einer jährlichen Ertragsminderung von 10.000 kWh oder einem Drittel des bisherigen Ertrags zu rechnen. Maßgeblich für einen wirtschaftlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage seien die gesamten Sonnenstunden und nicht nur der für die Studien gewählte zeitliche Ausschnitt. Zu berücksichtigen sei auch, dass zwischen den betroffenen Gebäuden ein Höhenunterschied von 43,50 m bestehe. Die geplante Bebauung erweise sich ihr gegenüber als rücksichtslos. Die Verkürzung und Unterbrechung der Straße „I. H.“ lasse eine stärkere Verkehrsbelastung an der Südseite ihres Grundstücks erwarten und erschwere die Zugänglichkeit zu ihrem Anwesen. Nicht berücksichtigt habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung auch das von dem Kühllager ausgehende Gefährdungspotential. Nach den von der Beigeladenen eingereichten Genehmigungsunterlagen sollten auf dem Grundstück 14.000 kg Ammoniak als Kühlmaterial eingesetzt werden. Mögliche hiervon auf ihr Grundstück ausgehende Gefahren seien bei der Abwägung ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Gleichermaßen betroffen seien andere im Gebiet befindliche Gewerbebetriebe sowie ein etwa 300 m entferntes Wohngebiet. Es sei nicht sichergestellt, dass dieser Konflikt im Genehmigungsverfahren gelöst werden könne. Schließlich sei im Rahmen der Planung nicht untersucht worden, wie sich die Verkehrsbelastung auf den umgebenden Straßen insbesondere mit Lkw entwickele. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin WW-07-02 „I. W., 2. Änderung“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 5. Oktober 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass der Antragstellerin bereits die erforderliche Antragsbefugnis fehle, da sie in der Nutzungsmöglichkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht eingeschränkt werde und die Ertragsmöglichkeiten durch die Photovoltaikanlage keinen eigentumsrechtlichen Schutz genössen. Auch die Erschließungssituation vermittele keine Antragsbefugnis. Was die Begründetheit des Antrags angehe, so könne nicht von einer fehlerhaften Bekanntmachung des Bebauungsplans ausgegangen werden, da der Hinweis auf die VDI-Richtlinie 2714 lediglich den Vollzug der Lärmkontingentierung betreffe. Zudem sei der Hinweis auf diese Richtlinie obsolet, da sie nur noch im Zusammenhang mit der 18. BImSchV anzuwenden sei. Die während des gesamten Verfahrens geltend gemachten Einwendungen seien in der abschließenden Sitzung des Stadtrats behandelt worden. Der Planung liege ein schlüssiges Konzept zugrunde. Es sehe vor, die Flächenausnutzung zu erhöhen, da keine Gewerbeflächenpotenziale im Stadtgebiet mehr vorhanden seien. Insoweit bedürfe es einer Nachverdichtung an den bestehenden Gewerbestandorten. Mit ihrem Planungskonzept habe sich die Antragsgegnerin auch auf Teile des ursprünglichen Plangebiets beschränken können. Die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels sei auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 BauNVO rechtmäßig erfolgt. Im ursprünglichen Bebauungsplan WW-07-00 sei bereits ein Teilgebiet enthalten, für das keine Emissionsbeschränkungen vorlägen. Hier seien flächenbezogene Schallleistungspegel von 70 dB(A)/m² tags und 65 dB(A)/m² nachts vorgesehen. Dies ermögliche nach der DIN 18005-1:2002-07 eine uneingeschränkte industrielle Nutzung. Die Emissionskontingente seien nicht mit der Bestimmung von Immissionsrichtwerten gleichzusetzen. Der naturschutzfachliche Ausgleich sei in differenzierter Weise erfolgt. Während die internen Ausgleichsmaßnahmen A2 und A3 im Bebauungsplan selbst festgesetzt worden seien, sei für das hiernach fortbestehende Defizit eine Abbuchung vom Ökokonto der Antragsgegnerin vorgesehen. Der Bebauungsplan lasse auch keinen Abwägungsfehler erkennen. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen seien bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan berücksichtigt worden. Der Stadtrat habe sich nicht nur mit der Frage der Verschattung der Photovoltaikanlage der Antragstellerin, sondern auch mit der Erschließungssituation ihres Grundstücks auseinandergesetzt. Die Zufahrtssituation östlich ihres Betriebsgebäudes habe sich sogar verbessert, da sich gerade für den Lkw-Verkehr eine großzügige Rangierfläche biete. Hinsichtlich der auftretenden Verschattungseffekte habe sie, die Antragsgegnerin, sich nicht darauf beschränkt, auf die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu verweisen. Vielmehr habe die Verschattungsstudie ergeben, dass lediglich 10 % der Gesamtfläche von geringfügigen oder zeitweise auftretenden Verschattungseffekten betroffen seien. Soweit die Antragstellerin rüge, dass die hiervon ausgehende wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht in die Abwägung Eingang gefunden habe, sei zu entgegnen, dass dem Träger der Bauleitplanung nicht die Ermittlung und Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Festsetzungen obliege. Zudem habe die Antragstellerin nicht konkretisiert, wie sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der von ihr dargestellten Beeinträchtigung gestalteten. Sie habe dem Interesse an der Erhaltung und Erweiterung eines ortsansässigen Industrieunternehmens den Vorzug gegenüber den Belangen der Antragstellerin geben dürfen. Das Vorhaben erweise sich der Antragstellerin gegenüber auch nicht als rücksichtslos. Hierfür sei bereits wichtiges Indiz, dass die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gewährleistet sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie legt hierzu dar, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Aspekte von Gebäudeabstand und Verschattung könnten nur zugunsten einer Wohnnutzung als schutzwürdige Belange geltend gemacht werden. Dies gelte gleichermaßen für eine von dem durch die Bauleitplanung ermöglichten Vorhaben ausgehende erdrückende Wirkung. Auch lasse sich aus dem Rücksichtnahmegebot kein Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks ableiten. Es bestehe zudem kein Anspruch darauf, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden. Überdies vermittele die geänderte Erschließungssituation keine Antragsbefugnis. Geschützt sei nur der notwendige Zugang des Grundstücks zu der Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan beruhe auf einem schlüssigen Planungskonzept. Wegen der begrenzten Flächenkapazität im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ergebe sich das Erfordernis, vorhandene Gewerbestandorte intensiver zu nutzen. Dass die Planung von einem konkreten Vorhaben ausgehe, sei insoweit unschädlich. Die Abgrenzung des Plangebiets überschreite erst dann die rechtlichen Schranken des Planungsermessens, wenn sie sich als willkürlich erweise. Die Gemeinde dürfe den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die Grundstücke beschränken, bei denen sich akuter Handlungsbedarf ergebe. Auch die Festsetzung eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels sei nicht zu beanstanden, da im Ursprungsbebauungsplan ein Bereich verbleibe, für den keine Lärmemissionskontingente festgesetzt seien. Da die externen Ausgleichsmaßnahmen vom Öko-Konto der Antragsgegnerin abgebucht würden, sei hierfür keine gesonderte Festsetzung erforderlich. Vielmehr genüge hierfür ein nachrichtlicher Hinweis. Die Planung erweise sich auch nicht als abwägungsfehlerhaft. Der Stadtrat habe eine Abwägung der betroffenen Belange vorgenommen und dabei auch die Aspekte der Verschattung, der erdrückenden Wirkung und der veränderten Erschließungssituation einbezogen. Dass die Antragsgegnerin der Frage der Verschattung ein angemessenes Gewicht eingeräumt habe, zeige der Umstand, dass sie hierzu eine Verschattungsstudie habe erstellen lassen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von städtebaulichen Festsetzungen seien im Rahmen der Abwägung nicht von Belang. Bloße Aussichten, Erwartungen und Erwerbschancen genössen nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht in Betracht komme, wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten würden. Dies betreffe auch die mögliche Verschattung einer Photovoltaikanlage. Ein Anspruch auf ungehinderte Beibehaltung der Belichtungssituation könne aus dem Gebot der Rücksichtnahme nicht abgeleitet werden. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand eines Lagevorteils des eigenen Grundstücks. Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin angenommenen erdrückenden Wirkung indiziere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, dass die Planung sich nicht als rücksichtslos erweise. Zudem seien in einem Industriegebiet gelegene Gebäude deutlich weniger schutzwürdig als benachbarte Wohngrundstücke. Eine Zurückstellung der Belange der Antragstellerin wäre unter dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes und der Innenentwicklung auch dann gerechtfertigt, wenn das Gebot der Rücksichtnahme tangiert wäre. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung der Erschließungsfunktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.