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Beschluss

8 C 10879/22.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0405.8C10879.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Haben die Hauptbeteiligten eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so bedarf es für die Einstellung des Verfahrens keiner Zustimmung der beigeladenen Vorhabenträgerin.(Rn.2) 2. Es entspricht der Billigkeit i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Gemeinde als Normgeberin die Kosten des für erledigt erklärten Normenkontrollverfahrens aufzuerlegen, wenn sie das Vorbringen der Antragsteller zum Anlass genommen hat, gemäß § 214 Abs. 4 VwGO einen auch von ihr erkannten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren zu heilen.(Rn.4) 3. Eine anteilige Belastung der beigeladenen Trägerin des durch den Bebauungsplan ermöglichten Projekts kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach den Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens mehr hat.(Rn.9)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben die Hauptbeteiligten eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so bedarf es für die Einstellung des Verfahrens keiner Zustimmung der beigeladenen Vorhabenträgerin.(Rn.2) 2. Es entspricht der Billigkeit i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Gemeinde als Normgeberin die Kosten des für erledigt erklärten Normenkontrollverfahrens aufzuerlegen, wenn sie das Vorbringen der Antragsteller zum Anlass genommen hat, gemäß § 214 Abs. 4 VwGO einen auch von ihr erkannten Verfahrensfehler bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren zu heilen.(Rn.4) 3. Eine anteilige Belastung der beigeladenen Trägerin des durch den Bebauungsplan ermöglichten Projekts kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach den Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens mehr hat.(Rn.9) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Für die Einstellung des Verfahrens ist es nicht erforderlich, dass auch die Beigeladene den Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten zustimmt. Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten – hier der Antragsteller und der Antragsgegnerin – führen selbst bei Widerspruch des (notwendig) Beigeladenen zur Einstellung des Verfahrens; insoweit kann ein Beigeladener trotz eingetretener Erledigung des Klagebegehrens eine Sachentscheidung nicht mehr herbeiführen. Denn der Rechtsstreit beschränkt sich grundsätzlich auf das Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten, denen auch die Dispositionsbefugnis über den Prozess verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 107/90 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 10 LC 223/05 –, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 12 ZB 10.1269 –, juris, Rn. 2). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Dabei gilt für die Kostenbelastung der Antragsgegnerin zunächst Folgendes: Führt in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ein in der Sphäre der Antragsgegnerin als Normgeberin liegendes Ereignis dazu, dass dem Begehren des Antragstellers die Grundlage entzogen wird, so entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten (vgl. z.B. Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2016 – 1 C 11168/15.OVG –, sowie des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2016 – 8 C 10170/16.OVG –, beide n.v.). So liegt der Fall hier. Die Antragsteller hatten zur Begründung ihres gegen den Bebauungsplan ZW 168 „Q. A. B.“ der Antragsgegnerin – und zwar in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. Mai 2022, öffentlich bekanntgemacht am 17. September 2022 – gerichteten Normenkontrollantrags auch Mängel bei der Festsetzung der Lärmschutzwände gerügt, u.a. eine Vertauschung der Höhenangaben der Lärmschutzwände 1 und 3 im Textteil des Bebauungsplans gegenüber dem eingeholten Schallschutzgutachten. Die Antragsgegnerin hat dies zum Anlass genommen, gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern, insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zu den Lärmschutzwänden, durchzuführen; anschließend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 15. November 2023 in der geänderten Fassung als Satzung beschlossen, die am 20. November 2023 öffentlich bekanntgemacht worden ist. Die Antragsteller haben sich durch diese Änderung und erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans veranlasst gesehen, den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. März 2024 für erledigt zu erklären, und haben hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach mit dem – das ergänzende Verfahren abschließenden – Satzungsbeschluss ein neuer Plan entsteht, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann, womit das Rechtsschutzbedürfnis dafür, den ursprünglichen Bebauungsplan noch einer Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können, entfällt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 7.17 –, BauR 2017, 1677 und juris, Rn. 7, m.w.N.). Dieser Erledigungserklärung hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. März 2024 angeschlossen. Hat danach die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihres Normenkontrollantrags zum Anlass genommen, gemäß § 214 Abs. 4 BauGB einen auch von ihr angenommenen Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch Verfahrenswiederholung zu heilen, um einem von ihr erwarteten Obsiegen der Antragsteller zuvorzukommen, so hat sie nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hingegen entspricht es nicht billigem Ermessen, auch die beigeladene Trägerin des durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens anteilig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, obwohl sie einen Antrag auf Ablehnung des Normenkontrollantrags angekündigt und den angefochtenen Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. Mai 2022 in der Sache verteidigt hat. Hat der Beigeladene zwar einen Antrag gestellt (bzw. – wie hier – einen Antrag angekündigt, ohne dass es noch zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist), wird aber der Prozess ohne streitige Entscheidung und ohne Beteiligung des Beigeladenen zum Beispiel durch Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten beendet, so sind dem Beigeladenen nach der ratio des § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil er in diesen Fällen keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens mehr hat (so auch Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 154 VwGO, Rn. 15, m.w.N.). Andererseits erscheint es nicht billig i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Antragsgegnerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, nachdem diese die Gültigkeit des Bebauungsplans in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. Mai 2022 verteidigt und einen Antrag auf Ablehnung des Normenkontrollantrags angekündigt hatte. Da die Antragsgegnerin mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens zur Fehlerheilung – wie ausgeführt – einem von ihr erwarteten Obsiegen der Antragsteller – auch zu Lasten der Beigeladenen als Vorhabenträgerin – zuvorkommen wollte, entspricht es vielmehr der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z.B. in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang § 164).