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Beschluss

8 A 10085/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0703.8A10085.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 S 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29), hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr. (Rn.19) 2. Der in § 2 S 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29) vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29) demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 S 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29), hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr. (Rn.19) 2. Der in § 2 S 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29) vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs 1 EEG (juris: EEG 2014, Fassung: 2022-07-29) demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist. (Rn.21) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Kläger, mit welcher sie die Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans BU 8 „O. I. H.“, hilfsweise die Gestattung einer direkten Zufahrt zu ihrem Wohnhaus, begehren, um ihr Grundstück unmittelbar anfahren und dadurch eine auf ihrem Wohnhaus vorgesehene Photovoltaikanlage nebst Wallbox zur Ladung eines Elektrofahrzeugs nutzen zu können, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, der Bebauungsplan, welcher unter Ziff. 4 seiner Begründung eine direkte Anfahrbarkeit der Reihenhausbebauung im Plangebiet ausschließe, sei nicht funktionslos geworden. Die von den Klägern angeführten Beispiele über das Vorhandensein bebauungsplanwidriger Zuwegungen zu einzelnen Gebäuden seien nicht geeignet, eine Funktionslosigkeit der im Streit stehenden Festsetzung anzunehmen. Während eines der von den Klägern benannten Gebäude („T. H. 30“) schon nicht im Plangebiet gelegen sei und damit von vornherein unberücksichtigt bleiben müsse, fehle es den übrigen Gebäuden an der erforderlichen Referenzqualität. Sie seien allesamt an Einmündungsbereichen gelegen, an welchen die im Bebauungsplan vorgesehene Grünfläche ohnehin unterbrochen sei. Die benannten Grundstücke seien mithin bereits nach der Planungssituation jedenfalls seitlich von der Verkehrsfläche aus erschlossen. Die von den Klägern begehrte Zuwegung über den Grünstreifen sei für diese Gebäude daher von vornherein nicht erforderlich. Ob für diese Gebäude Befreiungen erteilt worden seien, könne somit dahinstehen. Ob an dem Gebäude „A. T. H. 100“ im Rahmen seiner sog. „Grünflächenpatenschaft“ eine Schotterfläche zum Zwecke der Überquerung des Grünstreifens mit einem PKW angelegt worden sei, bedürfe ebenfalls keiner weitergehenden Betrachtung. Ein solcher Einzelfall sei jedenfalls nicht geeignet, die in Rede stehende Festsetzung funktionslos werden zu lassen. Der damit zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen stehe den Klägern nicht zur Seite. Einer solchen Befreiung stünden bereits die Grundzüge der Planung entgegen. Dem Bebauungsplan BU 8 liege ein Gesamtkonzept zugrunde, wonach lediglich für die Einzelhausbebauung im Plangebiet eine Anbindung an die Straße „T. H.“ bestehen solle. Die Reihenhausbebauung hingegen solle nur fußläufig zu erreichen sein, wobei das Abstellen der PKW der Bewohner über zugeteilte Sammelstellplätze erfolge. Diesem Erschließungskonzept folgend sehe das Grünflächenkonzept als Straßenbegrenzung entlang der Reihenhausbebauung einen Grünstreifen vor. Der dem Befreiungsbegehren der Kläger zugrundeliegende Sachverhalt sei auf eine Vielzahl der Reihenhäuser im Plangebiet übertragbar, sodass ein hierauf gestütztes Abrücken von dem Planungskonzept in der Konsequenz zu einer Umgehung des Planungswillens führen könne. Ein solch tiefgehender Eingriff in das Planungsgeflecht sei allein im Wege der förmlichen Planänderung zulässig. Stehe damit bereits die Berührung der Planungsgrundzüge einer Befreiungserteilung entgegen, so könne es dahingestellt bleiben, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1-3 Baugesetzbuch – BauGB – erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 Verwaltungsge-richtsordnung – VwGO – nicht vorliegen. Das Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) und begegnet auch keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.). Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (3.), noch kommt ihr die von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (4.). 1. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die von den Klägern geltend gemachte Aufklärungsrüge sowie die – bei sinnhaftem Verständnis erhobene – Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [216 f.] m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 5 B 51.09 –, juris Rn. 22). a. Soweit die Kläger hierzu geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen dargelegte örtliche Situation nicht hinreichend gewürdigt, da es das Grundstück „T. H. 30“ aufgrund seiner Lage außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans BU 8 für die Frage der Funktionslosigkeit dieses Bebauungsplans von vornherein außer Betracht gelassen habe, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil die Kläger sich mit diesem Vorbringen nicht gegen die (behauptete) unterbliebene Berücksichtigung ihres Vorbringens, sondern gegen die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht wenden. Die durch das Verwaltungsgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht tauglicher Gegenstand der Rüge einer Gehörsverletzung, denn diese dient nicht dazu, eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 – 2 BvR 1090/05 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 – 13 A 1966/18.A –, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 74 m.w.N.). b. Auch das weitere Vorbringen der Kläger, wonach das Verwaltungsgericht bezüglich der Frage einer (teilweisen) Funktionslosigkeit des Bebauungsplans als Referenzobjekte lediglich sechs Reihenendhäuser zugrunde gelegt habe, obschon zwei Fälle von Reihenmittelhäusern mit Grünstreifenquerung (Replik Seite 2 Foto 1 und Seite 6) benannt worden seien, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht. Soweit die Kläger auf die Abbildung auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2023 verweisen, handelt es sich bei dieser Abbildung um eben jenes Gebäude „T. H. 30“, das außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans BU 8 liegt und aus diesem Grunde von dem Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen worden ist. Dass das Verwaltungsgericht das weiterhin benannte Objekt auf Seite 2 Foto 1 dieses Schriftsatzes rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat für seine rechtliche Bewertung darauf abgestellt, dass die benannten Objekte deshalb nicht als Referenzfälle geeignet seien, weil der Grünstreifen an diesen Grundstücken aufgrund von Einmündungsbereichen, die im Bebauungsplan explizit vorgesehen seien, bereits unterbrochen sei. Eine solche Unterbrechung ist auch bei dem Objekt auf Seite 2 Foto 1 erkennbar, sodass die – offenbar versehentliche – Bezeichnung als Reihenendhaus für die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts ohne Relevanz geblieben und nichts dafür ersichtlich ist, dass der diesbezügliche Vortrag der Kläger in entscheidungserheblicher Weise nicht zur Kenntnis genommen worden ist. c. Auch die Aufklärungsrüge bezüglich des Schotterwegs vor dem Objekt „T. Straße 100“ dringt nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit nicht dabei belassen, dieses Vorbringen als unbelegt zu qualifizieren, sondern zusätzlich ausgeführt, dass in einer vom Grünflächenamt der Beklagten genehmigten „Beet-Patenschaft“ von vornherein keine baurechtliche Befreiungsentscheidung oder Duldung gesehen werden könne. War das Vorbringen der Kläger vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus damit nicht entscheidungserheblich, so bedurfte es dahingehend keiner weiteren Sachaufklärung (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 01.04.2024, § 124 Rn. 91; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21 –, juris Rn. 15). Überdies hat das Verwaltungsgericht zusätzlich und selbstständig tragend ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens ein solcher Einzelfall keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Mit diesen zusätzlichen Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander, sodass es bereits an der Darlegung des „Beruhens“ auf der behaupteten mangelhaften Aufklärung fehlt (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 79.3 m.w.N.). d. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft offen gelassen, ob die Zufahrten zu den Reihenendhäusern über Befreiungen genehmigt oder illegal errichtet worden seien, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Auch insoweit oblag dem Verwaltungsgericht bereits deshalb keine Pflicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung, weil es diesem Gesichtspunkt von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus mangels Referenzqualität der Reihenendhäuser an der Entscheidungserheblichkeit fehlte. Die Beklagte hat zudem erstinstanzlich vorgetragen, dass die vorhandenen Unterbrechungen des Grünstreifens diejenigen seien, die im Bebauungsplan vorgesehen seien. Es existiere keine Verwaltungspraxis dahingehend, Befreiungen zum Zwecke der Errichtung von direkten Querungen über den Grünstreifen zu erteilen. Dem sind die Kläger erstinstanzlich weder substantiiert entgegengetreten, noch haben sie im Verfahren auf die nunmehr begehrte weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Stellung eines Beweisantrags, hingewirkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 – 6 C 9.12 –, juris Rn. 43). Stattdessen haben sie insoweit selbst vorgetragen, dass es im Hinblick auf die Frage der (teilweisen) Funktionslosigkeit des Bebauungsplans gerade nicht darauf ankomme, ob die bauplanwidrige Überquerung des Grünstreifens durch eine entsprechende Befreiungspraxis legalisiert sei (vgl. Bl. 65 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Unabhängig von der Frage, ob bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans auszugehen wäre (hierzu sogleich unter Ziff. 2 lit. c.), bestand für das Verwaltungsgericht bereits aus diesen Gründen keine zwingende Veranlassung zur weiteren Sachverhaltsermittlung. 2. Das Urteil begegnet auch keinen ernsthaften Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Durch die dargelegten und für die rechtliche Prüfung des Berufungszulassungsantrags durch den Senat maßgeblichen Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. a. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger, wonach das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung „überhaupt nicht dargelegt“ habe, ob die fehlende Anfahrbarkeit der in Reihenbauweise bebauten Grundstücke einen Planungsgrundzug darstelle, erschließt sich dem Senat nicht. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 12 des Urteilsabdrucks nachvollziehbar aus, dass dem Bebauungsplan ein Grundkonzept zur Art und Weise der Erschließung der überplanten Grundstücke zugrunde liege. Hiernach solle allein die Einzelhausbebauung über eine Anbindung an die Straße „T. H.“ verfügen, wohingegen die in Reihenbauweise errichteten Wohnhäuser nur fußläufig zu erreichen sein sollen. Der integrierte Grünordnungsplan greife dieses Grundkonzept auf und sehe als Straßenbegrenzung entlang der Reihenhausbebauung einen Grünstreifen vor. Diese Wertung ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel. Soweit sie anführen, der Grünordnungsplan sei nicht Gegenstand der Planungsgrundzüge geworden und enthalte zudem keine Aussage dahingehend, dass die Reihenhausbebauung nicht über eine direkte Anfahrbarkeit verfügen solle, verkennen sie bereits, dass der hier in Rede stehende Grünstreifen dem Grunde nach nicht Gegenstand des Grünordnungsplans ist, sondern durch den Bebauungsplan selbst, nämlich als öffentliche Grünfläche, festgesetzt ist. Ihre Argumentation lässt zudem außer Acht, dass der Satzungsgeber die Grünordnung gemäß Ziff. 5 der Planbegründung einer eigenständigen und ausdrücklichen Regelung zugeführt und zu diesem Zweck einen Grünordnungsplan aufgestellt hat, der integraler Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist. Die Frage der Grünordnung besitzt damit zweifelsohne den Charakter eines Planungsgrundzugs. Da der Grünordnungsplan das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Erschließungskonzept und damit auch die fehlende Anfahrbarkeit der Reihenhausbebauung aufgreift und ergänzt, bedurfte es – anders als die Kläger offensichtlich meinen – im Grünordnungsplan keiner erneuten Regelung über die fehlende Anfahrbarkeit dieser Grundstücke. Der dahingehende unzweideutige Wille des Satzungsgebers erschließt sich vielmehr aus der gebotenen Gesamtschau des Grünordnungsplans mit den Festsetzungen unter Ziff. 4 der Planungsbegründung. Vor diesem Hintergrund ist es daher auch unerheblich, dass die Kläger die Querung des Grünstreifens mithilfe zweier selbsttragender Fahrstreifen herzurichten beabsichtigen. Für die Frage der Berührung der Planungsgrundzüge kommt es nämlich nicht darauf an, ob bzw. inwieweit der Grünstreifen durch die Errichtung der Querung im physischen Sinne beseitigt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Planungsgrundzug im rechtlichen Sinne, also die von dem Satzungsgeber gewollte fehlende Anfahrbarkeit des Grundstücks, durch das Vorhaben der Kläger beeinträchtigt wird. Dies wäre durch die Erteilung der begehrten Befreiung der Fall, unabhängig davon, wie die Grünstreifenquerung im Einzelnen baulich ausgestaltet sein soll. Das weitere Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe das Grundrecht der Eigentumsfreiheit sowie die Beeinflussung der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit durch das Gesetz für den Ausbau der erneuerbaren Energien – EEG – nicht hinreichend berücksichtigt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel. Den für die Annahme ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel zu stellenden Anforderungen an eine schlüssige Gegenargumentation (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2009 – 1 BvR 2524/06 –, juris Rn. 34) werden die pauschal gehaltenen Ausführungen bereits nicht gerecht. Die Kläger legen schon nicht nachvollziehbar dar, an welchem Punkt der Ermittlung der Planungsgrundzüge die von Ihnen angeführten „Implikationen“ des EEG, die sie nicht näher spezifizieren, überhaupt von Relevanz sein sollen. Ebenso wenig legen sie schlüssig dar, inwieweit die Planungshoheit der Beklagten durch das EEG vorliegend im Einzelnen „modifiziert“ bzw. „begrenzt“ worden sein soll. Ungeachtet dieser bereits auf der Darlegungsebene bestehenden Mängel ist zudem das Folgende zu sehen: Bauleitplanerische Festsetzungen entfalten, solange sie nicht die Schwelle der Funktionslosigkeit erreicht haben (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09 –, juris Rn. 24), als Satzungsrecht bodenrechtliche Verbindlichkeit und sind damit zu beachten. Die Grundzüge der Planung sind dabei Ausdruck der weitreichenden Planungshoheit der satzungsgebenden Gemeinde. Sie stützen sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 Baugesetzbuch – BauGB –) nach den Maßgeblichkeiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu beurteilen, § 214 Abs. 3 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 31 Rn. 37a). Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers keinen Einfluss mehr (vgl. Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.05.2024, § 214 Rn. 110). Daraus folgt, dass eine wie auch immer geartete nachträgliche Beeinflussung der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung der Beklagten durch das erstmals zum 1. April 2000 (BGBl. I, S. 305) und damit zeitlich später in Kraft getretene EEG von vornherein ausscheidet. Die Wertungen des EEG sind damit für die Frage der Berührung der Planungsgrundzüge vorliegend ohne Belang. b. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen den gesetzlichen Vorrang der erneuerbaren Energien. Die Kläger machen insoweit geltend, die Eindämmung des Klimawandels stelle einen Grund des Allgemeinwohls dar, der unter § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu fassen sei. Der Nutzung erneuerbarer Energien gebühre nach der gesetzlichen Wertung des § 2 EEG regelmäßig der Vorrang. Dies habe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Argumentation der Kläger verkennt, dass die Frage, inwieweit sich der in § 2 EEG gesetzlich vorgesehene Vorrang erneuerbarer Energien auf die Abwägungsentscheidung der Beklagten auswirkt, vorliegend ohne Bedeutung ist. Wie zuvor unter Ziff. 2 lit. a. dargestellt, hat das Verwaltungsgericht die Berührung der Planungsgrundzüge rechtsfehlerfrei festgestellt. Fehlt es damit an dem für die Prüfung der Befreiungstatbestände gemäß § 31 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB eröffnenden Tatbestandsmerkmal (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, juris Rn. 4; Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 35), so kommt es auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich die Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen dieser Befreiungstatbestände, namentlich desjenigen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, durchsetzt, von vornherein nicht an. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. c. Das Urteil verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass bestehende Anfahrtsmöglichkeiten jedweder Art auf von der Beklagten erteilten Befreiungen beruhen, stellt eine reine Vermutung der Kläger dar. Es ist im Rahmen des Zulassungsvorbringens – ebenso wie im erstinstanzlichen Klagevorbringen – nicht ansatzweise substantiiert dargetan, dass die Beklagte Befreiungen betreffend die planerischen Festsetzungen für die Anfahrbarkeit der Reihenhäuser erteilt hat. Ungeachtet dessen würden sich diese Befreiungsentscheidungen aufgrund der dargestellten Berührung der Planungsgrundzüge als rechtswidrig darstellen. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis kann indes keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 154 m.w.N.). Auch das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Reihenendhäuser entgegen der ausdrücklichen Regelung des Bebauungsplans den freistehenden Gebäuden gleichgestellt und sie dadurch rechtsfehlerhaft nicht als Referenzobjekte in den Blick genommen, greift im Ergebnis nicht durch. Das Zulassungsvorbringen verkennt insoweit den Aussagegehalt der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Anders als die Kläger offensichtlich meinen, hat das Verwaltungsgericht die Reihenendhäuser nicht deshalb aus der Betrachtung als Referenzobjekte herausgenommen, weil diese den freistehenden Einzelhäusern gleichzusetzen seien. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht von der Überlegung leiten lassen, dass die Reihenendhäuser aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Unterbrechungen des Grünstreifens bereits seitlich anfahrbar sind und daher – anders als das Grundstück der Kläger – keiner Querung des Grünstreifens mehr bedürften. Eine sachwidrige (Un-)Gleichbehandlung ist hierin nicht zu sehen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger die von ihnen angeführten Objekte in die Betrachtung einbezöge, führte dies – worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht zur Funktionslosigkeit der hier streitigen Festsetzung. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Bereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann eine Funktionslosigkeit angenommen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Voraussetzungen wären hier selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Beispielsfälle nicht erfüllt. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner tiefergehenden Darlegung, dass die von den Klägern benannte einstellige Zahl von anfahrbaren Reihenhäusern schon quantitativ nicht geeignet ist, der für das gesamte Plangebiet, das mehr als 200 Grundstücke umfasst (vgl. S. 2 der Planbegründung), geltenden Erschließungskonzeption des Satzungsgebers die bauplanerische Gestaltungsfunktion abzusprechen. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insoweit gilt, dass, wenn wie hier auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens bereits festzustellen ist, dass das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung standhält und daher keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des (sich mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich überschneidenden) Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, so dass auch eine Zulassung nach dieser Vorschrift ausscheidet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 8 A 11046/23.OVG –, n.v. S. 6 d. BA; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124, Rn. 108; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 124 Rn. 28a). 4. Schließlich ist der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35.12 –, juris Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von den Klägern als grundsätzlich erachteten Fragen, 1. ob die Vorgaben des EEG es erlauben, sich über die Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinwegzusetzen, um erneuerbare Energien zur Anwendung zu bringen und in diesem Zusammenhang auch eine Ermessensreduzierung auf Null erlauben mit der Folge, dass das Vorhaben zu genehmigen ist; 2. ob die Vorgaben des EEG es erlauben, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden muss, um den erneuerbaren Energien ausreichend zur Anwendung zu verhelfen; und 3. ob die Vorgaben des EEG es erlauben, bei einem ca. 40 Jahre alten Bebauungsplan davon auszugehen, dass die Ablehnung eines Vorhabens aus diesem Bereich zu einer unbeabsichtigten Härte führt; sind einer grundsätzlichen Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zugänglich. Den aufgeworfenen Fragen fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die (von den Klägern nicht näher benannten) „Vorgaben des EEG“ waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und wären es in einem durchzuführenden Berufungsverfahren ebensowenig, weil die Grundzüge der Planung – wie bereits ausgeführt – von den Wertungen des EEG unberührt bleiben und mithin eine gegebenenfalls durch die Vorgaben des EEG beeinflusste Abwägungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht in Betracht kommt. Den aufgeworfenen Fragen fehlt es zudem an der erforderlichen Klärungsfähigkeit. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt zunächst voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- bzw. Tatsachenfrage formuliert (vgl. Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72). Daran mangelt es hier bereits deshalb, weil die Kläger geklärt wissen möchten, ob „die Vorgaben des EEG“ ein Hinwegsetzen über bauleitplanerische Festsetzungen ermöglichen. Welchen Normen im Einzelnen sie diese Wirkung beimessen, bleibt gänzlich offen. Zudem muss die konkret formulierte Rechtsfrage in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sein. Entzieht sie sich einer abstrahierenden Rechtssatzbildung, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung konkreter Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt, ist für eine grundsätzliche Klärung im Berufungsverfahren kein Raum (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 36 und § 132 Rn. 18). So verhält es sich hier. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob und inwieweit die Wertentscheidungen des EEG eine Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zulassen, die Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde determinieren, dem Bauherrn einen Anspruch auf Genehmigungserteilung vermitteln und die Annahme einer unbeabsichtigten Härte begründen können, können nicht in verallgemeinernder Weise beantwortet werden. Die Frage, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Befreiung im Einzelfall zulassen, ist stets von den konkreten Gegebenheiten eben dieses Einzelfalles abhängig. Einer abstrakten Beantwortung durch das Berufungsgericht sind die aufgeworfenen Fragen, insbesondere in der hier gegebenen Unschärfe, erkennbar nicht zugänglich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.