OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 11134/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0918.8A11134.23.OVG.00
16Zitate
39Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 39 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Geltendmachung des Mitbenutzungsentgelts nach § 22 Abs. 4 VerpackG.(Rn.28) 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abschlussvollmacht für den gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG.(Rn.35) 3. Wird die Mitbenutzung der Sammlung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VerpackG wirksam eingefordert, so gehören die Regelungen zum Mitbenutzungsentgelt nach § 22 Abs. 4 Satz 4 ff. VerpackG zum Kern der in der Abstimmungsvereinbarung zu regelnden Fragen.(Rn.51) 4. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG.(Rn.50) 5. Zur Anwendung der Regelungen über Leistungsstörungen in § 326 BGB im Rahmen eines rückwirkend in Kraft gesetzten öffentlich-rechtlichen Vertrages.(Rn.56)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Geltendmachung des Mitbenutzungsentgelts nach § 22 Abs. 4 VerpackG.(Rn.28) 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Abschlussvollmacht für den gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG.(Rn.35) 3. Wird die Mitbenutzung der Sammlung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VerpackG wirksam eingefordert, so gehören die Regelungen zum Mitbenutzungsentgelt nach § 22 Abs. 4 Satz 4 ff. VerpackG zum Kern der in der Abstimmungsvereinbarung zu regelnden Fragen.(Rn.51) 4. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG.(Rn.50) 5. Zur Anwendung der Regelungen über Leistungsstörungen in § 326 BGB im Rahmen eines rückwirkend in Kraft gesetzten öffentlich-rechtlichen Vertrages.(Rn.56) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu recht stattgeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die AV zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist (1.). Ebenso ist der Anspruch auf das Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2019 nicht nach §§ 1 LVwVfG, 62 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen (2.). Die Forderung ist auch in der geltend gemachten Höhe berechtigt, ohne dass sie durch mögliche Gegenrechte der Beklagten zu mindern ist (3.). Auch die geforderten Zinsen werden geschuldet (4.). 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die AV zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam zustande gekommen ist (a). Der gemeinsame Vertreter der Systeme war rechtsgeschäftlich durch jedes der Systeme einschließlich der Beklagten bevollmächtigt, zunächst die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger zu führen und nach der erfolgten Abstimmung im Sinne des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG den Vertrag mit dem Kläger auch in Vertretung der Beklagten zu unterzeichnen (b). Die Anlage 7 ist wirksamer Bestandteil der AV und gilt auch gegenüber der Beklagten (c). Auf der Grundlage des tatsächlichen Ablaufs der konkreten Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses sind die verfassungsrechtlichen Einwände der Beklagten insbesondere gegen § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung (d). a) Die AV ist wirksam zwischen den Beteiligten zustande gekommen. Im Hinblick auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter hat das Verwaltungsgericht auf die nach seiner Auffassung auf die folgenden überzeugenden Gründe des Verwaltungsgerichts Gießen im Urteil vom 9. August 2022 (a.a.O., Rn. 60 ff.) verwiesen: „Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Abstimmungsvereinbarung. Zwar hat die Beklagte die Vereinbarung nicht selbst unterschrieben. Die Beklagte ist bei Abschluss der Vereinbarung allerdings wirksam von der Fa. G. als gemeinsame Vertreterin vertreten worden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung nach § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. §§ 164 ff. BGB liegen vor. Die Fa. G. hat als gemeinsame Vertreterin im Namen aller Systeme eine eigene Willenserklärung im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgegeben und die Systeme - einschließlich der Beklagten - bei Abschluss der Abstimmungsvereinbarung wirksam vertreten. Die Fa. G. hat eine eigene Willenserklärung abgegeben, indem sie den Vertrag selbst unterschrieben hat. Die gemeinsame Vertreterin handelte auch im Namen der Beklagten. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsgrundsatz, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2021, Az. 6 U 56/20 Kart, juris, Rn. 218; Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2021, § 164, Rn. 17). Zwar werden die Systeme und damit auch die Beklagte vorliegend weder im Rubrum der Vereinbarung noch in der Abstimmungsvereinbarung selbst namentlich genannt. Vor dem Hintergrund, dass das Erfordernis der Offenlegung dem Schutz des Erklärungsempfängers dient, der nur dann von seiner Privatautonomie in selbstbestimmter Weise Gebrauch machen kann, wenn er weiß, wer sein eigentlicher Geschäftspartner ist (vgl. Huber, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2021, § 164, Rn. 46; Schubert, a.a.O., § 164, Rn. 17) und es nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll, ist vorliegend dennoch für alle Vertragsparteien offensichtlich gewesen, für wen die gemeinsame Vertreterin handelte und wer Vertragspartei war. Dies ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Regelungen der Vereinbarung, wonach nicht die gemeinsame Vertreterin, sondern die Systeme Rechte erhalten und Pflichten eingehen. So regelt beispielsweise § 4 der Abstimmungsvereinbarung die Mitbenutzung der Sammelstrukturen des Klägers durch die Systeme und § 5 der Abstimmungsvereinbarung die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Systemen (vgl. Bl. 6 der Abstimmungsvereinbarung). Weiterhin ergibt sich aus der Präambel der Abstimmungsvereinbarung, dass alle Systeme, die im Landkreis H selbst und in den 24 kreisangehörigen Kommunen ansässig sind, Vertragspartner der Abstimmungsvereinbarung werden und die Fa. G. als gemeinsame Vertreterin der Systeme auftrat (vgl. Bl. 1 und 2 der Abstimmungsvereinbarung). Ferner wusste der Kläger, dass es sich bei der Beklagten um ein in seinem Zuständigkeitsbereich ansässiges System handelt und diese von der Fa. G. im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung vertreten wird. Spätestens aber mit dem dokumentierten Abstimmungsergebnis der Systeme (vgl. Bl. 35 d. Gerichtsakte), welches als Anlage zur Abstimmungsvereinbarung genommen wurde, wurden die Systeme auch namentlich genannt. Insoweit ist es auch nicht schädlich, dass die Fa. G. die Vereinbarung lediglich als „Gemeinsame Vertreterin“ unterzeichnet. Denn der Vertreter muss den Vertretenen bei der Abgabe seiner Willenserklärung nicht konkret bezeichnen. Es reicht aus, dass der Hintermann später individualisiert wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16.04.1957, Az. VIII ZR 216/56; Urteil vom 17.12.1987, Az. VII ZR 299/86; juris).“ Dem schließt sich auch der Senat an. b) Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zitierten Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Gießen davon ausgeht, dass dem gemeinsamen Vertreter eine gesetzliche Abschlussvollmacht auf der Grundlage der Abstimmung der Systeme nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG zugestanden habe, bedarf es nach Auffassung des Senats dieses Rückgriffs im vorliegenden Fall nicht, da hier bereits eine die Beklagte bindende rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Unterzeichnung der AV am 7. September 2020 vorlag. Die Beklagte hat sich nach eigenem Bekunden an der Auswahl des gemeinsamen Vertreters beteiligt und diesem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zunächst für die Verhandlungen mit dem Kläger erteilt. Diese Vollmacht bedarf auch bei der Vorbereitung und dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht der für den Vertragsschluss vorgesehenen (Schrift-)Form (§ 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 167 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nach der Vorlage des kompletten und bereits von dem Kläger unterschriebenen Entwurfs der AV an der Abstimmung über diese mit den anderen neun Systemen beteiligt. Die der Beklagten vorliegende Fassung enthielt alle Einzelheiten der Vereinbarung einschließlich der von der Beklagten (erstmals) im gerichtlichen Verfahren gerügten Umstände eines nach ihrer Ansicht fehlerhaften Rubrums und der Unterschriftsleistung nur durch den bevollmächtigten gemeinsamen Vertreter. Durch die Vorlage der Zustimmungserklärungen und dem darin liegenden Nachweis der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG hat der gemeinsame Vertreter dem Kläger die ihm erteilte Abschlussvollmacht in gleicher Weise wie durch eine Vollmachtsurkunde kundgegeben. Dem Kläger war die Abstimmungsweise und die erforderliche Mehrheit nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG bekannt. Da für die Abgabe der Vertragsannahme die allgemeinen Grundsätze über die Vertretung gelten (vgl. § 62 Abs. 2 VwVfG i.V.m. §§ 164 ff. BGB), konnten und können sich die Systeme hierbei auch durch den gemeinsamen Vertreter – jeweils durch Einzelvollmacht – vertreten lassen (Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG Rn. 99; im Ergebnis ebenso: Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, Kommentar zum VerpackG, 5. Aufl. 2020, § 22 Anm. II 7). c. Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung der Beklagten an der Abstimmung, welche dem Kläger durch den gemeinsamen Vertreter kundgetan wurde (siehe die Anlage zur AV mit dem Abstimmungsergebnis), im Zusammenspiel mit der schon im Entwurf vorgesehenen Unterzeichnung seitens der Systeme nur durch den gemeinsamen Vertreter zu werten. (1) Das Vorbringen im Klageverfahren, insbesondere in der Berufungsbegründung, durch die Neinstimme bei der Abstimmung habe die Beklagte kundgetan, dass sie keine Abschlussvollmacht erteile und einen eventuellen Vertrag selbst unterzeichnen möchte, findet in dem Vortrag zu den Abläufen der Vertragsverhandlungen und in den vorgelegten Akten des Klägers keinen Widerhall. Die Beklagte hat hierzu keinerlei Geschäftsunterlagen aus dieser Zeit vorgelegt. Die Beklagte hat noch nicht einmal behauptet, sich nach der Vorlage des Entwurfs der AV nach dem 7. Juli 2020 gegen die Durchführung der Abstimmung über die AV gewendet zu haben. Sie hat auch nach eigenem Bekunden weder den übrigen Systemen, dem gemeinsamen Vertreter noch dem Kläger kundgetan, dass im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren gerügten Umstände (etwa: fehlende Aufführung der Systeme im Rubrum) der Vertrag noch nicht unterschriftsreif sei und im Übrigen von ihr selbst (wie auch den anderen Systemen) unterschrieben werden müsse. Die Beklagte hat bis zur Einleitung des Klageverfahrens die konkludente Erteilung der Abschlussvollmacht an den gemeinsamen Vertreter nie in Abrede gestellt, so dass sie sich entsprechend der Wertung des § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 171 BGB an diese Kundgabe binden lassen muss. Eine ausdrückliche Verweigerung einer Abschlussvollmacht, eine Anfechtung oder ein Widerruf der von ihr dem gemeinsamen Vertreter erteilten Vollmacht, eine Mitteilung an den gemeinsamen Vertreter, die übrigen Systeme und/oder den Kläger, dass der gemeinsame Vertreter keine Abschlussvollmacht habe, oder eine entsprechende Mitteilung zu der Kundgabe des Abstimmungsergebnisses ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. (2) Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren – jedenfalls hilfsweise – gerügten Bedenken gegen die unklare Wirkweise des § 22 Abs. 7 S. 1 und 2 VerpackG zu deren Verfassungsmäßigkeit sind damit für den vorliegenden Rechtstreit nicht relevant. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist es unbestritten, dass der hier tätig gewordene gemeinsame Vertreter auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlich von der Beklagten wie auch allen anderen Systemen jeweils erteilten (Einzel-)Vollmacht mit dem Kläger in Vertragsverhandlungen getreten ist (vgl. Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. II 7). Die Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG (n.F.), welche die Benennung des gemeinsamen Vertreters der von den Systemen getragenen Gemeinsamen Stelle überträgt, ist erst mit Wirkung vom 3. Juli 2021 durch das Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1699) eingefügt worden, und spielte demnach für die hier abgeschlossene AV vom 7. Juli /7. September 2020 keinerlei Rolle. Es war in den Jahren 2019 und 2020 Sache der Systeme selbst, den gemeinsamen Vertreter zu benennen (so auch: Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 95), was hier durch einen entsprechenden Beschluss der Systeme erfolgt ist. Ebenso wenig hat die Beklagte gegenüber dem gemeinsamen Vertreter oder dem Kläger kundgetan, dass sie nicht damit einverstanden ist, nicht selbst im Rubrum der Vereinbarung zu stehen und diese auch selbst unterzeichnen zu wollen. Die Beklagte hat in Kenntnis des Vertragstextes sowie der Veröffentlichungen zu den bundesweit parallel erfolgten und auf der Grundlage einer in Zusammenarbeit der Kommunalen Spitzenverbände und den Systemen erstellten und mit dem Bundeskartellamt schon im Jahr 2018 abgestimmten Orientierungshilfe geführten Verhandlungen an der Abstimmung teilgenommen (vgl. hierzu Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. I Vorbemerkung; Gruneberg/Harwig, die Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus kommunaler Sicht, AbfallR Heft 1/2019, S. 2 ff., Gruneberg/Wilden-Beck/Bleicher, Aktuelle Aspekte der Verhandlungen einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.). Die beteiligten Systeme sind erkennbar von einer nach der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG nicht zwingend mit der Bevollmächtigung für den gemeinsamen Vertreter verbundenen Abschlussvollmacht (vgl. Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm II Abs. 7; vgl. ebenso die schon im Jahr 2019 erschienene Kommentierung von Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG, Rz. 95 ff), (zumindest konkludent) erteilt auf der Grundlage der unter Mitwirkung aller Systeme erfolgten Abstimmung, ausgegangen. Von einer wirksamen Bevollmächtigung durfte der Kläger auch nach Vorlage der Abstimmung im Wege von „docusign“ (Anlage zur AV) ausgehen, da die gesetzlich vorgesehene Mindestzustimmungsquote von 2/3 der Systeme vom gemeinsamen Vertreter nachgewiesen war. Unterhalb dieser Schwelle der Zustimmung fehlt es nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG schon an dem zurechenbaren Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters mit einer Abschlussvollmacht, denn die Regelung stellt – soweit es den vorliegenden Fall und das Jahr 2019 betrifft – nach Auffassung des Senats nicht zwingend und in jedem Fall eine gesetzliche Vollmacht, jedoch zwingend eine gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die Systeme dar (vgl. auch: Klein, in: Klein/Mehdorn, a.a.O., § 22 Rn. 124 fl.). (4) Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, nach der ihr im Hinblick auf die von einem ihrer Geschäftsführer mitherausgegebenen und schon während der Vertragsverhandlungen bekannten Kommentierung zu § 22 Abs. 7 VerpackG (Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm zu Abs. 7; vgl. ebenso die schon im Jahr 2019 erschienene Kommentierung von Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG, Rz. 96) das Gespräch mit dem Kläger gesucht zu haben, um eine gesonderte AV zu vereinbaren. Denn § 22 VerpackG sieht kein Verbot derartiger separater Verhandlungen vor, sondern nur das Recht des Klägers als örE, auf einem einheitlichen Vertrag mit den Systemen zu bestehen. (5) Bei der Abstimmung über die AV im Zeitraum 7. Juli bis 7. September 2020 hat die Beklagte sich zwar gegen den Vertrag in der vorgelegten Form entschieden. Die Formgültigkeit der Abstimmung kann hier dahingestellt bleiben, da der Inhalt und die Urheberschaft der Erklärung durch die Beklagte in „docusign“ von dieser nicht bestritten wird. Jedoch hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, weder gegenüber den anderen Systemen, noch gegenüber dem Gemeinsamen Vertreter oder dem Kläger weder im Zeitraum der Vertragsverhandlungen noch in der Zeit unmittelbar nach dem Vertragsschluss am 7. September 2020 bekundet, dass sie sich der Mehrheitsentscheidung nicht unterwerfen wolle, daher der abgestimmte Vertrag nicht für sie bzw. in ihrem Namen geschlossen werden dürfe. Vielmehr gingen alle Partner der AV noch bis Ende 2020 davon aus, dass – unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzung in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG mit der Zustimmung von mindestens 2/3 der Systeme – der gemeinsame Vertreter auch einen Vertragsschluss im Namen der Systeme vornehmen darf (vgl. Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. II. 7). So hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die AV in der E-Mail an den Kläger vom 5. November 2020 ausgeführt (Bl. 27 der Verwaltungsakte): „…bezugnehmend auf die Anlage 7 für das Vertragsgebiet RP30 – Landkreis Germersheim wählt Reclay zum Vertragsbeginn 01.01.2020 „gemeinsame Vermarktung“.“ Schon diese Bestätigung des Vertrages durch die E-Mail vom 5. November 2020 schließt nach den gesetzlichen Auslegungsregelungen der §§ 141 und § 144 BGB sowie des § 177 BGB die Berufung auf die Unwirksamkeit der AV durch die Beklagte aus. Die hier von der Beklagten in den Mittelpunkt gerückte Vertretungsfrage stellt sich für die Gültigkeitsjahre der AV 2019 und 2020 gleich, sodass die Annahme in der E-Mail vom 5. November 2020, der Vertrag sei erst ab 2020 gültig, ein von der Beklagten zu vertretender Rechtsirrtum ist, denn die AV enthält in ihrem Vertragstext in § 12 ein eindeutiges Datum zum (rückwirkenden) Inkrafttreten zum 1. Januar 2019. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Erklärung in der E-Mail vom 5. November 2020 nicht rechtzeitig angefochten (§ 119 BGB ff.), da sie ihre Auffassung zur Unwirksamkeit der AV erst im Klageverfahren kundgetan hat. (6) Das Verwaltungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Gießen auch zutreffend davon aus, dass es nicht der Benennung der einzelnen beteiligten Systeme im Rubrum der AV bedarf. Zudem standen im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Pflicht aller im Bereich des Klägers tätigen Systeme zum Abschluss eines (Abstimmungs-)Vertrages die Vertragspartner auf der gesetzlichen Grundlage der für das Jahr 2019 geltenden §§ 18 und 35 (a.F., jetzt § 38) VerpackG durch die erteilte oder fiktive Genehmigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest. Darüber hinaus werden sie in der zur AV genommen „Zustimmung der vorgelegten Dokumente durch die Systeme“ im Einzelnen benannt. Da in dem der Beklagten schon vor Abschluss der AV bekannten Text der Vereinbarung ein Vertragsschluss für die Systeme eindeutig zu Ausdruck kommt (vgl. u.a. § 1 Nr. 1 AV: „Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 22 VerpackG über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG im Landkreis Germersheim in den jeweiligen Gebietsgrenzen.“), ist auch eine offene Stellvertretung im Sinne des § 164 BGB erkennbar. Durch die Beteiligung am Abstimmungsverfahren im Wege von docusign hat die Beklagte auch gegenüber dem Kläger kundgetan, dass die Vertragsverhandlungen auch in ihrem Namen erfolgt sind, wenn auch möglicherweise nicht zu ihrer Zufriedenheit. Spätestens mit dieser Beteiligung und der folgenden Vertragsunterzeichnung sind die Wirkungen des § 171 BGB (kundgegebene Vollmacht) eingetreten, deren Widerruf gegenüber dem Kläger nicht behauptet wird. (7) Darüber hinaus ist die Beklagte – unter Annahme des nach dem oben ausgeführten allenfalls fiktiven Falles einer im Innenverhältnis fehlenden Abschlussvollmacht des gemeinsamen Vertreters – dem auf der Grundlage des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG und des der Beklagten bekannten Verhaltens des gemeinsamen Vertreters, unter Vorlage der Zustimmungserklärungen, den Vertrag zu schließen, und dem hierdurch gesetzten Anschein einer bestehenden Abschlussvollmacht bis zum Ende des Jahres 2020 nicht entgegengetreten. Die Beklagte kannte den Inhalt des von dem Kläger unterzeichneten AV-Entwurfs im Wortlaut und hat sich am Abstimmungsverfahren beteiligt. Sie hat zumindest geduldet, dass die AV mit der Anlage 7 für sie, die Beklagte, von dem gemeinsamen Vertreter als Bevollmächtigten geschlossen wurde. Danach musste sich die Beklagte den Vertragsschluss auch nach den im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses anwendbaren Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht (Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht, vgl. Schilken, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2019 - zitiert nach juris, BGB § 167 Rn. 28 ff.; Finkenauer, in Erman, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2023, § 167 Rn. 9 ff.; Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 08.04.2024, § 173 BGB Rn. 5 ff.; zur Geltung dieser Grundsätze auch im öffentlichen Recht: vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 – juris Rn. 10) zurechnen lassen. (8) Im Übrigen ist hier auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ernsthaft (mit der Folge des Zugeständnisses der Begehung einer Ordnungswidrigkeit) den Vertragsschluss an sich leugnen will, da sie nach ihren Angaben mangels einer zumindest (seit Juli 2013 bis Ende 2018) geltenden vertraglichen Vereinbarung mit dem von dem Kläger beauftragten Entsorger V. U. W. GmbH nach § 6 VerpackV damit zugeben würde, dass sie nicht legal tätig geworden sei (nach eigenem Bekunden galt danach § 35 Abs. 1 VerpackG a.F., jetzt § 38 Abs. 1 VerpackG, nicht für sie) und selbst bei Annahme einer fiktiven Genehmigung der Widerruf dieser Genehmigung mangels Veranlassung eines Vertragsschlusses mit dem Entsorger seit mehr als vier Jahren (vgl. die zwei-Jahres-Frist in § 38 Abs. 3 VerpackG) und ohne Bemühungen um den Abschluss einer (eigenen) AV (bei unveränderten Verhältnissen) nahezu zwangsläufig wäre. Zudem wären möglicherweise die von ihr abgegebenen Mengenstromangaben für 2019 nicht zutreffend gewesen, sie hätte danach ggf. gegen § 14 Abs. 1 VerpackG verstoßen, was ebenfalls mit einem Ordnungswidrigkeitentatbestand bewehrt ist. c. Soweit die Beklagte hilfsweise die Auffassung vertritt, (nur) die Anlage 7 zur AV habe keine Geltung für sie, folgt der Senat ihr nicht. Vielmehr ist die AV mit der Anlage 7 zustande gekommen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger oder dem gemeinsamen Vertreter vor dem Vertragsschluss nicht bekundet, dass die Regelungen des § 22 Abs. 7 VerpackG über den gemeinsamen Vertreter die Verhandlungen über die Anlage 7 im Rahmen des § 22 Abs. 4 VerpackG nicht einschlössen und dass dieser zu Vertragsverhandlungen und/oder zu einem Abschluss der Anlage 7 im Namen der Beklagten nicht befugt sei. (1) Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage des § 22 Abs. 4 VerpackG von der gesetzlichen Vorgabe aus, dass die Vereinbarungen zur Anlage 7 (Mitbenutzung PPK) im „Rahmen der Abstimmungsvereinbarung“ zwischen den Parteien getroffen werden und damit zum (Kern-)Inhalt der Vereinbarung gehören, falls eine der in den Sätzen 1 bis 3 des § 22 Abs. 4 VerpackG genannten Festlegungen von einer der Vertragsparteien im Rahmen der Verhandlung geäußert wird. Damit ist die in Anlage 7 getroffene Kernvereinbarung zur (kostenpflichtigen) Mitbenutzung (vgl. zur – zwingenden – Kostenpflichtigkeit der Mitbenutzung nach § 22 Abs. 4 VerpackG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 10 C 7.23 – juris, Rn. 25 und 41 und zur Vorgängernorm des § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV: BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 27) hier auch von der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht nach § 22 Abs. 7 VerpackG umfasst (ebenso: Gruneberg/Hartwig, Die Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus kommunaler Sicht, AbfallR 2019, 2). Die Annahme der Beklagten, dies sei nur bei Gelegenheit dieser Vertragsverhandlung besprochen worden, weshalb die Vereinbarung in Anlage 7 gesondert mit jedem System vereinbart und von diesen separat unterschrieben werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze und wurde von ihr weder im Zeitraum der Vertragsverhandlungen noch unmittelbar nach dem Vertragsschluss so nach Außen (gegenüber dem Kläger, dem gemeinsamen Vertreter oder den übrigen Vertragspartnern) kommuniziert, sondern erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren behauptet. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte, nach dem der gemeinsame Vertreter nach Durchführung der Abstimmung Abschlussvollmacht auch insoweit hatte. Letztlich ist die Geltung der Anlage 7 auch der Beklagten gegenüber durch die E-Mail vom 5. November 2020 bestätigt worden (vgl. die Rechtsgedanken der §§ 141, 144 und 177 BGB), da sie dort ausdrücklich auf die Anlage 7 Bezug nimmt und „gemeinsame Verwertung“ wählt. Soweit in dieser E-Mail der Vertragsbeginn mit dem 1. Januar 2020 angenommen wird, liegt hier ein schuldhafter Irrtum der Beklagten vor, da die AV nach dem eindeutigen und der Beklagten bekannten Regelung des § 12 Nr. 1 (rückwirkend) zum 1. Januar 2019 in Kraft treten sollte und getreten ist. (2) Selbst unterstellt, die Anlage 7 wäre nicht vereinbart worden, so hatte die Beklagte die Pflicht sowohl nach § 22 VerpackG als auch nach § 13 Nr. 1 Satz 2 AV getroffen, eine vertragliche Regelung mit dem Kläger zur Kostentragung für die Mitbenutzung zu treffen, welche nach Zielsetzung und wirtschaftlicher Bedeutung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen sollte. Entsprechende Bemühungen um einen Vertragsschluss außerhalb der Verhandlungen durch den gemeinsamen Vertreter hat die Beklagte bisher nicht unternommen. Damit ist eine dauerhafte Berufung auf einen unwirksamen Vertragsteil schon nach dem Inhalt der AV nicht nur gesetzes-, sondern auch vertrags- und damit treuwidrig, wenn – wie hier – die Mitbenutzung durch den Kläger wirksam gefordert wurde. Im Übrigen wäre die mit der Unwirksamkeit von der Beklagten angenommenen Kostenfreiheit der Mitbenutzung im Jahr 2019 nach den gesetzlichen Grundlagen rechtlich eine unzulässige Beihilfe und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (zur normativ vorgesehenen Kostenpflichtigkeit der Mitbenutzung: § 22 Abs. 4 VerpackG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 10 C 7.23 – juris, Rn. 25 und 41 und zur Vorgängernorm des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV: BVerwG Urteil vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 27) und von den Vertragsschließenden so nicht gewollt (vgl. dazu näher zu einer ähnlich formulierten AV: VG Neustadt am der Weinstraße, Urteil vom 17. November 2022 – 4 K 137/22.NW –, juris Rn. 50 ff.). (3) Letztlich ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte auch gegenüber den Systemprüfern (vgl. § 17 VerpackG), der Zentralen Stelle und damit auch gegenüber der landesrechtlichen Aufsichtsbehörde auf die AV berufen hat, da dies Voraussetzung für den Nachweis der Flächendeckung nach § 14 VerpackG ist (vgl. die für das Jahr 2019 geltenden Prüfleitlinien Mengenstrom Systeme, Stand 1. Januar 2019, Nr. 12.1; Stand 21. Januar 2020 Nr. 12.1; vgl. auch die von der Beklagten zitierten und erst für das Jahr 2020 geltenden Prüfleitlinien Mengenstrom Systeme, Stand 15. Dezember 2020, Nr. 12.2). Ob ihr danach eine Berufung auf die Unwirksamkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit nach Treu und Glauben versagt bleiben muss, kann dahingestellt bleiben. d. Der Senat hegt auch keine, von der Beklagten im Berufungsverfahren lediglich hilfsweise geltend gemachten, verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG in der hier für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung. Wie dargelegt, sieht dieser die gesetzlich verpflichtende, jedoch einvernehmliche Auswahl eines Gemeinsamen Vertreters durch die Systeme für die Vertragsverhandlungen vor (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG). Über die vom Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Gießen genannten Gründe (vgl. Urteilsabdruck S. 9. f.) hinaus ist weiterhin zu beachten, dass insbesondere § 22 VerpackG nicht den originär privatrechtlich geregelten Raum der Grundrechtsausübung nach Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG betrifft, sondern die durch das Kooperationsprinzip gekennzeichnete Fortentwicklung des öffentlich-rechtlichen Abfallrechts hin zu einem Kreislaufwirtschaftrecht mit entsprechender Produktverantwortung von Hersteller und (Letzt-) Vertreiber. (1) Die Fortentwicklung der Vorgängervorschrift des § 6 VerpackV stellt sich den Herausforderungen, dass die Hersteller und (Letzt-)Vertreiber ihre Pflichten auf andere Wirtschaftsbeteiligte wie Branchenlösungen und Systeme übertragen müssen (vgl. §§ 7 und 8 VerpackG) und diese mit ihrer genuinen Wirtschaftsweise in die Lösung der Verpackungsproblematik eingebunden werden. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass im öffentlichen Interesse Abstimmungen erforderlich sind, um die Ziele des Verpackungsgesetzes zu erreichen, und die Ziele, bis auf einzelne Ausnahmen, im Hinblick auf ihre Komplexität und die möglichen Lösungsvarianten effektiver durch vertragliche Lösungen als durch einseitige Akte hoheitlicher Gewalt erreicht werden können (vgl. den Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/11274, S. 52 und S. 108 ff. zu § 22 VerpackG). Wie schon der Umfang der AV mit den vielen und zum Teil ineinander verschachtelten Einzelregelungen zeigt, wäre eine Regelung durch Verwaltungsakte weniger effizient, da sie nicht in gleicher Weise und für alle Beteiligten einheitlich die Interessen der Öffentlichkeit und der Beteiligten berücksichtigen könnte. Insbesondere sind die drittbetroffenen Bürger vor einer Überforderung etwa im Bereich der Sammlung von Wertstoffen/Abfällen zu schützen, sowohl was die Immissionen der Sammelfahrzeuge als auch die Vorhaltung von Sammelbehältnissen/-säcken betrifft. Daher hat der Gesetzgeber vereinzelt im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch bindende einseitige Erklärungen (vgl. § 22 Abs. 4 S. 1 bis 3 und 7 VerpackG) oder auch Verwaltungsakte (vgl. § 22 Abs. 2 VerpackG, hier nicht von tragender Bedeutung) vorgesehen, die von den Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Bei der vom örE oder den Systemen verlangten Mitbenutzung ist nach der gesetzlichen Vorgabe die Kostenregelung zwingend mitzuvereinbaren (§ 22 Abs. 4 S. 4 VerpackG: „im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung“ und nicht nur „im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung“). Da der Gesetzgeber anders als nach § 6 Abs. 5 VerpackV nunmehr eine Vereinbarung statt einer einseitigen hoheitlichen Forderung vorgesehen hat, waren neben der Frage der Blockade der Vereinbarung und damit der Vereitelung des Gesetzeszwecks auch die Fragen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und des Wettbewerbsrechts (GWB) zu beachten. Danach dürfen weder den Bürgern die Kosten der durch die Systeme zu vertretenden Sammlung der Verpackungen über die Abfallgebühren auferlegt werden (unerlaubte Beihilfe), noch dürfen die Systeme durch den örE gegeneinander ausgespielt werden. Vielmehr sollen den Systemen (vorbehaltlich etwaiger im Gesetz vorgesehener Wahlmöglichkeiten etwa nach § 22 Abs. 4 S. 7, 8 VerpackG) gleiche Konditionen offenstehen. Danach ist die gemeinsame und damit für alle offene Verhandlung der Vertragsbedingungen der gegenüber einer einseitigen Regelung geringere Eingriff in die Rechte der Systeme. Insoweit ist zu beachten, dass den Systemen nach der gesetzlichen Intention keine Option offensteht, das „Ob“ des Vertragsschlusses in Frage zu stellen. Insoweit ist also die Privatautonomie gesetzlich nicht vorgesehen, so sie als System im Bereich des Klägers tätig sein wollen. Vielmehr steht ihnen nur der Einfluss auf das „Wie“ des Vertragsschlusses offen, wozu auch gehört, in eigenständige Verhandlungen mit dem örE zu treten, wenn dieser sich hiermit einverstanden erklärt. (2) Der von der Beklagten ins Spiel gebrachte Weg über § 18 Abs. 3 VerpackG (Androhung des Widerrufs der Genehmigung) mag theoretisch auf den ersten Blick bedenkenswert zu sein, ist jedoch für das hier streitige Übergangsjahr 2019 gänzlich ungeeignet gewesen. Im Hinblick auf § 38 Abs. 1 (§ 35 Abs. 1 a.F.) VerpackG wurde die Genehmigung der Systeme ab dem 1. Januar 2019 fingiert, ohne dass der Abschluss einer AV vorausgesetzt wurde. Zudem galten nach § 38 Abs. 3 (§ 35 Abs. 3 a.F.) VerpackG die alten AV längstens bis zum 31. Dezember 2020 fort. Damit wäre frühestens zum 1. Januar 2021 die Einleitung eines Widerrufsverfahrens als Druckmittel für die Vertragsverhandlung einsetzbar gewesen und war damit für den erstmaligen Abschluss einer AV für die Zeit ab Inkrafttreten des VerpackG zum 1. Januar 2019 schon in zeitlicher Hinsicht untauglich. Im Übrigen hätte die zuständige Landesbehörde auch nicht darüber hinwegsehen dürfen, dass die Beklagte ab dem Jahr 2020 die AV akzeptiert (vgl. E-Mail vom 5. November 2020) und den Vertrag auch gelebt hat, so dass ein Widerruf der Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft allein begründet auf die Weigerung, für das Jahr 2019 einen Vertrag mit dem Regelungsgehalt der Anlage 7 zu schließen, wohl – vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse – ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Letztlich stellt der Weg über § 18 Abs. 3 VerpackG mit dem darin angedrohten Betätigungsverbot für ganz Rheinland-Pfalz keinen geringeren Eingriff, sondern im Hinblick auf Art. 12 GG einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Berufs- und Gewerbefreiheit der Beklagten dar als die gesetzliche Pflicht zur vertraglichen Einigung mit dem Kläger. (3) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Zivil- und Wirtschaftsrecht als auch das öffentliche Recht aus verschiedenen Gründen sowohl eine zwingende (und z.T. gemeinsame) Vertretung als auch Mehrheitsregelungen für die Willensbildung in Vereinigungen oder bei gemeinsamer Tätigkeit kennen. Hier sei etwa auf die §§ 17 bis 19 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 67a VwGO, §§ 6 bis 6c des Spruchverfahrensgesetzes, §§ 1 und 7 des Schuldverschreibungsgesetzes, § 26 Abs. 1 Nr. 4 Landesenteignungsgesetz, § 207 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch, §§ 144 Handelsgesetzbuch, §§ 33 und 308 Umwandlungsgesetz, § 36 Berggesetz, sowie auf § 4 und § 18 GmbHG, § 32 und 33 BGB, auch in Verbindung mit § 54 BGB, § 736 Abs. 3 BGB hingewiesen. Mit diesen Beispielen hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, dass im Hinblick auf das mit § 22 VerpackG verfolgte Ziel und die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/11274, S. 108 ff., insbesondere § 115 f. zu § 22 Abs. 7 VerpackG) hier insoweit ein geringeres öffentliches Interesse an einer zeitgerechten Umsetzung der Pflichten der Systeme und der örE bestehe als in den oben genannten Fällen eines gesetzlich vorgesehenen gemeinsamen Vertreters oder einer Mehrheitsentscheidung. Darüber hinaus stand es der Beklagten in den Jahren 2019 und 2020 offen, sich von den (auch) von ihr bevollmächtigen gemeinsamen Vertreter über den Stand der Verhandlungen und deren Inhalt jederzeit informieren zu lassen als auch im Rahmen der Vollmacht Weisungen zu erteilen, wie auch die Vollmacht gegenüber dem konkreten Gemeinsamen Vertreter zu widerrufen (zur Möglichkeit von Weisungen an den Vertreter: Klein, in: Klein/Mehdorn, a.a.O., § 22 Rn. 124; Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 97). Danach war die grundrechtliche Wirtschaftsfreiheit der Beklagten nicht vollständig eingeschränkt und die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG ist auch in der hier anzuwendenden Fassung des Verpackungsgesetzes verfassungsgemäß (Klein, in: Klein/Mehdorn, a.a.O., § 22 Rn. 126; im Ergebnis auch, anders als von der Beklagten in der Berufungsbegründung dargestellt, Oexle, in: Schmehl/ Klement, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 98; die Beklagte bezieht sich auf Rn. 101, der § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG betrifft, welcher im vorliegenden Fall – wie ausgeführt - nach Auffassung des Senats nicht zu einer gesetzlichen Vertretung geführt hat und damit für den Vertragsschluss auch nicht entscheidungsrelevant war; Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O. benennt in § 22 Anm. II 7 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 22 Abs. 7 VerpackG). Wenn die Beklagte im Hinblick auf die vielfältigen Vertragsverhandlungen mit über 500 örE in Deutschland hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, obwohl die Kommentarliteratur dies schon in 2019 so vertreten hat (vgl. Oexle, in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG und Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, § 22 Anm. II 7), ist sie als Vollkaufmann insoweit nicht schutzwürdig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass einer ihrer Geschäftsführer, der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dr. Flanderka, Rechtsanwalt und Kommentator des Verpackungsgesetzes ist. Danach standen der Beklagten ausreichende Informationen und rechtliche Mittel zur Verfügung, um rechtzeitig etwaige Härten der Regelung des § 22 Abs. 7 VerpackG schon weit unterhalb der Schwelle der von ihr reklamierten verfassungsrechtlichen Bedenken abzumildern. Nicht zuletzt hat die Beklagte bis heute nicht bekundet, welche Regelungen sie in der AV nicht akzeptieren könne und welche sie an deren Stelle als gerechten Ausgleich der Interessen vorschlage, obwohl ihr eine Pflicht zum Vertragsschluss obliegt (§ 22 Abs. 4 VerpackG). Daher ist auch nicht erkennbar, dass sie durch die Regelung überhaupt tatsächlich wirtschaftliche Nachteile befürchten musste oder gar erlitten hat. (4) Letztlich kommt es aber hier nicht auf die Frage an, ob ein Vertrag gegen den Willen eines Systems kraft einer gesetzlichen Vollmacht auch für dieses zustande kommen kann und ob dies ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche garantierte Vertragsfreiheit sei (so Oexle: in: Schmehl/Klement, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 101) oder ein gesetzlicher Kontrahierungszwang aus § 22 VerpackG geschlossen werden könne (vgl. zur Problematik: Hartwig, in: Flanderka/Stroetmann, § 22 VerpackG Anm. II 7; Klein, in: Klein/Mehdorn, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 126). Denn die Beklagte hat, wie oben bereits ausgeführt, weder gegenüber dem Gemeinsamen Vertreter noch gegenüber dem Kläger ausdrücklich oder konkludent darauf hingewiesen, dass ersterer sie in den Verhandlungen nicht vertreten dürfe und dass der gemeinsame Vertreter trotz der Abstimmung keine Abschlussvollmacht habe oder diese widerrufen werde. Damit hat sie sich in Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Vertragsschluss freiwillig und ohne Vorbehalt ihrer Vertragsfreiheit insoweit begeben. Im Übrigen hat sie auch ansonsten bis Ende 2020 nicht kundgetan, dass der Vertrag nicht mit ihr geschlossen sei, sondern nur die Geltung für das Jahr 2019 verneint. Auch die von der Beklagten angesprochene Frage, ob die kleineren Systeme zu Lasten der größeren Systeme eine Regelung durchsetzen könnten, war für das Jahr 2019 von der Beklagten nicht zu befürchten, da die Beklagte nach der auf der Homepage der Zentralen Stelle hinterlegten Liste für 2019 an Platz 5 von 9 gelisteten Systemen sich befand und weder bei PPK, bei Glas noch bei LVG einen zweistelligen Marktanteil hatte. Damit gehörte sie selbst im Jahr 2019 nicht zu den drei „großen“ Systemen, die hätten überstimmt werden können, sondern zu den kleineren von 10 damals tätigen Systemen. 2. Der Anspruch auf das von dem Kläger eingeklagte Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2019 ist nicht nach §§ 1 LVwVfG, 62 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die folgenden Gründe des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 14 ff.): „2. Der nach § 3 Abs. 1 Anlage 7 AV entstandene Zahlungsanspruch ist nicht nach § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, der grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Verträge nach § 62 S. 2 VwVfG Anwendung findet, entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Voraussetzung dafür, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts entfällt, ist mithin, dass er selbst nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB eine vereinbarte Leistung nicht erbringen musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten haben nämlich nicht vereinbart, dass der Kläger als Hauptleistungspflicht nach § 7 Abs.1 Anlage 7 AV auch im Jahr 2019 die für den Mengenstromnachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten, aber schon abgelaufenen Frist den Systemen und damit auch der Beklagten zu übermitteln hat (a). Selbst wenn man aber von einer solchen Vereinbarung ausgeht, ist diese nicht unmöglich geworden, weil es sich um keine nur bis spätestens 1. Juni 2020 zu erfüllende absolute Fixschuld handelt (b). Im Übrigen aber verhält sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf den Untergang ihrer Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB beruft (c). a) Vorliegend wurde nach dem Wortlaut der Anlage 7 AV zwar auch neben der Erfassung der PPK-Verpackungsabfälle die Übermittlung der monatlichen Mengendaten innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats durch den Kläger ausdrücklich gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 der Anlage 7 AV zur Hauptleistungspflicht des Klägers gemacht. Nach § 12 AV wurde dies für den Geltungszeitraum ab 1. Januar 2019 und damit auch für das Jahr 2019 in Kraft gesetzt. Die Auslegung eines Vertragsinhalts darf aber nach den ebenfalls gemäß § 62 S. 2 VwVfG geltenden §§ 133 und 157 BGB nicht nur anhand des Wortlauts erfolgen, sondern muss sich am tatsächlich von den Beteiligten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Ansehung der Verkehrssitte Gewollten orientieren. Hierbei kommt der in § 12 AV für das Jahr 2019 besondere Bedeutung zu, die bei Festhalten am reinen Wortlaut der Vereinbarung letztlich beinhalten würde, dass die Beteiligten sehenden Auges im September 2020 vereinbart hätten, dass der Kläger als seine Hauptleistungspflicht noch im schon längst abgelaufenen Jahr 2019 nach § 7 Abs. 3 Anlage AV jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Monats die Mengendaten des jeweiligen Monats den Systemen zu übermitteln hat, obwohl dies offensichtlich unmöglich ist. Dass die Beteiligten das offensichtlich nicht gewollt haben können, erschließt sich nicht nur daraus, dass niemand in Ansehung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte ein ernsthaftes Interesse daran haben kann, sich selbst oder einen Vertragspartner zu einer offensichtlich nicht mehr zu erbringenden Leistung zu verpflichten. Dies wird mit Ausnahme der Beklagten auch ersichtlich von keinem der anderen an der Abstimmungsvereinbarung Beteiligten behauptet. Dieser Befund wird auch durch eine weitere Erwägung gestützt: Obwohl die Beteiligten, die Pflicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 Anlage 7 AV, zur Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung sicherzustellen, dass die Mengendaten innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats übermittelt werden, ausdrücklich als Hauptleistungspflicht bezeichnet haben, kann dies nach dem erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner nicht für den abgelaufenen Zeitraum 2019 rückwirkend gelten. So bestehen schon grundsätzlich durchgreifende Bedenken, eine Verpflichtung zu einer offensichtlich nicht mehr innerhalb einer bestimmten Frist erfüllbaren Leistung als Hauptleistungspflicht, die das Wesen des Vertrags ausmacht und der eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, anzusehen. Die Abstimmungsvereinbarung ist ihrem Wesen nach ein typischer Austauschvertrag, der nach § 22 Abs. 4 VerpackG die Gestattung der Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des örE (Kläger-Hauptleistung) gegen Entgelt (Beklagten-Hauptleistung) regelt. Während diese Hauptleistungen gerade das Wesen der Abstimmungsvereinbarung, wie es aus § 22 VerpackG hervorgeht, ausmachen, kann dies für eine anfänglich schon fristgerecht nicht mehr im Jahr 2019 mögliche Übermittlung von Mengendaten kaum gelten. Daher wurde ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Anlage 7 AV die Entgeltpflicht der Systembetreiber für die im Austauschverhältnis stehende Mitbenutzung der Sammelstruktur des örE, nicht aber für die Überlassung der Mengendaten geregelt. Die von der Beklagten behauptete Gegenseitigkeit (Synallagma) zwischen der Pflicht des Klägers als örE, die Übermittlung der Mengendaten nach § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV fristgemäß sicherzustellen, und der Gegenleistung der Systeme, ein Mitbenutzungsentgelt zu zahlen, stützt sich dabei allein darauf, dass die Pflicht nach § 7 Abs. 3 S. 2 Anlage 7 AV wörtlich zu einer Hauptleistungspflicht erhoben wurde und die Hauptleistungspflichten eines Vertrags grundsätzlich im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, was bei zukünftig zu erfüllenden Verpflichtungen noch angehen mag, nicht aber bei der vermeintlichen Verpflichtung zu einer unmöglich in der Vergangenheit noch zu erbringenden Leistung. Gälte dies nämlich für eine rückwirkend vereinbarte und deswegen offenkundig nicht mehr fristgemäß erfüllbare Hauptleistungspflicht, hätte dies für die Beteiligten so offensichtlich zur Folge, dass man die sich aus §§ 275 und 326 BGB ergebenden Rechtsfolgen des Leistungsstörungsrechts quasi schon als wesentliche Vertragsgrundlage sehenden Auges in Kauf genommen hätte, obwohl man selbst im Vertragswerk nur in § 3 Abs. 1 Anlage AV eine Gegenseitigkeit von Mitbenutzungsgestattung und Zahlung von Entgelt geregelt hat. So entspricht es doch dem im Vertragswerk erkennbar gewordenen Willen der Beteiligten, eine nach § 22 VerpackG erforderliche Abstimmungsvereinbarung zur im Jahr 2019 schon praktizierten Vermeidung paralleler Abfallentsorgungsstrukturen zu treffen, deren Aufgabe es dann allein sein konnte, in der nach § 22 Abs. 4 VerpackG gebotenen Weise die Kernfragen für die Gestattung der Mitbenutzung der Entsorgungsstrukturen des örE durch die Systeme gegen Entgelt rückwirkend zu regeln. Mithin war es offensichtlich für jedermann deutlich im Vertragswerk zu Tage getretener Wille der Beteiligten, die Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen gegen Entgelt für 2019 zu regeln. Legt man dann aber das allein sich am Wortlaut orientierende Vertragsverständnis der Beklagten zugrunde, dass die Überlassung der Mengendaten für 2019 innerhalb von 14 Tagen nach Monatsablauf von vorneherein von den Beteiligten als spätestens am 1. Juni 2020 als nach § 275 BGB von Anfang an schon unmögliche Leistung vereinbart worden sei, kommt dies unter Ansehung der von der Beklagten dann letztlich konsequent weiter für sich reklamierten gesetzlichen Folge des § 326 Abs. 1 BGB einer offenen Vereinbarung der für die Systeme kostenlosen Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers als örE im Jahr 2019 gleich. Dass ein solcher Wille der Beteiligten in keiner Weise der im Vertragswerk zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Interessenlage entspricht, ist so offensichtlich, dass es keiner weiteren Erörterung mehr bedarf (s.a. VG Gießen a.a.O. Rn. 85). Daher steht zur Überzeugung der Kammer eine nach §§ 133, 157 BGB gebotene Vertragsauslegung der Anlage 7 AV jedem Verständnis eines Vertragsinhalts entgegen, der in der Konsequenz eine kostenlose, die Vereinbarung gerade konterkarierende Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen des Klägers zur Folge hat, wie es hier offenkundig von der Beklagtenseite vertreten wird. Mithin muss man dann aber davon ausgehen, dass die Zahlungspflicht der Beklagten für die im bereits abgeschlossenen Bezugsjahr 2019 erfolgte Mitbenutzung der Entsorgungsstrukturen des Klägers nach dem erkennbar gewordenen Willen der Beteiligten in ihrem Bestand nicht von der für das Jahr 2019 rückwirkend nicht mehr zu vereinbarenden und zu erfüllenden Nachweispflichten des Klägers abhängt. b) Selbst wenn man aber mit dem allein am Wortlaut ohne Beachtung des erkennbar tatsächlich von den Beteiligten Gewollten orientierten Vertragsverständnis der Beklagten davon ausgeht, dass die Beteiligten in § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV als Hauptpflicht auch für 2019 eine fristgerecht zu erfüllende Nachweispflicht vereinbart haben, ist diese Hauptleistung nicht mit Ablauf der für die Systeme geregelten Frist für die Übermittlung des Mengenstromnachweises an die Zentrale Selle nach § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass auch die Zahlungspflicht der Beklagten nicht nach § 326 Abs. 1 BGB untergegangen ist. So hätte der Kläger wie sich aus seinen fehlgeschlagenen Versuchen ergibt auch nach dem 1. Juni 2020 die für den Mengenstromnachweis benötigten Mengendaten zu den erfassten und verwerteten Verpackungsabfällen der PPK-Abfallfraktion an die Beklagte übermitteln können. Er ist hierzu auch offenkundig nach wie vor bereit und in der Lage. Soweit die Beklagte behauptet, dass die Nachweispflicht nach § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV eine absolute Fixschuld sei, weil deren Erfüllung für das Jahr 2019 nach dem 1. Juni 2020 für sie keinen Sinn mehr machen könne, da sie den Mengenstromnachweis für 2019 nach § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG mit den nach diesem Zeitpunkt übermittelten Daten gegenüber der Zentralen Stelle gar nicht mehr hätte führen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB auch dann unmöglich, wenn sie zu einem bestimmten Termin erbracht werden muss, weil die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass die Leistung nach diesem Termin keine Erfüllung mehr darstellt, sie also nicht nachgeholt werden kann (absolute Fixschuld). Allerdings ist die Nachholung der Übermittlung dieser Daten nach § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV für 2019 auch nach dem 1. Juni 2020 nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch für die Beklagte wie für alle anderen Systeme, die die Daten dann noch empfangen haben, nicht sinnlos geworden. Abgesehen davon, dass sich aus der vereinbarten Leistungszeit nach § 7 Abs. 3 Anlage 7 AV gerade nicht ergibt, dass die Übermittlung dieser Daten für 2019 bis spätestens 1. Juni 2020 erfolgen musste, sind auch dem Verpackungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich bei der in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG für die Übermittlung des Mengenstromnachweises geregelten Frist um eine von der Beklagten behauptete Ausschlussfrist handelt. So schließt die Beklagte allein aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 VerpackG und den Prüfungsleitlinien der Zentralen Stelle darauf, dass eine Übermittlung des Mengenstromnachweises für ein Kalenderjahr nach dem 1. Juni eines Folgejahres unmöglich sei. Das kann nicht überzeugen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den folgenden, den Beteiligten bekannten und auch überzeugenden Erwägungen des VG Gießen im Urteil vom 9. August 2022 (a.a.O. Rn. 80-83) wie schon in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 17. November 2022 - 4 K 137/22.NW – an, die hier entsprechend Geltung beanspruchen können: „Der Anspruch auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts für das Jahr 2019 in Höhe von 124.647,62 Euro ist auch nicht gemäß § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB dadurch erloschen, dass die von dem Kläger nach § 6 Nr. 3 der Ablage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vorzunehmenden monatlichen Meldungen der erfassten und abgefahrenen Abfallmengen für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Frist des § 17 Abs. 3 VerpackG für den von der Beklagten zu erbringenden Mengenstromnachweis erst nach Ablauf des 1. Juni 2020 zu übermittelt versucht wurden und die Beklagte ihren Mengenstromnachweis zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht hat. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Voraussetzung dafür, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts entfällt, ist mithin, dass er selbst nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten braucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wurde neben der Erfassung der PPK-Verpackungsabfälle auch die Übermittlung der monatlichen Mengennachweise innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats durch den Kläger ausdrücklich gemäß § 6 Nr. 3 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung zur Hauptleistungspflicht des Klägers gemacht, die mit der Zahlung eines entsprechenden Entgeltes im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) steht (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, Vor § 320, Rn. 13; Fries/Schulze, in: Schulze, BGB, Stand: 11. Auflage 2021, Vorb. zu §§ 320-326, Rn. 2). Dies hatte den Hintergrund, dass die Systeme jährlich die nach § 16 VerpackG vorgeschriebenen Verwertungsquoten erfüllen müssen und dies nur durch den Mengenstromnachweis nach § 17 Abs. 3 VerpackG nachgewiesen werden kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 VerpackG sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen Grundlage dieses Mengenstromnachweises. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG müssen die Systeme bis spätestens zum 1. Juni des Folgejahres ihre Jahresmeldung an die Zentrale Stelle weiterleiten. Zwar hat der Kläger seine Mengennachweise für das Jahr 2019 erstmals am 28. Oktober 2020 versucht an die Beklagte zu übermitteln und somit deutlich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats. Weiterhin teilte die Beklagte mit, ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 zu diesem Zeitpunkt bereits an die Zentrale Stelle übermittelt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Übermittlung der Mengennachweise nach dem 1. Juni 2020 dadurch nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist, dass die Beklagte ihren Mengenstromnachweis bereits erbracht hat. Insoweit handelt es sich bei der Übermittlung der Mengennachweise durch den Kläger nicht um eine Fixschuld, wonach die Einhaltung der Leistungszeit für die Beklagte derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung mithin nicht mehr nachholbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. VII ZR 38/20, juris, Rn. 21; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, Stand: 9. Auflage 2022, § 275, Rn. 58). Die Tatsache, dass in der Abstimmungsvereinbarung ein Termin zur Übermittelung der Mengennachweise vereinbart wurde, macht das Geschäft insbesondere nicht automatisch zum Fixgeschäft, da die Kategorie der absoluten Fixschuld eng auszulegen ist und deshalb allein zu prüfen ist, ob die Leistung nach Ablauf des Erfüllungszeitraums überhaupt noch erbracht werden kann (vgl. Riehm, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.07.2022, § 275, Rn. 101; Ernst, a.a.O., § 275, Rn. 59). Nach diesem Maßstab war es dem Kläger weiterhin möglich, seine Mengennachweise an die Beklagte zu übermitteln, da die Beklagten ihrerseits ihren eigenen Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 auch nach dem 1. Juni 2020 an die Zentrale Stelle übermitteln bzw. auch noch Meldungen nachreichen konnte. Dies ergibt sich zunächst aus dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen § 34 Abs. 1 Nr. 6 VerpackG (nunmehr § 36 Abs. 1 Nr. 7 VerpackG), wonach unter anderem ausdrücklich eine entgegen § 17 Abs. 3 VerpackG nicht rechtzeitige Hinterlegung des Mengenstromnachweises sanktioniert wird und damit die Möglichkeit einer verspäteten Meldung voraussetzt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 18.01.2022, a.a.O.). Diese Auffassung wird ebenfalls durch § 20 Abs. 2 Satz 3 VerpackG bestätigt, wonach die Zentrale Stelle von den Systemen weitere für die Prüfung des Mengenstroms erforderlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die bislang übermittelten Meldungen unvollständig sind. Soweit die Beklagte mithin ihren Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 bereits übermittelt hat, die Mengennachweise von dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aber noch gefehlt haben, wäre es der Beklagten möglich gewesen, diese Mengennachweise noch nachzureichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 18.1 der „Prüfungsleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ mit Stand 15.12.2020 (vgl. https://www.verpackungsregister.org/ fileadmin/files/Pruefleitlinien/Pruefleitlinien_Mengenstromnachweis_Systeme_2020.pdf, abgerufen am 09.08.2022), wonach eine Verlängerung der Vorlagefrist des Mengenstromnachweises nach § 17 Abs. 3 VerpackG nicht möglich und die Frist gesetzlich vorgegeben sei. Denn ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine interne Leitlinie der Zentralen Stelle unter Ausübung ihrer Befugnisse nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 VerpackG handelt, um dem den Mengenstromnachweis prüfenden Sachverständigen Handlungsanweisungen zu geben und dieser Leitlinie insoweit keine direkte Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2018, Az. 10 C 1/17, juris, Rn. 15), ergibt sich auch aus der Leitlinie nicht, dass eine verspätete bzw. nachträgliche Meldung des Mengenstromnachweises nicht möglich, sondern lediglich, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Vielmehr bleibt es der Zentralen Stelle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 VerpackG unbenommen, vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum festzulegen, wenn die Meldung unvollständig ist.“ Ergänzend dazu ist anzumerken, dass die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme Stand 15.12.2020“, auf die sich die Beklagte bezieht, soweit dort unter Nr. 18.1 S. 2 und 3 geregelt ist, dass die Frist (§ 17 Abs. 3 VerpackG) gesetzlich vorgegeben und eine Verlängerung nicht möglich ist, zunächst einmal nach Nr. 21 erst ab dem Bezugsjahr 2020, also nicht für das streitgegenständliche Bezugsjahr 2019 gelten. Für 2019 gelten die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme Stand 21.01.2020“ (s. dort Nr., 21), in denen unter Nr. 18.1 zwar die gesetzliche Frist aufgegriffen wird, aber gerade nicht vorgeschrieben ist, dass eine Verlängerung nicht möglich ist. Im Übrigen folgen aus diesen Prüfleitlinien, die die Zentrale Stelle in Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG beschlossen hat, nur Vorgaben für registrierte Sachverständige, Steuerberater, Buchprüfer usw., denen es nicht gestattet ist, die gesetzliche Frist nach § 17 Abs. 3 VerpackG zu verlängern. Dagegen sagen die Leitlinien gar nichts darüber aus, wie die Zentrale Stelle selbst mit den nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG von den Systemen übermittelten Mengenstromnachweisen umzugehen hat. Dies mit einer gebotenen rechtlichen Außenwirkung für die Systeme zu regeln, obliegt auch allein dem Gesetzgeber und übersteigt bei Weitem die aus § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG folgende Leitlinienkompetenz der Zentralen Stelle, die gerade nicht mit rechtlicher Außenwirkung das Wesen der gesetzlichen Frist nach § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG bestimmen kann. Der Gesetzgeber hat aber die Frist des § 17 Abs. 3 VerpackG nicht als Ausschlussfrist mit der Folge bestimmt, dass die Zentrale Stelle ihrer gesetzlich geregelten Aufgabe nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VerpackG, einen (verspätet) hinterlegten Mengenstromnachweis zu prüfen und über das Ergebnis die zuständige Landesbehörde und die Systeme zu informieren, nicht mehr nachzukommen hat. Eine irgendwie geartete Befugnis, die verspätete Vorlage des Mengenstromnachweises zu sanktionieren, ist der Zentralen Stelle nämlich vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden. Soweit die völlig fehlende, unvollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Mengenstromnachweises eine Ordnungswidrigkeit (Owi) nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 (früher Nr. 6) VerpackG darstellt und ein Bußgeld nach sich ziehen kann, steht die Befugnis dieses zu verhängen, nicht ihr, sondern nur der zuständigen Landesbehörde nach § 36 Abs. 3 VerpackG zu, die sie, die Zentrale Stelle, allenfalls über die verspätete Übermittlung zu informieren hat, wie sich § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VerpackG ergibt. Der zuständigen Landesbehörde, in Rheinland-Pfalz nach § 17 Abs. 1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz - LKrWG - i.V.m. § 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 - ZustVO - also das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallbehörde, obliegt es dann auch, nach § 18 Abs. 1 S. 3 LKrWG gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen das VerpackG zu treffen, zu denen gerade auch nach § 4 Nr. 3 und 4 ZustVO der Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen, die bei der Erfüllung der nach Nummer 3 übertragenen Aufgaben, also der Anforderung, Entgegennahme und Prüfung der im Rahmen der Produktverantwortung zu erbringenden Nachweise gehören. Gerade die Möglichkeit, von dieser Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung der Pflicht, den Mengenstromnachweis nach § 17 Abs. 3 VerpackG zu übermitteln, Gebrauch machen zu können, setzt aber denknotwendig voraus, dass einerseits diese Pflicht erst einmal nicht oder eben nicht fristgerecht von einem System erfüllt wurde, weil sonst kein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz vorliegt, und andererseits ein System noch zur Erfüllung dieser Pflicht, mithin also zur Beseitigung dieses Rechtsverstoßes nach § 17 Abs. 3 VerpackG mit einer Anordnung angehalten werden kann. Insoweit gelten die in Bezug auf § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 VerpackG angestellten Erwägungen entsprechend, sodass auch deswegen nicht von einer in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG geregelten Ausschlussfrist auszugehen ist. Auch folgt aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Pflicht, einen Mengenstromnachweis nach § 17 Abs. 3 VerpackG zu übermitteln, keine Sanktionsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 VerpackG in Gestalt eines Widerrufs der Systemgenehmigung. Nach § 18 Abs. 3 VerpackG kann die zuständige Behörde eine Systemgenehmigung u.a. widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System die Verwertungspflichten u.a. nach § 14 Abs. 1 und 2 VerpackG nicht erfüllt. Hierzu gehört nach § 14 Abs. 2 VerpackG auch, die Verpackungsabfälle nach Maßgabe der Recyclingquote des § 16 Abs. 2 VerpackG zu verwerten. Insoweit verfolgt der Mengenstromnachweis zwar nach § 17 Abs. 1 VerpackG letztlich den Zweck, zu dokumentieren, dass die ordnungsgemäße Verwertung von Verpackungsabfällen nach §§ 14 und 16 VerpackG auch tatsächlich erfolgt. Jedoch geht aus dem Gesetz gerade nicht hervor, dass aus dem Umstand, dass der Mengenstromnachweis nicht bis zum 1. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres an die Zentrale Stelle übermittelt wird, eine Fiktion oder auch eine gesetzliche Vermutung einer nicht nach § 14 Abs. 1 und 2 VerpackG erfüllten Verwertungspflicht folgt. Selbst wenn man von einer solchen gesetzlichen Vermutung ausginge, wäre diese wiederum mit einem nachträglich zu führenden Mengenstromnachweis sogar zu widerlegen, sodass die Übermittlung der Mengendaten durch den örE nach der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG auch deswegen keineswegs sinnlos ist. Sind dem Gesetz daher keine anderen Folgen einer verspäteten Übermittlung des Mengenstromnachweises als die Möglichkeit einer Anordnung zur Erfüllung der Nachweispflichten oder die Verhängung eines Bußgeldes zu entnehmen, dann spricht nichts dafür, dass eine Vorlage dieses Nachweises nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 3 S.1 VerpackG nicht mehr möglich ist. Es handelt es sich bei dieser Frist vielmehr um eine Ordnungsvorschrift, die nur eine zeitnah zum Bezugsjahr erfolgende Prüfung des Mengenstromnachweises ermöglichen soll, nicht aber um eine Ausschlussfrist, die eine vom Gesetzgeber doch gewollte Überprüfung der Mengenströme der Verpackungsabfälle bei einer verspäteten Übermittlung ausschlösse und so den gerade verfolgten gesetzlichen Zweck, eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfälle durch wirksame Prüfstrukturen sicherzustellen, aus rein formalen Gründen konterkarieren würde. c) Schließlich hält die Kammer die Berufung der Beklagten auf § 326 Abs. 1 BGB auch aus den folgenden, den Beteiligten bekannten und die Kammer voll überzeugenden Erwägungen des VG Gießen im zitierten Urteil vom 9. August 2022 (a.a.O. Rn. 89), die hier entsprechend Geltung beanspruchen können, schlicht für treuwidrig: „Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Beklagte - wie auch die anderen Systeme - nach dem Vertragsschluss im Mai/Juni 2020 keine Dringlichkeit hinsichtlich der Übermittlung der Mengennachweise angemahnt hat. Vielmehr hat die Beklagte die Sammelstruktur des Klägers seit dem 1. Januar 2019 ohne Beanstandung mitbenutzt und erstmals in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Mitbenutzungsentgelte für 2019 aufgefordert hat, mit Email vom 14. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass der Mengenstromnachweis für das Jahr 2019 bereits abgeschlossen sei und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Mitbenutzungsentgelts habe, weil der Kläger seine Mengenmeldungen nicht erbracht hat. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Dinglichkeit hinsichtlich der Mengenmeldungen angemahnt und dennoch die Sammelstruktur des Klägers mitbenutzt hat, verhält sie sich nunmehr treuwidrig, wenn sie sich auf eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Klägers beruft.“ Diesen Erwägungen folgt die Kammer weiterhin, zumal die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwände im Grunde deren Kern verfehlen. Ebenso wie im vom VG Gießen entschiedenen Fall hat nämlich auch die Beklagte nichts getan, um die Mengenstromdaten vom Kläger zu erhalten, sondern sogar durch nach dem 1. Juni 2020 erfolgte Schließung des Meldeportals und Zurückweisung der Übermittlung im Grunde alles unternommen, um die Mengendaten möglichst nicht zu erhalten, obwohl man sich nun zur Abwehr des Zahlungsanspruchs, aber eben nicht bis zum Zeitpunkt, da die Übermittlung für sie nach eigenem Vortrag geboten gewesen sei, darauf beruft, wie bedeutend die Datenübermittlung für sie sei. Die Kammer kann sich hier bei Gesamtschau dieses Verhaltens der Beklagten, das so von keinem anderen der beteiligten Systeme an den Tag gelegt wurde, nicht des Eindrucks verschließen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein ernsthaftes Interesse an der Übermittlung dieser Mengendaten hatte, um ihrer Pflicht, den Mengenstromnachweis zu führen, bis zum 1. Juni 2020 nachzukommen. Vielmehr kam es ihr erkennbar aus taktischen Gründen nur darauf an, eine auch für sie verbindlich vereinbarte Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB zu Fall zu bringen, weil man mit dem Inhalt der Abstimmungsvereinbarung nicht einverstanden ist. Einer solchermaßen dem Sinn und Zweck der Abstimmungsvereinbarung widersprechende und geradezu auf Herbeiführung und Aufrechterhaltung einer Leistungsstörung gerichtete Verhaltensweise verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.“ b. Der Senat folgt diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht sich im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zu folgenden Ergänzungen veranlasst: (1) Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung der Vertragsregelungen der AV zutreffend auf § 62 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB abgestellt. Danach ist nicht, wie die Beklagte suggeriert, der Wortlaut eines Vertrages allein entscheidend, selbst wenn er eindeutig sein sollte, was vorliegend jedenfalls nicht in dem von der Beklagten vertretenen Sinne der Fall ist. Vielmehr ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB; vgl. schon Reichsgericht, Urteil vom 8. Juni 1920 – II 549/19 – juris, „Haakjöringsköd“). Die Auslegung von Verträgen hat sich an Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu orientieren (§ 157 BGB). Im Übrigen ist in § 7 Nr. 3 der Anlage 7 zur AV auch nach dem Wortlaut keine Fixschuld formuliert, sondern nur die Übersendung der monatlichen Mengendaten „regelmäßig innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf eines Monats“ zur Gewährleistung einer revisionssicheren Buch- und Mengenstromprüfung. Es ist demnach schon – ohne die von der Beklagten favorisierte Auslegung – aus dem Vertrag keine Fixschuld (erst recht keine absolute) ableitbar, wie von der Beklagten behauptet. Legte man aber die Vertragsvorschrift nach den Vorstellungen der Beklagten aus, so hätte für den rückwirkend in Kraft getretenen Teil des Vertrages (vom 1. Januar 2019 bis 7. September 2020) bei der beidseitigen Kenntnis der Unmöglichkeit nur die Vereinbarung einer sachgerechten Übergangsregelung nahegelegen, wie sie sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Auslegung ergibt. (2) Eine Befreiung von der (vollständigen) Leistungspflicht sieht § 326 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB nur für den Fall vor, dass die vollständige (ganze) Gegenleistungspflicht nach § 275 BGB entfallen ist. Hier besteht nach der Anlage 7 zur AV nicht nur die Nachweispflicht nach § 7 Nr. 1, welche – ohne dass dies im Gesetz so vorausgesetzt wird – nach dem Willen der Vertragspartner ausdrücklich als Hauptleistungspflicht in § 7 Nr. 3 bezeichnet wird. Die synallagmatische Gegenleistung des Klägers ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VerpackG im Kern in § 3 der Anlage 7 der AV geregelt. Danach erhält der Kläger, der die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur verbindlich gefordert hat, hierfür ein anteiliges Mitbenutzungsentgelt. Diese Mitbenutzung ist in 2019 durch die Beklagte unstreitig erfolgt, so dass die Gegenleistung insoweit nicht (vollständig) unmöglich geworden ist oder von Anfang an unmöglich war. Bei der Unmöglichkeit einer ergänzend zur Hauptleistungspflicht deklarierten, weiteren (Hauptleistungs-)Pflicht in § 7 Nr. 3 der Anlage 7 zur AV liegt regelmäßig schon kein Anwendungsfall von § 326 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BGB vor, da Teilleistungen nach § 3 der Anlage 7 der AV nachweislich erfolgt sind. Diese Teilleistungen für das Jahr 2019 waren auch für die Beklagte von Interesse, denn sie garantierten ihr überhaupt die wirtschaftliche Betätigung (hinsichtlich der PPK) im Kreisgebiet der Beklagten und damit letztlich im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 VerpackG in ganz Rheinland-Pfalz. (3) Im Übrigen ist es nicht zutreffend, dass die Beklagte – wie von ihr ohne nähere Darlegung behauptet – die gesammelten Mengen für das Jahr 2019 nur im Wege der §§ 14 und 17 VerpackG etwa gegenüber der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde nach § 18 VerpackG nachweisen könnte. Vielmehr dürfte in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Kläger eine (durch seine Vertragsnehmer erfüllte) Sammelleistung unter Vorgabe der Mitbenutzung durch die Systeme für sich reklamiert, schon durch die erfolgte Rechnungstellung des Klägers, hilfsweise durch eine amtliche Auskunft des Klägers oder die hier von der Beklagten durch Schließung des Meldeportals treuwidrig vereitelte Nachlieferung der Wiegescheine der Mengennachweis (§ 14 Abs. 1 S. 1 VerpackG), zumindest soweit dies für die Aufrechterhaltung der Genehmigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten (§ 18 VerpackG) erforderlich ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde geführt werden können. Denn die Aufsichtsbehörde darf für ihre Tätigkeit nach § 24 ff. VwVfG nicht allein auf die Meldungen an die Zentrale Stelle § 17 VerpackG abstellen, sondern muss auch andere Nachweise berücksichtigen, hier insbesondere für das Jahr 2019 als Übergangsjahr von § 6 VerpackV auf die §§ 14 ff. VerpackG. Die Befürchtung von hoheitlichen Eingriffen seitens der Landesbehörde sind danach jedenfalls für das hier streitige Jahr 2019 fernliegend, wie oben bereits unter 1. d. (2) näher ausgeführt, die Leistung des Klägers ist für die Beklagte keinesfalls „wertlos“ gewesen. Danach ist auch die von der Beklagten geäußerte Kritik an der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht tragbar, die Interessen der Beklagten seien – anders als die des Klägers – nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren keinen einzigen Nachteil im Hinblick auf die von ihr monierten fehlenden Mengennachweise substantiiert dargetan oder gar nachgewiesen, dass sie finanzielle oder sonstige Nachteile bei der Zentralen Stelle im Vergleich zu den übrigen Systemen erlitten habe, welche nach den Angaben des Klägers ebenfalls bis zum 1. Juni 2020 nicht mit Mengennachweisen beliefert wurden. Sie hat auch nicht vorgetragen, eine entsprechende Korrespondenz mit der Zentralen Stelle geführt zu haben oder gar eine solche vorgelegt. Ein bloß theoretisch behaupteter Nachteil, der sich aber nicht praktisch hat auswirken können, genügt nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht. Welcher ihrer Interessen, außer für das Jahr 2019 an den Kläger nicht zahlen zu wollen, das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, ist danach nicht ersichtlich. (4) Wie bereits ausgeführt, drohten der Beklagten in 2019 und 2020 keine Maßnahmen im Hinblick auf die möglicherweise verspätete Abgabe von Mengenstromnachweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hier auch die Nachreichung von Mengen und Belegen möglich war. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Änderung der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme für die Meldungen für das Jahr 2019 (Stand: 1. Januar 2019 und Stand: 21. Januar 2020) zu der nach ihrer Nr. 21 erst für das Bezugsjahr 2020 geltenden und von der Beklagten zitierten Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand: 15. Dezember 2020) durchaus der Rechts- und Tatsachenlage in diesem Zeitraum. Die Annahme, es habe keine rechtlichen Veränderungen gegeben, ignoriert, dass das Verpackungsgesetz im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die operative Tätigkeit der Zentralen Stelle erst zum 1. Januar 2019 begonnen hat. Damit kam zu den normalen Anlaufschwierigkeiten nach einer umfassenden Neuregelung des Verpackungsrechts, der Einrichtung der Zentralen Stelle auch noch die Unsicherheit über die Vertragsschlüsse zu den AV (vgl. oben 1 c. (2) m.w.N.) und die hieraus folgenden Abwicklungsmaßnahmen wie die Übersendung von Mengenstromnachweisen. Die Beklagte behauptet auch nicht ernsthaft, dass die Zentrale Stelle diese Tatsachen bei ihrer Tätigkeit und der Gestattung von Nachlieferungen von Daten nicht im Blick gehabt habe. Erst die Prüfleitlinien Mengenstrom (Stand: 15. Dezember 2020) für das Jahr 2020 konnten von dem „Normalzustand“ von gültigen und umgesetzten AV zwischen den Systemen und den örE ausgehen. Gleiches gilt, wie oben bereits ausgeführt, auch für die Aufsichtsbehörden, welche sich flächendeckend mit fiktiven Genehmigungen mit fixer Gültigkeit bis Ende 2020 und mit noch nicht abgeschlossenen und umgesetzten AV konfrontiert sahen. Weshalb hier für die Beklagte kein relevanter Unterschied zu dem von den Regelungen des VerpackG vorgesehenen Normalzustand erkennbar sein soll, erschließt sich nicht, so dass auch die Ausführungen der Beklagten zu § 18 Abs. 3 VerpackG wohl erstmals im Jahr 2021 wirklich relevant geworden sein könnten, sich aber nicht auf das hier streitige Jahr 2019 beziehen dürften. (5) Auch die Annahme der Beklagten, sie habe keine Handlungsalternativen gehabt und habe daher auch nicht treuwidrig handeln können, übersieht wesentliche Aspekte des Falles. So hätte beispielsweise der Beklagten gegenüber dem Vertragspartner des Klägers für die Sammlung, der Fa. V. U. W. GmbH, ein entsprechender vertraglicher Anspruch auf die entsprechenden Mitteilungen (zumindest für das erste Halbjahr 2019) zugestanden, wenn sie – wozu sie als System nach § 6 VerpackV an sich verpflichtet war – mit dieser im Zeitpunkt der Übertragung der Sammlung durch den Kläger zum 1. Juli 2013 einen entsprechenden Vertrag über die faktisch in der Zeit von Juli 2013 bis Juni 2019 durchgeführte Mitbenutzung der Sammlung geschlossen hätte. Denn der Kläger hat die Fa. V. U. W. GmbH in seiner Beauftragung zu einer entsprechenden Weiterleitung der Daten verpflichtet, die Regelung stellt insoweit einen Vertrag zugunsten Dritter dar (vgl. Anlage 11 zu dem als Anlage K2 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 2013). Darüber hinaus beruhen die Ausführungen zu den Vertragsverhandlungen und dem fehlenden Einfluss der Beklagten auf ihrem eigenen faktischen Handeln, nicht aber auf den rechtlichen Gegebenheiten des § 22 Abs. 7 VerpackG. Wie oben bereits festgestellt, hat die Beklagte eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt. Ihr dürfte auch die Orientierungshilfe bekannt gewesen sein, wie auch weitere Veröffentlichungen zu den Vertragsverhandlungen einschließlich der Kommentierung von Hartwig und Oexle (vgl. hierzu näher: Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. I Vorbemerkung und II 4 zu den Kompromissen bei den Verhandlungen; Gruneberg/Harwig, die Umsetzung des Verpackungsgesetzes aus kommunaler Sicht, AbfallR Heft 1/2019, S. 2 ff., Gruneberg/Wilden-Beck/Bleicher, Aktuelle Aspekte der Verhandlungen einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.). Weshalb sie sich in die Verhandlungen nicht eingeschaltet hat, obwohl nach ihren Darlegungen ihre Interessen nicht sachgerecht vertreten worden seien, bleibt danach allein im Wissen der Beklagten, sie hat es weder mitgeteilt noch entsprechende Geschäftsunterlagen hierzu vorgelegt. Darüber hinaus hat sie die Mengennachweise des Klägers auch nicht rechtzeitig vor dem 1. Juni 2020 unter Hinweis auf die Frist des § 17 VerpackG angefordert. Danach ist nicht erkennbar, weshalb der Beklagten keine Handlungsalternativen offenstanden oder sie hiervon keine Kenntnis gehabt haben soll, um Schritte zu unternehmen, das von ihr monierte Ergebnis zu vermeiden. 3. Die Klageforderung ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, ohne dass sie durch mögliche Gegenrechte der Beklagten zu mindern ist. Die Beklagte hat auch im Berufungsverfahren die Berechnung der Klageforderung durch den Kläger nicht angezweifelt, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Gegenrechte, welche zur Verringerung der Klageforderung führen könnten, sind von der Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB eine Minderung im Hinblick auf eine angenommene Teilunmöglichkeit der Hauptleistungspflichten für das Jahr 2019 dem Grunde nach nicht ausgeschlossen erscheint, hat die Beklagte diese Minderung nicht substantiiert dargelegt. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB muss auch gelten, wenn eine einzelne von mehreren (im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden) Vertragspflichten unmöglich ist oder wird (Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 326 Rn. 21, zitiert nach beck-online). Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BGB ist die Anwendung einer anteiligen Minderungsmöglichkeit entsprechend § 441 Abs. 3 BGB vorgesehen, die sich an dem Verhältnis der mangelfreien Erfüllung zu dem „wirklichen“ Wert orientiert. a. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Leistung des Klägers im Hinblick auf eine von ihr geltend gemachten Nichtübersendung der Wiegescheine im Jahr 2019 einen merkantilen Minderwert gehabt habe. Zunächst waren alle Systeme im Hinblick auf die Arithmetik der Marktanteile als Maßstab für die Mengenströme gleichermaßen von der Nichtübersendung von Wiegescheinen betroffen, so dass eine Verzerrung der Marktanteile schon rechnerisch ausgeschlossen war. Zudem war nach der seinerzeit vorhandenen Überzeugung der Systeme und des Klägers eine Nachmeldung der Mengen für 2019 nicht ausgeschlossen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme für die Meldungen für das Jahr 2019 (Stand: 1. Januar 2019 und Stand: 21. Januar 2020) schlossen – anders als die nach ihrer Nr. 21 erst für das Bezugsjahr 2020 geltenden Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand: 15. Dezember 2020) – eine Fristverlängerung nicht aus. Ein Ausschluss der Fristverlängerung oder Nachmeldung wäre auch im Hinblick auf die auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannten Probleme auch zeitlicher Art bei dem erstmaligen Abschluss der AV unter Geltung des § 17 VerpackG (vgl. Gruneberg/Wilden-Beck/Bleicher, Aktuelle Aspekte der Verhandlungen einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 VerpackG – Bestandsaufnahme und Herausforderungen, AbfallR Heft 6/2020, S. 273 ff.; Hartwig in: Flanderka/Stroetmann, a.a.O., § 22 Anm. II 4) unverhältnismäßig gewesen. b. Soweit die Beklagte zunächst auch die in Rechnung gestellten Aufwendungen für den Ausgleich der tauschähnlichen Geschäfte (so von der Finanzverwaltung bezeichnet) in § 8 Nr. 5 der Anlage 5 zur AV als finanziellen Nachteil angesprochen hat, wurde dieser Einwand in der mündlichen Verhandlung fallengelassen, da zwischenzeitlich – wie vereinbart – schon eine gleichhohe Erstattung an die Beklagte geflossen ist, welche die wirksame Rechnungstellung durch den Kläger voraussetzt. c. Als einzigen finanziellen Nachteil hat die Beklagte – ohne dies zeitlich näher als auf das Kalenderjahr 2019 zu konkretisieren – den (bundesweiten) Zukauf von PPK-Fraktionen in einem anteiligen Umfang von 4.610,47 € hatte nach der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme (Stand: 1. Januar 2019, Nr. 12.2.6, und Stand: 21. Januar 2020, Nr. 12.3.6) nicht den Grund in dem Nachweis der dem Marktanteil entsprechenden Mengenströme (vgl. die Beschränkung in der Prüfleitlinie Mengenstromnachweis Systeme, Stand: 15. Dezember 2020, Nr. 12.3.6, auf den „Marktanteil Stichprobenumfang“), sondern war der beabsichtigten Erhöhung des Marktanteiles gegenüber den anderen Systemen geschuldet (vgl. www.ggsc.de/aktuelles/ newsletter/newsletter-abfall-januar-2019/verpackg-verwetungsnachweise-ppk-ohne-quotierung). Ein anderes hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Zudem wäre eine Übersendung der Wiegescheine im Jahr 2020 vor dem 1. Juni auch nach ihrer Ansicht noch rechtzeitig für eine Einpflegung in die Mengenstrommeldungen nach § 18 Abs. 3 VerpackG gewesen, während die Ankäufe durch die Beklagte schon im Jahr 2019 erfolgt sein sollen. Die Beklagte hat im Jahr 2019 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 2020 keinerlei Bemühungen unternommen, weder gegenüber dem von dem Kläger beauftragten Abfuhrunternehmen (V. U. W. GmbH bzw. R. GmbH) noch gegenüber dem Kläger unmittelbar, um die Wiegescheine anzufordern. Der Beklagten war aus anderen von ihr geschlossenen Verträgen durchaus bekannt, dass die beauftragten Abfuhrunternehmen schon in ihrem (auch vor 2019 geschlossenen) Verträgen mit den örE gehalten sind, die Meldungen an die dualen Systeme abzugeben. Sie selbst hat – obwohl nach § 6 VerpackV hierzu zum Nachweis der Flächendeckung angehalten – keinen Vertrag mit V. U. W. GmbH geschlossen, der ihr ein (weiteres) Recht auf die Übersendung (zumindest für die Monate Januar bis Juni 2019) gesichert hätte. Danach ist die Beklagte bewusst untätig geblieben und hätte letztlich, so überhaupt ein Nachteil eingetreten wäre, diesen selbst wesentlich und weit überwiegend mitverursacht. d. Darüber hinaus hat die Beklagte die Übermittlung der Daten für das Jahr 2019 nach dem Vertragsschluss der AV vereitelt. Ende 2020/Anfang 2021 hat die Beklagte dem Kläger bzw. dem von diesem beauftragten Unternehmen R. GmbH das zu nutzende Portal und die Übermittlungsmodalitäten genannt. Der Kläger bzw. die Auftragnehmerin des Klägers (R. GmbH) hat jedenfalls versucht, die Daten nachzuliefern. Eine Übersendung ist nach Aktenlage erfolgt, aber zurückgewiesen worden, die Beklagte hat ihr Portal für 2019 geschlossen (vgl. den Vermerk vom 16. Februar 2021, Bl. 36 Verwaltungsakte). Wie vom Verwaltungsgericht Gießen zutreffend ausgeführt, treffen die Beklagte auch Vertragstreuepflichten, die vorliegend ebenfalls dazu führen, dass sie finanzielle Gegenrechte nicht geltend machen kann. Auch für das in § 22 Abs. 4 VerpackG vorgesehene öffentlich-rechtlich gestaltete Schuldverhältnis zwischen den Systemen und der Beklagten gilt, dass beide Seiten zur Minderung eventueller finanzieller Nachteile der anderen Seite verpflichtet sind (vgl. auch § 254 BGB). Danach war es Sache der Beklagten, sich rechtzeitig an den Kläger bzw. den von diesem beauftragten Entsorger zu wenden, um eventuelle Nachteile aus dem Fehlen von Wiegescheinen abzuwenden. Die Beklagte hat sich jedoch weder in 2019 noch in 2020 an diese Stellen gewandt, und könnte sich daher nach Treu und Glauben nicht auf hier schon nicht substantiiert geltend gemachte Nachteile zur Minderung der Forderung gegenüber dem Kläger berufen. 4. Hinsichtlich der geforderten Zinsen hat die Beklagte im Berufungsverfahren gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts weder dem Grunde nach noch der Höhe nach Einwendungen erhoben, so dass auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen werden kann. Die Zinsen stehen dem Kläger ab der Klageerhebung auch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als Prozesszinsen zu (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 5 C 6.22 –, juris Rn. 48 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 54.865,93 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über das von der Beklagten für die Mitbenutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen des Klägers für die Sammlung von restentleerten Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) im Jahr 2019 zu zahlende Entgelt. Der Kläger ist ein öffentlich-rechtlicher Abfallentsorgungsträger (im Weiteren: örE). Die Beklagte betreibt bundesweit, so auch im Landkreis Germersheim, eines von zehn im Jahr 2019 tätigen Rücknahmesystemen nach dem bis 31. Dezember 2018 geltenden § 6 Verpackungsverordnung – VerpackV – bzw. dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen geltenden § 14 Verpackungsgesetz – VerpackG – (gesetzlich als „Systeme“ definiert). Sie hat sich gegenüber Händlern und Vertreibern von Waren, welche für die kostenlose Rücknahme von in privaten Haushalten anfallenden Verpackungsabfälle verantwortlich sind, verpflichtet, diese einzusammeln. Insoweit erfasst die Beklagte u.a. Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Karton (PPK, Altpapier), während der Kläger als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger solcher Papierabfälle sammelt, die keine Verkaufsverpackungen darstellen. Der Kläger hatte bereits vor 2019 gegenüber den Systemen die Mitbenutzung seiner Altpapier-Sammlung eingefordert und dies auch unter Geltung des § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts weiterhin beansprucht. Der Kläger schloss am 7. Juli/7. September 2020 mit dem gemeinsamen Vertreter der Systeme auf der Grundlage des am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen VerpackG eine Abstimmungsvereinbarung (im Folgenden: AV) zur Ausgestaltung der Entsorgung restentleerter Verpackungen im Landkreis, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zu verhindern, dass parallele Entsorgungsstrukturen für Verpackungs- und sonstige Abfälle gleicher Fraktionen entstehen und betrieben werden. Im Weiteren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht. Mit Urteil vom 23. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es führte zur Begründung aus, Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Mitbenutzungsentgelt sei § 4 AV der Beteiligten vom 7. Juli/7. September 2020 i.V.m. § 3 Abs. 1 Anlage 7 AV. Die AV sei wirksam und für die Beklagte verbindlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen. Zwar habe sie selbst dieser AV nicht zugestimmt. Sie sei aber kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG aufgrund der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der an der Vereinbarung beteiligten Systeme selbst wirksam durch diesen Vertrag gebunden. Soweit die Beklagte die Verfassungswidrigkeit des in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG geregelten Vertragsschlusses durch Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Systeme rüge, weil dadurch unverhältnismäßig in die Grundrechte der Systeme aus Art 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eingegriffen werde, sei zunächst festzustellen, dass das Gericht an das formelle Gesetz in § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG gebunden sei und keine Normverwerfungskompetenz insoweit besitze. Die Kammer sehe aber auch keinen Anlass für eine konkrete Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs. 1 GG: Die erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände der Beklagten könnten nicht die Überzeugung der Kammer zu begründen, dass die Norm verfassungswidrig sei. So komme allein in Betracht, dass § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG als Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, weil die dort geschützte, unternehmerische Vertragsfreiheit betroffen sei. Diese Berufsausübungsregelung sei hier aber durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Kammer folge so wie schon in ihrem rechtskräftigen und der Beklagten bekannten Urteil vom 17. November 2022 – 4 K 136/22.NW auch weiterhin den vom Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 9. August 2022 – 6 K 2794/21.GI –, juris Rn. 75-79) genannten Gründen, wonach keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, zumal sich die Beklagte mit diesen ausführlichen Gründen nicht näher auseinandersetze. So diene die Regelung der Mehrheitszustimmung zum Vertragsschluss dem Zweck, ein Blockieren der AV durch einzelne Systeme zu verhindern, um damit einer Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen zu begegnen. Zur Erreichung des Ziels sei ein anderes, gleich geeignetes Mittel nicht erkennbar. Der Einwand der Beklagten, es stünde ein milderes Mittel mit der Möglichkeit zur Verfügung, einer Blockadehaltung eines Systembetreibers durch einen möglichen Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 18 Abs. 3 VerpackG zu begegnen, überzeuge nicht. Dass es sich bei einer von der Beklagten angeführten Herbeiführung der AV unter dem Druck eines Widerrufsverfahrens um ein weniger in die Vertragsfreiheit der Systeme eingreifendes Mittel handele, das zudem in gleicher Weise geeignet sein müsse, das Verfahren zur Herstellung einer rechtlich doch ohnehin nach § 22 Abs. 1 VerpackG gebotenen Abstimmung so zu gestalten, dass die Funktionstüchtigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung durch Blockadehaltung einzelner Systeme im Abstimmungsprozess nicht dauerhaft beeinträchtigt werde, müsse bezweifelt werden. Soweit die Beklagte behaupte, die durch den nach § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG zu bestellenden gemeinsamen Vertreter der Systeme unterzeichnete Vereinbarung sei nur im eigenen Namen und nicht für die beteiligten Systeme abgeschlossen worden, sei dies nicht zutreffend. So ergebe sich schon aus der Bezeichnung des gemeinsamen Vertreters als solchen im Rubrum der Vereinbarung, dass dieser nicht für sich allein, sondern in seiner Funktion und mit seiner gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 22 Abs. 7 VerpackG für alle von ihm vertretenen Systeme gehandelt habe. Das bestätige auch § 1 AV, wonach Gegenstand der Vereinbarung die Abstimmung zwischen den Systemen und dem Kläger als örE nach § 22 VerpackG sei, sodass nicht der geringste Zweifel bestehen könne, dass der gemeinsame Vertreter rechtsverbindlich für alle Systeme die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erklärt habe. Auch insoweit folge die Kammer den überzeugenden Gründen des Verwaltungsgerichts Gießen. Aus diesen Gründen erschließe sich dann aber auch, dass die AV nicht nach § 57 VwVfG formunwirksam sei, weil die Systeme hierzu nicht schriftlich nach § 126 BGB, sondern mittels „docusign“ als elektronisches Dokument ihre Zustimmung nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG erklärt hätten. Die AV sei nach § 57 VwVfG formwirksam mit der für die Schriftlichkeit nach § 126 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterzeichnung durch den gemeinsamen Vertreter der Systeme am 7. September 2020 zustande gekommen, da es für den Vertragsschluss nicht der einzelnen Unterschriften der von ihm vertretenen Systeme bedürfe. Das gelte auch, soweit die Beteiligten in § 11 AV vereinbart hätten, dass die Vereinbarung mit der „Unterzeichnung“ durch mindestens zwei Drittel der Systeme wirksam werde, womit nicht die Schriftform nach § 126 BGB für den Vertrag vorgegeben worden sei, so dass eine offenbar branchenübliche und für die Beteiligten bindende Zustimmungserklärung mit einem durch „docusign“ unterzeichneten, elektronischen Dokument nicht als „Unterzeichnung“ ausgeschlossen sei. Der nach § 3 Abs. 1 Anlage 7 AV entstandene Zahlungsanspruch sei nicht nach § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB untergegangen, nach dem der Anspruch auf Gegenleistung entfalle, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten brauche. Voraussetzung dafür sei mithin, dass er selbst nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB eine vereinbarte Leistung nicht habe erbringen müssen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten hätten nämlich nicht vereinbart, dass der Kläger als Hauptleistungspflicht nach § 7 Abs.1 Anlage 7 AV auch im Jahr 2019 die für den Mengenstromnachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten, aber schon abgelaufenen Frist den Systemen und damit auch der Beklagten zu übermitteln habe. Selbst wenn man aber von einer solchen Vereinbarung ausgehe, sei diese nicht unmöglich geworden, weil es sich um keine nur bis spätestens 1. Juni 2020 zu erfüllende absolute Fixschuld handele. Im Übrigen aber verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf den Untergang ihrer Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB berufe. Der Anspruch sei auch in der Höhe von 54.865,93 voll gerechtfertigt. Der Betrag resultiere aus der Summe der in den Rechnungen vom 3. Dezember 2020 für die jeweiligen Monate des Jahres 2019 geforderten Entgelte und beruhe auf einer arithmetisch fehlerfreien Berechnung. Der Kläger habe die der Beklagten zuzurechnende Verpackungsabfallmenge anhand der §§ 2 und 3 Anlage 7 AV geregelten Parameter ermittelt und so den Kostenanteil nach dem vereinbarten Preis pro Tonne zutreffend in Rechnung gestellt. Einwände habe die Beklagte nicht erhoben. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich die Beklagte mindestens seit dem 5. Oktober 2021 aufgrund der Mahnung vom 21. September 2021 im Zahlungsverzug nach § 286 Abs. 1 BGB befinde, sodass es nicht darauf ankomme, ob gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Anlage 7 AV die Zahlung bereits 14 Tage nach Rechnungsstellung und Abstimmung der Nachweispflichten nach § 7 fällig geworden und der Verzug schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Der geltend gemachte Zinssatz sei nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihr Vorbringen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie führt insbesondere aus, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG i. V. m. § 3 der Anlage 7 stützen. Denn bei den in der Anlage 7 getroffenen Vereinbarungen handele es sich um eigenständige, nicht zur AV zählende Abreden. Die Anlage 7 bedürfe deshalb der Zustimmung jedes einzelnen Systems. Das Zustandekommen der Anlage 7 durch einen „2/3-Beschluss“ der Systeme i. S. v. § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei deshalb ausgeschlossen. Bei dem Anspruch nach § 22 Abs. 4 S. 1 VerpackG handele es sich um einen „eigenständigen“ Anspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der sich nicht aus der AV selbst ergebe, sondern nur „im Rahmen der Abstimmung“ geltend gemacht werden könne. Hierzu verweist sie auf die Gesetzesbegründung des VerpackG, BT-Drucksache 18/11274, S. 112: „Durch die Geltendmachung dieses Anspruchs im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung …). Dies ergebe sich auch aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass dessen „konkrete Ausgestaltung (…) einschließlich der Höhe des angemessenen Entgelts (…) der Zustimmung der Vertragsparteien (bedarf)“ (Gesetzesbegründung VerpackG, a. a. O., S. 113). § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei auch nicht analog auf die Anlage 7 anzuwenden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei zumindest für die an seinem Abschluss beteiligten Privaten Ausdruck der Ausübung ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit, d. h. des „privatautonomen Grundrechtsgebrauchs“. Vorschriften, die die Privatautonomie beschränken, griffen immer in Grundrechte der Betroffenen ein. Dieser Grundrechtseingriff sei daher nur für den jeweils gesetzlich angeordneten Sachverhalt zulässig. Analogien von Normen, die in Grundrechte eingriffen, ließen sich deshalb nicht mit dem Gesetzesvorbehalt in Einklang bringen. Die analoge Anwendung von § 22 Abs. 7 VerpackG sei auch deshalb unzulässig, weil sie zu einer vom Verpackungsgesetz nicht gestatteten Durchbrechung des im Umweltrecht im Allgemeinen und im Verpackungsrecht im Besonderen geltenden Kooperations- bzw. Konsensualprinzips führen würde. Hilfsweise seien die AV und die Anlage 7 nicht mit der Beklagten geschlossen worden, denn die Norm des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Das Verwaltungsgericht habe sich hierzu auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem Urteil vom 9. August 2022 (Aktenzeichen: 6 K 2794/21.GI – juris, Rz. 75 ff.) beschränkt und nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst. Es hätte in der Praxis ausgereicht, dass die zuständigen Behörden gegenüber einigen Systemen (nicht gegenüber der Beklagten) angedroht hätten, dass bei Nichtzustandekommen von AV ein Verfahren auf Widerruf einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 VerpackG in Frage käme. Das erstinstanzliche Gericht habe dieses Argument vielmehr mit der unzureichenden Bemerkung „zur Seite geschoben“, der entsprechende Vortrag müsse „bezweifelt“ werden, obwohl es im Hinblick auf die Beweisantritte den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen. Wie jeder andere Vertrag werde auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen geschlossen. Unklar und in sich widersprüchlich und damit nicht dem Rechtsstaatprinzip genügend regele jedoch § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag für ein System zustande kommen solle, das dessen Abschluss widersprochen habe und zu dem Drittel der an der AV beteiligten Systeme zähle, die dieser nicht „zugestimmt“ habe. Diese Bestimmung sei schon deshalb (dogmatisch) verfehlt, weil sowohl der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch die Systeme die AV abzuschließen hätten, d. h. ihr daher nicht auch noch zustimmen können. § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG sei des Weiteren verfassungswidrig, weil die Norm in unverhältnismäßiger Weise in die grundrechtlich geschützte Privatautonomie des überstimmten Systems eingreife. Der Gesetzgeber habe zu dem mit § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG verbundenen Eingriff in die Privatautonomie der „unterlegenen“ Systeme in der Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz ausgeführt: „Diese Mehrheitsregelung ist erforderlich, um ein Blockieren der Abstimmung durch einige wenige Systeme und somit eine Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle zu verhindern.“ (Gesetzesbegründung VerpackG, S. 115 f). Als ersichtlich einziger Autor, der sich zu diesem Problem im Schrifttum geäußert habe, habe Oexle die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entspreche und daher verfassungswidrig sei (Oexle: in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage 2019, § 22 VerpackG, Rz. 101). Der Eingriff sei nicht erforderlich, es stehe den Vollzugsbehörden ein milderes, weil weniger in die Grundrechte der Systeme eingreifendes Mittel zur Verfügung. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VerpackG könne der Betrieb eines Systems nur dann genehmigt werden, wenn das System „mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen“ geschlossen habe. Fehle es an diesem Erfordernis, könne die Behörde die diesem System erteilte Genehmigung nach § 18 Abs. 3 S. 1 VerpackG widerrufen. Würde also ein System sich weigern, bei der AV mitzuwirken, liefe es damit Gefahr, seine Genehmigung zu verlieren. Es könnte dann nicht mehr an der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle mitwirken. Es stünden zur Sicherung des Gesetzeszwecks andere Mittel zur Verfügung, die sich in der Praxis als effizient erwiesen hätten. Die Anlage 7 sei zwischen dem Kläger und ihr, der Beklagten, nicht zustande gekommen, weil der gemeinsame Vertreter i. S. v. § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG beim Abschluss der Vereinbarung nicht befugt gewesen sei, sie wirksam zu vertreten. Rechtsgeschäftlich (vgl. §§ 164 ff. BGB) sei der gemeinsame Vertreter vorliegend nicht zum Abschluss der Anlage 7 mit Wirkung für und gegen die Beklagte berechtigt gewesen. Denn sie habe dem gemeinsamen Vertreter keine Abschlussvollmacht erteilt und durch ihr „Nein-Votum“ sogar ausdrücklich erklärt, diese AV nicht mittragen zu wollen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Bezeichnung der die AV unterzeichnende „Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH“ als gemeinsamer Vertreter eine wirksame Vertretung abgeleitet. Aus § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG lasse sich keine gesetzliche Vertretungsmacht ableiten. Bei der „Abstimmung“ zwischen den Systemen über die „Zustimmung“ zu der vom gemeinsamen Vertreter ausgehandelten AV nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG verfüge der gemeinsame Vertreter weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich über eine entsprechende Vollmacht, anderenfalls hätte es einer Abstimmung nicht bedurft. Wenn es dann zur Abstimmung komme, in der die Systeme der ausgehandelten AV mit der 2/3-Mehrheit zustimmten, müsse, sollte das Ergebnis des Verwaltungsgerichts Gießen zutreffend sein, in der Abgabe der Mehrheitsvoten zugleich die Erteilung einer Vollmacht aller Systeme an den gemeinsamen Vertreter zu sehen sein, die AV auch mit Wirkung für und gegen sie abzuschließen. Dogmatisch sei ein solcher Ansatz nur haltbar, wenn ein System für die AV votiert habe. Nicht gelten könne dies aber für die Systeme, die sich ausdrücklich gegen die AV ausgesprochen hätten. Anderenfalls würde eine Vertretungsberechtigung auch für das überstimmte System durch eine Erklärung fingiert, in der ein ausdrücklich entgegenstehender Wille des unterlegenen Systems („ich bin gegen die AV“) in eine Vollmachtserteilung an den gemeinsamen Vertreter „umgedeutet“ würde. Sinn mache die Bestimmung des § 22 Abs. 7 VerpackG nur dann, wenn die Systeme, die zusammen 2/3 der Stimmen auf sich vereinigen könnten, das Recht hätten, die unterlegenen Systeme dahingehend in Anspruch zu nehmen, der ausgehandelten AV ebenfalls zuzustimmen und zwar durch eigenhändige Unterschrift der AV, wie dies im Schrifttum richtigerweise verlangt werde. Selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Anlage 7 zwischen dem Kläger und auch ihr zustande gekommen sei, sei die Klage nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Wegfall des Entgeltanspruchs des Klägers nach §§ 62 Abs. 2 S. 2 VwVfG i. V. m. 326 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Die für das Jahr 2019 unmöglich gewordene Leistung „Nachweisführung“ stehe als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Entgelte (vgl. § 7 Ziff. 3 S. 1 der Anlage 7: „Diese Verpflichtung ist eine Hauptleistungspflicht des örE“). Sie diene, „der (…) Gewährleistung einer revisionssicheren Mengenstromprüfung.“ Sinn und Zweck sei damit die Absicherung der Systeme, dazu in der Lage zu sein, ihren Pflichten nach § 17 VerpackG nachzukommen. Nur durch den Mengenstromnachweis könnten die Systeme dokumentieren, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt hätten, andernfalls könnten die zuständigen Behörden die den Systemen erteilte Genehmigung widerrufen (§§ 18 Abs. 3 i. V. m. 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Zwangsläufig ergebe sich damit auch, dass die von örE erbrachten Sammelleistungen für die Systeme dann „wertlos“ seien, wenn sie nicht durch eine Dokumentation nachgewiesen werden könnten, die „revisionssicher“ in den Mengenstromnachweis übernommen werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass, eine Auslegung einer Vertragsbestimmung dann unzulässig sei, wenn deren Wortlaut eindeutig sei. Dies sei vorliegend der Fall. § 7 Abs. 3 S. 2 der Anlage 7 regele klar und unmissverständlich, dass die Pflicht zur Erbringung der Nachweise nicht, wie sonst, eine Nebenpflicht, sondern eine „Hauptleistungspflicht“ sein sollte. Damit sei dem besonderen Interesse der Systeme Rechnung getragen, für die die Sammelnachweise von hervorgehobener Bedeutung gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe zur Rechtfertigung seiner Auffassung, die Hauptleistungspflicht könne nicht rückwirkend vereinbart worden sein, unzutreffend auf eine vorgeblich nach den §§ 133, 157 BGB gebotene Auslegung verwiesen. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens, der nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln sei, die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen seien. Das Gericht stelle in der Begründung nur einseitig darauf ab, welche mutmaßlichen Interessen des Klägers bei der Auslegung des Vertrages maßgeblich hätten sein müssen. Darüber, dass auch für das Jahr 2019 für die Beklagte die Nachweisführung über die erbrachten Leistungen die gleiche Wichtigkeit gehabt habe wie die Sammelleistung selbst, verliere das Verwaltungsgericht kein Wort. Das Gericht habe insbesondere im Rahmen der Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Nachweise für die Systeme von der gleichen Bedeutung seien, wie die Erfassungsleistung selbst. Denn ohne diese Nachweise, die in den Mengenstromnachweis nach § 17 VerpackG einflössen, könnten die Systeme die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach § 14 Abs. 1 S. 1 VerpackG nicht nachweisen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Der Kläger habe unstreitig die von ihm nach § 7 der Anlage 7 geschuldete Hauptleistungspflicht zum Erbringen der Nachweise für das Jahr 2019 nicht bis zum 1. Juni 2020 erfüllt. Der Anspruch der Beklagten auf Übermittlung dieser Nachweise sei daher ausgeschlossen, weil seine Erfüllung infolge eines dauerhaften Leistungshindernisses gem. § 275 BGB unmöglich geworden sei. Denn die Erbringung der Nachweispflichten sei eine absolute Fixschuld. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber mit nicht überzeugenden Argumenten die Auffassung vertreten, bei der in § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG geregelten Frist handle es sich nicht um eine „Ausschlussfrist“. Unzutreffend sei das Argument, aus § 17 Abs. 3 VerpackG könne sich keine Ausschlussfrist ableiten lassen, weil nach § 20 Abs. 2 S. 3 VerpackG die Nachreichung von Unterlagen zulässig sei. Die Nachweispflicht nach § 20 VerpackG sei eine vollkommen anders geartete als die nach § 17 VerpackG, was sich bereits daran zeige, dass sie in einem anderen Abschnitt des Gesetzes geregelt sei. Während die Pflichten nach § 17 VerpackG sich darauf bezögen, ob ein System in einem bestimmten Jahr seine Pflichten nach § 14 VerpackG erfüllt habe, beziehe sich § 20 VerpackG auf Meldungen von Mengen, die für die Ermittlung der Marktanteile der Systeme maßgeblich seien. Die Meldungen nach § 20 VerpackG beruhten wiederum auf den Meldungen, die ein System von Herstellern nach dem Verpackungsgesetz erhalten habe. Hier sei es in der Praxis bekannt, dass die Hersteller ihre Meldungen z. T. sehr spät und auch noch nach dem an sich vorgesehenen Zeitpunkt vornähmen. Demzufolge sei eine entsprechende Nachreichung von Unterlagen nach § 20 VerpackG möglich. Demgegenüber beziehe sich die Nachweisführung nach § 17 VerpackG darauf, ob ein System im vorangegangenen Jahr seine Pflichten erfüllt habe. Um diesen ggf. für ein Widerrufsverfahren wichtigen Umstand festzustellen, sei es notwendig, dass nur Meldungen berücksichtigt werden könnten, die bis zu dem Stichtag 1. Juni eingegangen seien. Wie sich aus § 17 Abs. 2 VerpackG ergebe, seien die Nachweise („Mengenstromnachweise“) zwingend von einem registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 28 VerpackG sei die Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“) gesetzlich dazu befugt, Prüfleitlinien zu entwickeln, „die von (…) den registrierten Sachverständigen (…) bei Prüfung im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind.“ Die Beachtung der Prüfleitlinien sei deshalb für die Sachverständigen gesetzlich vorgeschrieben. Dies mache deutlich, dass die Richtlinien der Zentralen Stelle keineswegs, wie das das Verwaltungsgericht Gießen (juris, Rz. 83) zu Unrecht behaupte, rein interne Verwaltungsvorschriften seien, denen keine direkte Außenwirkung zukomme. Der Nachweis nach § 17 VerpackG sei gesetzlich vorgeschrieben. Genauso sei gesetzlich vorgeschrieben, dass der Nachweis durch registrierte Sachverständige zu prüfen sei. Diese hätten wiederum – auch dies sei gesetzlich vorgeschrieben – dabei die Prüfleitlinien zu beachten. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, das der Zentralen Stelle sogar rechtswidrig die „Leitlinienkompetenz“ gegenüber den registrierten Sachverständigen abspreche. Ebenso wenig beachtlich sei der Hinweis, dass die „Prüfleitlinien Mengenstromnachweis Systeme“ (wohl richtig: Stand: 21. Januar 2020) noch nicht den Zusatz enthielten, dass eine Verlängerung der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG nicht möglich sei, sondern dies erst in der für 2019 nicht mehr geltenden Version dieser Richtlinien aufgenommen worden sei. Unstreitig habe sich die Rechtslage zwischen den Jahren 2019 und 2020 nicht geändert. Wenn deshalb die Zentrale Stelle in der Version der Richtlinien ab dem Jahr 2020 zusätzlich auf die fehlende Verlängerungsmöglichkeit der Frist des § 17 Abs. 3 S. 2 VerpackG hingewiesen habe, habe dies rein „deklaratorische“ Wirkung. Offensichtlich habe die Zentrale Stelle es aufgrund der Erfahrungen im Prüfungszeitraum zuvor für nötig befunden, auf diesen Befund (keine Verlängerungsmöglichkeit) explizit hinzuweisen. So betrachtet, sei deshalb die Änderung der Prüfleitlinien für die Jahre ab 2020 sogar ein weiteres Argument dafür, dass es sich auch aus gesetzlichen Gründen bei der Frist nach § 17 Abs. 3 VerpackG um eine Ausschlussfrist handele. Auch die weiteren Ausführungen auf S. 21 des Urteils gingen erkennbar von der falschen Annahme aus, dass die Vorlage von Nachweisen für Vorgänge, die nicht bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für das vergangene Jahr in den Mengenstromnachweis nach § 17 VerpackG aufgenommen worden seien, zulässig sei; unbenommen bleibe demgegenüber die Aufklärung von bereits im Mengenstromnachweis enthaltenen Vorgängen, die möglicherweise missverständlich oder unverständlich gewesen seien. Aus diesem Grund gehe auch die Überlegung des Verwaltungsgerichts ins Leere, die zuständige Landesbehörde könne einem System durch Anordnung aufgeben, zusätzliche und nicht bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres aufgenommene Vorgänge nachträglich in den Mengenstromnachweis aufzunehmen. Ebenso unrichtig sei, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 18 Abs. 3 VerpackG noch eine „Nachbesserung“ des Mengenstromnachweises möglich sei. Die Aufsichtsbehörden hätten nach § 18 Abs. 3 VerpackG für jedes Jahr zu prüfen, ob ein System u. a. seine Verwertungspflichten nach § 16 VerpackG erfüllt habe. Die einzige Möglichkeit, dies nachzuweisen, liege in dem Mengenstromnachweis, der zudem durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen sei. Wenn ein Mengenstromnachweis als solcher verspätet abgegeben werde, könnten die Behörden dessen Vorlage anordnen. Hiervon zu unterscheiden sei der Fall, dass in den Mengenstromnachweis selbst nur Vorgänge aufgenommen werden dürften, die bis zu diesem Zeitpunkt im Mengenstromnachweis aufgenommen gewesen seien. Ihr könne auch kein treuwidriges Handeln vorgeworfen werden. Treuwidriges Handeln setze – „denklogisch“ – voraus, dass eine Partei unter mehreren Handlungsmöglichkeiten habe wählen können. Stehe demgegenüber nur eine Handlungsalternative zur Verfügung, könne der Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht erhoben werden. Nach der Konzeption des Verpackungsgesetzes sei – nicht zuletzt auf Verlangen der örE – ausschließlich der gemeinsame Vertreter dazu in der Lage, die Art der Verhandlungsführung über die AV festzulegen und z. B. autonom, d. h. ohne Mitwirkung der anderen Systeme, zu entscheiden, zu welchen Zeitpunkten er Verhandlungstermine anberaumt oder welche Gegenstände er zum Inhalt der Verhandlungen mache. Die übrigen Systeme – vorliegend auch die Beklagte – seien von diesem Prozess vollkommen ausgeschlossen. Sie seien nicht einmal dazu befugt, eigene Gespräche mit den örE zu führen und könnten deshalb in keiner Art und Weise Einfluss auf die Verhandlungen und den Inhalt desjenigen, was in der AV aufgenommen werde, nehmen. Wie dargestellt sei dies auch vorliegend der Fall gewesen. Ihre Vertreter seien zu keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen weder über die AV noch die Anlage 7 involviert worden. Die Systeme, bei denen es sich nicht um den gemeinsamen Vertreter handele, würden daher erstmals zu dem Zeitpunkt, in dem über den Abschluss der AV nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG „abgestimmt werde“, in die Verhandlungsergebnisse „eingeweiht“. Bei der Vielzahl von AV, die zwischen den Systemen abzustimmen seien, sei es schon aus faktischen Gründen ausgeschlossen, dass jedes System zuvor laufend über Inhalte und Stand der Verhandlungen mit einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger berichte. Die Beklagte habe deshalb auch vorliegend keine Möglichkeit gehabt, vor der „Abstimmung“ nach § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG Einfluss darauf zu nehmen, wie die Anlage 7 gestaltet worden sei. Die einzige Möglichkeit, ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Vereinbarung zum Ausdruck zu bringen, habe darin bestanden, gegen die AV zu stimmen. Dies habe sie getan. Der Vorwurf der „Treuwidrigkeit“ entfalle hier bereits dadurch, dass der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt der Anlage 7 vor deren Abschluss rechtlich zu prüfen. Dabei hätte er ohne Weiteres feststellen können und müssen, dass die Anlage 7 in der ausverhandelten Fassung rechtlich dazu führte, dass sein Anspruch auf die Zahlung von Sammelentgelten für das Jahr 2019 entfallen würde. Diese Nachlässigkeit bei der rechtlichen Prüfung könne ihr nicht angelastet werden, erst recht nicht dadurch, dass man ihr ihrerseits „Treuwidrigkeit“ vorwerfe und dem Kläger damit die Möglichkeit gebe, sich so aus den von ihm sehenden Auges akzeptierten Rechtsfolgen der Anlage 7 „herauszuwinden“. Hinzu komme, dass die vorliegende Konstellation der „anfänglichen Unmöglichkeit“ in der Praxis nicht selten angetroffen werde, dennoch dem Leistungsstörungsrecht unterliege und auch gesetzlich geregelt sei. Würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts demgegenüber zutreffen, hätte das Gesetz hier selbst Sachverhalte geregelt, die immer als treuwidrig anzusehen wären. Maßgeblich könnten deshalb auch im vorliegenden Fall nur die gesetzlichen in den § 275 ff. BGB zum Ausdruck kommenden „Gerechtigkeits“-Entscheidungen sein, nicht aber eine Billigkeitserwägung, die das Verwaltungsgericht angestellt habe. Die Beklagte führt weiter aus, sie habe nach dem 30. Juni 2013 keine Verträge mit Entsorgungsunternehmen, die die Einsammlung von PPK beträfen, mehr geschlossen. Damit habe die Beklagte die Übergangsvorschrift des § 38 III VerpackG (§ 35 III 2 VerpackG a.F.) nicht nutzen können. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass auch nichtvertragliche Ansprüche (GoA bzw. Bereicherung oder öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch), so sie überhaupt in Betracht kämen, vorliegend für das Jahr 2019 nicht bestünden bzw. der zu erstattende Betrag bei 0 Euro liege. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Juni 2023 (Az. 4 K 1068/22.NW) aufzuheben und die Klage des Klägers vom 30. Dezember 2022 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und ist der Auffassung, § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG regele eindeutig, dass der Vertragsschluss durch Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Systeme erfolge. Diese Regelung sei mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Allenfalls diskussionswürdig sei die Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit keine Zweifel an dem Vortrag der Beklagten, wonach der Druck eines möglichen Verfahrens auf Widerruf der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 VerpackG unter Umständen einzelne Systembetreiber zu einem Abschluss der AV bewegt haben könnte. Es setze sich vielmehr einzig mit der Frage auseinander, ob dieser „Druck“ gegenüber der Regelung des § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG ein milderes Mittel sein könnte. Dies verneine es zu Recht, da das Drohen mit dem Widerruf einer Genehmigung eben nicht dazu führe, dass einzelne Systembetreiber „ausscheren“ könnten. Der Widerruf einer Genehmigung sei eine Konsequenz des Gesetzesvollzugs und daher nicht geeignet, mit einer normativen Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit verglichen zu werden. Der gemeinsame Vertreter im Sinne des § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG habe die Beklagte beim Abschluss des Anlage 7 sehr wohl wirksam vertreten können. Die Vertretungsmacht ergebe sich unmittelbar aus § 22 Abs. 7 S. 2 VerpackG. Sein Anspruch sei auch nicht untergegangen, weil er Mengenstromnachweise für die Verwertung von PPK für das Jahr 2019 nicht vorgelegt habe. Der Übermittlungsversuch der Nachweise sei bekanntlich von der Beklagten nicht akzeptiert worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht zudem darauf abgestellt, dass das Berufen der Beklagten auf fehlende Mengenstromnachweise treuwidrig sei. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass sich seine Ansprüche auch auf § 12 Abs. 2 AV stützen ließen. Dort sei geregelt, dass im Fall des Nichtbestehens oder späteren Wegfalls einer Entgeltregelung nach Anlage 7 die Systembetreiber diejenigen nachgewiesenen Kosten anteilmäßig zu erstatten hätten, die dem Kläger in unmittelbarer Anwendung des § 9 Bundesgebührengesetzes entstünden. Sollte das Gericht der Auffassung folgen, dass die Anlage 7 zwischen ihm und der Beklagten nicht wirksam zu Stande gekommen sei, so ergäbe sich sein Anspruch aus § 12 Abs. 2 AV. Auf Fragen der GoA komme es daher nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.