Beschluss
8 C 10880/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0115.8C10880.23.OVG.00
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Leitsätze
1. § 69a GKG (juris: GKG 2004) bildet die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für eine Anhörungsrüge in denjenigen Fällen, in denen die angegriffene Entscheidung auf der Grundlage des GKG (juris: GKG 2004) ergangen ist (hier die Festsetzung des endgültigen Streitwerts). (Rn.2)
2. Eine auf die Änderung der grundsätzlich unanfechtbaren Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs 3 S 1 Nr 1 GKG (juris: GKG 2004) abzielende Gegenvorstellung ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 69a GKG (juris: GKG 2004) subsidiär, wenn es dem Beteiligten im Wesentlichen um die nachträgliche Berücksichtigung verspäteten Vorbringens geht. Kann der Beteiligte mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG (juris: GKG 2004) mangels Gehörsverletzung nicht durchdringen, bleibt für eine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kein Raum. Die Gegenvorstellung dient nicht dem Zweck, den Beteiligten die nachträgliche gerichtliche Berücksichtigung von Umständen zu ermöglichen, deren Vorbringen ihnen bereits vor Ergehen des unanfechtbaren Streitwertbeschlusses möglich gewesen wäre. (Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 18. November 2024 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 69a GKG (juris: GKG 2004) bildet die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für eine Anhörungsrüge in denjenigen Fällen, in denen die angegriffene Entscheidung auf der Grundlage des GKG (juris: GKG 2004) ergangen ist (hier die Festsetzung des endgültigen Streitwerts). (Rn.2) 2. Eine auf die Änderung der grundsätzlich unanfechtbaren Streitwertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs 3 S 1 Nr 1 GKG (juris: GKG 2004) abzielende Gegenvorstellung ist gegenüber der Anhörungsrüge nach § 69a GKG (juris: GKG 2004) subsidiär, wenn es dem Beteiligten im Wesentlichen um die nachträgliche Berücksichtigung verspäteten Vorbringens geht. Kann der Beteiligte mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG (juris: GKG 2004) mangels Gehörsverletzung nicht durchdringen, bleibt für eine hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kein Raum. Die Gegenvorstellung dient nicht dem Zweck, den Beteiligten die nachträgliche gerichtliche Berücksichtigung von Umständen zu ermöglichen, deren Vorbringen ihnen bereits vor Ergehen des unanfechtbaren Streitwertbeschlusses möglich gewesen wäre. (Rn.7) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 18. November 2024 werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1. Die erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat geht bei verständiger Würdigung des Begehrens der Beigeladenen davon aus, dass dieses nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung, sondern auf eine solche nach § 69a Gerichtskostengesetz – GKG – gerichtet ist. Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist in denjenigen Fällen statthaft, in denen – wie hier – die angegriffene Entscheidung auf Grundlage des GKG ergangen ist (vgl. Laube, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.10.2024, § 69a GKG Rn. 7). Die auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen und Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris Rn. 17). Die Gehörsrüge ist demnach begründet, wenn eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Gehörsanspruchs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. Laube, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Der Anspruch der Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Hinblick auf die Festsetzung des Streitwertes nicht verletzt. Der Senat hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 18. November 2024 darauf hingewiesen, dass sich die endgültige Streitwertfestsetzung nach der Rücknahme des ursprünglichen Anfechtungsantrags voraussichtlich an dem mit dem geltend gemachten Übernahmeanspruch verbundenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers orientieren werde, das unter Zugrundelegung der Grundstücksgröße und des Bodenrichtwerts bei rund einer Million Euro liegen dürfte. Anschließend wurde den Verfahrensbeteiligten ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesem Rahmen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Kläger im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens einmal einen Neubauwert in Höhe von rund 40 Mio. € für das Kreishaus in den Raum gestellt habe, es hierauf aber auch „nicht weiter ankomme“. Die Beigeladene hat damit von weiterem substantiierten Vortrag zu der Frage der Streitwertfestsetzung bewusst abgesehen und zudem auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ihr fehlt es bereits an der erforderlichen Statthaftigkeit. Dabei kann es offenbleiben, ob die auf die amtswegige Änderung des Streitwertbeschlusses gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG abzielende Gegenvorstellung generell durch das Instrument der kostenrechtlichen Anhörungsrüge verdrängt wird (so HessVGH, Beschluss vom 20. März 2009 – 6 A 2226/08 –, juris Rn. 19). Denn jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall ist die Gegenvorstellung gegenüber der Anhörungsrüge aus § 69a GKG subsidiär. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, von Amts wegen geändert werden. Eine solche Änderung kann auch von einem Verfahrensbeteiligten – beispielsweise wie hier im Wege der Gegenvorstellung – angeregt werden (vgl. Dörndörfer, in: Binz/ders./Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 63 Rn. 10). Eine Änderung kann dabei veranlasst sein, weil sich die Verhältnisse geändert haben, wesentliche Aspekte bei der Festsetzung des Streitwerts übersehen wurden oder eine obergerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet wurde (vgl. Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.01.2024, GKG § 63 Rn. 29a; BayVGH, Beschluss vom 6. März 2020 – 22 B 16.1447 –, BeckRS 2020, 4492 Rn. 42). Die Befugnis zur amtswegigen Änderung soll dem Gericht damit vordringlich die Möglichkeit eröffnen, für die Streitwertfestsetzung maßgebliche, bislang unbekannte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Natur im Wege der Selbstkorrektur zu berücksichtigen. Die Gegenvorstellung dient hingegen nicht dem Zweck, den Beteiligten die nachträgliche gerichtliche Berücksichtigung von Umständen zu ermöglichen, deren Vorbringen ihnen bereits vor Ergehen des – hier unanfechtbaren – Streitwertbeschlusses möglich gewesen ist. Eben so liegt der Fall jedoch hier. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt, hat der Senat den Verfahrensbeteiligten im Nachgang zu seinen Erwägungen zur voraussichtlichen endgültigen Streitwerthöhe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, in deren Rahmen sich die Beigeladene auf den pauschalen Hinweis eines von dem Kläger behaupteten Neubauwertes von rund 40 Mio. € beschränkt und von weiteren Ausführungen bewusst abgesehen hat. Kann die Beigeladene aufgrund dessen mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG mangels Gehörsverletzung nicht durchdringen, bleibt für die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kein Raum. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung der § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist zu beachten, dass eine Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Bereich der Festsetzung des Streitwertes im Regelfall ausgeschlossen sein soll (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. März 2009 – 6 A 2226/08 –, juris Rn. 19). Für den Fall, dass der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, eröffnet § 69a GKG mit der Anhörungsrüge einen speziellen Rechtsbehelf. Ist dieser ausdrücklich normierte Rechtsbehelf mangels Gehörsverletzung erfolglos, darf dieses Ergebnis nicht im Wege der Gegenvorstellung unterminiert werden. Es liefe der gesetzgeberischen Intention und der Gesetzessystematik zuwider, wenn es den Verfahrensbeteiligten mithilfe der Gegenvorstellung ermöglicht würde, im Wege der späteren Geltendmachung eines zuvor bereits möglichen Vorbringens eine im Ausgangspunkt unanfechtbare Entscheidung nachträglich in Zweifel zu ziehen. Dies käme einer faktischen Beschwerdemöglichkeit gleich. Anders gewendet tritt die Gegenvorstellung jedenfalls dann subsidiär hinter die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG zurück, wenn es – wie hier – dem betroffenen Beteiligten im Wesentlichen um die nachträgliche Berücksichtigung seines Vorbringens und damit um die Beachtung seines Verfahrensrechts auf rechtliches Gehör geht. Gerichtsgebühren fallen für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung nicht an (vgl. BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.01.2024, GKG § 69a Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 – 7 KSt 1/08 –, BeckRS 2010, 48546; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2023 – 10 C 23.986 –, juris Rn. 15).