Urteil
8 A 10706/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0702.8A10706.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Vor dem Hintergrund des neuen Weinbezeichnungsrechts basierend auf dem Herkunftsprinzip und der Regelung des § 39 Abs 1 Nr 3 lit a WeinV (juris: WeinV 1995, Fassung: ) kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt, insbesondere dann nicht, wenn die Einzellagenbezeichnung für mehrere Orte in die Weinbergsrolle eingetragen ist. (Rn.31)
2. Für das Verständnis einer Weinbezeichnung sind die Informationen auf dem Vorder- und Rückenetikett in der Gesamtschau zu betrachten. (Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie nachstehend abgebildet:
…
…
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem Hintergrund des neuen Weinbezeichnungsrechts basierend auf dem Herkunftsprinzip und der Regelung des § 39 Abs 1 Nr 3 lit a WeinV (juris: WeinV 1995, Fassung: ) kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt, insbesondere dann nicht, wenn die Einzellagenbezeichnung für mehrere Orte in die Weinbergsrolle eingetragen ist. (Rn.31) 2. Für das Verständnis einer Weinbezeichnung sind die Informationen auf dem Vorder- und Rückenetikett in der Gesamtschau zu betrachten. (Rn.30) Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie nachstehend abgebildet: … … Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin stattgeben müssen, da der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie im Tenor abgebildet. 1. Die Klage der Klägerin ist zunächst zulässig. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass sie ihren Wein zur Zeit mit der Etikettierung „Edition B.“ vertreibt. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist grundsätzlich gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Auflage 2024, § 43, Rn. 24 m.w.N.). Eine Klärung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens abzuwarten ist dem Rechtssuchenden in diesem Zusammenhang nicht zumutbar (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. März 2019 – 8 A 11522/18.OVG –, juris Rn. 33 m.w.N.). Die Klägerin hat im Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass sie nach wie vor beabsichtigt, ihren Wein mit der streitgegenständlichen Etikettierung, die sie auch als Marke hat eintragen lassen, in den Verkehr zu bringen. Dass sie das Risiko einer Nutzung vor dem Hintergrund des zu ihren Ungunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteils nicht eingehen will, lässt vor dem Hintergrund der oben dargelegten Maßstäbe ihr Feststellungsinteresse nicht entfallen. 2. Die Klage der Klägerin ist auch begründet, weil sie berechtigt ist, ihren Wein mit der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Die Bezeichnung „E.“ ist bei Betrachtung der gesamten streitgegenständlichen Etikettierung nicht als geographische Angabe, sondern als Fantasiebezeichnung anzusehen (a.) und verstößt als solche auch nicht gegen das allgemeine europarechtliche Irreführungsverbot (b.). a. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das entsprechende Erzeugnis nicht gemäß den europarechtlichen Etikettierungsvorschriften ausgezeichnet ist. Nach Art. 117 lit. a) VO (EU) 1308/2013 umfasst der Begriff Kennzeichnung u.a. die Angaben, Abbildungen oder Zeichen auf Etiketten, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen. Als „Etikett“ definiert dabei Art. 118 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. i), Abs. 3 lit. a) VO (EU) Nr. 1169/2011 „alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind“. Eine Bezugnahme im Etikett auf Namen geografischer Einheiten, die kleiner oder größer sind als das Gebiet, dass der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, ist nur nach Maßgabe des Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 VO (EU) Nr. 2019/33 zulässig. Die Verwendung von Namen kleinerer geografischer Einheiten wie Lagenamen setzt dabei voraus, dass mindestens 85 % der Trauben, aus denen das Weinbauerzeugnis gewonnen wurde, aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen (Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33). Die streitgegenständliche Etikettierung mit der Bezeichnung „E.“ ist jedoch nicht als geografische Angabe im Sinne des Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33 anzusehen. Der Begriff „B.“ ist zwar als Lage jeweils für die Gemeinden W., F. und M. eingetragen. Nach Ansicht des Senats beurteilt sich die Frage, ob auf dem streitgegenständlichen Etikett eine geografische Angabe verwendet wird, aber nicht ausgehend von dem isolierten Begriff „B.“, aus dessen Lage die für den von der Klägerin vertriebenen Wein gekelterten Trauben unstreitig nicht stammen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Begriff „B.“ allein keine geografische Angabe, weil ihm keine entsprechende Ortsbezeichnung beigefügt ist. Zwar wurde in der Rechtsprechung in der Vergangenheit vertreten, dass ein Lagename auch ohne das Hinzutreten von Ortsbezeichnungen als geografische Angabe gesehen werden könne (so OVG NRW, Urteil vom 13. März 1987 – 13 A 858/86 –, juris (Leitsatz) und GRUR 1987, 637 ff. zu dem damals maßgeblichen Art. 14 Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste [Abl. Nr. L 54, S. 99 ff.]).Es sei zu erwarten, dass der Verbraucher einen Lagenamen aus sich heraus als eine ihm geläufige Lagenbezeichnung identifizieren oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geografischen Herkunftshinweis auffassen könne, so dass die bloße Verwendung eines Lagenamens genüge, um das Vorliegen einer geografischen Herkunftsangabe bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 –, juris Rn. 38, m.w.N.) und Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 –, juris Rn. 34). Dieser Ansicht steht aber inzwischen § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) WeinV entgegen, nach dem bei der Verwendung des Namens einer Einzellage zur Bezeichnung eines Weines diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar hinzuzufügen ist. Zwar ist diese Vorschrift erst für die Erntejahrgänge ab 2025 anwendbar (§ 54 Abs. 16 WeinV). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Rahmen der Feststellungsklage ist jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn es sich um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses handelt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2010 – 3 L 6/08 –, juris Rn. 32; HessVGH, Urtei vom 6. Mai 2015 – 6 A 1514/14 –, juris Rn. 26). Der Antrag der Klägerin bezieht sich auf die grundsätzliche Berechtigung des Beklagten, die streitgegenständliche Etikettierung zu beanstanden. Daher ist auf die nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) WeinV zu beurteilende Rechtslage abzustellen, nach der Weine aus der Lage „B.“ ab dem Erntejahrgang 2025 zwingend je nach Herkunft entweder als „B. W.“, „B. F.“ oder „B. M.“ zu bezeichnen sind. Im Übrigen war die Hinzufügung des Ortsnamens auch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinV a.F. bereits obligatorisch, allerdings ohne das Erfordernis des unmittelbaren Hinzufügens. Aus beiden Fassungen der Vorschrift ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber keine Bezeichnung von Einzellagen ohne Ortsnamen mehr vorsehen wollte. Dies beruht auf der von der EU eingeleiteten, in Deutschland inzwischen kodifizierten Weinrechtsreform, die den Übergang vom germanischen Modell (Einteilung nach gewachsener Qualität/Mostgewicht) zum romanischen Herkunftsprinzip getreu dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“ eingeleitet hat. Mit dem neuen Weinbezeichnungsrecht ist ein Paradigmenwechsel dergestalt erfolgt, dass der Herkunft des Weines die entscheidende Bedeutung für das Qualitätsurteil beigemessen wird und nicht mehr der „Qualität im Glase“. Nach diesen Maßgaben richtet sich zukünftig die Erwartung des Verbrauchers an die Aufmachung einer Weinetikettierung. Denn für das Verständnis der Angaben der Etikettierung kommt es auf die mutmaßlichen Erwartungen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung an. Es zählt also weder das Verständnis des flüchtigen Verbrauchers noch dasjenige des Weinkenners (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5.08 –, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG –, Rn. 23, jeweils juris; Bock, in: Koch/Eichele, Weinrechtsportal, abgerufen Mai 2025, Schlagwort „Irreführungsverbot“, Anm. 5.3.2 m.w.N.). Maßgeblich für die Interpretation der Bezeichnungen ist dabei die gesamte Etikettierung, insbesondere die Informationen auf Vorder- und Rückenetikett. (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 –, juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 3540/15.TR –, juris Rn. 39). Gerade der informierte und verständige Weinkonsument darf und muss zukünftig mit dem neuen Recht vom Herkunftsprinzip ausgehen und ist darauf angewiesen, dass die Weinbezeichnung auch den neuen Regelungen entspricht. Die in § 39 WeinV vorgesehenen Angaben sollen gerade sicherstellen, dass der Verbraucher weiß, auf welcher Stufe der Herkunftspyramide der Wein, den er erwirbt, steht. Daher kann im Umkehrschluss nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass eine Lagebezeichnung ohne Ortsnamen noch eine geografische Herkunftsbezeichnung darstellt. Im Gegenteil sind viele in der Weinbergsrolle eingetragene Namen von Fantasiebezeichnungen nicht zu unterscheiden, weshalb bereits nach der alten Rechtslage der Ortsname als zusätzliches Erkennungsmerkmal heranzuziehen und im Einzelfall zu prüfen war, ob die Fantasiebezeichnung geeignet ist, als geografischer Herkunftshinweis aufgefasst zu werden (s. dazu VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2015 – W 3 K 13.534 –, juris Rn. 69 und BGH, Beschluss vom 28. September 1979 – I ZB 2/78 –, juris Rn. 13). Nach der neuen Rechtslage ist es dem Beklagten auch insbesondere verwehrt, sich darauf zu berufen, verkürzte Lagenamen seien in der rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis gebräuchlich (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Nach diesen Maßgaben kann im hier zu entscheidenden Einzelfall die Bezeichnung „Edition B.“ aufgrund des Fehlens eines Ortsnamens nach der Verkehrsauffassung eben gerade nicht mehr als geografische Angabe aufgefasst werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einzellage „B.“ für drei Orte eingetragen ist, von denen nur einer, nämlich M., überhaupt im Anbaugebiet des von der Klägerin vermarkteten Weines – Nahe – liegt, während die anderen im Weinbaugebiet Rheinhessen zu verorten sind. Ohne den entsprechenden Ortsnamen ist „B.“ eben keine geografisch präzise zu verortenden Lage, insbesondere nicht in der Kombination mit dem Wort „Edition“. Für diese Lesart spricht auch die Gesamtschau des Etiketts, das in seiner grafischen Aufmachung den Schriftzug „Edition B.“ in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße setzt, so dass er optisch als zusammenhängender Begriff zu lesen ist. Hinzu kommt, dass auch die graphische Darstellung eines Reiters auf dem Vorderetikett keinerlei geografische Assoziation, weder zu einem Berg noch einem Weinberg, weckt (anders in dem vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. August 1986 – 6 U 91/86 –, WRP 1986, 691 ff. entschiedenen Fall, in dem das Etikett das Bild eines Bauwerks in einer Landschaft trug). Auch die Angaben auf dem Rückenetikett, nach denen „die Edition B. für ein Gemeinschaftsprojekt passionierter Familien und des Oenologen A.“ steht, entbehren jeglichen geografischen Bezugs. Bereits nach der zu § 39 WeinV a.F. ergangenen Rechtsprechung sollte die Verwendung ausschließlich eines Lagenamen nur dann gestattet sein, soweit an anderer Stelle der Lagename mit der entsprechenden Ortsbezeichnung vorhanden ist (s. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B16.203 –, juris Rn. 36 ff.). Gerade eine solche Bezeichnung fehlt aber bei der streitgegenständlichen Etikettierung, die einzigen geographischen Bezüge auf dem Rückenetikett sind L. und D. als Sitz der Klägerin. Insbesondere fehlt entgegen den Ausführungen des Beklagten auch jeder Bezug zu dem Ort M. Für den durchschnittlichen Verbraucher wird daher unter Berücksichtigung der gesamten Aufmachung des Etiketts und der neuen Rechtslage hinsichtlich der Bezeichnung von Einzellagen hinreichend deutlich, dass die Klägerin unter der streitgegenständlichen Bezeichnung „Edition B.“ eben keine Einzellage vertreibt. Damit liegt hier keine Nutzung einer geografischen Angabe vor, sondern die einer Fantasiebezeichnung, die nicht an den Voraussetzungen des Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33 zu messen ist. Ein Vermarktungsverbot nach § 27 Abs. 1 WeinG findet daher keine Grundlage. Ebenso wenig ist der Anwendungsbereich des § 22b Abs. 2 WeinG eröffnet, weil der Tatbestand der Vorschrift ebenfalls die – hier nicht gegebene – Benutzung einer geografischen Angabe voraussetzt. b. Grundsätzlich gilt jedoch auch für eine Fantasiebezeichnung, dass sie nicht geeignet sein darf, den Verbraucher irrezuführen. Ein Verstoß gegen das allgemeine europarechtliche Irreführungsverbot (Art. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 liegt aber hier nicht vor. „Irreführend“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Es ist festzustellen, wie eine bestimmte Angabe verstanden wird oder verstanden werden kann, und ob dieses Verständnis von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Dabei kann der Richter das maßgebliche Verkehrsverständnis in der Regel kraft eigener Sachkunde feststellen (Bock, in: Koch/Eichele, Weinrechtsportal, abgerufen Mai 2025, Schlagwort „Irreführungsverbot“, Anm. 5.1. m.w.N.) Bei Weinbauerzeugnissen ist vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Weinkonsumenten auszugehen (Bock, a.a.O., Schlagwort „Irreführungsverbot“, Anm. 5.3.2 m.w.N.). In den Blick zu nehmen ist dabei der Gesamteindruck der Aufmachung. Die Verwendung eines geschützten Begriffs ist grundsätzlich zulässig, wenn sie von einem Zusatz begleitet wird, der eine Verwechslung ausschließt (so auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5.08 –, juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Beklagten bewirkt die Bezeichnung „Edition B.“ keine Irreführung des Verbrauchers dahingehend, dass es sich um eine bestimmte Edition aus der Lage „B.“ handeln könnte. Aus den oben unter a. bereits genannten Gründen führt eine Gesamtbetrachtung von Vorder- und Rückenetikett gerade nicht zu der Annahme einer spezifischen geografischen Herkunft des Weines. Insbesondere kann dem Beklagen nicht in seiner Argumentation gefolgt werden, eine Irreführung des Verbrauchers könne entstehen, weil er durch das Rückenetikett auf den Gedanken kommen könnte, die dort genannten „Familien“ seien vormals in der Winzergenossenschaft „R.“ organisiert gewesen. Ein solcher Bezug ist für den durchschnittlichen Weinkäufer ersichtlich fernliegend, selbst wenn noch bekannt sein sollte, dass es eine solche Winzergenossenschaft gegeben hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass dieser nicht berechtigt sei, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie im Tenor abgebildet. Die Klägerin ist eine GmbH und betreibt eine Weinkellerei mit Sitz in L. Zum 1. Januar 2022 hat sie die ehemalige Winzergenossenschaft R., die ihre Weine in M. gekeltert und vinifiziert hat, übernommen. Ende 2022 wurde für die Klägerin die Wortmarke „Edition B.“ beim Deutschen Patent- und Markenamt – DPMA – und eine entsprechende Wortbildmarke bestehend aus dem Schriftzug „Edition B.“ und einem Reiteremblem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – EUIPO – eingetragen. Im Februar 2023 reichte die Klägerin die oben dargestellte Etikettierung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein mit der Bitte, ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Keiner der Weine, die dieses Etikett tragen sollen, stammen ausschließlich oder überwiegend aus der in der Weinbergsrolle Rheinland-Pfalz für die Gemeinden M., W. und F. eingetragenen Lage „B“. Mit Bescheid vom 2. Mai 2023 verneinte der Beklagte die Zulässigkeit der gewünschten Etikettierung. Zur Begründung führte er an, der Name der Einzellage „B.“ werde in der Weinbergsrolle Rheinland-Pfalz unter anderem in Verbindung mit der Gemeinde M. geführt. Da keinem der beprobten Weine die geografische Angabe dieser Einzellage zustehe, handele es sich bei der verkürzten und blickfangartigen Angabe „B.“ um eine Anspielung an eine Lagebezeichnung. § 22b Abs. 2 Weingesetz – WeinG – schließe die Benutzung einer Lagebezeichnung für Erzeugnisse, denen diese Bezeichnung nicht zustehe, aus, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft vorliege. Dies sei hier der Fall und werde auch nicht durch den vorangestellten Begriff „Edition“ verhindert, weil dieser nicht geeignet sei, die Vorstellung einer geografischen Angabe zu entkräften. Demgegenüber sei bei der früheren Firmierung „Winzergenossenschaft R.“ ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Betriebsangabe gehandelt habe. Am 25. Mai 2023 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 23 WeinG und § 39 Abs. 1 Weinverordnung – WeinV – liege vor, wenn auf einem Etikett eine Ortsangabe erscheine und wenn der Verbraucher aus dieser auf die Herkunft des Weines schließen könne. Aufgrund der Wortkombination „Edition“ und „B.“ werde der durchschnittlich interessierte und informierte Verbraucher die Angabe auf dem Vorderetikett nicht als Ortsangabe verstehen, denn „Edition“ sei ein Hinweis auf eine Ausgabe oder ein in einer bestimmten Weise hergestelltes Werk. Auch aus dem Rückenetikett, nach dem „Edition B.“ der Name „für ein Gemeinschaftsprojekt passionierter Familien und des Önologen A.“ sei, folge für den Verbraucher, dass es sich um die Bezeichnung eines Projektweins und nicht um den Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Trauben handele. Zwar klinge die Bezeichnung „B.“ nach einem Berg, aber nicht nach einem Weinberg. Nur der ortskundige Verbraucher verstehe dies als Ortsangabe, weil es sich bei der Lagebezeichnung nicht um eine berühmte oder bekannte Weinlage handele. Die ungewöhnliche Kombination eines Ortsnamens mit einer Fantasiebezeichnung sei nach der Rechtsprechung nicht als (schein-)geografische Angabe zu verstehen. Außerdem sei es nicht verboten, wenn im Namen eines Weines eine Lagebezeichnung anklinge, sondern nur, einen entsprechenden Namen zu verwenden, wenn der Verbraucher daraus auf die Herkunft der Trauben schließen könne, aus denen der Wein gewonnen werde. Das DPMA sowie das EUIPO seien den Anmeldungen zur Markeneintragung im Übrigen anstandslos gefolgt und keine der Institutionen habe aufgrund des Vorliegens einer geografischen Herkunftsangabe oder einer Verwechslungsgefahr mit einer solchen ein Freihaltebedürfnis angenommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie nachstehend abgebildet: s. Tenor Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er angeführt, Angaben zu der geografischen Herkunft seien solche Angaben, die den geografischen Raum, aus dem ein Erzeugnis stamme, festlegten. Sie sollten den Verbraucher darauf hinweisen, dass das bezeichnete Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stamme. Beim Wein sei nach allgemeiner Ansicht unter der Herkunft der Ort zu verstehen, an dem die Trauben gewachsen seien. Die Bezeichnung „Edition B.“ sei daher als irreführende geografische Angabe unzulässig. „B.“ sei eine in der Weinbergsrolle eingetragene Lage jeweils für die Orte M., F. und W. und deshalb eine geografische Herkunftsangabe nach dem Weingesetz. In der von der Klägerin gewählten Etikettierung des Weins klinge die Lagebezeichnung nicht nur an, sondern sie werde irreführend verwendet. Gerade die Endung „-berg“ weise auf eine Lagebezeichnung hin. In Rheinland-Pfalz sei es auch langjährige Verwaltungspraxis, als Herkunftsangabe eines Weines eine verkürzte Lagenangabe ohne Nennung eines Gemeindenamens zu verwenden. Zur Irreführung trage auch bei, dass die etikettierten Weine unter anderem in den ehemaligen Räumen der Winzergenossenschaft B. in M. vertrieben würden, sodass ein regionaler Bezug zur Weinlage bestehe. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei dem Lagenamen „B.“ um eine bekannte Weinlage handele, da nicht nur berühmte Lagen gegen Irreführung geschützt seien. Die Irreführungsgefahr werde auch weder durch den Text auf dem Rückenetikett noch durch die Wortkombination mit dem Begriff „Edition“ abgewendet. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Markeneintragung des Begriffes ohne Beanstandung verlaufen sei, da die Markeneintragung an sich nicht ohne weiteres eine Aussage zur Rechtmäßigkeit des verwendeten Begriffes treffe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2023 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Beklagte habe die Etikettierung zu Recht beanstandet, da sie gegen weinrechtliche Etikettierungsvorschriften verstoße. Rechtsgrundlage für Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor sei die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671 ff.) – VO (EU) Nr. 1308/2013 –. Danach sei die von der Klägerin begehrte Etikettierung unzulässig, da sie gegen Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. 2019 L 9, S. 2 ff.) – VO (EU) 2019/33 – und damit auch gegen nationales Recht (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 WeinG) verstoße. Bei der Bezeichnung „B.“ handele es sich um die Angabe einer geografischen Einheit, die kleiner sei als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liege (Art. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013). Dabei sei maßgeblich, ob es sich – im Gegensatz zu einer Fantasiebezeichnung – um eine objektiv geografische Angabe handele. Dies sei bei dem Begriff „B.“ als tatsächlich existierender, in die Weinbergsrolle eingetragener Lage der Fall. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Etikett kein Gemeindename beigefügt sei. Nach § 39 S. 1 Nr. 3 lit. a) WeinV bzw. § 39 S. 1 Nr. 2 WeinV a.F. sei der Gemeindename nicht zwingender Bestandteil des Namens einer Lage im Sinne einer geografischen Angabe nach den weinrechtlichen Vorschriften. Zwar müsse der Gemeindenamen nach der Vorschrift hinzugefügt werden, eine Lagebezeichnung liege aber auch ohne die Hinzufügung eines Gemeindenamens vor. Auch die Voranstellung des Begriffs „Edition“ ändere daran nichts, da es sich trotz dieses Zusatzes bei dem Begriff „B.“ um eine tatsächliche Lageangabe handele. Außerdem verstoße die Etikettierung gegen das Irreführungsverbot aus § 22b Abs. 2 WeinG, nach dem geografische Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden dürften, die nicht aus der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich stammten, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe. Die Vorschrift sei trotz Art. 103 VO (EU) Nr. 1308/2013 hier anwendbar, weil es sich um eine fakultative geografische Angabe handele. Bei dem Begriff „B.“ handele es sich wie festgestellt um eine geografische Bezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werde. Sie sei geeignet, bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, der Wein stamme aus der Weinlage B. (insbesondere in M.). Dieser Eindruck werde weder durch die Beifügung des Begriffs „Edition“, noch durch die Informationen auf dem Rücketikett verhindert. Es sei auch unerheblich, dass der Begriff „Edition B.“ als Marke eingetragen sei, da die Eintragung einer Marke eine andere Zielrichtung habe als die weinrechtlichen Irreführungsvorschriften. Doch selbst wenn man die Kombination „Edition B.“ nicht mehr als geografische Angabe ansehe, sondern als Fantasienamen, stelle die Bezeichnung einen Verstoß gegen das allgemeine unionsrechtliche Irreführungsverbot ausArt. 118 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.Vm. Art. 7 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18 ff.) – VO (EU) Nr. 1169/2011 – dar, weil für den Verbraucher aus den oben genannten Gründen immer noch der Anschein erweckt werde, es handele sich um eine geografische Bezeichnung. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation zu Unrecht auf die Frage reduziert, ob es sich bei der Bezeichnung „B.“ um eine geografische Bezeichnung im Sinne des § 22b Abs. 1 WeinG handele. Prüfungsgegenstand sei aber, ob die Bezeichnung „Edition B.“ eine geografische Herkunftsbezeichnung im Sinne dieser Vorschrift sei. Die streitgegenständliche Bezeichnung stelle nämlich keinen Verstoß gegen die genannte Vorschrift dar, weil es im Zusammenhang mit § 22b Abs. 1 WeinG und Art. 55 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a) VO (EU) 2019/33 darauf ankomme, ob der Verbraucher die Angabe als Hinweis auf die Herkunft der Trauben aus einem bestimmten Weinberg verstehe. Die Bezeichnung „Edition B.“ habe als Gesamtbegriff jedoch erkennbar keinen Bezug zur Herkunft der Trauben. Zwar sei der Begriff „B.“ in der Weinbergsrolle eingetragen, aber nur als einfache geografische Herkunftsbezeichnung. Daher dürfe sie nach § 22b Abs. 2 WeinG nur dann nicht genutzt werden, wenn die Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft verursache. Es komme also nicht auf die Eintragung in die Weinbergsrolle an sich an, sondern auf die Gefahr der Irreführung. § 22b Abs. 2 WeinG habe im Übrigen keinen eigenen Regelungsgehalt, weil Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 1169/2011 als europarechtliche Vorschrift vorgehe. Prüfungsmaßstab sei hier immer der durchschnittliche Weintrinker und Weinkäufer. Nach § 39 WeinV sei Lagebezeichnungen immer der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. Ohne diesen handele es sich nur um eine Rumpfbezeichnung, die Lagebezeichnung habe nur bei Weltlagen eine alleinige Aussagekraft. Eine geografische Zuordnung sei für den Verbraucher erst durch den Gemeindenamen möglich. Fehle diese Angabe, gehe der durchschnittliche Verbraucher gerade nicht von einer Lagebezeichnung aus, weil erst durch die Beifügung des Gemeindenamens deutlich werde, ob die Angabe auf dem Etikett eine Lagebezeichnung oder eine Fantasiebezeichnung sei. Da bei der Bezeichnung „Edition B.“ gerade der Gemeindename fehle, handele es sich um keine Lagebezeichnung. Außerdem weise der Begriff Edition auf die besondere Ausgabe eines Weines hin, nicht aber auf seine spezifische Herkunft. Der Klägerin stehe auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis zu, obwohl sie den Wein inzwischen mit einer anderen Etikettierung vertreibe. Sie wollen das streitgegenständliche Etikett nach wie vor verwenden. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ein Weinetikett der Klägerin zu beanstanden, auf dem „Edition B.“ angegeben ist wie nachstehend abgebildet: (s. Tenor) Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unbegründet, da die Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses inzwischen nicht mehr zulässig sei. Ausweislich eines mit Datum vom 18. Juli 2024 eingegangenen Kontrollberichts der Weinkontrolle seien bei einer Betriebskontrolle Etiketten der Klägerin aufgefallen, welche die Angabe „Edition G.“ trügen. Daher sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bezüglich der Feststellung, dass sie berechtigt sei, die Bezeichnung „Edition B.“ zu verwenden, entfallen. Im Übrigen verstoße die begehrte Etikettierung nach wie vor gegenArt. 120 Abs. 1 lit. g) VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 lit. a), i) VO (EU) 2019/33. Der Zusatz „Edition“ könne dem Begriff „B.“ die Eigenschaft als geografische Angabe nicht nehmen. Bei zwei Angaben auf einem Etikett sei es immer erforderlich, auf den Bedeutungsgehalt der jeweils einzelnen einzugehen. Hier werde eine freiwillige nicht geregelte Bezeichnung mit einem Lagenamen kombiniert.„B.“ sei unstreitig der Name einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage für die Gemeinden W., F. und M. Damit handele es sich nach Art. 120 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 lit. a) VO (EU) Nr. 2019/33 i.V.m. §§ 22 b Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 WeinG um eine geografische Herkunftsbezeichnung, was auch durch das Voranstellen des Begriffs „Edition“ nicht entkräftet werde. Ein Lagename weise auf die Herkunft des Produkts hin, hier lägen die Voraussetzungen für die Verwendung des existenten Lagenamens aber nicht vor. Unabhängig davon stelle die Bezeichnung auch einen Verstoß gegen § 22b Abs. 2 WeinG dar. Geografische Bezeichnungen dürften im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich stammten, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft bestehe. Dies sei der Fall, da die Bezeichnung „B.“ auch ohne Gemeindeangabe vom Verbraucher als Lage zu identifizieren sei. In Rheinland-Pfalz seien verkürzte Lagenamen in der Verwaltungspraxis gebräuchlich. Da „-berg“ ein Lagenamen häufig immanenter Begriff sei, sei die geografische Herkunftsbezeichnung nicht erst in Kombination mit einem Gemeindenamen erkennbar. Der Verbraucher ginge auch nicht automatisch von einer Fantasiebezeichnung aus, wenn kein Gemeindename genannt sei. Solange auf dem Etikett an keiner Stelle erklärt werde, dass es sich wirklich um eine Fantasiebezeichnung handele, bleibe die Gefahr der Irreführung bestehen. Der Lagename behalte auch ohne Gemeindeangabe seine Gültigkeit als geografische Angabe. Dafür müsse es sich auch nicht um eine weltberühmte Lage handeln, entscheidend sei, wie der durchschnittliche Verbraucher den Begriff auffasse. Zwar deute die Verwendung des Begriffs „Edition“ auf eine bestimmte Ausgabe eines Weines hin, der Verbraucher beziehe die Angaben auf einem Etikett aber in erster Linie auf die Eigenschaften des Produktes, hier die geografische Herkunft. Der Verbraucher könnte daher annehmen, dass es sich bei dem Wein um eine Sonderausgabe aus der Lage „B.“ handele. Die Gefahr der Irreführung werde auch nicht durch den Text auf dem Rückenetikett entkräftet, da dieser neben der plakativen Angabe auf dem Vorderetikett kaum wahrgenommen werde. Außerdem sei der Text auf dem Rückenetikett für sich allein ebenfalls wegen der Bezugnahme auf die alte Winzergenossenschaft unter dem entsprechenden Namen irreführend, da auch keine Trauben der Genossenschaft verwendet würden. Die Angabe hinsichtlich des Gemeinschaftsprojekts passionierter Familien und des Oenologen A. sei unklar, da nicht deutlich werde, ob Mitglieder der ehemaligen Winzergenossenschaft daran beteiligt seien. Insgesamt werde es dem Schutz geografischer Herkunftsangaben nicht gerecht, wenn durch die Kombination mit dem Begriff „Edition“ der Herkunftscharakter einer Bezeichnung aufgehoben werden könne. So könne jeder Erzeuger Lagenamen mit einer Bezeichnung ergänzen und so die Schutzvorschriften entwerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.