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Urteil

9 C 10986/22

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0417.9C10986.22.00
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Leitsätze
1. Der Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen lägen von vornherein nicht im Interesse ökologisch wirtschaftender Nebenerwerbsbetriebe.(Rn.63) 2. Zu den Anforderungen an die Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens.(Rn.64) 3. Zu den Anforderungen an die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets.(Rn.87)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die angestrebten agrarstrukturellen Verbesserungen lägen von vornherein nicht im Interesse ökologisch wirtschaftender Nebenerwerbsbetriebe.(Rn.63) 2. Zu den Anforderungen an die Privatnützigkeit eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens.(Rn.64) 3. Zu den Anforderungen an die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets.(Rn.87) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2022, denn diese sind rechtmäßig und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt; Ermessensfehler bei der Anordnung der Flurbereinigung und der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sind nicht festzustellen. Verfahrensfehler, insbesondere Verstöße gegen § 5 FlurbG, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung liegen vor. Die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung ist materiell rechtmäßig, wenn die Zweckbestimmung des Verfahrens den Anforderungen des § 86 FlurbG entspricht (1), die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 FlurbG das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben halten durfte (2) und sie das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (3). 1. Das Verfahren genügt den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FlurbG. Das ist der Fall, wenn es einen oder mehrere der in § 86 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Zwecke verfolgt (a) und dabei in erster Linie privatnützigen Zwecken dient (b). a. Mit dem Verfahren werden in § 86 Abs. 1 FlurbG aufgeführte Zwecke verfolgt. Wie sich aus dem Flurbereinigungsbeschluss ergibt, ist das Verfahren angeordnet worden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu ermöglichen und Landnutzungskonflikte aufzulösen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG). In der Begründung wird insbesondere auch eine durchgreifende agrarstrukturelle Verbesserung als Ziel genannt. Dabei stützt sich der Flurbereinigungsbeschluss ausdrücklich auf die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchung und die Empfehlungen der im Oktober 2018 erstellten „Projektbezogenen Untersuchung“ des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (beigezogen als Verwaltungsakte VA III; im Folgenden: PU). Darin war festgestellt worden, dass in den Gemarkungen D., Do. und E. agrarstrukturelle Mängel bestehen, zu deren Beseitigung die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 FlurbG geboten sei. Denn in dem Gebiet betrage die durchschnittliche Schlaggröße landwirtschaftlicher Flächen – bei oft ungünstiger Grundstücksform – nur 2,0 ha und liege damit deutlich unter der in den „Leitlinien – Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung in Rheinland-Pfalz“ genannten Zielgröße von 10 ha. Daneben sei die unzureichende Schlaglänge von im Mittel nur rund 160 m, was weit unter der Zielgröße der genannten Richtlinien von 400 bis 600 m liege, das größte Bewirtschaftungshindernis (vgl. insbesondere S. 21 der PU). Darüber hinaus sei die Wegedichte im Bereich des Erdwegenetzes zu hoch; nur durch Ausdünnung dieses zu engmaschigen Wegenetzes könnten betriebswirtschaftlich notwendige Schlaglängen dauerhaft verwirklicht und die Arbeits- und Maschinenkosten um ca. 30 % reduziert werden (vgl. S. 21, 22 der PU). Was die Erschließung durch landwirtschaftliche Wege angehe, sei die Grunderschließung zwar ausreichend, jedoch fehle es an die Ortslage entlastenden Randwegen insbesondere im Ortsteil D.. Wegeneubaumaßnahmen seien im Bereich des Ortsrandes von D. erforderlich, weil die heutigen Landmaschinen meist auf die zulässige Straßenbreite von 3 m ausgelegt seien und bei Mähdreschern sogar vielfach von der Ausnahmeregelung einer Breite von 3,5 m Gebrauch gemacht werde; dies führe in den Ortsstraßen regelmäßig zu Problemen, insbesondere bei zusätzlicher Verengung der Fahrbahnbreite durch parkende Autos. Daher werde empfohlen, einen schwer befestigten Wirtschaftsweg vor D. (Weg Nr. 344) neu anzulegen und die Trasse so breit zu wählen, dass die Ortsgemeinde den Weg später so ausbauen kann, dass auch Schwerlastverkehr die am östlichen Ortsrand befindlichen Gewerbebetriebe anfahren könne. Um die Ortslage zusätzlich zu entlasten, sollte der Neubau eines Weges (Nr. 350) in der Lage „Im Winterrock“ erfolgen, was eine Ortsdurchfahrt komplett vermiede und auch die innere Erschließung in der Gemarkung verbessere (vgl. S. 22 f. der PU). Hieran hat der Flurbereinigungsbeschluss ausdrücklich angeknüpft und ausgeführt, Ziel des Flurbereinigungsverfahrens sei daher die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe durch Ausdünnung des zu engmaschigen Wegenetzes, die Bildung größerer Bewirtschaftungseinheiten und die Unterstützung des rationellen Maschineneinsatzes, um die Kosten von Produktion und Bewirtschaftung maßgeblich zu senken und damit die Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebe für die Zukunft zu sichern. Dies ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Insbesondere kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, mit dem Verfahren würden unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung von Produktions- und Arbeitsbedingungen in Wahrheit ausschließlich fremdnützige Interessen verfolgt, nämlich diejenigen nicht ortsansässiger Haupterwerbslandwirte, die allein an den angestrebten Schlaggrößen von 10 ha interessiert seien, während die im Gebiet ansässigen und wirtschaftenden Nebenerwerbslandwirte mit den jetzigen Schlaggrößen einverstanden seien und auch Veränderungen des Wegenetzes nicht für erforderlich hielten. Dies verkennt zunächst grundsätzlich, dass für die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach ständiger Rechtsprechung das wohlverstandene objektive Interesse der Gesamtheit der am Verfahren Beteiligten maßgebend ist und nicht die subjektive Auffassung einzelner Beteiligter oder einzelner Gruppen von Beteiligten (vgl. z. B. OVG NDS, Urt. v. 29.05.2019 – 15 KF 10/18 -, juris, Rn. 53, m. w. N.). Unabhängig davon kann im jetzigen Stadium des Verfahrens aber auch keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden, dass die mit dem Verfahren angestrebte Erreichung der genannten agrarstrukturellen Entwicklungsziele nicht auch – zumindest teilweise – den im Verfahrensgebiet ansässigen und wirtschaftenden Nebenerwerbslandwirten zugutekommen wird; die PU hat deren Größenstrukturen im Einzelnen erfasst und auch berücksichtigt, dass es sich bei den drei im Gebiet wirtschaftenden Biobetrieben (darunter derjenige der Familie der Klägerin) sämtlich um biologisch wirtschaftende Betriebe handelt (vgl. S. 11 der PU). Deren spezifische Interessen werden etwa mit den angesprochenen begleitenden landespflegerischen Maßnahmen mitberücksichtigt, als dort von der Erhaltung von Trittsteinbiotopen, der Anreicherung der Feldflur insbesondere durch Wiederherstellung und Erhalt von Streuobstwiesen und der Erhaltung bzw. Neuschaffung der ökologischen Funktionen der Landwirtschaftswege im Offenland die Rede ist (vgl. S. 27 ff. der PU). Auch diese weiteren Zielsetzungen sind in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses ausdrücklich aufgegriffen worden, indem als weiteres Verfahrensziel die Schaffung eines „ökologischen Mehrwerts“ durch Umsetzung zusätzlicher ökologischer Maßnahmen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus angestrebt wird; in diesem Zusammenhang wird sogar ausdrücklich hervorgehoben, dass auch „in der Feldflur besonders wertvolle Grünlandbereiche und Streuobstwiesen zu sichern und weiter zu entwickeln sind“; weiter heißt es ausdrücklich: „Als Ausgleich für den Wegfall von Erdwegen sind neue Saumstrukturen anzulegen“ (vgl. 2.2. „Materielle Gründe“, Bl. 6 f. VA I). Diese mit den agrarstrukturellen Hauptzielsetzungen verbundenen ökologischen Nebenzielsetzungen, die gerade auch im Interesse biologisch wirtschaftender Betriebe liegen dürften, werden von der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt, sondern unzulässig diskreditiert, indem sie pauschal behauptet, die ökologischen Zielsetzungen des Verfahrens seien quasi nur vorgeschoben und würden durch die angestrebten Schlaggrößen geradezu kontraindiziert. Soweit es zwischen der agrarstrukturellen Zielsetzung der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Vergrößerung von Schlaggrößen und -längen zu Zielkonflikten mit den ökologischen Zielsetzungen kommen kann, ist es gerade Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens als rechtsstaatliches Planungsverfahren, solche Zielkonflikte zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. b. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren muss in erster Linie privatnützigen Zwecken dienen. Das ist hier der Fall. § 86 Abs. 1 FlurbG listet privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Aus der Systematik des Gesetzes und aus der Gesetzeshistorie ergibt sich jedoch das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit, das auch verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 – 9 C 1/10 – BVerwGE 139, 296 f., Rn. 15 und 16). Für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist zunächst maßgeblich, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbsatz 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt diesen Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt oder ergänzt werden. Das folgt für den Flurbereinigungsbeschluss auch aus der dem Flurbereinigungsgericht eingeräumten umfassenden Entscheidungsbefugnis (vgl. § 144 FlurbG) und dem Gedanken der Verfahrensbeschleunigung – § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG – (BVerwG Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20). Hier ist das angeordnete Flurbereinigungsverfahren vorrangig auf das objektiv im Interesse der am Verfahren Beteiligten liegende Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft ausgerichtet. Der Senat teilt danach die Einschätzung, dass das Flurbereinigungsverfahren vorrangig den privaten Interessen der Teilnehmer dient. Dem steht nicht entgegen, dass mit dem Flurbereinigungsverfahren – wie im Flurbereinigungsbeschluss ausgeführt und im Widerspruchsbescheid bestätigt – auch vorrangig im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege verfolgt und die bodenordnerische Unterstützung des geplanten Ausbaus der Landesstraße (L) 205 angestrebt wird. Auch eine im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme kann zugleich – und vorrangig – den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer dienen (vgl. z. B. Thüringer OVG, Urteil vom 20. Oktober 2009 -7 F 761/07 -, juris, Rn. 43). Zwar ist das Flurbereinigungsverfahren insofern fremdnützig, als es auch der Umsetzung von zusätzlichen ökologischen Maßnahmen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus, dem Herbeiführen eines naturnahen Zustands von Gewässern i. S. der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie der bodenordnerischen Unterstützung des geplanten Ausbaus der L 205 dienen soll (vgl. zusammenfassend den Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022, S. 6 bzw. Bl. 44 VA II). Das Verfahren ist jedenfalls insofern privatnützig, als eine Vergrößerung und Formverbesserung der Wirtschaftsflächen durch Arrondierung von Eigentums- und Pachtflächen angestrebt wird. Nach der PU (vgl. S. 21 ff. VA III) sind die Wirtschaftsflächen hinsichtlich der Schlaggrößen und Schlaglängen - gemessen an den entsprechenden Leitlinien – deutlich zu klein, was ein erhebliches Bewirtschaftungshindernis darstellt. Zudem besteht in Teilbereichen des Gebiets auch ein Bedürfnis für Wegeneubaumaßnahmen im Interesse einer besseren Erschließung der Wirtschaftsflächen, wie oben bereits näher ausgeführt (vgl. PU, S. 22 ff.). Darüber hinaus ist auch aus Sicht des Senats eindeutig, dass es sich bei den aufgeführten, dem öffentlichen Interesse dienenden Zielsetzungen nur um Nebenzwecke des Verfahrens handelt und die im privaten Interesse liegende Zielsetzung der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig ist. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses, der sich auch insoweit an die Festlegung der „Entwicklungs- und Planungsziele“ der PU (S. 21 ff.) und deren Prioritätsreihenfolge orientiert: Danach stehen die agrarstrukturellen Entwicklungsziele klar im Vordergrund, während die landespflegerischen Ziele nur als weitere Ziele verfolgt werden und – wie oben bereits näher dargestellt – vielfach in engem Zusammenhang mit den geplanten agrarstrukturellen Maßnahmen und ihren möglichen ökologischen Folgen stehen (vgl. dazu im Einzelnen S. 27 f. der PU). Keineswegs kann angenommen werden, dass die sowohl in der PU (S. 25) als auch in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses (Bl. 7 VA I) erwähnte Möglichkeit der Unterstützung des geplanten Ausbaus der L 205 eigentlicher Anlass und sogar vorrangiges Ziel des Flurbereinigungsverfahrens ist. Dies wird vielmehr eindeutig nur als ein Nebenziel des Flurbereinigungsverfahrens angesprochen, was schon daraus deutlich wird, dass nur von einer Möglichkeit der „bodenordnerischen Unterstützung“ des geplanten Ausbaus der L 205 die Rede ist und im Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens offenbar nur eine „grobe“ Darstellung geplanter Erweiterungen der Straße in der Maßnahmenkarte möglich war (vgl. PU, S. 25). Das Verfahren ist darüber hinaus aber auch deshalb privatnützig, weil es der Auflösung von Landnutzungskonflikten dient. Landnutzungskonflikte sind sich gegenseitig störende Nutzungen, die durch Bodenordnung auflösbar sind. Dabei geht es nicht nur um die Entschärfung von Konflikten wegen des Flächenbedarfs für den Natur- und Landschaftsschutz, sondern auch um die Förderung von Landnutzungskonzepten im Zusammenhang mit den flankierenden Maßnahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU und um die Förderung durch die EU-Strukturfonds, die Voraussetzung für die Stabilisierung einer wettbewerbsfähigen, umwelt- und marktgerechten Landbewirtschaftung sein können (BT Drucksache 12/7909, S. 8). Das Verfahren entspricht dem Privatnützigkeitserfordernis deshalb, weil es vorrangig dazu dient, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen und eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011, a.a.O. Rn. 20). Dies gilt hier auch im Hinblick auf einen etwaigen Bedarf an landwirtschaftlich genutzten Flächen für die angesprochenen landespflegerischen, insbesondere die gewässerschutzrechtlichen Maßnahmen wie etwa für die Ausweisung von ausreichend breiten Gewässerentwicklungskorridoren, soweit hierfür landwirtschaftliche Flächen – gegen angemessenen Ausgleich in Land und/oder Geld – in öffentliches Eigentum überführt werden sollen (vgl. dazu den Flurbereinigungsbeschluss, Bl. 7 VA I.). Die Klägerin kann andererseits nicht mit Erfolg geltend machen, dass das – wie dargelegt – als Nebenzweck des Verfahrens angeführte Ziel der „Herbeiführung eines naturnahen Zustandes von Gewässern i. S. der EU-Wasserrahmenrichtlinie“ quasi nur vorgeschoben sei, weil die im Flurbereinigungsgebiet über Einzugsbereiche betroffenen Bachläufe in dem an die Flächen des Verfahrensgebiet angrenzenden FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ bereits hinreichend geschützt seien und Verbesserungsmaßnahmen „weder beabsichtigt noch erkennbar“ seien. Diese Sichtweise greift zu kurz. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auch die Ermöglichung oder Ausführung von Maßnahmen der „naturnahen Entwicklung von Gewässern“ als Unterfall von „Maßnahmen des Umweltschutzes“ ein zulässiger Zweck für die Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist (solange, wie hier, die überwiegende Privatnützigkeit des Verfahrens gewährleistet ist). Dabei genügt es, wenn solche Maßnahmen zweckmäßig sind; sie müssen hingegen nicht notwendig sein (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. A. 2018, § 86, Rn. 7). An der Zweckmäßigkeit der Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung eines naturnahen Zustands von Gewässern ändert es nichts, wenn – wie aus der PU (S. 14) ersichtlich – zwar im Flurbereinigungsgebiet selbst keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope, wie etwa nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG pauschal geschützte natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer, vorkommen, wohl aber die Einzugsgebiete mehrerer nach § 30 BNatSchG geschützter Quell- und Mittelgebirgsbäche, die überdies zu den Erhaltungszielen des – wie die Klägerin selbst einräumt – an Flächen des Verfahrensgebiets angrenzenden FFH-Gebiets 5809- 301 „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ zählen (nach der PU, S. 14, gibt es sogar eine wohl geringe Überschneidung mit dem Plangebiet). Denn nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG dürfen Pläne und Projekte grundsätzlich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen; es ist seit langem anerkannt, dass unter dieses Verbot auch Maßnahmen fallen können, die von außen negativ in ein solches Gebiet hineinwirken. Daher ist es nicht nur zweckmäßig, sondern als Zielvorgabe des vorbeugenden Natur- und Gewässerschutzes sogar geboten, die Möglichkeit eines negativen Hineinwirkens von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Verfahrensgebiet in das angrenzende FFH-Gebiet in den Blick zu nehmen und im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geeignete (Ausgleichs)Maßnahmen im Verfahrensgebiet anzustreben, die sich positiv auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des FFH-Gebiets auswirken könnten. Der Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass u. a. eine gewässer- und bodenschutzkonforme Nutzungsänderung in den Quell- und Einzugsbereichen der Seitenbäche von Lütz- und Baybach angestrebt werde. Dies ist nicht zu beanstanden, ohne dass im jetzigen Verfahrensstadium der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens bereits konkretere Planungen „erkennbar“ sein müssten. 2. Die Flurbereinigungsbehörde durfte eine Flurbereinigung auch für erforderlich (a) und das Interesse der Beteiligten für gegeben (b) halten (§ 4 i. V. m. § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). a) Die Flurbereinigung ist erforderlich, weil verbesserungsbedürftige Verhältnisse vorliegen und die Flurbereinigung geeignet ist, erhebliche Verbesserungen für die Nutzung der Grundstücke zu bewirken. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen im Verfahrensgebiet deutliche agrarstrukturelle Mängel. Durch die Flurbereinigung kann eine erhebliche Verbesserung der bestehenden Verhältnisse erreicht werden. Eine Arrondierung von Eigentums- und Pachtflächen und eine Verbesserung der Grundstücksformen für die landwirtschaftliche Nutzung sind möglich. Außerdem können Landnutzungskonflikte aufgelöst werden, indem eine Gestaltung und Zuordnung der Grundstücke entsprechend ihrer Eignung für die unterschiedlichen Nutzungen und eine Entflechtung der Nutzungen erfolgt, so dass eine gegenseitige Beeinträchtigung durch die unterschiedliche Nutzung benachbarter Grundstücke vermieden oder jedenfalls verringert wird. b) Die Flurbereinigungsbehörde durfte auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung für gegeben halten. Dabei kann offenbleiben, ob – wie die Klägerin behauptet, aber nicht näher belegt hat – tatsächlich viele Beteiligte, insbesondere die im Gebiet ansässigen und wirtschaftenden Nebenerwerbslandwirte, gegen das Flurbereinigungsverfahren eingestellt sind. Festzuhalten ist insoweit, dass letztlich allein die Klägerin ein Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsbeschluss durchführt und auch von noch anhängigen Widerspruchsverfahren nichts bekannt ist. Nach § 4 FlurbG ist jedenfalls nicht die subjektive Meinung maßgebend, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Dieses darf dann angenommen werden, wenn bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und objektiver Abwägung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 – V B 14.72 –, BVerwGE 45, 112). Zum betriebswirtschaftlichen Erfolg kann zunächst auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten können. Soweit die Klägerin – wie bereits in der Widerspruchsbegründung ausgeführt – Nachteile dadurch befürchtet, dass ihr im Flurbereinigungsverfahren in der Abfindung keine vergleichbaren Flächen für ihre biologisch bewirtschafteten angeboten werden könnten, und sie die Besorgnis hegt, dass bei der Bewertung der Grundstücke der Unterschied zwischen ökologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen nicht angemessen berücksichtigt werden könnte, sind solche pauschalen Besorgnisse im Verfahrensstadium der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich nicht berechtigt. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG bei der Landabfindung alle Umstände berücksichtigt werden müssen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Flurbereinigungsverfahren für einen anerkannt ökologisch wirtschaftenden Betrieb die Landabfindung mit bisher konventionell bewirtschafteten Flächen dann mit einem nach § 51 Abs. 1 FlurbG ausgleichspflichtigen vorübergehenden Nachteil verbunden ist, wenn die Abfindungsflurstücke zwar grundsätzlich im bisherigen Ausmaß für die bisher betriebene ökologische Landwirtschaft geeignet sind, aber zuvor eine Umstellungsphase durchlaufen werden muss, die nur geringere Erlöse zulässt (vgl. z. B. Thüringer OVG, Urteil vom 13. Mai 2019 – 7 F 411/15 –, juris, Rn. 21). Sofern die Klägerin Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung ihrer ökologisch bewirtschafteten Flächen oder eine nicht wertgleiche Abfindung erkennen sollte, steht es ihr im Übrigen frei, zum gegebenen Zeitpunkt von den im jeweiligen Verfahrensstadium vorgesehenen Widerspruchs- und ggf. Klagemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Soweit die Klägerin geltend macht, die rechtlichen Interessen der Landwirte, insbesondere diejenigen der biologisch wirtschaftenden Nebenerwerbslandwirte, seien nicht hinreichend geschützt und die Rechtsschutzmöglichkeiten solcher Teilnehmer kämen zu kurz, ist dem entgegenzuhalten: Der Wege- und Gewässerplan ist im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Abs. 1 FlurbG) und ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Hier ist das Verfahren aufgrund eines Antrags der Ortsgemeinde D., dem ein Beschluss des Ortsgemeinderates zugrunde lag, beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück eingeleitet worden; die landwirtschaftliche Berufsvertretung sowie die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren angehört und haben sich für die Durchführung des Verfahrens ausgesprochen (vgl. den Flurbereinigungsbeschluss, Bl. 5 VA I). Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kann den Wege- und Gewässerplan unmittelbar anfechten (§ 41 Abs. 6 FlurbG). Die Teilnehmer können ihre Ansprüche zwar erst mit der Klage gegen den Flurbereinigungsplan durchsetzen, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan ist (§§ 41 Abs. 5 Satz 3, 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bei einem Vorausbau nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist der Wege- und Gewässerplan jedoch bereits im Rahmen der Klage eines Teilnehmers gegen die erforderliche Anordnung nach § 36 FlurbG zu überprüfen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 36, Rn. 7). Auf diesen Verfahrensstufen bestehen grundsätzlich auch für ökologisch wirtschaftende Nebenerwerbsbetriebe hinreichende rechtliche Möglichkeiten, ihre spezifischen Interessen einzubringen. Das Interesse der Beteiligten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der drohenden Kostenlast zu verneinen. Die PU (S. 29) weist insoweit auf die Möglichkeit einer Finanzierung mit einem Zuschuss von 80 % und lediglich 20 % Eigenleistung hin; auch der dortige Finanzierungsvorschlag lässt nicht auf eine übermäßige, in keinem angemessenen Verhältnis zu den insgesamt zu erwartenden Vorteilen für die Eigentümer stehende Kostenbelastung schließen (vgl. dazu S. 30 f. PU). Im Übrigen kann dem Kosteninteresse einzelner Teilnehmer noch bei der Durchführung der Flurbereinigung Rechnung getragen werden, indem etwa von der Aufbringung von Beiträgen befreit wird (vgl. § 19 Abs. 3 FlurbG; s. a. VGH BW, Urt. v. 16.07.2021 – 7 S 3400/19 –, n. v., m. w. N.). 3. Die Flurbereinigungsbehörde hat das ihr zur Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dies gilt sowohl für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an sich als auch für die Abgrenzung des Verfahrensgebiets. Nach § 86 Abs. 1 FlurbG „kann“ ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zu den dort genannten Zwecken eingeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass das Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Flurbereinigung und das Interesse der Beteiligten vorliegen; insoweit ist der Behörde ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum nicht eingeräumt; hingegen steht die Entscheidung darüber, ob die Flurbereinigung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – nach § 4 FlurbG anzuordnen und wie das Flurbereinigungsgebiet zu begrenzen ist, im Ermessen der nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 FlurbG für die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens zuständigen Behörde (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20.18 –, juris, Rn. 5, m. zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach ist zunächst die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde, ob sie ein solches Verfahren einleitet, nach §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. 114 Satz 1 VwGO nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich: Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. z. B. OVG NDS, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56). Nach dieser Maßgabe sind hier Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens weder von der Klägerin substantiiert geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus erweist sich auch die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets nicht als ermessensfehlerhaft. Sie verstößt nicht gegen die sich aus § 7 Abs. 1 FlurbG ergebenden Ermessensrichtlinien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden kann. Diese Regelung stellt eine bindende Ermessensrichtlinie dar; ihre Anwendung ist vom Gericht darauf zu überprüfen, ob alle für einen größtmöglichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für die einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019, a. a. O., Rn. 5, m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets hier nicht ermessensfehlerhaft. In Anlehnung an die Vorschläge der PU (S. 25 f.) zur möglichst zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebiets wurde das Gebiet so abgegrenzt, dass alle geplanten Maßnahmen im Verfahrensgebiet liegen; dieses umfasst danach hier die Acker- und Grünlandlagen der Gemarkungen Do., D. und E.. Ausgenommen wurde jedoch der Bereich des sog. S. in der Gemarkung Do. (ca. 1,5 km südöstlich der Ortslage), weil nach der PU für diesen bereits gut arrondierten Bereich keine Bodenordnung notwendig ist (s. dazu näher auch S. 22 der PU). Darüber hinaus wurden die drei Ortslagen von dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen, da nach der PU ein Bodenordnungsbedarf innerhalb der Ortslagen nicht geltend gemacht und daher auch nicht untersucht worden ist. Ferner wurden – ebenfalls in Anlehnung an die PU – die meist gemeindeeigenen Waldflächen im Umfang von insgesamt rund 97 ha grundsätzlich nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen; eine Zuziehung erfolgte nur partiell aus rein vermessungstechnischen Gründen und aufgrund der engmaschigen Verzahnung von Waldflächen mit angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Übrigen erfolgte eine Zuziehung von Flächen aus der Gemarkung Do. nur, soweit sie notwendig erschien, um im Grenzbereich zur Gemarkung D. die optimale Gestaltung der Bewirtschaftungseinheiten und des Wegenetzes zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen die Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses, Bl. 7 VA I). Wie im Widerspruchsbescheid (S. 7) ergänzend ausgeführt, hat das DLR als Flurbereinigungsbehörde damit das Flurbereinigungsgebiet auf der Grundlage der genannten Flurbereinigungsziele in der Weise begrenzt, dass ein möglichst großer agrarstruktureller und landeskultureller Erfolg erzielbar ist. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die gegen die Abgrenzung des Gebiets von der Klägerin vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. So kann die Klägerin zunächst nicht beanspruchen, dass ihre beiden Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet herausgenommen werden. Wie oben bereits dargelegt, ist das Flurbereinigungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der genannten Ziele des Verfahrens in ermessensfehlerfreier Weise so abgegrenzt worden, dass ein möglichst großer agrarstruktureller und landeskultureller Erfolg erzielbar ist. Die beiden Grundstücke der Klägerin (Gemarkung E., Flur … Nr. … und Gemarkung D., Flur … Nr. …) liegen inmitten dieses Gebiets in bewirtschafteten Blöcken und grenzen insbesondere nicht unmittelbar an Gebietsgrenzen oder an aus dem Gebiet ausgenommene Bereiche wie etwa die Ortslagen von E. und D.. Soweit die Klägerin behauptet hatte, ihre Parzelle Flur Nr. … in der Gemarkung E. grenze unmittelbar an die nicht einbezogene Parzelle Nr. …, hat sie inzwischen eingeräumt, dass auch die Parzelle Nr. … zum Flurbereinigungsgebiet zählt. Würde danach eine Herausnahme der beiden Grundstücke der Klägerin den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG widersprechen, wonach das Gebiet so abzugrenzen ist, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird, so erweist sich ihre Auffassung, die mit dem Verfahren verfolgten Ziele seien ausnahmslos auch ohne die Einbeziehung der von ihr bewirtschafteten Flächen erreichbar, als unzutreffend. Was ihre Behauptung angeht, es seien weitere Grundstücke aus den Gemarkungen D. und E. ohne erkennbare sachliche Begründung nicht in das Verfahren einbezogen worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei den in der Klagebegründung angeführten Grundstücken in der Flur … der Gemarkung D. mit den Flurstück-Nrn. … und … sowie … bis … sämtlich um Flächen, die ausweislich der Karte des Verfahrensgebiets noch der insgesamt ausgeschlossenen Ortslage von D. zugerechnet worden sind, was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Flurstücke Nrn. … bis … haben die Vertreterinnen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass diese Teil eines durch Bebauungsplans festgesetzten, aber bisher wohl noch nicht bebauten Gewerbegebiets seien. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Was die in der Klagebegründung benannten Grundstücke in der Gemarkung E. angeht, ist wie folgt zu differenzieren: Zunächst weichen die Aufzählungen angeblich ausgeschlossener Grundstücke in den Schriftsätzen vom 20. Dezember 2022 (Bl. 32 GA) einerseits und vom 8. September 2023 (Bl. 108 GA) teilweise voneinander ab bzw. die erstgenannte Aufzählung enthält auch nicht existente Flurstück-Nrn. (z. B. „Nr. …“), so dass es insoweit schon an einem hinreichend substantiierten, insbesondere widerspruchsfreien Vortrag fehlt. Geht man von der Auflistung im Schriftsatz vom 8. September 2023 aus, so ist dazu Folgendes anzumerken: Das allein noch aus der Flur … der Gemarkung E. benannte Flurstück Nr. … ist ebenso wie die Flurstücke aus der Flur … mit den zuletzt benannten Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … als Teil der Ortslage von E. aus dem Verfahrensgebiet ausgenommen worden, was nach der in den beigezogenen Akten befindlichen Flurkarte nachvollziehbar erscheint. Zu den ebenfalls nicht in das Verfahrensgebiet einbezogenen, in der Flur … der Gemarkung E. gelegenen Flurstücken Nrn. …, …, …, …, … und … hat der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 7. August und 9. Oktober 2023 ergänzend Stellung genommen und dargelegt, diese Flurstücke lägen zu nah an der Ortslage und würden zudem durch einen unterhalb von ihnen gelegenen Weg vom Verfahrensgebiet abgegrenzt, weshalb aus Sicht der Flurbereinigungsbehörde in diesem Bereich eine Zusammen- oder Verlegung nicht möglich sei und sie daher entsprechend den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht in das Verfahrensgebiet einzubeziehen seien. Dies erscheint anhand der in den Akten befindlichen Flurkarte nachvollziehbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Grenzziehung im nahen Umfeld bebauter, aus dem Flurbereinigungsgebiet – wie hier – mangels erkennbaren Bodenordnungsbedarfs ausgenommener Ortslagen auch zur Vermeidung unnötig hoher Vermessungskosten am Verlauf der Parzellengrenzen öffentlicher Verkehrswege am Ortsrand orientiert. Die Klägerin kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Herausnahme zahlreicher Grundstücke der Gemarkung Do. sei sachlich nicht gerechtfertigt. So ist zunächst die Herausnahme des Bereichs des sog. „S.“ – wie oben dargelegt – bereits in der PU (S. 22 und 26) eingehend damit begründet worden, dass dieser von nur einem Bewirtschafter dominierte Bereich bereits gut arrondiert ist und deshalb keiner Bodenordnung bedarf, ferner seien in diesem Bereich auch keine Veränderungen des vorhandenen Wegenetzes erforderlich; dem ist der Flurbereinigungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise gefolgt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 2023 behauptet, es ergebe sich aus den genannten Ausführungen in der PU, dass auch im Bereich des S. noch die Voraussetzungen für „agrarstrukturverbessernde Möglichkeiten“ gegeben seien, ist dies unsubstantiiert und für den Senat deshalb nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, die Herausnahme zahlreicher Grundstücke der Gemarkung Do. beruhe in erster Linie darauf, dass sich eine Gruppe von dortigen Grundstückseigentümern bei einer Informationsveranstaltung „massiv gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke gewehrt“ habe, erscheint dies rein spekulativ und wird nicht näher substantiiert oder gar belegt. Demgegenüber ist in der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses in Anlehnung an die Feststellungen und Empfehlungen der PU ausgeführt worden, dass eine Zuziehung von Flächen aus der Gemarkung Do. nur insoweit erfolgt ist, als diese notwendig erscheint, um im Grenzbereich zur Gemarkung D. eine optimale Gestaltung der Bewirtschaftungseinheiten und des Wegenetzes zu ermöglichen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 7. August 2023, Bl. 102 GA) hierzu näher erläutert, dass das Ackerland in der Gemarkung Do. im Wesentlichen von zwei Landwirten bewirtschaftet wird, die beide über große zusammenhängende Besitzstücke verfügen; im Übrigen seien die Grünlandflächen aufgrund ihrer Lage und Topographie kaum veränderbar, so dass insgesamt ein die Agrarstruktur verbessernder Effekt, der bodenordnerische Maßnahmen erfordere, derzeit nicht gegeben sei (vgl. dazu auch bereits die PU, S. 22). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen ist die Klägerin nicht substantiiert sachlich entgegengetreten. Im Übrigen zeigt die Karte des Verfahrensgebiets, dass die einbezogenen Ackerflächen aus den Fluren … und … der Gemarkung Do. nördlich im Anschluss an die L 205 gelegen sind und dort einen Zusammenhang mit Flächen der Gemarkung D. bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung D.. Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E., Flur …, Flurstück-Nr. … sowie als hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung D., Flur …, Flurstück-Nr. … am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. beteiligt. Die im Eigentum bzw. Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücke sind Teil der Bewirtschaftungsfläche eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs, dessen insgesamt (nach eigenen Angaben) ca. 32 ha Ackerland sowie 7 ha Grünland (mit Pachtanteil von ca. 10 %) von Familienmitgliedern der Klägerin seit Januar 2008 als ökologisch zertifizierter Biobetrieb bewirtschaftet werden. In einer zur Vorbereitung des Flurbereinigungsverfahrens im Oktober 2018 erstellten „Projektbezogenen Untersuchung“ (im Folgenden: PU) gelangte das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück aufgrund einer Bestandsaufnahme der Standortverhältnisse und der Bodennutzung im Gebiet der Gemeinde D. im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: In D. sollten Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung, des Umweltschutzes der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ermöglicht und ausgeführt werden, wozu die Einleitung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgeschlagen werde. Das Verfahrensgebiet sei so abzugrenzen, dass alle geplanten Maßnahmen im Verfahrensgebiet liegen. Nicht flurbereinigt werden müssten die Waldgebiete, die überwiegend gemeindeeigen seien und nahezu ringsum die Gemarkungen E., D. und Do. einrahmten. Das Verfahrensgebiet umfasse die Acker- und Grünlandlagen der Gemarkungen Do., D. und E., mit Ausnahme des Bereichs „S.“ in der Gemarkung Do., für den keine Bodenordnung notwendig sei. Auch die drei Ortslagen seien von dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen, da dort ein Bodenordnungsbedarf nicht vorgetragen und daher auch nicht untersucht worden sei. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei als Ergebnis festzuhalten, dass die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens einen agrarstrukturellen Erfolg in der Feldflur, eine nachhaltige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie eine Verbesserung der Situation der Fließgewässer erwarten lasse. Am 9. Dezember 2021 erging der Beschluss zur Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens D. (Flurbereinigungsbeschluss), der am 17., 18. und 24. Dezember 2021 in den Ortsgemeinden D., B., Be., K., Bu., Z., L., Lü. und M. ortsüblich bekanntgemacht wurde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Verfahren werde gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG mit dem Ziel angeordnet, Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege zu ermöglichen oder auszuführen. Bei der PU seien agrarstrukturelle Mängel festgestellt worden, die die Durchführung einer Bodenordnung erforderten. So betrage bei oft ungünstiger Grundstücksform die durchschnittliche Größe der Bewirtschaftungseinheiten bei landwirtschaftlich genutzten Flächen rund 2 ha. Zudem seien die Gewannlängen von im Mittel rund 160 m für eine rationelle Bewirtschaftung oft nicht ausreichend. Zwar seien die Gemarkungen mit Haupterschließungswegen gut erschlossen und Wegeneubaumaßnahmen nur in relativ geringem Umfang notwendig. Doch könnten die Schlaglängen durch das Aufheben entbehrlicher Erdwege vergrößert werden; in einigen Fällen sei die Tragfähigkeit der Wege zu erhöhen. Die Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse im Verfahrensgebiet genügten insgesamt nicht den Ansprüchen, die an einen betriebswirtschaftlich optimalen Maschineneinsatz gestellt werden müssten. Ziel des Flurbereinigungsverfahrens sei daher die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe durch Ausdünnung des zu engmaschigen Wegenetzes, die Bildung größerer Bewirtschaftungseinheiten und die Unterstützung des rationellen Maschineneinsatzes, um die Kosten von Produktion und Bewirtschaftung maßgeblich zu senken und damit die Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebe für die Zukunft zu verbessern. Durch Arrondierung und zusätzliche Förderung des Pachttausches könne auch den nicht selbst wirtschaftenden Grundstückseigentümern eine langfristige Bewirtschaftung der Flächen und die Werterhaltung des Grundbesitzes gewährleistet werden. Im Flurbereinigungsgebiet solle zudem auch ein ökologischer Mehrwert geschaffen werden, indem – unter Wahrung des Grundsatzes der überwiegenden Privatnützigkeit – über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus zusätzliche ökologische Maßnahmen umgesetzt werden sollten. So könnten an den Gewässern 3. Ordnung ausreichend breite Gewässerentwicklungskorridore ausgewiesen und in öffentliches Eigentum überführt werden, um einen naturnahen Zustand i. S. der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. In der Feldflur seien besonders wertvolle Grünlandbereiche und Streuobstwiesen zu sichern und zu entwickeln. Als Ausgleich für den Wegfall von Erdwegen seien neue Saumstrukturen anzulegen. Das Verfahren könne so die Voraussetzungen zur Verwirklichung landespflegerischer und grünordnerischer Maßnahmen schaffen. Im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens könne auch der geplante Ausbau der L 205 bodenordnerisch unterstützt werden. Bei Abwägung aller für und gegen die Flurbereinigung sprechenden sachlichen Gesichtspunkte sei der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung für die Mehrheit der Beteiligten aus den genannten Gründen gewährleistet und damit das Interesse der Beteiligten i. S. d. § 4 FlurbG gegeben. Das Verfahrensgebiet sei so abgegrenzt worden, dass die Verfahrensziele optimal erreicht werden könnten. Die meist gemeindeeigenen Waldflächen würden nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen, da es nur einer partiellen Zuziehung aus vermessungstechnischen Gründen und aufgrund engmaschiger Verzahnung mit angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bedürfe. Eine Zuziehung von Flächen der Gemarkung Do. sei notwendig, um im Grenzbereich zur Gemarkung D. die optimale Gestaltung der Bewirtschaftungseinheiten und des Wegenetzes zu ermöglichen. Zur Begründung des von der Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester am 11. Januar 2022 erhobenen Widerspruchs wurde insbesondere geltend gemacht: Es bestünde ihrerseits kein Interesse an der Einbeziehung der von ihnen bewirtschafteten Flächen ihres ökologisch geführten Betriebs in das Flurbereinigungsverfahren. Für sie seien keine überwiegenden Vorteile der Einbeziehung ihrer Flächen in das Verfahren erkennbar; vielmehr würden für sie dadurch nur Kosten entstehen. Auch befürchteten sie, dass ihnen für ihre biologisch bewirtschafteten Flächen in der Abfindung keine vergleichbaren Flächen angeboten werden könnten. Vielmehr bestehe die Besorgnis, dass bei der Bewertung der Grundstücke der Unterschied zwischen ökologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen nicht angemessen berücksichtigt werde. Für ihren Familiennebenerwerbsbetrieb sei der aktuelle Zustand in Ordnung, auch hinsichtlich der Erschließung. Die Mehrzahl der Beteiligten werde nach ihrer Einschätzung durch die Flurbereinigung keinen betriebswirtschaftlichen Erfolg erzielen. Es bestünden auch keine agrarstrukturellen Mängel, die die Einleitung einer Flurbereinigung rechtfertigten. So seien zum Beispiel Größe und Form der Grundstücke sowie die Erschließung ausreichend. Auch erscheine die Abgrenzung des Verfahrensgebiets willkürlich und von sachfremden Interessen gesteuert. Mit der jetzigen Aufteilung werde die Biodiversität besser gewährleistet als mit den geplanten großflächigen Schlägen. Insbesondere mit Blick auf den Klimawandel bestünde eher ein Bedarf zur Durchführung einer an den Interessen der ökologisch wirtschaftenden Betriebe orientierten Flurbereinigung. Der Ausbau der L 205 könne auch ohne Flurbereinigung erfolgen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 – zugestellt am 17. September 2022 – zurück und führte zur Begründung aus: Wesentlich für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Flurbereinigung seien hier die Ergebnisse der PU aus dem Jahre 2018. Darin sei insbesondere festgestellt worden, dass die im Untersuchungsgebiet vorhandenen durchschnittlichen Schlaggrößen von rund 2 ha und mittleren Schlaglängen von ca. 160 m den in der PU genannten „Leitlinien – Landentwicklung und ländliche Bodenordnung in Rheinland-Pfalz“ bei weitem nicht entsprächen. Vor allem durch Ausdünnung des zu engmaschigen Wegenetzes könnten betriebswirtschaftlich notwendige Schlaglängen dauerhaft verwirklicht und Arbeits- und Maschinenkosten erheblich reduziert werden. Zudem könne der Ausbau der L 205 durch die Bodenordnung unterstützt werden. Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege könnten u. a. durch Maßnahmen zur Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Zustandes des Fließgewässersystems sowie Wiederherstellung und Erhalt von Streuobstwiesen gewahrt und gefördert werden. Hieraus ergebe sich, dass mit dem Flurbereinigungsverfahren insbesondere folgende Ziele verfolgt würden: - Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe - Umsetzung zusätzlicher ökologischer Maßnahmen - Herbeiführung eines naturnahen Zustandes von Gewässern - Wertsteigerung und leichtere Verpachtung der Grundstücke nicht selbst wirtschaftender Betriebe - Bodenordnerische Unterstützung des geplanten Ausbaus der L 205. Gemessen an diesen Zielen und Zwecken sei die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die Einbeziehung bestimmter Flächen in das Gebiet nicht zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass ein möglichst großer agrarstruktureller und landeskultureller Erfolg erzielbar sei. Ein Ausschluss der im Widerspruchsverfahren angesprochenen Flächen würde den im Flurbereinigungsbeschluss dokumentierten Zielen des Verfahrens widersprechen. Wie das DLR dort nachvollziehbar dargelegt habe, könne durch Einbeziehung auch der Flurstücke der Widerspruchsführer der Zweck des Verfahrens in möglichst vollkommener Weise erreicht werden. Ermessensfehler bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes seien danach nicht zu erkennen. Erst recht liege keine Ermessensreduzierung derart vor, dass ein Ausschluss der Flurstücke der Widerspruchsführer die einzig richtige Entscheidung wäre. Ob und in welchem Umfang einzelne Teilnehmer tatsächlich Vorteile durch die Flurbereinigung erlangen, lasse sich bei der Anordnung des Verfahrens nicht überschauen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Verfahrensanordnung bei einem Beteiligten festgestellt werden könnte, dass bei ihm ein betriebswirtschaftlicher Erfolg durch die Bodenordnung nicht eintreten würde, folge daraus kein Recht auf Ausschluss von dem Verfahren. Soweit die Widerspruchsführer Nachteile bei der Bewertung ihrer ökologisch bewirtschafteten Flächen oder der wertgleichen Abfindung befürchteten, stehe es ihnen frei, zu gegebener Zeit von den dazu vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Diese Befürchtungen könnten jedoch nicht bereits den Widerspruch gegen die Anordnung der Flurbereinigung begründen. Die gerügte bodenordnerische Unterstützung des Ausbaus der L 205 sei als Nebenzweck der Flurbereinigung nicht zu beanstanden. Zur Begründung ihrer am 17. Oktober 2022 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Der Flurbereinigungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, weil die sachlichen Voraussetzungen für das Flurbereinigungsverfahren nicht vorlägen und die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes ermessensfehlerhaft sei. Zunächst fehle es bereits an den sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens. Die in der Begründung des Widerspruchsbescheides genannten Ziele und Zwecke des Verfahrens könnten dessen Einleitung nicht rechtfertigen. Der Straßenausbau der L 205 rechtfertige nicht den gravierenden Eingriff in ihre Eigentumsrechte, zumal der Straßenausbau auch ohne Flurbereinigung und Änderung der Bodenordnung problemlos möglich sei. Die genannte Wertsteigerung des Grundbesitzes sei kein zulässiger Zweck nach § 86 FlurbG, da nicht in der enumerativen Aufzählung in § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 FlurbG enthalten. Das Verfahren diene auch nicht der „Herbeiführung eines naturnahen Zustandes von Gewässern i. S. d. EU-Wasserrahmenrichtlinie“. Soweit Bachläufe betroffen seien, grenze das Flurbereinigungsgebiet an Flächen, die bereits Bestandteil des FFH-Gebietes „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ und damit hinreichend geschützt seien. Maßnahmen der Verbesserung seien weder beabsichtigt, noch erkennbar. Allein der Umstand, dass im Gebiet mehrere Einzugsbereiche für Quell- und Mittelgebirgsbäche lägen, rechtfertige ein Flurbereinigungsverfahren nicht, weil dadurch keine Verbesserung herbeigeführt werde. Dem angeblichen Ziel einer „Umsetzung von zusätzlichen ökologischen Maßnahmen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich hinaus“ laufe die Anordnung sogar zuwider. Insbesondere werde im konkreten Fall statt „mehr Grün“ deutlich „weniger Grün“ erreicht; dies sei nämlich zwangsläufige Folge, weil die angestrebten Schläge wesentlich größer würden und damit ökologisch wertvolle Randstreifen wegfielen. Vielmehr sei es ökologisch sinnvoll, möglichst viele Grünflächen bzw. ökologisch wertvolle Flächen wie die Bio-Flächen der Klägerin zwischen den konventionell bewirtschafteten Flächen zu verteilen. Dies könne hier gerade dadurch erreicht werden, dass die Flächen der Klägerin vom Verfahren ausgenommen werden. Schließlich diene die angestrebte „Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe“ hier ausschließlich den Haupterwerbslandwirten. Die im Plangebiet aktiven Haupterwerbslandwirte hätten ihre Hofstellen ausnahmslos außerhalb des Flurbereinigungsgebiets. Nur ein Haupterwerbslandwirt habe seinen Sitz in der Gemarkung Do., doch seien dessen Flächen größtenteils aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgenommen worden. In den Gemarkungen E. und D. gebe es keine Haupterwerbslandwirte mehr, nur in der Nachbargemeinde Sa. noch zwei, doch sei die Gemarkung Sa. bereits flurbereinigt und liege nicht im jetzigen Gebiet. Damit verfolge das Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung von Produktions- und Arbeitsbedingungen ausschließlich fremdnützige Interessen, nämlich solche von nicht ansässigen Landwirten, und nicht die privatnützigen Interessen der im Plangebiet ansässigen und wirtschaftenden zahlreichen Nebenerwerbsbetriebe. Darüber hinaus könne die vom Beklagten angestrebte Schlaggröße von 10 ha für die in Rede stehende Region keine Gültigkeit beanspruchen, weil der Großteil der Flächen durch Nebenerwerbslandwirte bewirtschaftet werde, die ausnahmslos mit den jetzigen Schlaggrößen einverstanden seien. Jedenfalls seien die vorhandenen Schlaggrößen für die unter Umweltschutzgesichtspunkten wichtigen Biobetriebe ausreichend. Die Ausweisung größerer zusammenhängender Flächen sei unter den Gesichtspunkten der Ökologie und der Arbeitsbedingungen für Biobetriebe und landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe geradezu kontraindiziert. Im Übrigen seien die in der Gemarkung E. vorhandenen Grünflächen bereits aufgrund ihrer Lage und Topographie – teilweise sehr hängiges Gelände – kaum veränderbar, die wesentlichen Ziele der Anordnung dort schon deshalb nicht erreichbar. Nach Auffassung der Klägerin seien die mit dem Flurbereinigungsbeschluss verfolgten Ziele ausnahmslos auch ohne Einbeziehung der von ihr bewirtschafteten Flächen erreichbar, der mit der Einbeziehung verbundene Eingriff in ihre Eigentumsposition daher zur Zweckerreichung nicht erforderlich und rechtswidrig. Ermessensfehlerhaft sei bereits, dass die Flächen der Gemarkung Do. pauschal größtenteils ausgenommen worden seien. Vielmehr wäre die vollständige Einbeziehung aller drei Gemarkungen – D., E. und Do. – schon aus Gründen gerechter Lastenverteilung erforderlich gewesen. Darüber hinaus seien in den beiden anderen Gemarkungen folgende Grundstücke ohne erkennbare sachliche Begründung nicht in das Verfahren einbezogen worden: - In der Gemarkung D. die Grundstücke Flur …, Nrn. …, …, …, …, … und … - In der Gemarkung E. die Grundstücke Flur …, Nr. …, Flur .., Nrn. …, …, …, …, …, …, …, …, … und Flur …, Nrn. …, …, …, …, … und …. Es sei nicht dargetan, weshalb diese Grundstücke ohne Gefährdung des Flurbereinigungsziels herausgenommen werden konnten, nicht aber die klägerischen Grundstücke. So grenze die für die Klägerin wichtige Parzelle Gemarkung E., Flur … Nr. … unmittelbar an die nicht einbezogene Parzelle Nr. 43, bei der es sich um ein mit Wohngebäuden bebautes Grundstück in Ortsrandlage handele. Eine Herausnahme ihres unmittelbar angrenzenden Grundstücks ließe das sonstige Flurbereinigungsgebiet vollständig unberührt; auch sei dessen wegemäßige Erschließung durch den südwestlich vorbeiführenden Weg weiterhin gesichert. Soweit der Beklagte behaupte, die Herausnahme zahlreicher Grundstücke der Gemarkung Do. sei sachlich gerechtfertigt, halte sie an ihrer gegenteiligen Auffassung fest. Die Herausnahme beruhe in erster Linie darauf, dass sich eine Gruppe von dortigen Grundstückseigentümern bei einer Informationsveranstaltung am 15. Januar 2019 massiv gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke gewehrt habe. Diese seien herausgenommen worden, obwohl sie weit hinter den Größenvorstellungen des Beklagten zurückblieben. Jedenfalls werde die Klägerin ohne sachlichen Grund durch Verweigerung der Herausnahme ihrer biologisch bewirtschafteten Grundstücke schlechter behandelt als die Eigentümer der in den drei Gemarkungen ansonsten herausgenommenen Flächen. Was die Empfehlung der genannten Leitlinien hinsichtlich der anzustrebenden Schlaggröße von 10 ha angehe, dürfe diese Empfehlung nicht schematisch angewendet werden, denn die Leitlinien sprächen von angestrebten Schlaggrößen zwischen 5 und 10 ha und nur für Haupterwerbsbetriebe bei Grünland mit Tierhaltung von noch größeren Schlägen. Vorliegend gehe es aber in keinem einzigen Fall um Tierhaltung, sondern überwiegend um Ackerbau. Auch eine Veränderung des Wegenetzes sei unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Arbeitsbedingungen nicht erforderlich. Alle Grundstücke seien ausgehend von der vorbeiführenden L 205 durch asphaltierte Wirtschaftswege ordnungsgemäß erschlossen. Der Wegeausbau sei auch nicht im Hinblick auf schmale Ortsdurchfahrten erforderlich, weil die L 205 um die Ortslagen D. und E. herumgeführt werde. Da das vorhandene Wegenetz gerade die kleineren Grundstückseinheiten der Nebenerwerbslandwirte optimal erschließe, würde der Wegfall von Wegen durch Vergrößerung der Schläge auf 10 ha die Bewirtschaftung des bisherigen Grundbesitzes unmöglich machen und zahlreiche Nebenerwerbslandwirte schlicht verdrängen. Die geplante Vergrößerung der Flächen und Schlaglängen liege damit nicht im überwiegenden Interesse der Teilnehmer; vielmehr bestehe das Interesse der zahlreichen ortsansässigen Nebenerwerbslandwirte und sonstigen Grundstückseigentümer im Gegensatz zu den nicht ortsansässigen Haupterwerbslandwirten an der Erhaltung der derzeitigen Struktur, die im Übrigen auf eine frühere, mit mehr Augenmaß durchgeführte Flurbereinigung zurückgehe. Ein Erfordernis, im Bereich des Ortsrandes D. Wegeneubaumaßnahmen durchzuführen, werde bestritten; die Behauptung, es gebe in der Ortsdurchfahrt Probleme durch parkende Fahrzeuge, sei unzutreffend; zudem könnten gerade große landwirtschaftliche Fahrzeuge die gut ausgebauten Wirtschaftswege und die ordnungsgemäß ausgebaute L 205 nutzen. Soweit die Leitlinien darauf hinwiesen, dass aus einem Flurbereinigungsverfahren in jedem Fall ein „ökologisches Plus“ resultieren müsse, seien die angestrebten Schlaggrößen ökologisch geradezu kontraindiziert. Die Fixierung des Beklagten auf die Vergrößerung und Ausdehnung der einzelnen Schläge entspreche längst nicht mehr dem aktuellen Stand der Agrarwissenschaft unter dem Gesichtspunkt einer verbesserten Agrarökologie. Genau diesem Ziel entspreche die derzeitige Grundstücksstruktur im Gebiet. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass sich ihre beiden Grundstücke in hängigem Gelände befänden, das Grundstück in D. zudem am ehemaligen Wasserbehälter in einem Feuchtgebiet. Die Klägerin beantragt, den im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. am 9. Dezember 2021 erlassenen Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Flurbereinigungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 4 i. V. m. 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG lägen vor; Ermessensfehler hinsichtlich der Anordnung des Verfahrens oder der Abgrenzung des Gebiets seien nicht ersichtlich. Anders als von der Klägerin dargestellt sei der Ausbau der L 205 nicht vorderstes Ziel der Flurbereinigung; vielmehr würden primär eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen, die Umsetzung ökologischer Maßnahmen sowie die Herbeiführung eines naturnahen Zustands von Gewässern verfolgt. Ohne ein Flurbereinigungsverfahren sei die Erreichung dieser Ziele nicht möglich. Hinsichtlich der agrarstrukturellen Entwicklungsziele sei insbesondere die mit 2 ha deutlich unter der nach den Leitlinien vorgegebenen Schlaggröße von ca. 10 ha liegende vorhandene Schlaggröße hervorzuheben. Nur durch Ausdünnung des zu engmaschigen Wegenetzes könnten betriebswirtschaftlich notwendige Schlaglängen dauerhaft verwirklicht und Arbeits- und Maschinenkosten reduziert werden. Dabei sei der größte Zusammenlegungserfolg in der Gemarkung D. zu erwarten, wo vielfach zwei bis drei Gewanne zu einem Gewann zusammengefasst werden könnten, wodurch die Flurstücklängen fast verdreifacht und unproduktive Vorwendeflächen reduziert würden. Allein durch den Wegfall von Randflächen könnten Ertragsnachteile i. H. v. 10 bis 15 €/ha und Jahr entfallen. Infolge der Verringerung des Bewirtschaftungs- und Arbeitsaufwandes könnten bei einer Steigerung von 2-ha-Parzellen auf 10-ha-Parzellen Ersparnisse i. H. v. insgesamt rund 150 €/ha im Jahr beim Ackerbau und 330 €/ha pro Jahr in der intensiven Grünlandbewirtschaftung ermöglicht werden. Wegebaumaßnahmen seien im Bereich des Ortsrandes von D. erforderlich, da moderne Landmaschinen meist auf die zulässige Straßenbreite von 3 m ausgelegt seien, wodurch es in den Ortsstraßen regelmäßig zu Problemen komme, die durch einen neuen Weg abgemildert werden sollten. Trotz dieser Ergänzung im Wegenetz werde insgesamt eine Reduzierung des Wegenetzes um rund 10,7 km angestrebt. Da Ziel der Flurbereinigung die Verbesserung der Agrarstruktur sei, sei es kein Widerspruch, sondern stringent, einerseits entbehrliche Wege in landwirtschaftliche Flächen umzuwandeln und andererseits die für eine zeitgemäße und bessere Bewirtschaftung der Flächen erforderlichen Wege neu zu bauen. Anders als von der Klägerin dargestellt gebe es im Verfahrensgebiet drei ortsansässige und weitere acht Haupterwerbslandwirte (wobei Sa. ein Ortsteil von D. sei); diese bewirtschafteten im Verfahrensgebiet insgesamt 468 ha, was einem Flächenanteil von 80 % entspreche. Alle Haupterwerbslandwirte seien an zusätzlichen Flächen interessiert. Bei den landespflegerischen Zielen werde u. a. eine gewässer- und bodenschutzkonforme Nutzungsänderung in den Quell- und Einzugsbereichen der Seitenbäche von Lütz- und Baybach angestrebt. Ferner sollten weitere Trittsteinbiotope angelegt und Streuobstwiesen erhalten und wiederhergestellt werden. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch hinsichtlich der Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes vor. Das Verfahrensgebiet umfasse die Acker- und Grünlandlagen der Gemarkungen Do., D. und E., mit Ausnahme des Bereichs „S.“, für den keine Bodenordnung notwendig sei. Wie sich aus der PU hierzu ergebe, werde das Ackerland in der Gemarkung Do. im Wesentlichen von zwei Landwirten bewirtschaftet, die beide über große zusammenhängende Besitzstücke verfügten. Die (dortigen) Grünlandflächen seien aufgrund Lage und Topografie kaum veränderbar, ein die Agrarstruktur verbessernder Effekt daher dort derzeit nicht gegeben. Wie im Flurbereinigungsbeschluss ausgeführt, sei eine Einbeziehung von Flächen der Gemarkung Do. nur notwendig, um im Grenzbereich zur Gemarkung D. eine optimale Gestaltung der Bewirtschaftungseinheiten und des Wegenetzes zu ermöglichen. Die von der Klägerin angesprochenen Grundstücke Gemarkung E. Flur …, Nrn. …, …, … und … lägen zu nahe an der Ortslage und würden unterhalb zudem durch einen Weg abgegrenzt, weshalb hier eine Zusammen- oder Verlegung nicht möglich sei. Sie seien daher nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu Recht nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen worden. Ebenso seien die drei Ortslagen ausgeschlossen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Einschluss ihrer Flächen nicht nur damit begründet worden, dass deren Herausmessen messtechnisch nicht möglich sei. Vielmehr sei allein auf die Zweckerreichung der Flurbereinigung abgestellt worden. Eine Herausnahme der Flächen führe nicht nur zu erhöhten Vermessungskosten, sondern mache in diesen Bereichen eine Arrondierung unmöglich. Das Flurbereinigungsgebiet umfasse ansonsten eine zusammenhängende Fläche aus land- und forstwirtschaftlichen Flurstücken aus den drei Gemarkungen. Die beiden Grundstücke der Klägerin lägen in diesem Gebiet, keines weise eine Grenze zum Verfahrensgebiet auf. Ein Ausschluss dieser Flächen entspräche daher nicht den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Soweit die Klägerin vortrage, als Nebenerwerbslandwirtin habe sie kein Interesse an der Flurbereinigung und werde wohl auch keinen Nutzen aus der Flurbereinigung ziehen, sei darauf hinzuweisen, dass das wohlverstandene objektive Interesse der Gesamtheit der am Verfahren und nicht die subjektive Auffassung der Klägerin maßgebend sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.