Urteil
11 A 117/01
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufenthaltsbefugnis nach den allgemeinen Vorschriften des § 30 Abs. 3, 4 AuslG ist ausgeschlossen, wenn den Ausländern eine freiwillige und zumutbare Rückkehrmöglichkeit besteht.
• Eine landesrechtliche Altfallregelung nach §§ 32, 30 AuslG kann Familienangehörige im weiteren Sinn, einschließlich nichtehelicher Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern, erfassen, wenn dies von der obersten Landesbehörde gebilligter Praxis entspricht.
• Das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung eines Familienmitglieds kann als fehlende Integrationsbedingung zum Ausschluss aus einer begünstigenden Altfallregelung führen; dies ist im Bereich gewährender Verwaltungsakte verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Aufenthaltsbefugnis wegen Rückkehrmöglichkeit und fehlender Integrationsbedingung • Eine Aufenthaltsbefugnis nach den allgemeinen Vorschriften des § 30 Abs. 3, 4 AuslG ist ausgeschlossen, wenn den Ausländern eine freiwillige und zumutbare Rückkehrmöglichkeit besteht. • Eine landesrechtliche Altfallregelung nach §§ 32, 30 AuslG kann Familienangehörige im weiteren Sinn, einschließlich nichtehelicher Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern, erfassen, wenn dies von der obersten Landesbehörde gebilligter Praxis entspricht. • Das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung eines Familienmitglieds kann als fehlende Integrationsbedingung zum Ausschluss aus einer begünstigenden Altfallregelung führen; dies ist im Bereich gewährender Verwaltungsakte verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig. Die Kläger sind eine vietnamesische Mutter und ihr 1997 geborener Sohn; die Mutter lebt seit 1993 in Deutschland in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater N. N. wurde wegen Steuerhehlerei zu 60 Tagessätzen verurteilt. Die Kläger beantragten Aufenthaltsbefugnisse nach der niedersächsischen Altfallregelung; die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, zum maßgeblichen Stichtag fehle eine Integrationsbedingung, weil N. vorsätzlich verurteilt worden sei. Die Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung bestätigte die Versagung mit Hinweis, dass auch nichteheliche Partner nach der gebilligten Verwaltungspraxis als Familienangehörige zu behandeln seien. Die Kläger machten Einwände geltend, unter anderem dass die Tat N.s nicht auf sie zuzurechnen sei und die Regelung verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Klage wurde erhoben; N. zog seinen eigenen Rechtsbehelf zurück. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; die versagten Aufenthaltsbefugnisse verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Nach den allgemeinen Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG kommt eine Ermessenseröffnung nicht in Betracht, weil eine freiwillige Rückkehr nach Vietnam möglich und zumutbar ist; die Kläger verfügen über erforderliche Nationalpässe und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aufnahme in ein Rückübernahmeabkommen abgelehnt würde. • Der Nds. MI-Erlass vom 21.01.2002 ändert nichts, weil er nur die Ausübung eines bereits eröffneten Ermessens regelt; hier fehlt das Ermessens voraussetzende Hindernis der freiwilligen Rückkehr. • Nach §§ 32, 30 AuslG und der Altfallregelung fehlen die kumulativ geforderten Integrationsbedingungen, da der nichteheliche Lebenspartner wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurde. • Der Begriff ‚Familienangehöriger‘ der Altfallregelung umfasst nach der vom Innenministerium gebilligten Verwaltungspraxis auch nichteheliche Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern; die landesrechtliche Regelung und ihre praktische Handhabung sind politische Entscheidungen, die gerichtlich nur begrenzt zu überprüfen sind. • Die Berücksichtigung des strafrechtlichen Verhaltens eines Familienmitglieds zur Versagung einer Leistungsgewährung ist im Bereich gewährender Verwaltung zulässig und stellt keine unzulässige Sippenhaft dar, weil es um die Gewährung gesetzlich nicht vorgesehener Aufenthaltsrechte geht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keine Aufenthaltsbefugnis, weil eine freiwillige und zumutbare Rückkehr nach Vietnam möglich ist und damit die allgemeinen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht erfüllt sind. Soweit die Entscheidung auf die Niedersächsische Altfallregelung gestützt wird, fehlt eine erforderliche Integrationsbedingung, weil der nichteheliche Lebenspartner wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurde; die Verwaltungspraxis des Innenministeriums, nichteheliche Partner als Familienangehörige zu behandeln, rechtfertigt diese Auslegung. Insgesamt sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, sodass den Klägern weder die beantragte Aufenthaltsbefugnis zu gewähren noch eine Neubescheidung unter geänderter Rechtsauffassung zuzusprechen ist.