Gerichtsbescheid
4 A 2222/00
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Windenergieanlagen kann bestehen, obwohl der Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen ausweist, wenn die Planänderung formelle Mängel aufweist.
• Für Windenergieanlagen im Außenbereich gilt vorrangig § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB; öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB stehen dem Vorhaben nur entgegen, wenn konkrete, hinreichend belegte Gründe vorliegen.
• Eine Flächennutzungsplanänderung entfaltet nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB Ausschlusswirkung nur, wenn sie form- und fristgerecht zustande gekommen ist und ggf. erforderliche Genehmigungen und erneute Beteiligungen durchgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Windenergieanlagen trotz ausgewiesener Konzentrationszone bei formeller Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung • Ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für Windenergieanlagen kann bestehen, obwohl der Flächennutzungsplan Konzentrationsflächen ausweist, wenn die Planänderung formelle Mängel aufweist. • Für Windenergieanlagen im Außenbereich gilt vorrangig § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB; öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB stehen dem Vorhaben nur entgegen, wenn konkrete, hinreichend belegte Gründe vorliegen. • Eine Flächennutzungsplanänderung entfaltet nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB Ausschlusswirkung nur, wenn sie form- und fristgerecht zustande gekommen ist und ggf. erforderliche Genehmigungen und erneute Beteiligungen durchgeführt wurden. Die Klägerin beantragte einen positiven Bauvorbescheid für zwei Windenergieanlagen auf Flurstücken bei Eggelingen. Die Standorte lagen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbaufläche "Abens-Nord". Die Gemeinde hatte den Flächennutzungsplan in zwei getrennten Verfahren (1. und 15. Änderung) geändert und diese Änderungen bekanntgemacht. Die Genehmigungsbehörde und die Gemeinde lehnten den Bauvorbescheid ab beziehungsweise verweigerten das Einvernehmen mit Verweis auf die Ausschlusswirkung der Planänderung. Die Klägerin rügte formelle Mängel im Aufstellungsverfahren der Planänderungen und machte Abwägungsfehler geltend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als begründet angesehen und die Bescheide aufgehoben; die Gemeinde wurde verpflichtet, den Bauvorbescheid zu erteilen. • Anspruchsgrund: Die Klägerin hat nach § 74 Nds. NBauO einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich mit öffentlichem Baurecht vereinbar ist. • Zulässigkeit: Das Vorhaben liegt im Außenbereich; nach § 29 BauGB i.V.m. § 35 BauGB ist die Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB bevorrechtigt zulässig. • Keine Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans: § 35 Abs.3 Satz3 BauGB greift nicht, weil die 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans formelle Mängel aufweisen und damit unwirksam sind. • Formelle Mängel: Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans war nicht in allen Teilen genehmigt (§ 6 Abs.1 BauGB) und die erheblichen inhaltlichen Änderungen nach dem Genehmigungsverfahren hätten eine erneute Bürger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs.3 BauGB erfordert. • Öffentliche Belange: Weitere öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB sowie raumordnerische Belange (§ 35 Abs.3 S.2-3 BauGB) liegen nicht konkret und hinreichend belegt vor; Hinweise auf Vogelkorridore und Landschaftsschutz sind zu pauschal und nicht standortspezifisch substantiiert. • Raumordnungsverfahren: Ein besonderes Raumordnungsverfahren nach § 13 NROG bzw. § 15 ROG war nicht erforderlich, weil das Vorhaben keine überörtliche Bedeutung oder besondere raumbedeutsame Wirkung in erheblichem Maße hat. • Lärm, Schattenwurf, Kompensation: Technische und immissionsschutzrechtliche Prüfungen sowie Ausgleichs- und Kompensationsregelungen sind Aufgabe des späteren Baugenehmigungsverfahrens und stehen dem Bauvorbescheid nicht entgegen. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Beklagten und der Bezirksregierung werden aufgehoben und die Behörde verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für zwei Windenergieanlagen zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die einschlägigen Änderungen des Flächennutzungsplans formell unwirksam sind und damit keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB entfalten. Konkrete öffentliche oder raumordnerische Belange, die das Vorhaben verhindern würden, wurden nicht in hinreichender Weise dargetan. Fragen zu Immissionen, Schattenwurf und Ausgleichsmaßnahmen bleiben für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.