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Urteil

4 A 4195/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässig, wenn keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. • Die Darstellungen einer Flächennutzungsplanänderung können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur entfalten, wenn die Planänderung formell wirksam zustande gekommen ist. • Erhebliche Änderungen an einem bereits vorgelegten Flächennutzungsplan erfordern in der Regel eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 BauGB). • Für einzelne Windenergieanlagen ist nicht grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren erforderlich; dies hängt von der raumbedeutsamen und überörtlichen Bedeutung des Vorhabens ab.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Windenergieanlage trotz unwirksamer Flächennutzungsplanänderung • Ein Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässig, wenn keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. • Die Darstellungen einer Flächennutzungsplanänderung können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur entfalten, wenn die Planänderung formell wirksam zustande gekommen ist. • Erhebliche Änderungen an einem bereits vorgelegten Flächennutzungsplan erfordern in der Regel eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 BauGB). • Für einzelne Windenergieanlagen ist nicht grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren erforderlich; dies hängt von der raumbedeutsamen und überörtlichen Bedeutung des Vorhabens ab. Die Klägerin beantragte einen positiven Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage (Enercon 66, 1.800 kW, Nabenhöhe 65 m) auf einem außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbaugebiet liegenden Flurstück. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf die Ausschlusswirkung der Flächennutzungsplanänderung und das versagte Einvernehmen der Stadt ab. Die Bezirksregierung bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid. Die Klägerin rügte u. a. Form- und Verfahrensmängel bei der Aufstellung der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans und machte geltend, der Standort sei ursprünglich als Sonderbaufläche vorgesehen gewesen. Im Verwaltungsverfahren und während der gerichtlichen Verhandlung wurden u. a. Fragen des Raumordnungsverfahrens, naturschutzrechtliche Belange, Landschaftsbild und mögliche militärische Beeinträchtigungen thematisiert; die Klägerin schloss die militärische Frage aus ihrem Antrag aus. • Klage ist zulässig und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides nach § 74 NBauO, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich mit öffentlichem Baurecht vereinbar ist. • Das Vorhaben ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig; öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB stehen nicht entgegen. • Die in Rede stehenden 1. und 15. Änderungen des Flächennutzungsplans (zusammengefasst als 26. Änderung) sind formell mangelhaft zustande gekommen und daher unwirksam; damit entfällt ihre Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. • Die Verfahrensfehler beruhen insbesondere darauf, dass für Teile der ursprünglich beschlossenen Gebiete die aufsichtsbehördliche Genehmigung fehlte und dass die vorgenommenen inhaltlichen Änderungen (Erststreichung mehrerer Sondergebiete) so gravierend waren, dass eine erneute Bürger- und Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen wäre. • Mangels wirksamer Festsetzungen im Flächennutzungsplan können die von der Beklagten geltend gemachten raumordnerischen und landschaftsschutzrechtlichen Belange die Zulässigkeit nicht tragen; vorhandene Planungen und Gutachten sprechen nicht gegen die Zulässigkeit des Einzelvorhabens. • Ein Raumordnungsverfahren nach § 13 NROG bzw. § 15 ROG war hier nicht erforderlich, weil dem Vorhaben keine besondere überörtliche oder außergewöhnliche raumbedeutsame Bedeutung zukommt. • Zu den naturschutz- und landschaftsrelevanten Einwänden lagen keine neuen konkreten Erkenntnisse vor; mögliche Ausgleichs- und Prüfpflichten sowie Immissions- und Schattenwurffragen sind im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren zu klären. Der Bescheid des Beklagten vom 11.01.2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 07.11.2000 wurden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid für die beantragte Windenergieanlage (Nabenhöhe 65 m, 1.800 kW) auf dem bezeichneten Flurstück zu erteilen, wobei die Frage möglicher militärischer Beeinträchtigungen ausgeklammert bleibt. Die Flächennutzungsplanänderungen, auf die sich die Ablehnung stützte, sind wegen formeller Verfahrensmängel unwirksam und entfalten daher keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Öffentliche Belange, Raumordnungsziele oder Landschaftsschutzgründe stehen der Zulässigkeit des Einzelvorhabens nicht entgegen; weitergehende Prüfungen zu Immissionen, Schattenwurf und zu möglichen Ausgleichsmaßnahmen sind im späteren Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.