Urteil
4 A 1777/01
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid für eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage ist zu versagen, wenn eine wirksame Konzentrationsplanung durch den Flächennutzungsplan die Errichtung außerhalb ausgewiesener Flächen ausschließt (§ 35 Abs.1, Abs.3 BauGB).
• Eine Veränderungssperre ist nur rechtmäßig, soweit sie zur Sicherung eines konkreten Planungs- bzw. Aufstellungswillens erforderlich ist; fehlt dieser positive Planungswille, ist die Satzung nichtig.
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse (z. B. drohende Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Verwaltungsakte hat.
• Bei Abwägung im Bauleitplanverfahren sind planungsfachliche Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen; pauschale Abstandsvorgaben (z. B. Erlass des Innenministeriums) sind als Orientierungswerte in die Einzelfallabwägung einzustellen, aber nicht zwingend und alleinentscheidend.
Entscheidungsgründe
Ablehnung Bauvorbescheid für Windenergieanlage wegen wirksamer Konzentrationsplanung • Ein Bauvorbescheid für eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage ist zu versagen, wenn eine wirksame Konzentrationsplanung durch den Flächennutzungsplan die Errichtung außerhalb ausgewiesener Flächen ausschließt (§ 35 Abs.1, Abs.3 BauGB). • Eine Veränderungssperre ist nur rechtmäßig, soweit sie zur Sicherung eines konkreten Planungs- bzw. Aufstellungswillens erforderlich ist; fehlt dieser positive Planungswille, ist die Satzung nichtig. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse (z. B. drohende Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Verwaltungsakte hat. • Bei Abwägung im Bauleitplanverfahren sind planungsfachliche Besonderheiten vor Ort zu berücksichtigen; pauschale Abstandsvorgaben (z. B. Erlass des Innenministeriums) sind als Orientierungswerte in die Einzelfallabwägung einzustellen, aber nicht zwingend und alleinentscheidend. Der Kläger beantragte einen positiven Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage (Enercon E-44, 51 m Nabenhöhe) auf einem Außenbereichsgrundstück. Die Gemeinde verweigerte das Einvernehmen und beschloss die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie mehrere Veränderungssperren; später änderte sie den Flächennutzungsplan und wies zwei Sonderbauflächen für Windenergie aus. Der Beklagte lehnte den Bauvorbescheid mit Bezug auf eine geltende Veränderungssperre ab; die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Flächennutzungsplanänderung rechtfertige die Konzentrationsplanung. Der Kläger rügte u. a. Verhinderungsplanung und Abwägungsfehler und erhob Klage; hilfsweise beantragte er Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide zwecks möglicher Amtshaftungsansprüche. • Zulässigkeit und materielle Prüfung: Die beantragte Anlage wäre nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB privilegiert, ihre Zulässigkeit im Außenbereich ist jedoch nach § 35 Abs.3 BauGB zu versagen, wenn öffentliche Belange entgegenstehen, insbesondere wenn der Flächennutzungsplan Ausweisungen an anderer Stelle trifft. • Wirksamkeit der Konzentrationsplanung: Die 33. Flächennutzungsplanänderung, die Sonderbauflächen für Windenergie ausweist und Anlagen außerhalb ausschließt, war hinreichend formell und materiell vorbereitet und bindet die bauplanungsrechtliche Beurteilung; beachtliche Verfahrens- oder Abwägungsfehler wurden nicht aufgezeigt. • Abwägungsergebnis: Das Gericht prüfte die Abwägung der Gemeinde nach §§ 1, 2, 214 BauGB und hielt sie für ausreichend; örtliche Besonderheiten und Abstandskriterien (Erlass Innenministerium) wurden berücksichtigt, sodass die Konzentrationsplanung nicht zu beanstanden ist. • Rechtswidrigkeit früherer Bescheide: Zum Zeitpunkt des Bescheids vom 14.3.2000 war die damals geltende Veränderungssperre für den relevanten Teil unwirksam, weil sie für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erlassen worden war; daher bestand damals ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des Bauvorbescheides, und die Ablehnungsbescheide waren rechtswidrig. • Veränderungssperre späterer Fassung: Die nachfolgenden Veränderungssperren waren hingegen teilweise nicht erforderlich, weil ein positiver Planungswille nur für eng begrenzte Potentialflächen bestand; eine über das beabsichtigte Plangebiet hinausgehende Sperre war nichtig. • Fortsetzungsfeststellungsklage: Der Kläger hat ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da er Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche wegen der behaupteten rechtswidrigen Nichterteilung geltend macht; die Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide ist festzustellen. Die Klage auf Erteilung des Bauvorbescheides ist insgesamt abgewiesen, weil das Vorhaben durch die wirksame Flächennutzungsplanänderung als Konzentrationsplanung außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen ausgeschlossen ist. Zugunsten des Klägers wurde jedoch hilfsweise festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 26.04.2001 rechtswidrig waren, weil die zunächst geltende Veränderungssperre insoweit nicht tragfähig war und der Kläger damals Anspruch auf den Bauvorbescheid hatte. Die Kostentragung wurde aufgeteilt (Kläger 2/3, Beklagter 1/3); die außergerichtlichen Kosten der Gemeinde sind nicht erstattungsfähig. Insgesamt verliert der Kläger das Antragsziel der Erteilung des Bauvorbescheids wegen der später wirksamen Konzentrationsplanung, gewinnt jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Ablehnungsakte, was seine möglichen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber den Behörden stärkt.