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Beschluss

7 B 4361/02

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung kann im öffentlichen Interesse angeordnet werden, wodurch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt. • Verweigert ein Betroffener die gesetzlich angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung, darf die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (§ 11 Abs. 8 FeV). • § 13 Nr. 2 c) FeV verlangt nicht die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug; bereits Teilnahme mit einem Fahrrad bei 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung eines MPU-Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung bei MPU-Verweigerung und Entzug der Fahrerlaubnis • Die sofortige Vollziehung einer verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung kann im öffentlichen Interesse angeordnet werden, wodurch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt. • Verweigert ein Betroffener die gesetzlich angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung, darf die Fahrerlaubnisbehörde daraus auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (§ 11 Abs. 8 FeV). • § 13 Nr. 2 c) FeV verlangt nicht die Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug; bereits Teilnahme mit einem Fahrrad bei 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung eines MPU-Gutachtens. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem ihm die Fahrerlaubnis der Klasse C1E entzogen wurde. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und verlangte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Der Antragsteller weigerte sich, der Anordnung zur MPU nachzukommen, weil er behauptete, am relevanten Vorfall am 07.04.2002 nur mit einem Fahrrad teilgenommen zu haben. Das Amtsgericht stellte jedoch fest, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 07.04.2002 einen Blutalkoholwert von 2,09 g/oo hatte. Die Behörde stützte ihr Verlangen nach MPU auf § 13 Nr. 2 c) FeV; der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und ob der Widerspruch in der Hauptsache Erfolg haben wird. • Nach § 80 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; überwiegt das öffentliche Interesse oder ist der Widerspruch offensichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. • Die Behörde durfte gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der MPU-Verweigerung des Antragstellers auf seine Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. • § 13 Nr. 2 c) FeV begründet die Anordnung einer MPU bereits bei Teilnahme mit einem Fahrzeug und einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr; es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, sodass auch betrunkene Radfahrer erfasst sind. • Vor dem Hintergrund des festgestellten Blutalkoholwerts von 2,09 g/oo und der verweigerten MPU liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der MPU und die Schlussfolgerung der Fahrerlaubnisbehörde auf Nichteignung vor, weshalb der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der Verhinderung möglicher Gefährdungen durch den Betroffenen das private Suspensivinteresse überwiegt. Wegen der MPU-Verweigerung durfte die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Zudem rechtfertigt der festgestellte Blutalkoholwert von 2,09 g/oo die Anordnung einer MPU nach § 13 Nr. 2 c) FeV, wobei diese Vorschrift die Teilnahme mit einem Fahrrad erfasst. Insgesamt wird der Widerspruch des Antragstellers in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, sodass die sofortige Vollziehung bestehen bleibt.