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Urteil

6 A 2623/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ruhestandsbeamter kann nach §86 Abs.1 NBG für grob fahrlässige Pflichtverletzungen schadensersatzpflichtig sein. • Die Zuständigkeit eines Sachbearbeiters für die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen umfasst die rechtzeitige Anforderung von Kaufpreiszahlungen; Stundungen sind nicht ohne Entscheidung zuständiger Gremien oder Vorgesetzter vorzunehmen. • Grob fahrlässiges Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Beamte die nahe liegenden Pflichten besonders leichtfertig vernachlässigt; Vergesslichkeit oder Arbeitsüberlastung müssen im Einzelfall geprüft werden. • Ist der behauptete Befehl von Vorgesetzten streitig, trifft den Beamten die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Weisung. • Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit trifft den Beamten nur der kausal zuordenbare Zinsverlust ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzpflicht eines Ruhestandsbeamten bei grober Fahrlässigkeit in der Kaufpreisbeitreibung • Ein Ruhestandsbeamter kann nach §86 Abs.1 NBG für grob fahrlässige Pflichtverletzungen schadensersatzpflichtig sein. • Die Zuständigkeit eines Sachbearbeiters für die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen umfasst die rechtzeitige Anforderung von Kaufpreiszahlungen; Stundungen sind nicht ohne Entscheidung zuständiger Gremien oder Vorgesetzter vorzunehmen. • Grob fahrlässiges Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Beamte die nahe liegenden Pflichten besonders leichtfertig vernachlässigt; Vergesslichkeit oder Arbeitsüberlastung müssen im Einzelfall geprüft werden. • Ist der behauptete Befehl von Vorgesetzten streitig, trifft den Beamten die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Weisung. • Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit trifft den Beamten nur der kausal zuordenbare Zinsverlust ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Der Kläger war langjähriger Sachbearbeiter für Liegenschaften bei der Beklagten und trat später in den Ruhestand. Die Beklagte verkaufte 1993 ein Grundstück; die Kaufpreiszahlung erfolgte in zwei Tranchen mit Fälligkeiten Dezember 1993 und März 1994. Der Kläger bearbeitete die Akte, war jedoch nicht am Vertragsabschluss beteiligt. Zahlungen und Vermessungsvorgänge verzögerten sich; der Notar forderte 1995 die Beklagte zur Bestätigung der Kaufpreiszahlung auf. Der Kläger veranlasste mit Annahmeanordnungen u. a. am 28.11.1995 und 2.1.1996 geänderte Fälligkeitstermine, die zur Verzögerung der Zahlung führten. Die Rechnungsprüfung rügte daraufhin Zinsschäden; die Beklagte forderte Schadensersatz, den der Kläger mit dem Vorbringen abwehrte, er habe auf mündliche Weisung gehandelt. Die Parteien erklärten einen Teil des Streitbetrags für erledigt; über den verbleibenden Betrag entschied das Gericht. • Rechtsgrundlage ist §86 Abs.1 NBG (entsprechend §78 BBG/§46 BRRG): Beamte haften für grobe Fahrlässigkeit. • Zuständigkeit und Dienstpflicht: Als Hauptsachbearbeiter Liegenschaften oblag dem Kläger die Abwicklung von Kaufverträgen einschließlich der rechtzeitigen Anforderung von Kaufpreiszahlungen; Stundungen oder Fristveränderungen mit Zinsfolgen bedürfen der Entscheidung der zuständigen Stellen. • Beweisstand: Der Kläger behauptete mündliche Weisungen von Vorgesetzten zur Fristverschiebung; die Zeugen konnten dies nicht bestätigen. Für behauptete Weisungen trägt der Kläger die Beweislast. • Qualifikation des Verhaltens: Vor dem 28.11.1995 sprechen Vergesslichkeit, Arbeitsüberlastung oder Aktenlage gegen eine grobe Fahrlässigkeit; solche Versäumnisse sind nicht zwingend grob fahrlässig. • Ab dem 28.11.1995 lag grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Kläger auf Anfrage des Notars den Vorgang hätte prüfen und den vertraglich geregelten Zahlungsweg beachten müssen; stattdessen veranlasste er die Überweisung auf das Stadtkassenkonto und zog den Vorgang an sich, ohne die erforderlichen Maßnahmen zur zeitnahen Forderungsbeitreibung zu treffen. • Kausalität und Schadensberechnung: Durch das pflichtwidrige Verhalten trat ein Zinsverlust für 48 Tage ein; berechnet auf den Restkaufpreis von 50.412 DM bei 4 % ergibt sich ein Schaden von 268,86 DM, für den der Kläger einzustehen hat. • Kosten- und Verfahrensfolgen: Wegen teilweiser Erledigung wurde das Verfahren insoweit eingestellt; die Kostenentscheidung beruht auf Billigkeitsgründen und dem Erfolg der Klage hinsichtlich des überwiegenden Streitbetrags. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das Gericht hob den Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid auf, soweit die Beklagte mehr als 268,86 DM als Schadensersatz geltend machte; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bemängelte, dass der Kläger seine Pflicht zur rechtzeitigen Kaufpreisbeitreibung verletzt hat und qualifizierte das Verhalten ab dem 28.11.1995 als grob fahrlässig im Sinne des §86 Abs.1 NBG, sodass der Kläger für den adäquat kausalen Zinsverlust von 268,86 DM haftet. Einen kleineren Teil der Forderung hatten die Parteien erledigt; aus Billigkeitsgründen und wegen der Erledigung wurde die Kostenlast anteilig verteilt, wobei die Beklagte die größeren Kostenanteile trägt.