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Beschluss

6 A 4598/02

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kein automatisch auszuschöpfender Grund für die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO. • Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfrage und kein für § 94 VwGO im Wortlaut erfasstes Rechtsverhältnis. • § 80c NBG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Teilzeitanordnungen nur auf Wunsch des Bewerbers möglich sind; damit besteht kein Anlass, das Verfahren wegen eines Normenkontrollverfahrens auszusetzen. • Die Aussetzung eines Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie kommt nur in Betracht, wenn das aussetzende Gericht zu keiner abschließenden Rechtsauffassung gelangt ist und das Normenkontrollverfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Normenkontrolle zu § 80c NBG • Ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kein automatisch auszuschöpfender Grund für die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO. • Die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfrage und kein für § 94 VwGO im Wortlaut erfasstes Rechtsverhältnis. • § 80c NBG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Teilzeitanordnungen nur auf Wunsch des Bewerbers möglich sind; damit besteht kein Anlass, das Verfahren wegen eines Normenkontrollverfahrens auszusetzen. • Die Aussetzung eines Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie kommt nur in Betracht, wenn das aussetzende Gericht zu keiner abschließenden Rechtsauffassung gelangt ist und das Normenkontrollverfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Klägerin, als Grundschullehrerin in Besoldungsgruppe A 12, wurde mit Bescheid vom 21.10.1999 nach § 80c NBG mit 80% der Regelstundenzahl eingestellt. Sie leistete 22,5 statt 28 Unterrichtsstunden. Nachdem die Behörde die Teilzeit-Anordnung durch Widerspruchsbescheid vom 08.09.2000 bestätigte, klagte die Klägerin und begehrte Vollzeitbeschäftigung, Gehaltsausgleich und versorgungsrechtliche Gleichstellung rückwirkend zum 21.10.1999. Das Verfahren ruhte auf Antrag beider Parteien; die Klägerin beantragte im Oktober 2002 die Wiederaufnahme, gestützt auf Entscheidungen anderer Gerichte, die § 80c NBG verfassungskonform auslegten. Die Beklagte forderte hingegen Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO mit Verweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Normbestätigungsverfahren der Landesregierung zur Vereinbarkeit von § 80c NBG mit Art.33 GG. • Zuständigkeit: Ein Aussetzungsantrag analog § 94 VwGO obliegt der Berichterstatterin; das Gericht lehnte Aussetzung ab. • Begriffliche Eingrenzung § 94 VwGO: Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist keine Feststellung über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO, sondern eine Rechtsfrage; daher fehlt die formelle Grundlage für Aussetzung nach § 94 VwGO. • Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des § 80c NBG: Vorentscheidungen des Niedersächsischen OVG und die Entscheidung des BVerwG legen nahe, § 80c NBG verfassungskonform so auszulegen, dass Teilzeit bei Einstellung nur auf Wunsch des Bewerbers möglich ist; damit ist die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit nicht gegeben. • Analogie zu § 94 VwGO: Auch eine analoge Aussetzung ist nicht gerechtfertigt, weil die streitgegenständliche Frage bereits durch fachgerichtliche Auslegung geklärt ist und keine Rechtsunsicherheit besteht, die eine Aussetzung erfordert. • Normenkontrollverfahren beim BVerfG: Die beantragte Normenkontrolle der Landesregierung zielt auf eine bestimmte Auslegung ab; die Auslegung einfacher Gesetze gehört in erster Linie zu den Fachgerichten, sodass das Abwarten der Entscheidung des BVerfG nicht geboten ist. • Prozessökonomie und Widerspruchsvermeidung: Eine analoge Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht selbst keine abschließende Auffassung bilden kann und das Normenkontrollverfahren nicht offensichtlich aussichtslos ist; hier besteht keine derartige Sachlage. • Zulässigkeitsvoraussetzungen der Normenkontrolle: Der Antrag der Landesregierung war formell nicht geeignet, eine Aussetzung zu rechtfertigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Normenkontrollantrag nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht vorlagen. Das Gericht hat den Aussetzungsantrag der Beklagten abgelehnt und das Verfahren auf Antrag der Klägerin wieder aufgenommen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 80c NBG eine Rechtsfrage und kein im Sinne des § 94 VwGO relevantes Rechtsverhältnis darstellt und dass § 80c NBG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine Teilzeitanordnung bei Einstellung nur auf Wunsch des Bewerbers zulässig ist. Da die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der Fachgerichte ist und bereits einschlägige Entscheidungen vorliegen, besteht kein sachlicher oder prozessökonomischer Anlass, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Die Klägerin kann somit weiter die gerichtliche Überprüfung der Teilzeitanordnung betreiben; das Aussetzungsbegehren der Beklagten scheitert an rechtlichen und prozessökonomischen Erwägungen.