Beschluss
12 B 722/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO sind statthaft, wenn Eilbedürftigkeit und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sind.
• Ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus; allgemeine Gefahren begründen kein individuelles Abschiebungshindernis.
• Selbst bei Vorliegen einer individuellen Gefahr gewährt §53 Abs.6 S.1 AuslG keinen absoluten Anspruch, sondern eröffnet der Ausländerbehörde einen pflichtgemäßen Ermessensspielraum; nur in extremen Fällen kann verfassungskonform Schutz auch ohne allgemeine Ermessenserlass erforderlich sein.
• Klageführer müssen die behaupteten individuellen Gefährdungs- oder Gesundheitszustände detailliert und glaubhaft darlegen; rein pauschale, widersprüchliche oder unzureichend diagnostizierte Befunde genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz vor Abschiebung: Anforderungen an Glaubhaftmachung nach §53 Abs.6 AuslG • Anträge auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO sind statthaft, wenn Eilbedürftigkeit und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sind. • Ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus; allgemeine Gefahren begründen kein individuelles Abschiebungshindernis. • Selbst bei Vorliegen einer individuellen Gefahr gewährt §53 Abs.6 S.1 AuslG keinen absoluten Anspruch, sondern eröffnet der Ausländerbehörde einen pflichtgemäßen Ermessensspielraum; nur in extremen Fällen kann verfassungskonform Schutz auch ohne allgemeine Ermessenserlass erforderlich sein. • Klageführer müssen die behaupteten individuellen Gefährdungs- oder Gesundheitszustände detailliert und glaubhaft darlegen; rein pauschale, widersprüchliche oder unzureichend diagnostizierte Befunde genügen nicht. Mehrere Angehörige der sandzak-muslimischen Gruppe reisten Mitte der 1990er Jahre nach Deutschland ein. Das Bundesamt erließ einen Bescheid mit Abschiebungsandrohung vom 16.04.2002; die Antragsteller klagten fristgerecht und beantragten per einstweiliger Anordnung, die Ausländerbehörde über Abschiebungshindernisse zu unterrichten bzw. von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Sie beriefen sich insbesondere auf eine extreme Gefährdung der Bevölkerungsgruppe im Rückkehrgebiet und auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., die eine Verschlechterung ihres Zustands bei Rückkehr befürchtet. Ärztliche Unterlagen unterschiedlicher Qualität sowie ein amtsärztliches Gutachten lagen vor. Das Gericht prüfte, ob individuelle Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG hinreichend glaubhaft gemacht wurden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, da Eilbedürftigkeit angesichts bevorstehender Abschiebung vorliegt (§123 VwGO). • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch bestand nur, wenn Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG glaubhaft gemacht wären; dies verneint das Gericht. • Rechtsverständnis §53 Abs.6 AuslG: Die Vorschrift verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen; allgemeine Gefahren für größere Bevölkerungsgruppen begründen kein individuelles Hindernis (§53 Abs.6 S.2 AuslG). Bei allgemeinen Gefahren liegt die Entscheidung über einen Abschiebestopp im Ermessen der obersten Landesbehörden (§54 AuslG). Nur in extremen Fällen, in denen Grundrechte sonst verletzt würden, kann Einzelnen trotz unterbliebenem generellen Abschiebestopp Schutz gewährt werden (Art.1, Art.2 GG). • Glaubhaftmachung der Gefährdungslage: Das Vorbringen zu einer extremen Gefährdung der Sandzak-Muslime genügte nicht; Lageberichte und das Bundesamts-Bescheid ergaben keine derart außergewöhnliche Gefährdung. • Glaubhaftmachung der Erkrankung: Für die Antragstellerin zu 2. liegt kein hinreichend fundierter Nachweis einer lebensbedrohlichen Verschlechterung vor. Die attestierten Befunde waren widersprüchlich, diagnostisch unklar und ergaben keine belastbare Darstellung eines traumatischen Erlebnisses oder einer kontinuierlich dokumentierten, notwendigerweise nicht in Serbien/Montenegro behandelbaren Erkrankung. • Medizinische Versorgung im Zielstaat: Nach den verfügbaren Auskünften sind medizinische und psychiatrische Behandlungsangebote, einschließlich ambulanter Psychotherapie und medikamentöser Versorgung, in Serbien/Montenegro grundsätzlich vorhanden; Existenzgefährdung oder lebensbedrohliche Behandlungslücken wurden nicht belegt. • Folgerung: Mangels glaubhaft gemachter individueller Abschiebungshindernisse konnte kein Anordnungsanspruch begründet werden, weshalb die einstweilige Anordnung abzuweisen war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; die Antragsteller konnten kein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG hinreichend glaubhaft machen. Weder liegt eine derart extreme allgemeine Gefährdung der Sandzak-Muslime vor, die einen individuellen Schutz begründen würde, noch ist die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2. so diagnostisch fundiert und behandlungsbedingt unversorgbar in Serbien/Montenegro, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu besorgen wäre. Damit fehlt der materiell-rechtliche Anordnungsanspruch, obwohl Eilbedürftigkeit bestand; die aufschiebende Wirkung der Klage kann nicht angeordnet werden. Die Entscheidung schützt die verwaltungsrechtliche Abwägungsspielräume und verlangt eine belastbare, widerspruchsfreie medizinische und faktische Darlegung bei Gesundheits- und Gefährdungsvorbringen.