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Urteil

6 A 1305/01

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Die Beurteilungsrichtlinien der Dienstbehörde bestimmen den zulässigen Rahmen; das Gericht überprüft deren Einhaltung und Vereinbarkeit mit Höherrechtlichem. • Die Vertretung eines erkrankten fachlichen Vorgesetzten durch andere sachkundige Sachgebietsleiter bei Beurteilungsvorbesprechungen ist zulässig, soweit die Vertreter fachlich in der Lage sind, zur Grundlage der Beurteilung Auskunft zu geben. • Die Mitzeichnung des fachlichen Vorgesetzten an der endgültigen Beurteilung beseitigt Bedenken gegen die Verfahrensführung, sofern keine Anhaltspunkte für Urteilsunfähigkeit vorliegen. • Die Beurteilungsgruppe ist nicht an vorläufige Rang- oder Notenvorschläge einzelner Beteiligter gebunden; eine nachträgliche Herabsetzung in der Gruppe stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Kontrolle dienstlicher Beurteilungen bei Vertretung des fachlichen Vorgesetzten • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Die Beurteilungsrichtlinien der Dienstbehörde bestimmen den zulässigen Rahmen; das Gericht überprüft deren Einhaltung und Vereinbarkeit mit Höherrechtlichem. • Die Vertretung eines erkrankten fachlichen Vorgesetzten durch andere sachkundige Sachgebietsleiter bei Beurteilungsvorbesprechungen ist zulässig, soweit die Vertreter fachlich in der Lage sind, zur Grundlage der Beurteilung Auskunft zu geben. • Die Mitzeichnung des fachlichen Vorgesetzten an der endgültigen Beurteilung beseitigt Bedenken gegen die Verfahrensführung, sofern keine Anhaltspunkte für Urteilsunfähigkeit vorliegen. • Die Beurteilungsgruppe ist nicht an vorläufige Rang- oder Notenvorschläge einzelner Beteiligter gebunden; eine nachträgliche Herabsetzung in der Gruppe stellt keinen Verfahrensfehler dar. Der Kläger, ein Steueroberinspektor der niedersächsischen Steuerverwaltung, erhielt zum 1. Oktober 1999 die dienstliche Beurteilung mit Gesamturteil "befriedigend". Er rügte, die Beurteilung beruhe auf Verfahrensfehlern und unrichtigen Grundlagen, weil sein unmittelbarer fachlicher Vorgesetzter während der Vorbesprechungen erkrankt war und vertreten wurde; außerdem sei eine Herabsetzung in der Beurteilungsbesprechung unzulässig erfolgt. Die Behörde verteidigte die Bewertung und führte aus, Vertreter der Betriebsprüfung hätten die fachliche Beurteilung vorbereitet; der fachliche Vorgesetzte habe die endgültige Beurteilung mitgezeichnet. Der Kläger erhob Gegenvorstellungen, anschließend Widerspruch und klagte auf Wiederholung der Beurteilung zu seinen Gunsten. Das Gericht prüfte, ob Verfahrensvorschriften der Beurteilungsrichtlinien oder sonstige rechtliche Vorgaben verletzt wurden. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen dem Beurteilungsspielraum der Verwaltung; gerichtliche Prüfung ist auf Rechtsfehler, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen und Verfahrensverstöße beschränkt. • Die einschlägigen Normen sind § 101c NBG, § 40 NLVO sowie die dienstlichen Beurteilungsrichtlinien der Behörde; das Gericht prüft deren Einhaltung und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. • Die Beurteilungsrichtlinien verlangen, den fachlichen Vorgesetzten zu hören; dies kann mündlich oder schriftlich geschehen und durch geeignete Vertreter wahrgenommen werden, wenn der Vorgesetzte erkrankt ist. • Hier hat der Vorsteher andere sachkundige Sachgebietsleiter gehört, weil der unmittelbare Vorgesetzte langfristig erkrankt war; das ist verfahrensrechtlich zulässig, sofern die Vertreter fachlich geeignet sind, zur Grundlage der Beurteilung auszusagen. • Die abschließende Mitzeichnung des erkrankten fachlichen Vorgesetzten an den Beurteilungsbögen belegt, dass ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; es bestehen keine Anhaltspunkte für dessen Urteilsunfähigkeit. • Eine fehlende Paraphe oder detaillierte Dokumentation der Mitwirkung der Vertreter begründet keinen Verfahrensfehler; maßgeblich ist, dass der Vorsteher sein Vorgehen plausibel darlegte. • Die Behauptung des Klägers, die Prüfungsnote seiner Laufbahnprüfung habe die Beurteilung sachfremd beeinflusst, ist nicht substantiiert; die Beurteilungsgruppe ist nicht an vorläufige Vorschläge gebunden und trifft die abschließende Wertung. • Der Vortrag des Klägers zu mangelnder Sorgfalt in Einzelfällen wurde durch die dienstlichen Stellungnahmen und die mündliche Verhandlung ausreichend belegt, so dass kein unrichtiger Sachverhalt vorlag. • Mangels Verfahrens- oder sonstiger Rechtsfehlern war die Klage unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht erkennt, dass die dienstliche Beurteilung zum 1. Oktober 1999 keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist: Die Vorgaben des Niedersächsischen Beamtengesetzes, der Laufbahnverordnung und der dienstlichen Beurteilungsrichtlinien wurden beachtet. Die Vertretung des erkrankten fachlichen Vorgesetzten durch andere sachkundige Sachgebietsleiter und die spätere Mitzeichnung des fachlichen Vorgesetzten sind verfahrensrechtlich zulässig und führen nicht zur Aufhebung der Beurteilung. Ebenso bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsgruppe von sachfremden Erwägungen ausgegangen oder der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre.