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Beschluss

5 B 2303/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stiefeltern-Kind-Beziehung begründet keinen Elternbegriff im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 BAföG; nur Adoptiveltern sind einbezogen. • Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 BAföG erfordert eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt und regelmäßig zu Steuer- und Sozialabgaben führt. • Eine vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von BAföG ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache geboten; diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Gewährung für russische Studentin ohne anerkannte erwerbstätige Eltern • Eine Stiefeltern-Kind-Beziehung begründet keinen Elternbegriff im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 BAföG; nur Adoptiveltern sind einbezogen. • Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 BAföG erfordert eine regelmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt und regelmäßig zu Steuer- und Sozialabgaben führt. • Eine vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von BAföG ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache geboten; diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin, russische Staatsbürgerin, lebt seit 1994 in Deutschland und studiert seit dem Wintersemester 2002/2003. Sie beantragte BAföG; die Mutter ist geschieden, seit 1993 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und gab Einkünfte aus Nachhilfeunterricht an. Die Antragsgegnerin lehnte BAföG ab mit der Begründung, die Mutter habe nicht im erforderlichen Umfang erwerbstätig im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.2 BAföG gewesen und der deutsche Stiefvater sei kein Elternteil i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.7 BAföG. Die Antragstellerin widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; sie verwies auf familiäre Bindung an den deutschen Stiefvater, Mutterschutzgründe und die Pflege eines Kindes als Gründe für eingeschränkte Erwerbstätigkeit. Das Gericht prüfte summarisch and stellte die Erfolgsaussichten der Klage als gering ein. • Antragsverfahren war zulässig, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch unbegründet, weil kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache vorlag (§ 123 Abs.1 S.2 VwGO). • Persönliche Voraussetzung nach § 8 Abs.1 Nr.1 BAföG (deutsche Staatsangehörigkeit) wurde nicht erfüllt; die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. • § 8 Abs.1 Nr.7 BAföG, der Ausländern mit deutschem Elternteil BAföG gewährt, ist so auszulegen, dass darunter nur leibliche Eltern und Adoptiveltern fallen; Stiefeltern gehören nicht dazu, weil sie keine rechtliche Elternstellung begründen und kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch daraus entsteht. • Die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs.2 Nr.2 BAföG setzen voraus, dass ein Elternteil rechtmäßig erwerbstätig und mindestens sechs Monate tätig gewesen ist; diese Erwerbstätigkeit muss dauerhaft und arbeitsteilig sein und die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen. • Nach der vorzunehmenden Auslegung ist Erwerbstätigkeit nicht jede entgeltliche Tätigkeit: gelegentliche, abrufbezogene oder geringfügige Honorartätigkeiten genügen nicht; entscheidend sind Dauer, Regelmäßigkeit und Steuer-/Sozialabgabepflicht. • Die vorgelegten Verdienstnachweise der Mutter zeigen starke Schwankungen und deuten auf abrufbezogene Honorartätigkeit statt auf eine regelmäßig volle Erwerbstätigkeit; daher ist die sechsmonatige Mindestphase der Erwerbstätigkeit nicht glaubhaft gemacht. • Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann der Mutter können die gesetzliche Erwerbstätigkeitsvoraussetzung nicht ersetzen. • Ein Grundrechtseingriff nach Art.12 GG liegt nicht vor, weil Art.12 GG als Bürgerrecht den Status von Deutschen schützt und die Antragstellerin keine deutsche Staatsangehörige ist. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt, da die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind. Die Antragstellerin kann weder aus § 8 Abs.1 Nr.7 BAföG einen Anspruch herleiten, weil der deutsche Stiefvater nicht als Elternteil i.S.d. Vorschrift gilt, noch aus § 8 Abs.2 Nr.2 BAföG, weil die Mutter keine glaubhaft gemachte, mindestens sechsmonatige, regelmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit im erforderlichen Umfang nachgewiesen hat. Unterhaltsansprüche des Ehemanns der Mutter sind rechtlich nicht geeignet, die gesetzliche Erwerbstätigkeitsvoraussetzung zu ersetzen. Deshalb bestand kein Anspruch auf vorläufige BAföG-Leistungen; die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten.