Beschluss
12 B 1761/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichten, wenn die ursprüngliche Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft war und nur durch Neubescheidung effektiver Rechtsschutz möglich ist.
• Mitwirkung Angehöriger von Beteiligten an einer behördlichen Entscheidung verletzt das Gebot der Unparteilichkeit nach § 20 VwVfG und macht die Entscheidung rechtswidrig.
• Bei der Vergabe von Standplätzen auf einem nach § 69 GewO festgesetzten Volksfest sind vor der Entscheidung für alle Bewerber verbindliche Vergaberichtlinien zu erarbeiten, damit die Auswahlkriterien transparent, nachvollziehbar und justiziabel sind.
Entscheidungsgründe
Erneute Bescheidung wegen Verfahrens- und Ermessensfehlern bei Zulassungsentscheidung zum Kramermarkt • Eine einstweilige Anordnung kann die Behörde zur erneuten Bescheidung verpflichten, wenn die ursprüngliche Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft war und nur durch Neubescheidung effektiver Rechtsschutz möglich ist. • Mitwirkung Angehöriger von Beteiligten an einer behördlichen Entscheidung verletzt das Gebot der Unparteilichkeit nach § 20 VwVfG und macht die Entscheidung rechtswidrig. • Bei der Vergabe von Standplätzen auf einem nach § 69 GewO festgesetzten Volksfest sind vor der Entscheidung für alle Bewerber verbindliche Vergaberichtlinien zu erarbeiten, damit die Auswahlkriterien transparent, nachvollziehbar und justiziabel sind. Die Antragstellerinnen bewarben sich um einen Standplatz (Ausschank) auf dem Kramermarkt 2003 in Oldenburg. Die Antragsgegnerin als Veranstalterin lehnte die Zulassung der Antragstellerin zu 1. mit Bezug auf Attraktivität und Ausgewogenheit des Marktes ab und erteilte Zulassungen an andere Bewerber. Die Antragstellerin zu 2. hatte keinen eigenen Antrag bei der Behörde gestellt. Die Antragstellerin zu 1. rügte Verfahrensermessenfehler und die Mitwirkung des Vorsitzenden des Schaustellerverbandes bei der Zulassungsentscheidung. Sie begehrte einstweiligen Rechtsschutz in Form der Verpflichtung zur Zulassung oder zumindest zur erneuten Bescheidung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: Das Verfahren ist öffentlich-rechtlich; der Kramermarkt ist ein nach § 69 GewO festgesetztes Volksfest, sodass die Antragstellerin nach § 70 GewO antragsbefugt ist. • Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2.: Fehlender Rechtschutzbedarf, weil sie keinen eigenen Antrag bei der Behörde gestellt hatte und deshalb keine ablehnende Entscheidung gegenüber ihr vorlag. • Mitwirkung Dritter (§ 20 VwVfG): Die Mitwirkung des Vorsitzenden des Oldenburger Schaustellerverbandes, der Angehörige zugelassener Schausteller ist, verletzte das Gebot der Unparteilichkeit nach § 20 VwVfG und machte die Entscheidung rechtswidrig. • Ermessensfehler (§ 70 Abs.3 GewO): Die Behörde übte ihr Auswahlermessen nicht fehlerfrei aus. Die Auswahl erfolgte ohne vorab festgelegte, für alle Bewerber verbindliche Vergabekriterien; die Beurteilungskriterien wie ‚Attraktivität‘ und ihr Gewicht blieben unklar und nicht nachvollziehbar. • Verfahrensanforderungen wegen Grundrechtsschutz: Wegen der erheblichen Grundrechtsrelevanz (Art.12 GG) und der wirtschaftlichen Bedeutung des Kramermarktes sind transparente, vorab festgelegte Vergaberichtlinien erforderlich, damit die Auswahlentscheidungen justiziabel sind. • Rechtsfolge der Fehler: Die festgestellten Verfahrens- und Ermessensfehler rechtfertigen zwar nicht ohne Weiteres eine unmittelbare Zulassung per einstweiliger Anordnung, wohl aber die Verpflichtung zur erneuten, ermessensfehlerfreien Bescheidung, um effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) zu gewährleisten. • Abwägung des Anordnungsgrundes: Angesichts der zeitlichen Nähe der Veranstaltung und der Möglichkeit, vollendete Tatsachen zu verhindern, ist eine einstweilige Anordnung zur erneuten Bescheidung erforderlich und verhältnismäßig. Der Antrag wurde teilweise stattgegeben: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Zulassung zum Kramermarkt 2003 bis zum 19.09.2003 erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu bescheiden. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. und das Begehren auf unmittelbare Zulassung wurden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt. Das Gericht begründet die Anordnung mit Verfahrens- und Ermessensfehlern der Antragsgegnerin, insbesondere unzulässiger Mitwirkung eines Angehörigen bei der Entscheidung und fehlender, vorab festgelegter Vergaberichtlinien, weshalb eine Neubescheidung erforderlich ist, damit die Auswahlentscheidung transparent, nachvollziehbar und justiziabel erfolgt.