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Beschluss

13 B 4970/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf zusätzliche laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. • Verzugszinsen können in besonderen Fällen sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 12 Abs.1 BSHG anerkannt werden, höchstens in Höhe angemessener Unterkunftskosten. • Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ist an die Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen; in besonderen Fällen ist ein Zuschlag vorzunehmen (hier 10 %). • Eine Hilfe nach § 15a Abs.1 BSHG setzt voraus, dass die Leistung zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und erforderlich ist; bei selbstverschuldeter Notlage und fehlender Eignung der Leistung ist sie nicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Verzugszinsen als mögliche, aber begrenzte Kosten der Unterkunft; §15a BSHG nicht anwendbar • Keine Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf zusätzliche laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. • Verzugszinsen können in besonderen Fällen sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 12 Abs.1 BSHG anerkannt werden, höchstens in Höhe angemessener Unterkunftskosten. • Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten ist an die Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen; in besonderen Fällen ist ein Zuschlag vorzunehmen (hier 10 %). • Eine Hilfe nach § 15a Abs.1 BSHG setzt voraus, dass die Leistung zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und erforderlich ist; bei selbstverschuldeter Notlage und fehlender Eignung der Leistung ist sie nicht zu gewähren. Die Antragsteller begehrten durch einstweilige Anordnung ab 1. Mai 2003 zusätzliche laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 579,80 € monatlich zur Deckung von Verzugszinsen gegenüber der Landessparkasse zu Oldenburg aus drei Darlehensverträgen. Die Bank hatte wegen Rückständen die Darlehensverträge zum 30. April 2003 gekündigt und Verzugszinsen geltend gemacht; Rückstände bestanden bereits seit 2002 in Höhe von etwa 12.000 €. Die Antragsgegnerin leistete Unterkunftszahlungen erst ab 1. Dezember 2002 und rechnete den Bedarf durch; Einkommen der Familie überstieg den zu berücksichtigenden Bedarf einschließlich angemessener Unterkunftskosten von 462,00 € monatlich. Die Antragsteller machten geltend, die Sozialleistungen hätten Verzugszinsen verhindern können; die Bank signalisierte, bei Zahlung von 700,00 € monatlich auf Zwangsversteigerung zu verzichten. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Antragsteller konnten den materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Leistung nicht hinreichend darlegen. • Keine Verpflichtung zur Gewährung ergänzender laufender Hilfe: Nach §12 BSHG können notwendige Lebenshaltungskosten aus dem Einkommen gedeckt werden; die Kammer ermittelte, dass die Antragsteller ihren Bedarf einschließlich angemessener Unterkunftskosten aus dem vorhandenen Einkommen bestreiten können. • Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft: Rechtsdogmatisch sind Verzugszinsen keine Gegenleistung für Wohnraum, können aber bei eigengenutztem Eigenheim in sozialhilferechtlich angemessenem Umfang ähnlich zu Darlehenszinsen als Unterkunftskosten anerkannt werden (Verweis auf §12 Abs.1 BSHG, §3 Abs.1 Regelsatzverordnung). • Begrenzung auf angemessene Aufwendungen: Angemessene Unterkunftskosten sind nach Tabelle zu §8 WoGG zu bemessen; das Gericht akzeptierte einen 10%igen Zuschlag und setzte die angemessenen Unterkunftskosten der Antragsteller auf 462,00 € fest. • §15a BSHG nicht erfüllt: Diese Vorschrift erlaubt Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung vergleichbarer Notlagen nur, wenn die Leistung gerechtfertigt ist. Hier sprechen die Umstände (lange bestehende Rückstände seit 2002, teilweise Selbstverschulden, fehlende Kausalität der Behörde) sowie die Unübersichtlichkeit darüber, ob Sozialleistungszahlungen bereits weitergereicht wurden, gegen eine Rechtfertigung. • Erforderlichkeit fehlt: Selbst wenn Verzugszinsen grundsätzlich bis zu angemessenen Unterkunftskosten anerkannt werden könnten, wäre die beantragte Leistung nicht geeignet, die Unterkunft dauerhaft zu sichern, weil die Bank nur bei einer höheren Rate von 700,00 € auf Zwangsversteigerung verzichten würde. • Keine Amtspflichtverletzung vorliegend: Etwaige Verzögerungen der Behörde könnten allenfalls zivilrechtlich als Amtspflichtverletzung geprüft werden; sie begründen hier keinen sozialhilferechtlichen Anspruch. Der Antrag wurde abgewiesen. Die Antragsteller konnten keinen Anspruch auf die begehrten zusätzlichen laufenden Leistungen in Höhe von 579,80 € monatlich glaubhaft machen. Zwar können Verzugszinsen in besonderen Fällen dem Grunde nach als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, dies jedoch nur bis zur Höhe angemessener Unterkunftskosten; für die Familie wurden 462,00 € monatlich festgestellt. Die Voraussetzungen des § 15a Abs.1 BSHG für eine weitergehende Hilfe sind nicht erfüllt, weil die Notlage nicht gerechtfertigt und die Leistung nicht erforderlich ist, um die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Die Entscheidung berücksichtigt zudem, dass erhebliche Rückstände bereits vorlagen und die Bank nur bei einer höheren monatlichen Zahlungsverpflichtung auf Zwangsversteigerung verzichten würde, wodurch die begehrte Leistung nicht den Schutz der Unterkunft gewährleisten könnte.