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Urteil

6 A 2803/02

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ruhegehalt bemisst sich nach den zuletzt tatsächlich bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs.1 BeamtVG). • Eine Berechnung nach höheren früheren Dienstbezügen kommt nur in Betracht, wenn der Übertritt in ein niedrigeres Amt nicht lediglich im eigenen Interesse des Beamten erfolgte (§ 5 Abs.5 BeamtVG). • Fehlt ein Vermerk oder sonstiger belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Rückernennung auch im dienstlichen Interesse erfolgte, trägt der Beamte das Risiko seiner Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Rückernennung: kein dienstliches Interesse, Ruhegehalt nach zuletzt bezogenem Amt • Das Ruhegehalt bemisst sich nach den zuletzt tatsächlich bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 5 Abs.1 BeamtVG). • Eine Berechnung nach höheren früheren Dienstbezügen kommt nur in Betracht, wenn der Übertritt in ein niedrigeres Amt nicht lediglich im eigenen Interesse des Beamten erfolgte (§ 5 Abs.5 BeamtVG). • Fehlt ein Vermerk oder sonstiger belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Rückernennung auch im dienstlichen Interesse erfolgte, trägt der Beamte das Risiko seiner Entscheidung. Der Kläger war langjähriger Lehrbeamter (Studiendirektor), der 1994 zum Oberstudienrat rückernannt wurde. Die Rückernennung beantragte er aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen der Belastung durch die Pflege seiner erkrankten Ehefrau; Behördenvertreter versuchten nach Aktenlage, ihn davon abzubringen. Er versah danach viele Jahre vollschichtig Dienst als Oberstudienrat. 2001 wurde er dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt. Der Versorgungsbescheid setzte sein Ruhegehalt auf Grundlage der A14-Besoldung (Oberstudienrat) fest; der Kläger verlangte statt dessen Versorgung nach A15 (Studiendirektor) mit der Begründung, die Rückernennung sei auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt, weil sie eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand habe verhindern sollen. Der Widerspruch wurde abgelehnt, die Klage daraufhin erhoben. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs.1 Satz1 BeamtVG: Ruhegehalt bemisst sich nach den zuletzt tatsächlich gewährten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen; hier A14 nach Rückernennung zum 1.8.1994. • Nach § 5 Abs.5 BeamtVG ist eine Berechnung nach früheren höheren Bezügen nur möglich, wenn der Übertritt in das niedrigere Amt nicht lediglich im eigenen Interesse des Beamten erfolgte. • Die Klägerin trägt vor, gesundheitliche Gründe und die Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand hätten die Rückernennung auch im dienstlichen Interesse gelegen; die Behörde hat aber in den Akten keine Anhaltspunkte hierfür festgestellt. • Tatsächliche Indizien sprechen dagegen: Vorgesetzte versuchten, den Kläger von der Rückernennung abzubringen; der Kläger versah anschließend jahrelang vollschichtig Dienst, sodass damals keine akute Dienstunfähigkeit vorlag. • Es fehlt an einem in den Akten dokumentierten Vermerk, der die Rückernennung als auch im dienstlichen Interesse veranlasst ausweist; das Fehlen eines solchen Vermerks kann der Kläger nicht zu seinen Gunsten umkehren. • Das bloße subjektive Empfinden des Klägers, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein, genügt nicht; erst wenn ohne die Rückernennung unmittelbar die Versetzung in den Ruhestand drohte, läge typischerweise ein dienstliches Interesse vor. • Folge: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berechnung des Ruhegehalts nach den höheren früheren Bezügen liegen nicht vor; das Risiko der Versorgungseinbuße trägt der Beamte, wenn keine dienstlichen Interessen nachweisbar sind. Die Klage wird abgewiesen. Das Ruhegehalt ist rechtmäßig nach den zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (A14) zu berechnen, weil die Rückernennung zum Oberstudienrat ausschließlich im eigenen Interesse des Klägers erfolgte und es an hinreichenden Anhaltspunkten für ein dienstliches Interesse fehlt. Entscheidungsrelevante Indizien wie das Bemühen der Vorgesetzten, ihn von der Rückernennung abzubringen, sowie seine anschließende volle Dienstleistung sprechen gegen eine Gefährdung der Dienstfähigkeit damals. Mangels anderslautender Dokumentation in den Personalakten kann der Kläger die versorgungsrechtlichen Nachteile seiner damaligen Entscheidung nicht abwälzen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.