OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1624/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Behördliche Anordnung nach § 16a TierSchG kann die Entfernung von Haltehilfen anordnen, wenn dadurch eine Gefahr wiederholter Schmerzen, vermeidbarer Leiden oder Schäden der Tiere besteht. • Eine Gefahrenprognose genügt; es muss nicht bereits eingetretene Schmerzen geben (§ 2 Nr.2 TierSchG). • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, wenn sie konkret auf die einzelne Verpflichtung bezogen und geeignet ist, die Durchsetzung sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Entfernung von Schlepptaue als tierschutzrechtliche Anordnung bei Wiederholungsgefahr • Behördliche Anordnung nach § 16a TierSchG kann die Entfernung von Haltehilfen anordnen, wenn dadurch eine Gefahr wiederholter Schmerzen, vermeidbarer Leiden oder Schäden der Tiere besteht. • Eine Gefahrenprognose genügt; es muss nicht bereits eingetretene Schmerzen geben (§ 2 Nr.2 TierSchG). • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, wenn sie konkret auf die einzelne Verpflichtung bezogen und geeignet ist, die Durchsetzung sicherzustellen. Der Beklagte ordnete per Bescheid die unverzügliche und dauerhafte Entfernung von an Schafen befestigten Taue auf einer Weide an und drohte ein Zwangsgeld an. Anlass war ein Vorfall, bei dem ein Schaf sich in einem solchen Tau verhedderte, dadurch das rechte Hinterbein abschnürte und das Tier langfristig starke Schmerzen erlitt, so dass es später getötet wurde. Der Kläger hielt die Schafe mit etwa vier Meter langen Stricken, die um die Hälse gebunden und hinterhergezogen wurden; diese Einfanghilfe wurde von Sachverständigen und Empfehlungen als gefährlich bewertet. Der Kläger bestritt Umfang und Relevanz der Vorfälle und berief sich auf Praktikabilitätsgründe und wirtschaftliche Unzumutbarkeit alternativer Anlagen. Das Verwaltungsgericht prüfte Rechtmäßigkeit, Gefahrenprognose, Ermessensausübung und die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. • Zuständigkeit und Normen: Die Anordnung stützte sich auf § 16a Sätze 1 und 2 Nr.1 i.V.m. §§ 1, 2 TierSchG. Danach kann die Behörde Maßnahmen anordnen, um Verstöße zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern. • Gefahrenprognose (§ 2 Nr.2 TierSchG): Für die Annahme einer Verletzung der Bewegungsfreiheit genügt eine fundierte Prognose, dass bei Unterlassen der Maßnahme Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden eintreten können; tatsächliches Eintreten ist nicht erforderlich. • Zurechnung und Verantwortlichkeit: Leiden, die durch Verheddern der Taue entstehen, sind dem Tierhalter zuzurechnen, da das Anlegen der Taue ursächlich ist; der Tierhalter hat zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung solcher Leiden zu treffen. • Beweislage und Indizien: Gerichtliche und veterinärmedizinische Feststellungen sowie Zeugenaussagen belegten frühere Verwicklungen und Verletzungen, insbesondere den schweren Fall eines Lamms mit Amputation infolge Abschnürung. • Wiederholungsgefahr: Angesichts der Verhaltensweise von Schafen als Fluchttieren, der regelmäßigen Bewegungsbedürfnisse und weiterer dokumentierter Zwischenfälle bestand eine latente, dauerhafte Gefahr weiterer schmerzhafter Verwicklungen, so dass eine dauerhaftes Verbot der Taue verhältnismäßig war. • Ermessensprüfung: § 16a Satz 2 Nr.1 ist eine Kann-Vorschrift; die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Wirtschaftliche oder gesundheitliche Nachteile des Klägers rechtfertigen keinen Vorrang vor dem Gemeinwohlbelang Tierschutz. • Zwangsgeld: Die Androhung eines Zwangsgeldes war verhältnismäßig und hinreichend bestimmt, da sie auf jede der auferlegten Pflichten bezogen und zur Durchsetzung der Anordnung erforderlich war. Die Klage des Tierhalters war unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Anordnung, die Taue unverzüglich und dauerhaft zu entfernen, weil eine hinreichend begründete Wiederholungsgefahr bestand und frühere Zwischenfälle gezeigt hatten, dass Tiere dadurch Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden erlitten hatten. Die Behörde hatte die rechtliche Grundlage gemäß § 16a i.V.m. §§ 1, 2 TierSchG zutreffend angewendet und ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes war verhältnismäßig und rechtmäßig, um die Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Maßnahme sicherzustellen. Damit unterlag der Kläger mit seiner Berufung auf Wirtschaftlichkeit und persönlichen Gründen gegenüber dem überragenden Gemeinwohlinteresse des Tierschutzes.