Beschluss
7 B 1271/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollziehung eines Einberufungsbescheids ist grundsätzlich bis zur Hauptsacheentscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht auszusetzen.
• Zurückstellungsgründe nach § 12 WPflG (besondere Härte, Unentbehrlichkeit, laufende erste Berufsausbildung) liegen bei summarischer Prüfung nur unter engen Voraussetzungen vor.
• Einberufungsermessen nach § 21 WPflG dient allein dem öffentlichen Interesse; ein Wehrpflichtiger kann nur bei willkürlicher oder gezielt benachteiligender Praxis aus Art. 3 GG dagegen vorgehen.
• Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 21 WPflG mit Art. 3 GG wegen möglicher struktureller Vollzugsdefizite, dies ändert aber im einstweiligen Rechtsschutz nicht die Abwägung zugunsten der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines Einberufungsbescheids abgelehnt; verfassungsrechtliche Zweifel an § 21 WPflG • Die Vollziehung eines Einberufungsbescheids ist grundsätzlich bis zur Hauptsacheentscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht auszusetzen. • Zurückstellungsgründe nach § 12 WPflG (besondere Härte, Unentbehrlichkeit, laufende erste Berufsausbildung) liegen bei summarischer Prüfung nur unter engen Voraussetzungen vor. • Einberufungsermessen nach § 21 WPflG dient allein dem öffentlichen Interesse; ein Wehrpflichtiger kann nur bei willkürlicher oder gezielt benachteiligender Praxis aus Art. 3 GG dagegen vorgehen. • Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 21 WPflG mit Art. 3 GG wegen möglicher struktureller Vollzugsdefizite, dies ändert aber im einstweiligen Rechtsschutz nicht die Abwägung zugunsten der Vollziehung. Der Antragsteller ist zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen worden. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Einberufungsbescheids mit dem Vorbringen, dass persönliche Umstände, laufende oder anstehende Berufsausbildung und Unterhaltspflichten eine Zurückstellung rechtfertigten. Der Antragsteller lebt nicht mit seiner neugeborenen unehelichen Tochter zusammen und leistet Unterhalt. Er hat zuvor als selbstständiger Versicherungsmakler gearbeitet, will ab 1. April 2004 bei einem Versicherungskaufmann tätig werden und dort am 1. Mai oder 1. August 2004 eine Ausbildung beginnen. Das Kreiswehrersatzamt lehnte eine Zurückstellung ab, auch mit Hinweis auf arbeitsrechtliche Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch Zurückstellungsgründe, das Verwaltungsermessen und mögliche Gleichheitsverstöße des WPflG. • Öffentliches Interesse an der Vollziehung des Einberufungsbescheids überwiegt im einstweiligen Rechtsschutz das individuelle Interesse des Antragstellers an der Aussetzung. • Besondere Härte nach § 12 Abs.4 Satz1 WPflG liegt nicht vor: die Unterhaltspflicht gegenüber einer nicht mit ihm zusammenlebenden unehelichen Tochter kann durch Unterhaltssicherungsleistungen abgesichert werden. • Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Gewerbebetrieb scheidet aus, weil der Antragsteller seine selbständige Tätigkeit aufgegeben hat und ein Schutz des Gewerbes nicht gegeben ist. • Berufsausbildungsinteresse nach § 12 Abs.4 Satz2 Nr.2 und Nr.3 WPflG ist nicht erfüllt, weil die geplante erste Berufsausbildung erst nach dem Einberufungstermin beginnen soll und bisherige Tätigkeiten sowie konzerninterne Lehrgänge Fortbildung und nicht erste Berufsausbildung sind. • Der Anspruch auf Einberufungsermessen nach § 21 WPflG begründet kein subjektives Recht; nur willkürliche oder gezielt benachteiligende Praxis wäre rügbar; die angewendeten Einberufungsrichtlinien sind nicht willkürlich. • Es bestehen begründete verfassungsrechtliche Zweifel, ob § 21 WPflG mit Art.3 GG vereinbar ist, da Verwaltungsvorschriften faktisch große Gruppen von Wehrpflichtigen von Einberufung ausnehmen und damit ein strukturelles Vollzugsdefizit entstehen könnte. • Trotz offener verfassungsrechtlicher Fragen fällt die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz zugunsten der Vollziehung aus: gesetzliche Vollziehbarkeit, verfassungsrechtliche Verankerung der Wehrpflicht, Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und Vermeidung divergierender Gerichtsentscheidungen sprechen gegen Aussetzung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Zurückstellungsgründe bei summarischer Prüfung nicht vorliegen und sein individuelles Interesse dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung nicht überwiegt. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Einberufungsermessens mit dem Gleichheitsgrundsatz, diese offenen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären; im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen sie jedoch keine Aussetzung. Damit bleibt die Einberufung wirksam und durchsetzbar; der Antragsteller hat keinen vorläufigen Rechtsschutz erreicht.