OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 3458/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entfällt Anspruch auf Asyl, wenn im sichere Gebiet keine politische Verfolgung droht und dort keine unzumutbaren Nachteile bestehen. • Zur Beurteilung der Fluchtalternative sind allgemeine Lageeinschätzungen (Auswärtiges Amt, UNHCR, NGO-Berichte) und persönliche Bindungen des Betroffenen zu berücksichtigen. • Besteht im verfolgungsfreien Gebiet ein ausreichendes familiäres Unterstützungsnetz, rechtfertigt dies die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative.
Entscheidungsgründe
Keine Asylberechtigung bei zumutbarer innerstaatlicher Fluchtalternative in der Elfenbeinküste • Bei Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entfällt Anspruch auf Asyl, wenn im sichere Gebiet keine politische Verfolgung droht und dort keine unzumutbaren Nachteile bestehen. • Zur Beurteilung der Fluchtalternative sind allgemeine Lageeinschätzungen (Auswärtiges Amt, UNHCR, NGO-Berichte) und persönliche Bindungen des Betroffenen zu berücksichtigen. • Besteht im verfolgungsfreien Gebiet ein ausreichendes familiäres Unterstützungsnetz, rechtfertigt dies die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative. Der ivorische Kläger beantragte am 21.7.2003 in Köln Asyl. Er war Studierender und aktives Mitglied einer studentischen Organisation (FESCI) und gab an, sich nach Ausbruch des Bürgerkriegs geweigert zu haben, Rebellenaktivitäten zu unterstützen. Er schilderte Drohungen, einen verwüsteten Wohnraum und die Tötung eines befreundeten Mitglieds, ferner die Ermordung seines Onkels. Der Kläger floh am 19.7.2003 nach Deutschland. Das Bundesamt lehnte am 9.9.2003 die Anerkennung ab mit der Begründung, es handele sich um Übergriffe privater Dritter und es bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative; der Kläger klagte hiergegen. In der mündlichen Verhandlung betonte er familiäre Gefährdungen und die Gefährdung wegen Verwandter in Rebellenstrukturen. • Die Klage ist unbegründet; das Gericht braucht nicht abschließend zu prüfen, ob die behauptete Verfolgung staatlich zurechenbar ist oder wegen Verwandtschaft politische Verfolgung droht. • Entscheidend ist, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise und der mündlichen Verhandlung eine inländische Fluchtalternative im von Rebellen gehaltenen Norden der Elfenbeinküste zur Verfügung stand. Nach Rechtsprechung setzt dies voraus, dass dort politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und keine unzumutbaren Nachteile drohen. • Zur Lageeinschätzung zog das Gericht Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Instituts für Afrikakunde, von Amnesty International sowie UNHCR- und Medienberichte heran; diese lassen für den nördlichen Teil keine systematische Verfolgung von Angehörigen der betreffenden Gruppierungen erkennen und sprechen teils von einem Schutzraum für RDR-Angehörige. • Die Rolle des Klägers als ehemaliges FESCI-Mitglied ändert an der Bewertung nichts, da FESCI zersplittert ist und Parteizugehörigkeit gegenüber studentischer Mitgliedschaft überwiegt; zudem bestehen persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen des Klägers zu einflussreichen Rebellen, die Schutz schaffen können. • Die wirtschaftliche Lebenslage in den Rebellengebieten ist angespannt, doch ergeben die Erkenntnismittel keine derart extreme Verelendung, dass eine Verweisung dorthin zu einem unzumutbaren Nachteil führen würde. • Für den konkreten Kläger ist die Zumutbarkeit der Fluchtalternative gegeben, weil seine Mutter und erweiterte Familie in Boundiali (Norden) leben und ihn materiell und sozial unterstützen können; eine bedeutende Gefahr der Zwangsrekrutierung ist nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal der Bürgerkrieg formell beendet war. • Beweisanträge des Klägers waren zurückzuweisen, da die vorhandenen Erkenntnismittel die entscheidenden Fragen hinreichend eindeutig beantworteten. • Maßgebliche Normen und Grundsätze: § 51 Abs. 1 AuslG, § 53 AuslG, Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative nach Rechtsprechung des BVerwG und BVerfG. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen. Entscheidend war die Feststellung, dass ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Norden der Elfenbeinküste zur Verfügung stand, wo nach Lageermittlung keine systematische politische Verfolgung drohte und er aufgrund familiärer Bindungen eine hinreichende Existenz- und Schutzgrundlage gehabt hätte. Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung wurde als nicht beachtlich wahrscheinlich angesehen, insbesondere da der Krieg formal beendet war und der Kläger bereits Kontakte und Unterstützung im Norden hatte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.