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Urteil

7 A 1055/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Tempo-30-Zone kann sich auf § 45 Abs. 1c StVO stützen; hierfür genügt bei Wohngebieten die gesetzliche Regelung ohne zusätzliche zwingende Gefahrenprüfung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. • Zonenbewusstsein ist nach Einführung des § 45 Abs. 1c StVO für die Rechtmäßigkeit einer Tempo-30-Zone nicht mehr gesondert festzustellen. • Die Folgenabwägung bei der Anordnung ist eingeschränkt überprüfbar; wirtschaftliche Einbußen des Klägers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie plausibel und ursächlich auf die Verkehrsanordnung zurückführbar sind.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Tempo‑30‑Zonen in Wohn- und Mischgebieten nach § 45 Abs. 1c StVO • Die Anordnung einer Tempo-30-Zone kann sich auf § 45 Abs. 1c StVO stützen; hierfür genügt bei Wohngebieten die gesetzliche Regelung ohne zusätzliche zwingende Gefahrenprüfung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. • Zonenbewusstsein ist nach Einführung des § 45 Abs. 1c StVO für die Rechtmäßigkeit einer Tempo-30-Zone nicht mehr gesondert festzustellen. • Die Folgenabwägung bei der Anordnung ist eingeschränkt überprüfbar; wirtschaftliche Einbußen des Klägers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie plausibel und ursächlich auf die Verkehrsanordnung zurückführbar sind. Der Kläger betreibt einen Holz- und Baustoffhandel an der Norderstraße. Die Stadt ordnete auf Antrag der Beigeladenen und mit Zustimmung weiterer Beteiligter eine Tempo-30‑Zone im Altstadtbereich an, wozu auch Teile der Norderstraße gehören. Der Kläger wendet ein, die Anordnung führe zu erheblichen Umsatzeinbußen, da gewerbliche Kunden den Betrieb wegen der verlangsamten Zufahrt meiden. Er rügt ferner, die Voraussetzungen des § 45 StVO sowie die Ermessensausübung seien nicht erfüllt; insbesondere fehle es an hoher Fußgänger- oder Fahrraddichte und an einem Zonenbewusstsein. Die Behörde und die Beigeladene verteidigen die Maßnahme mit Hinweisen auf Wohnbebauung, erhöhte Verkehrssicherheit und geringe Zeitverluste für Kunden. Das Gericht nahm einen Augenschein vor und verwarf die Klage. • Rechtliche Grundlage ist § 45 Abs. 1c StVO; der Verordnungsgeber hat damit die Anordnung von Tempo‑30‑Zonen gerade für Wohngebiete und Bereiche mit hohem Fußgänger-/Fahrradverkehr erleichtert. • Die Einführung von § 45 Abs. 1c StVO bezweckt eine Ausweitung und Vereinheitlichung von Tempo‑30‑Zonen; deshalb ist keine zusätzliche zwingende Gefahrenprüfung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich, da § 45 Abs. 9 Satz 2 die Sonderregelung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs enthält und Tempo‑30‑Zonen ausdrücklich ausnimmt. • Die örtlichen Feststellungen durch Augenschein ergaben überwiegende Wohnbebauung und enge Bebauungabschnitte mit schmalen Bürgersteigen, so dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine Geschwindigkeitsreduzierung geboten ist; dies gilt sowohl für den überwiegend bebauten Bereich als auch für Teile mit Mischnutzung im Altstadtkern. • Die Anforderungen des früher vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten ‚Zonenbewusstseins‘ sind nach der Neuregelung nicht mehr eigenständig erforderlich, weil § 45 Abs. 1c StVO hinreichende Abgrenzungskriterien enthält und § 39 Abs. 1a StVO die Erwartung von Tempo‑30‑Bereichen in Ortslagen stärkt. • Ermessensfehler wurden nicht festgestellt; die Interessenabwägung berücksichtigte die wirtschaftlichen Belange des Klägers hinreichend, zumal der Zeitverlust für Kunden gering und nicht geeignet ist, die behaupteten Umsatzeinbußen ursächlich zu erklären. • Behördliche Messungen (Radarmessungen) zeigen eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, was bei der Abwägung zugunsten der Anordnung zu berücksichtigen ist. • Verwaltungsinterne Richtlinien (Allgemeine Verwaltungsvorschriften) sind keine für das Gericht bindenden Normen; die Feststellung zu Durchgangsverkehr und Durchgangsfunktion der Straße bleibt dem Ermessen der Behörde vorbehalten. Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung der Tempo‑30‑Zone vom 22.08.2002 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig, soweit die Norderstraße betroffen ist. Grundlage ist § 45 Abs. 1c StVO, der die Einrichtung von Tempo‑30‑Zonen in Wohngebieten und vergleichbaren innerörtlichen Bereichen ermöglicht, ohne dass eine zusätzliche zwingende Gefahrenprüfung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich wäre. Der Augenschein bestätigte überwiegende Wohnbebauung, enge Straßenverhältnisse und damit sachliche Gründe für die Geschwindigkeitsbeschränkung; auch im Mischgebiet des Altstadtkerns rechtfertigen Sicherheits- und Ordnungsgründe Tempo 30. Die behaupteten wirtschaftlichen Schäden des Klägers wurden nicht als ursächlich und ausreichend belegt angesehen; die zu erwartenden Zeitverluste sind gering und überwiegen nicht gegenüber dem gesteigerten Sicherheitsinteresse.