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Urteil

6 a 4336/02

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung der Verlängerung eines Soldatin-auf-Zeit-Verhältnisses nach Ablauf der ursprünglich befristeten Dienstzeit ist überwiegend zu respektieren, wenn die Dienststelle fehlende Lern- und Leistungsbereitschaft feststellt. • Die Bestimmung der erforderlichen geistigen Eignung für Soldaten auf Zeit liegt im weiten Ermessen der Dienstherrin und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die bloße Berufung der Klägerin auf mögliche Eignung für andere Verwendungsreihen begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Verlängerung eines Zeitsoldatenverhältnisses wegen mangelnder Eignung • Die Ablehnung der Verlängerung eines Soldatin-auf-Zeit-Verhältnisses nach Ablauf der ursprünglich befristeten Dienstzeit ist überwiegend zu respektieren, wenn die Dienststelle fehlende Lern- und Leistungsbereitschaft feststellt. • Die Bestimmung der erforderlichen geistigen Eignung für Soldaten auf Zeit liegt im weiten Ermessen der Dienstherrin und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. • Die bloße Berufung der Klägerin auf mögliche Eignung für andere Verwendungsreihen begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses. Die Klägerin trat Anfang 2002 als Soldatin auf Zeit für zunächst sechs Monate in die Bundeswehr ein. Ihre Dienstzeit war ausdrücklich bis zum 30.06.2002 befristet; sie nahm die Grundausbildung auf, war mehrfach erkrankt und bestand den Lehrgang nicht. Der Leiter der Marinewaffenschule stellte mangelnde Lern- und Leistungsbereitschaft sowie fehlende Einsicht fest und empfahl, ihr Dienstverhältnis nicht zu verlängern. Die Stammdienststelle teilte der Klägerin Mitte Juni 2002 mit, die Verlängerung werde nicht erfolgen; die darauf gerichtete Beschwerde wurde als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hielt dagegen, ihre Erkrankung und eine ungeeignete Verwendungsentscheidung hätten zum Misserfolg geführt und beantragte im Klageverfahren Weiterbeschäftigung als Soldatin auf Zeit bzw. Neubegründung eines solchen Dienstverhältnisses. • Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf der befristeten Probezeit gemäß § 54 Abs. 1 SG, daher kam eine Verlängerung schon nicht mehr in Betracht, wenn die Dienstzeit abgelaufen ist. • Die Klägerin hat mit ihrem Fortbestehenswunsch einen materiellen Übernahmeantrag gestellt; dieser ist jedoch unbegründet, weil die Beklagte die erforderliche geistige Eignung im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG verneinte. • Für die Prüfung der Eignung steht der Dienstherrin ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Behörde kann aufgrund dienstlicher Erfahrung Anforderungsprofile für Verwendungsreihen entwickeln und Bewerber danach auswählen. Gerichtliche Kontrolle ist nur eingeschränkt möglich. • Konkrete Feststellungen des Dienststellenleiters zur fehlenden Lern- und Leistungsbereitschaft sowie zur mangelnden Dienstmotivation rechtfertigen die Entscheidung gegen eine Weiterbeschäftigung. • Die Einrede der Klägerin, sie hätte in einer anderen Verwendungsreihe bessere Leistungen gezeigt, ändert an der Entscheidung nichts, weil die Auswahl nach Eignungsprofilen Sache der Dienstherrin ist und die Bundeswehr nicht zur zivilberuflichen Ausbildung verpflichtet ist. Relevanteste Normen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG, § 54 Abs. 1 SG. Die Klage wurde abgewiesen; die Behörde durfte die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht gewähren, weil die Klägerin nach dienstlicher Einschätzung an der erforderlichen Lern- und Leistungsbereitschaft sowie an der notwendigen Einsicht für den Soldatenberuf fehlt. Die Entscheidung über die Eignung fällt in den weiten Beurteilungsspielraum der Dienstherrin und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dass die Klägerin in anderen Verwendungsreihen oder wegen einer Erkrankung besser abgeschnitten haben könnte, begründet keinen Anspruch auf Verlängerung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Berufungszulassung wurde nicht erteilt.