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Beschluss

2 B 2197/04

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Anordnungsanspruch setzt Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (§ 123 Abs.3 VwGO). • Bei der Feststellung der Ausschussbesetzung durch Beschluss handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 113 VwGO. • Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen sind unzulässig, wenn sie reine Zählgemeinschaften zum alleinigen Zweck der Gewinnung zusätzlicher Ausschusssitze bilden; hingegen sind verfestigte Gruppen zu berücksichtigen. • Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren nach § 51 Abs.2 NGO ist verfassungsgemäß und begründet keine Pflicht des Rates, auf ein anderes Verfahren umzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aufhebung der Feststellung der Ausschussbesetzung bei verfestigter Gruppenbildung • Ein einstweiliger Anordnungsanspruch setzt Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (§ 123 Abs.3 VwGO). • Bei der Feststellung der Ausschussbesetzung durch Beschluss handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 113 VwGO. • Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen sind unzulässig, wenn sie reine Zählgemeinschaften zum alleinigen Zweck der Gewinnung zusätzlicher Ausschusssitze bilden; hingegen sind verfestigte Gruppen zu berücksichtigen. • Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren nach § 51 Abs.2 NGO ist verfassungsgemäß und begründet keine Pflicht des Rates, auf ein anderes Verfahren umzustellen. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Außervollzugsetzung von Ratbeschlüssen zur Feststellung der Ausschussbesetzung und zur Neubesetzung von Ausschussvorsitzen vom 10. Mai 2004. Streitgegenstand war insbesondere die Bildung einer Gruppe SPD/FDP einschließlich eines einzelnen Ratsmitglieds (BFO) und die hieraus folgende Sitzverteilung in Ausschüssen gegenüber der Antragstellerin, die wegen eines Fraktionswechsels Sitze verloren sah. Die Antragstellerin rügte, die gemeinsame Liste der Mehrheitsfraktionen sei eine unzulässige Zählgemeinschaft, die zu Lasten kleinerer Fraktionen die Spiegelbildlichkeit des Rats in den Ausschüssen verletzt habe. Das Gericht wertete vorab, welche Anträge konkret geltend gemacht wurden, und stellte fest, dass Beschlüsse über die Feststellung von Sitzverteilungen keine Verwaltungsakte sind. Es prüfte summarisch, ob die Gruppenbildung als verfestigt anzusehen ist und ob das gewählte Berechnungsverfahren rechtswidrig eingesetzt wurde. • Erlassvoraussetzungen einstweiliger Anordnung: Es müssen Dringlichkeit und Glaubhaftmachung des Anspruchs vorliegen (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Keine Verletzung der Antragstellerin durch die Bildung der Gruppe SPD/FDP hinsichtlich der konkreten Ausschussbesetzungen, weil sich ihre Sitze dadurch nicht zu ihren Ungunsten geändert haben. • Die streitige Ratssitzung und der Beschluss „Ausschussbesetzung wird entsprechend Anlage 13 festgestellt" waren nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden; die Feststellung beinhaltet die neu ermittelte Sitzverteilung (§ 51 Abs.8 S.3 i.V.m. Abs.4 NGO; §56 Abs.3 S.5 NGO). • Nach § 51 Abs.8 S.2 NGO ist eine Neubildung erforderlich, wenn sich das Stärkeverhältnis der Fraktionen/Gruppen verändert hat und ein Antrag gestellt wurde; hier lag eine Veränderung durch schriftliche Anzeige der Gruppenbildung vor, die seit dem 27.04.2004 25 Sitze umfasste. • Unzulässigkeit beschränkt auf reine Zählgemeinschaften: Das BVerwG verlangt, dass gemeinsame Vorschläge, die ausschließlich zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildet wurden, unberücksichtigt bleiben; hingegen sind verfestigte Gruppen, die gemeinsame politische Zusammenarbeit begründen, zu berücksichtigen. • Nach den dargelegten Maßstäben liegt hier eine verfestigte Gruppe vor: Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, Angleichung des Abstimmungsverhaltens und formale Anzeigen sprechen dafür, dass die SPD/FDP-Verbindung keine bloße Zählgemeinschaft ist. • Das d’Hondtsche Verfahren ist nach der NGO verbindlich; anderslautende Kompetenzen oder zwingende Verfassungsgründe zur Anwendung eines anderen Verfahrens (wie in Bayern) bestehen in Niedersachsen nicht, sodass die Sitzverteilung nach d’Hondt voraussichtlich rechtmäßig war. • Mangels Glaubhaftmachung eines durchsetzbaren Anordnungsanspruchs war der Antrag insgesamt unbegründet; Hilfsanträge zur Außervollziehung der Vorsitzverteilung sind ebenfalls erfolglos. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, einen durchsetzbaren Anspruch auf Außervollzugsetzung der Beschlüsse vom 10. Mai 2004 zu haben. Insbesondere ist die streitige Sitzverteilung aller Voraussicht nach formell und materiell nicht rechtswidrig, weil die Bildung der Gruppe SPD/FDP einschließlich des Ratsmitglieds (BFO) als verfestigter Zusammenschluss zu beurteilen ist und damit bei der Anwendung des nach §51 Abs.2 NGO verbindlichen d’Hondt’schen Verfahrens zu berücksichtigen war. Etwaige reine Zählgemeinschaften wären unberücksichtigt zu lassen, doch liegen hier nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für eine solche Zählgemeinschaft vor. Deshalb besteht kein Anordnungsanspruch, und die begehrte Außervollzugsetzung der Beschlüsse war nicht zu gewähren.