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Urteil

6 A 2202/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung sind nach § 87c Abs.3 NBG grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Die Änderung des Beihilferechts durch das Haushaltsbegleitgesetz 2002 ist verfassungsgemäß und verletzt nicht die dienstherrliche Fürsorgepflicht nach Art.33 Abs.5 GG. • Fehlende oder unvollständige Information des Beamten über die Rechtsänderung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf nachträgliche Beihilfe, zumal verlässliche Veröffentlichungs- und Informationswege bestanden. • Wahlärztliche Leistungen gehören nicht zum beihilfefähigen Mindeststandard der medizinisch notwendigen Versorgung nach Bundespflegesatzverordnung. • Besondere Umstände des individuellen Notfalls rechtfertigen nur dann Beihilfe, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen die erforderlich erscheinende Behandlung objektiv nicht abdecken; das ist hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für wahlärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung nach NBG §87c Abs.3 • Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung sind nach § 87c Abs.3 NBG grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Die Änderung des Beihilferechts durch das Haushaltsbegleitgesetz 2002 ist verfassungsgemäß und verletzt nicht die dienstherrliche Fürsorgepflicht nach Art.33 Abs.5 GG. • Fehlende oder unvollständige Information des Beamten über die Rechtsänderung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf nachträgliche Beihilfe, zumal verlässliche Veröffentlichungs- und Informationswege bestanden. • Wahlärztliche Leistungen gehören nicht zum beihilfefähigen Mindeststandard der medizinisch notwendigen Versorgung nach Bundespflegesatzverordnung. • Besondere Umstände des individuellen Notfalls rechtfertigen nur dann Beihilfe, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen die erforderlich erscheinende Behandlung objektiv nicht abdecken; das ist hier nicht dargetan. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Landesbeamtin (50% Bemessungssatz), wurde im März 2003 notfallmäßig stationär behandelt und operiert. Für Chefarzt- und weitere gesondert berechnete Leistungen erhielt sie Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.645,23 Euro. Der Beklagte lehnte Beihilfe für diese Wahlleistungen mit Bescheiden im Mai 2003 ab mit Verweis auf die seit 1. Januar 2002 geltende Regelung des §87c NBG, wonach Wahlleistungen grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig sind. Die Klägerin widersprach und rügte mangelhafte Information über die Rechtsänderung; sie behauptet, sie hätte bei Kenntnis keine Wahlleistungen in Anspruch genommen bzw. ihre Krankenversicherung informiert. Das Verwaltungsgericht prüfte die Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit höherrangigem Recht sowie die Frage, ob Informationsmängel oder die besondere Notfallsituation einen Anspruch ergeben. • Anwendbare Norm: §87c Abs.3 Niedersächsisches Beamtengesetz in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung; einschlägige Auslegung unter Berücksichtigung der Bundespflegesatzverordnung. • Die gesetzliche Regelung, die Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit ausschließt, ist verfassungsgemäß; das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zum Schutz von Wahlleistungen verpflichtet. • Allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung genügen der vom Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Versorgung; Wahlleistungen gehen darüber hinaus und sind nicht erforderlich, um eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Behandlung sicherzustellen. • Der Landesgesetzgeber kann innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz von anderen Ländern oder dem Bund abweichende Beihilfevorschriften erlassen; ein bundeseinheitlicher Beihilfestandard besteht nicht. • Vertrauensschutz greift nicht: Die Klägerin war durch Merkblatt/Bezügeblatt im Dezember 2001 über geplante Änderungen informiert; sie durfte sich nicht auf den Fortbestand einer günstigeren Regelung verlassen und hätte im Jahr 2002 Möglichkeiten zur Information und Versicherungsvorsorge wahrnehmen müssen. • Auch die behauptete mangelnde Information durch die private Krankenversicherung rechtfertigt keine Erweiterung des Beihilfeanspruchs; die Versicherungsbestandsaktion konnte die Klägerin mangels Mitteilung ihrer Beihilfeberechtigung nicht erreichen. • Selbst wenn die Operateurwahl medizinisch sinnvoll gewesen wäre, hätte der Chefarzt die notwendige Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen erbringen müssen; keine besonderen Umstände rechtfertigen hier aus Fürsorgegründen eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die gesondert berechneten Wahlleistungen gemäß §87c Abs.3 NBG, weil diese nach der seit 1.1.2002 geltenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht beihilfefähig sind und diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Vertrauens- oder Informationsschutz, der zu einer nachträglichen Beihilfeverpflichtung des Dienstherrn führen würde, liegt nicht vor; die Klägerin hätte sich bereits 2002 über die geänderte Rechtslage informieren oder ihre Krankenkasse kontaktieren müssen. Auch besondere Umstände des Krankenhausfalls rechtfertigen keine Ausnahmeregelung, zumal die allgemeinen Krankenhausleistungen dem Fürsorgepflichtstandard genügen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.