Beschluss
6 B 3234/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung von Stellvertreterfunktionen in der Militärseelsorge liegt nicht notwendigerweise ein eigener, planstellenrelevanter Dienstposten vor; eine Besetzung durch einen anderen Militärpfarrer vernichtet daher nicht zwingend Ansprüche des bisherigen Inhabers.
• Die Entscheidung über dauerhafte Ernennungen von Militärgeistlichen in Lebenszeitbeamtenverhältnis hängt von einer zweistufigen Regelung: kirchliche Zustimmung ist vorausgesetzt und deren Statusentscheidungen unterliegen weitgehend kirchlicher Selbstverwaltung, die staatlicher Überprüfung entzogen ist (Art.137 WRV i.V.m. Art.140 GG).
• Art. 19 des Vertrages von 1957 begründet keinen individuellen Anspruch auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Vorschrift schafft lediglich die Möglichkeit einer solchen Berufung und lässt dem Dienstherrn Ermessen, das auch durch eine Protokollnotiz geändert werden kann.
• Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen eines Bewerbungsverfahrens muss glaubhaft gemacht werden, dass die konkrete Besetzung der Stelle endgültig den geltend gemachten Anspruch vereitelt; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung stellvertretender Militärdekanstellen • Bei der Besetzung von Stellvertreterfunktionen in der Militärseelsorge liegt nicht notwendigerweise ein eigener, planstellenrelevanter Dienstposten vor; eine Besetzung durch einen anderen Militärpfarrer vernichtet daher nicht zwingend Ansprüche des bisherigen Inhabers. • Die Entscheidung über dauerhafte Ernennungen von Militärgeistlichen in Lebenszeitbeamtenverhältnis hängt von einer zweistufigen Regelung: kirchliche Zustimmung ist vorausgesetzt und deren Statusentscheidungen unterliegen weitgehend kirchlicher Selbstverwaltung, die staatlicher Überprüfung entzogen ist (Art.137 WRV i.V.m. Art.140 GG). • Art. 19 des Vertrages von 1957 begründet keinen individuellen Anspruch auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Vorschrift schafft lediglich die Möglichkeit einer solchen Berufung und lässt dem Dienstherrn Ermessen, das auch durch eine Protokollnotiz geändert werden kann. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen eines Bewerbungsverfahrens muss glaubhaft gemacht werden, dass die konkrete Besetzung der Stelle endgültig den geltend gemachten Anspruch vereitelt; dies ist hier nicht erfolgt. Der Antragsteller, evangelischer Militärpfarrer und seit 1999 ständiger Vertreter des evangelischen Dekans beim Flottenkommando mit Ernennung zum Militärdekan, beantragte im Juli 2004 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzw. hilfsweise die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit. Die Antragsgegnerin lehnte die Lebenszeiternennung mit Verweis auf Ermessen und eine Protokollnotiz zur Praxis der Befristung von Leitungsämtern ab. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin möge die Funktion des stellvertretenden evangelischen Dekans beim Flottenkommando bis zur Entscheidung nicht mit dem Beigeladenen zu 2) besetzen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) beriefen sich darauf, dass die Zustimmung kirchlicher Stellen erforderlich sei und Leitungsämter künftig befristet vergeben werden könnten. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Besetzung die Durchsetzbarkeit des begehrten Ernennungsanspruchs vereiteln würde. • Zuständigkeit: Die Rechtsverhältnisse evangelischer Militärgeistlicher sind öffentlich-rechtlich geregelt (Vertrag 1957, Gesetz 1957) und damit grundsätzlich verwaltungsgerichtlich überprüfbar. • Anordnungsgrund (§123 VwGO): Der Antrag ist unbegründet, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Besetzung der Stellvertreterfunktion durch einen anderen Militärpfarrer die Durchsetzbarkeit des begehrten Anspruchs auf Lebenszeiternennung oder Verlängerung auf Zeit endgültig vereitelt. • Planstellenrelevanz: Die stellvertretende Funktion ist organisatorisch als Nebenaufgabe eines Militärpfarrers geregelt; es erscheint zweifelhaft, dass dadurch eine eigenständige, frei besetzbare Planstelle entfiele. • Kirchliche Zustimmungsfunktion: Nach Art.20 i.V.m. Art.19 des MilSeelsorgevertrages bedarf die Ernennung der Vorschläge der Zustimmung einer kirchlichen Stelle; Statusfragen eines Geistlichen sind Teil kirchlicher Selbstverwaltung und in hohem Maße der innerkirchlichen Entscheidung zuzuordnen (Art.137 WRV i.V.m. Art.140 GG). • Keine individuelle Rechtsgrundlage in Art.19: Art.19 schafft lediglich die Möglichkeit, dauerhafte Ernennungen vorzunehmen, begründet aber keinen einklagbaren Anspruch des einzelnen Geistlichen auf Ernennung in Lebenszeit. • Änderung der Verwaltungspraxis: Die Protokollnotiz vom 13.6.2002, die die Möglichkeit befristeter Leitungsämter einführt, ist eine zulässige Modifikation der vorherigen Praxis und keine ermessenswidrige Entscheidung. • Zusatzhinweis: Kirchlich-rechtliche Rechtswege für Statusfragen bleiben offen, insbesondere der Rechtshof der Landeskirche. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hielt dem Antragsteller nicht für glaubhaft, dass die Besetzung der stellvertretenden Dekansstelle durch den Beigeladenen zu 2) die Durchsetzbarkeit seines Begehrens auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit endgültig vereiteln würde. Zudem steht die Zustimmung der kirchlichen Stelle für Ernennungen im Vordergrund und unterliegt weitgehend kirchlicher Selbstverwaltung, so dass staatliche Überprüfung hier begrenzt ist. Schließlich begründet Art.19 des Militäresseelsorgevertrags keinen individuellen Anspruch auf Lebenszeiternennung; vielmehr bleibt die Entscheidung der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens, das auch durch die Protokollnotiz geändert worden ist. Daher war der Antrag kostenpflichtig abzuweisen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) wurden erstattungsfähig erklärt.