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Urteil

11 A 3239/03

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Folgeantrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1–3 VwVfG erfüllt sind. • Wiederaufgreifensgründe sind innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung substantiiert zu geltend zu machen; sonst sind sie unzulässig. • Eine in Kopie vorgelegte Urteilszusammenfassung kann als Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden, wenn sachliche Ungereimtheiten und externe Sachverständigeneinschätzungen dies nahelegen. • Die bloße Bescheinigung einer Exilorganisation begründet für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte für exilpolitische Betätigung und Verfolgungsgefahr. • Bei Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens und kein Anspruch auf Gewährung von Schutz nach Art.16a GG oder §§60ff. AufenthG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Folgeantrags wegen zweifelhafter Urteilskopie • Ein Folgeantrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1–3 VwVfG erfüllt sind. • Wiederaufgreifensgründe sind innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung substantiiert zu geltend zu machen; sonst sind sie unzulässig. • Eine in Kopie vorgelegte Urteilszusammenfassung kann als Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden, wenn sachliche Ungereimtheiten und externe Sachverständigeneinschätzungen dies nahelegen. • Die bloße Bescheinigung einer Exilorganisation begründet für sich genommen keine ausreichenden Anhaltspunkte für exilpolitische Betätigung und Verfolgungsgefahr. • Bei Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen besteht kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Verfahrens und kein Anspruch auf Gewährung von Schutz nach Art.16a GG oder §§60ff. AufenthG. Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, hatten ihr Erstasylerfahren verloren. Sie stellten 2003 Folgeanträge und legten eine Kopie einer Urteilszusammenfassung eines syrischen Militärgerichts vom 9. März 2002 vor, die eine Verurteilung eines der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation ausweisen soll. Zusätzlich reichten sie eine Bescheinigung der Europäischen Sektion der Y-Partei ein, die angebliche exilpolitische Aktivitäten bestätigt. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und das Wiederaufgreifen wegen erheblicher Zweifel an der Echtheit der Urteilskopie sowie mangelhafter Nachweise der exilpolitischen Betätigung ab. Die Kläger erhoben Klage mit hilfsweisem Beweisantrag auf Gutachten zur Echtheit der Kopie. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und die Substanz des Vortrags und ließ ergänzende Gutachten nicht zu. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Folgeantrag nach §71 AsylVfG ist an die Voraussetzungen des §51 Abs.1–3 VwVfG gebunden; für Wiederaufgreifen gelten §60 Abs.2–7 AufenthG in Verbindung mit VwVfG-Regeln. • Prüfung der Zulässigkeit: Die Kläger konnten nicht substantiiert darlegen, dass sie ohne grobes Verschulden daran gehindert waren, die angebliche Verurteilung früher geltend zu machen; Kenntnis der Eltern vom Urteil bereits im April 2002 widerspricht dem Vorbringen. • Dreimonatsfrist: Selbst nach eigener Darstellung hätten Folgeanträge spätestens im Herbst 2002 oder unmittelbar nach Erhalt der Kopie im Mai 2003 gestellt werden können; damit wurde §51 Abs.3 VwVfG nicht eingehalten. • Beweiswert der Urkopie: Sachverständige Erkenntnismittel (DOI-Stellungnahmen) und inhaltliche Widersprüche (formatliche Auffälligkeiten, unüblicher Sprachgebrauch, fehlende Nebenstrafen, nicht passende Strafnormen, unplausible Bestätigung durch Berufungsgericht) legen nahe, dass die Kopie gefälscht oder eine Gefälligkeitsbescheinigung ist. • Fehlende exilpolitische Betätigung: Die Kläger konnten keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten nachweisen; die pauschale Bescheinigung der Y-Sektion genügt nicht, um Verfolgungsgefahr zu belegen. • Ermessen über Beweiserhebung: Das Gericht übte sein Ermessen zu Lasten der Kläger und sah keinen Bedarf, ein zusätzliches Gutachten zur Echtheit einzuholen, da die vorhandenen Erkenntnismittel ausreichend sind. • Schutzrechtliche Bewertung: Unter Berücksichtigung der Lageeinschätzungen und des Vortrags besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung allein wegen kurdischer Herkunft; daher entfällt Anspruch auf Schutz nach Art.16a GG bzw. §§60ff. AufenthG. Die Klagen sind unbegründet und abzuweisen. Ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §51 VwVfG nicht erfüllt sind: Die vorgelegte Urteilskopie ist nicht als neues, glaubhaftes Beweismittel anzusehen und die Kläger haben nicht plausibel dargelegt, warum sie die Kenntnis hiervon nicht rechtzeitig geltend machen konnten. Auch in der Sache besteht kein Schutzanspruch nach Art.16a GG oder den §§60 Abs.1–7 AufenthG, da konkrete exilpolitische Aktivitäten nicht nachgewiesen wurden und die Gesamtlage keine begründete Verfolgungsgefahr erkennen lässt. Der beantragte zusätzliche Gutachtensermittlungsaufwand war nicht geboten, da vorhandene Sachverständigenstellungen und die Ungereimtheiten im Vorbringen ausreichend für die Beurteilung waren.