Beschluss
11 A 225/05
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Aufhebung eines mündlichen Verhandlungstermins sind nur bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO zu bewilligen.
• Dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot des Verwaltungsprozesses ist bei der Auslegung des Begriffs der "erheblichen Gründe" Rechnung zu tragen.
• Fehlende oder unzureichende Mitwirkung der Kläger zum Nachweis relevanter familiärer Verhältnisse rechtfertigt grundsätzlich keine Terminsaufhebung, wenn rechtliches Gehör bereits gewahrt wurde und noch Zeit zur Nachreichung besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung des Verhandlungstermins mangels erheblicher Gründe • Anträge auf Aufhebung eines mündlichen Verhandlungstermins sind nur bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO zu bewilligen. • Dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot des Verwaltungsprozesses ist bei der Auslegung des Begriffs der "erheblichen Gründe" Rechnung zu tragen. • Fehlende oder unzureichende Mitwirkung der Kläger zum Nachweis relevanter familiärer Verhältnisse rechtfertigt grundsätzlich keine Terminsaufhebung, wenn rechtliches Gehör bereits gewahrt wurde und noch Zeit zur Nachreichung besteht. Die Kläger beantragten am 18. Mai 2005 die Aufhebung des für den 25. Mai 2005 anberaumten mündlichen Verhandlungstermins. Strittig war insbesondere der Nachweis familienrechtlicher Verhältnisse, namentlich Ehe- und Abstammungsnachweise, die für die migrationsrechtliche Beurteilung der klägerischen Statusansprüche bedeutsam sind. Das Gericht hatte bereits im Vorverfahren auf Mitwirkungspflichten hingewiesen und in einer Verfügung vom 17. März 2005 eine weitere Frist zur Erfüllung dieser Pflichten gesetzt. Die Kläger hatten trotz längerer Frist bislang keine überzeugenden amtlichen Nachweise aus der Türkei oder Syrien vorgelegt. Die Verfahren waren nach Ansicht des Gerichts entscheidungsreif, die Erfolgsaussichten der Kläger jedoch wegen fehlender Mitwirkung zweifelhaft. Eine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung war durch die mögliche Entscheidung nicht zu befürchten. • Rechtliche Grundlage ist § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO; eine Aufhebung des Termins ist nur aus erheblichen Gründen zulässig. • Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot des Verwaltungsverfahrens sowie dem verfassungsrechtlichen Recht auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. • Das rechtliche Gehör ist auch durch Vertretung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet, aber kein Freibrief, den Termin zu verschieben, wenn keine ausreichenden Gründe vorgetragen werden. • Die Kläger haben keine glaubhaft machenden, erheblichen Gründe dargelegt; die Verfahren sind entscheidungsreif und der Klägermitwirkung bedarf es für die Erfolgsaussichten. • Das Gericht hat den Klägern durch die Verfügung vom 17. März 2005 zusätzliche Frist zur Nachreichung der erforderlichen amtlichen Nachweise eingeräumt; zusätzliche Zeit durch Terminsaufhebung ist nicht geboten. • Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, versäumte Mitwirkungen zu ersetzen oder Ermittlungen zu übernehmen, die im Verwaltungsverfahren zu erfolgen haben. • Selbst bei Klageabweisung bleiben den Klägern verwaltungsrechtliche und subsidiäre Möglichkeiten offen, erneut Anträge beim Beklagten zu stellen oder neue Beweismittel vorzulegen. Die Anträge der Kläger auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 wurden abgelehnt. Das Gericht verneinte erhebliche Gründe i.S. von § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO, weil die Verfahren bereits entscheidungsreif waren, den Klägern rechtliches Gehör gewährt worden war und ihnen durch gerichtliche Verfügung nochmals Gelegenheit zur Mitwirkung eingeräumt worden war. Mangels glaubhaft gemachter Mitwirkungshandlungen zum Nachweis relevanter familiärer Verhältnisse bestand kein Anlass, den Termin zu verschieben, zumal das Gericht versäumte Mitwirkungen nicht ersetzen muss. Die Entscheidung ist unanfechtbar.