Urteil
13 A 3042/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die örtliche Zuständigkeit nach SGB VIII ist maßgeblich, in welchem Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs.1 Satz1, § 30 Abs.3 SGB I).
• Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch bei zeitweiser beruflicher Abwesenheit bestehen, wenn objektive Beziehungen zu einem Ort (z. B. Winterquartier, Hauptwohnsitz) einen Verbleib "bis auf Weiteres" begründen (§ 30 Abs.3 SGB I).
• Nach § 86c SGB VIII hat der bisherige Träger die Leistung fortzusetzen; ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs.1 SGB VIII besteht nur, wenn der nun zuständige Träger leistungsverpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit nach SGB VIII bei Schaustellerfamilie: Winterquartier begründet gewöhnlichen Aufenthalt • Für die örtliche Zuständigkeit nach SGB VIII ist maßgeblich, in welchem Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs.1 Satz1, § 30 Abs.3 SGB I). • Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch bei zeitweiser beruflicher Abwesenheit bestehen, wenn objektive Beziehungen zu einem Ort (z. B. Winterquartier, Hauptwohnsitz) einen Verbleib "bis auf Weiteres" begründen (§ 30 Abs.3 SGB I). • Nach § 86c SGB VIII hat der bisherige Träger die Leistung fortzusetzen; ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs.1 SGB VIII besteht nur, wenn der nun zuständige Träger leistungsverpflichtet ist. Der Beklagte übernahm ab 5.11.1997 die Heimerziehung des 1993 geborenen D.; ab 26.8.2002 übernahm der Kläger die Kosten, nachdem die Eltern sich im Sept. 2002 in seinem Gebiet angemeldet hatten. Der Kläger bat die Beigeladene ab 24.6.2003, die Hilfe fortzusetzen; diese erklärte am 13.8.2003, die Eltern hätten in Dinslaken keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Kläger forderte daraufhin vom Beklagten Erstattung der Kosten ab 15.5.2003 bis 30.6.2004 gemäß §89c SGB VIII. Der Beklagte verweigerte die Erstattung mit dem Verweis, die Eltern hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beigeladenen. Das Gericht ließ die Eltern zu ihrem Aufenthaltsverhalten in der Zeit vom 15.5.2003 bis 30.6.2004 vernehmen. • Anspruchsgrundlage ist §89c Abs.1 SGB VIII i.V.m. §86c SGB VIII und §86 Abs.1 Satz1 SGB VIII; Voraussetzung für Erstattung ist, dass ein anderer örtlicher Träger nach Wechsel der Zuständigkeit leistungsverpflichtet ist. • Maßgeblich ist die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts nach §30 Abs.3 Satz2 SGB I: Nicht nur vorübergehendes Verweilen, Verbleib "bis auf Weiteres" und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. • Bei Beurteilung ist auf objektive Umstände und nicht auf bloßen Erklärungsvorsatz abzustellen; ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits mit dem Zuzug begründet werden, sofern keine vorübergehende Absicht vorliegt. • Die Beweisaufnahme (Vernehmung der Eltern) ergab, dass die Eltern im Frühjahr 2003 ihren Wohnsitz von Ankum nach Dinslaken verlegt und dort ein Winterquartier in einem Wohnwagen auf einem Grundstück hatten; sie waren dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und kehrten regelmäßig dorthin zurück. • Die regelmäßigen saisonalen Abwesenheiten wegen der Schaustellertätigkeit schließen den gewöhnlichen Aufenthalt in Dinslaken nicht aus, weil feste Beziehungen (Winterquartier, Behörden- und Bankangelegenheiten, regelmäßige Rückkehr) vorlagen. • Folglich war in der Zeit 15.5.2003 bis 30.6.2004 nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene örtlich zuständig; ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet aus. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Hilfe zur Erziehung für D. T. in der Zeit vom 15.05.2003 bis 30.06.2004 gegen den Beklagten. Nach §89c Abs.1 i.V.m. §86c und §86 Abs.1 SGB VIII ist Voraussetzung einer Erstattung, dass der nun zuständige örtliche Träger die Leistung schuldet; das Gericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Eltern in Dinslaken ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dort die Beigeladene zuständig war. Die saisonalen Fahrten als Schausteller führten nicht zum Wegfall dieses Aufenthalts, weil objektive Umstände (Winterquartier, Hauptwohnsitzanmeldung, regelmäßige Rückkehr) den Verbleib "bis auf Weiteres" begründeten. Daher entfällt die Pflicht des Beklagten zur Kostenerstattung; die Klage wird abgewiesen.