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Beschluss

9 A 1738/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 Abs. 3 SGB II besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG für die Auswahl der zugewiesenen Hilfsbedürftigen, weil die Dienststelle keine freie Einstellungsentscheidung trifft. • Die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II berührt jedoch personalvertretungsrechtliche Belange in einer Art und Weise, die der Generalklausel des § 64 Abs. 3 NPersVG zugänglich ist. • Der Personalrat ist bei der formellen Entscheidung der Dienststelle, Beschäftigungsmöglichkeiten zu beantragen (Förderantrag), nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 S.1 NPersVG mitzubestimmen; ohne seine Zustimmung darf der Förderantrag nicht gestellt werden. • Die Mitbestimmung beschränkt sich auf die Prüfung der Zusätzlichkeit und der Auswirkungen auf die in der Dienststelle Beschäftigten; eine umfassende Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Maßnahme steht dem Personalrat nicht zu.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach §16 Abs.3 SGB II (Generalklausel §64 NPersVG) • Bei Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 Abs. 3 SGB II besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG für die Auswahl der zugewiesenen Hilfsbedürftigen, weil die Dienststelle keine freie Einstellungsentscheidung trifft. • Die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II berührt jedoch personalvertretungsrechtliche Belange in einer Art und Weise, die der Generalklausel des § 64 Abs. 3 NPersVG zugänglich ist. • Der Personalrat ist bei der formellen Entscheidung der Dienststelle, Beschäftigungsmöglichkeiten zu beantragen (Förderantrag), nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 S.1 NPersVG mitzubestimmen; ohne seine Zustimmung darf der Förderantrag nicht gestellt werden. • Die Mitbestimmung beschränkt sich auf die Prüfung der Zusätzlichkeit und der Auswirkungen auf die in der Dienststelle Beschäftigten; eine umfassende Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Maßnahme steht dem Personalrat nicht zu. Die Stadt Oldenburg richtete rund 140 Förderplätze für Hilfsbedürftige nach § 16 Abs. 3 SGB II ein. Die einzelnen Ämter ermitteln Tätigkeiten, das Personal- und Organisationsmanagement fasst sie zusammen und stellt Förderanträge bei der Arbeitsverwaltung. Hilfsbedürftige werden von der Arbeitsverwaltung zugewiesen; die Dienststellen treffen in der Regel keine Auswahlentscheidung. Der Personalrat verlangte Mitbestimmung bei der Aufnahme der zugewiesenen Beschäftigten; die Verwaltung verneinte ein formales Mitbestimmungsrecht und bot nur Unterrichtung an. Das Einigungsverfahren wurde angestrengt; das Gericht hatte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Mitbestimmungsrechte bestehen. • Keine Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG: Die zugewiesenen Hilfsbedürftigen begründen kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, und die Dienststelle trifft keine freie Auswahlentscheidung über die Person des Beschäftigten, weshalb das Beteiligungsrecht bei Einstellungen nicht greift. • Eingliederung allein reicht nicht aus: Zwar sind die Hilfsbedürftigen in den Betriebsablauf eingegliedert und weisungsgebunden, doch fehlt die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle über die Auswahl, die für § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG erforderlich ist. • Anwendungsbereich der Generalklausel (§ 64 Abs. 3 NPersVG): Die Aufzählung in §§ 65–67 NPersVG ist beispielhaft; wenn eine Maßnahme gleichgewichtige Auswirkungen wie eine dort genannte Tatbestandsgruppe hat und eine gesetzliche Regelungslücke besteht, kommt § 64 Abs. 3 S.1 NPersVG in Betracht. • Qualitative Unterschiede zur Einstellung: Die Entscheidung über Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 SGB II berührt lohn- und beschäftigungspolitische Aspekte und hat andere Konfliktlinien als klassische Einstellungen; daher besteht Raum für analoge Anwendung der Generalklausel. • Umfang der Mitbestimmung: Der Personalrat ist bei der Vorentscheidung über die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten und beim Beantragen von Fördermitteln mitzubestimmen; seine Zustimmung ist erforderlich, wobei seine Kontrollbefugnis sich auf die Zusätzlichkeit und die Belange der bereits Beschäftigten beschränkt. • Verfahrensfolgen: Fehlt die Zustimmung, ist ein Einigungsverfahren durchzuführen; dieses endet mit einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, sodass die endgültige Verantwortung bei der Dienststelle verbleibt. • Verfassungsrechtliche Bedenken verneint: Die Anknüpfung an § 64 NPersVG und das Verfahren bei Nichteinigung sind verfassungskonform, weil die Entscheidungshoheit der Dienststelle erhalten bleibt. Der Antrag des Personalrats, bei jeder Einstellung der von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Hilfsbedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG beteiligt zu werden, wurde abgewiesen, weil die Dienststelle keine freie Auswahlentscheidung trifft und die Einstellungsvoraussetzungen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht vorliegen. Zugleich wurde dem zweiten Antrag stattgegeben: Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Vorentscheidung der Dienststelle, Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 SGB II zu schaffen und Förderanträge zu stellen; ohne seine Zustimmung darf ein solcher Antrag nicht gestellt werden. Die Mitbestimmung beschränkt sich auf die Prüfung der Darüber hinaus Auswirkungen auf die bestehenden Beschäftigten, insbesondere die Frage der Zusätzlichkeit, nicht auf eine generelle Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Bei Nichtergebnis des Einigungsverfahrens endet das Verfahren mit einer Empfehlung an die obersten Dienstbehörde, sodass die Verantwortung für die endgültige Entscheidung bei der Dienststelle verbleibt.