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Beschluss

11 B 2413/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG, wenn Zugehörigkeit zu einer Minderheit (Ashkali) nicht glaubhaft als Verfolgungsgrund dargelegt ist. • Für §25 Abs.5 AufenthG ist maßgeblich, ob die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind vom Bundesamt zu prüfen. • Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach §25 Abs.5 AufenthG beschränkt sich auf inlandsbezogene Aspekte; zielstaatsbezogene Gefährdungen sind nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei nicht glaubhaft gemachter Minderheitenzugehörigkeit • Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG, wenn Zugehörigkeit zu einer Minderheit (Ashkali) nicht glaubhaft als Verfolgungsgrund dargelegt ist. • Für §25 Abs.5 AufenthG ist maßgeblich, ob die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote sind vom Bundesamt zu prüfen. • Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach §25 Abs.5 AufenthG beschränkt sich auf inlandsbezogene Aspekte; zielstaatsbezogene Gefährdungen sind nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Antragsteller (mehrere Personen aus dem Kosovo) beantragten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§25 Abs.5 AufenthG). Zunächst hatten einige Antragsteller bei Asylanträgen angegeben, albanischer Volkszugehörigkeit anzugehören; später gaben sie an, Ashkali (oder Ägypter/Roma) zu sein. Das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde lehnte die Aufenthaltserlaubnis ab; die Antragsteller rügten insbesondere mögliche Gefahren bei Rückkehr wegen ihrer Minderheitenzugehörigkeit. Es lagen Bescheinigungen eines Vereins vor, die Roma-Zugehörigkeit attestierten, die das Gericht als anlassbezogene Gefälligkeitsbescheinigung wertete. Die Behörde ist nach Auffassung des Gerichts an bereits unanfechtbar getroffene Entscheidungen des Bundesamts zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsfragen gebunden. • Die Antragsteller konnten ihre behauptete Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma nicht glaubhaft machen; Indizien sprechen für Ashkali-Zugehörigkeit (Selbstangaben, Sprache, Religion). • §25 Abs.5 AufenthG erfordert, dass die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; entscheidend sind Ausreisehindernisse, nicht die Gründe des Scheiterns einer Abschiebung. • Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und Schutzbedürftigkeit sind vom Bundesamt bzw. zuständigen Bundesorgan zu prüfen; Verwaltungsbehörde und Gericht sind an dessen unanfechtbare Feststellungen gebunden (§42 Satz1 AsylVfG). • Die Gesetzesbegründung und Rechtsprechung legen nahe, dass die Zumutbarkeitsprüfung nach §25 Abs.5 AufenthG inlandsbezogene Aspekte erfasst; zielstaatsbezogene Gefährdungen sind nicht Bestandteil dieser Prüfung und werden durch andere Vorschriften (u.a. §25 Abs.1–3 AufenthG) bzw. durch Entscheidungen des Bundesamts behandelt. • Aktuelle Entwicklungen (UNMIK, Lageberichte) zeigen, dass Ashkali und ähnliche Minderheiten im Kosovo angesichts verbesserter Sicherheitslage nicht generell als international schutzbedürftig gelten, sodass ausländer- und asylrechtliche Bedenken gegen Rückführungen nicht vorliegen. • Für in frühen Verfahrensstadien gestellte weitere Anträge gilt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtskreisumfangs ebenfalls keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote für die Minderheiten im Kosovo anzunehmen sind. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG wurde abgelehnt. Die Antragsteller konnten die Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen Minderheit (Roma) nicht überzeugend darlegen; stattdessen sprechen Tatsachen für Zugehörigkeit zur Gruppe der Ashkali, deren Rückführung nach derzeitiger Lagebeurteilung nicht grundsätzlich unzulässig ist. Maßgeblich ist, dass die freiwillige Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unmöglich feststeht; zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote wurden vom zuständigen Bundesamt bereits behandelt und stehen nicht entgegen. Daher besteht kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch nach §25 Abs.5 AufenthG, und die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist deshalb rechtmäßig.