OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 1047/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nach § 3 Abs.1 NÄG ein wichtiger Grund erforderlich; bei Konflikten zwischen dem Kindeswohl und dem Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Namensbeibehaltung ist die strengere Erforderlichkeitsprüfung anzuwenden. • Eine Namensänderung ist nur dann erforderlich, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile für das Kindeswohl erzielt werden; bloße Nachteile geringen oder vorübergehenden Gewichts genügen nicht. • Eintragungen und Beurkundungen des Personenstands sind grundsätzlich verbindlich; ihre Korrektur kann nur gerichtlich bzw. nach den Regeln des Personenstandsgesetzes erfolgen, sofern nicht ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine erforderliche Namensänderung des Kindes trotz fehlender Vaterbindung • Für die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nach § 3 Abs.1 NÄG ein wichtiger Grund erforderlich; bei Konflikten zwischen dem Kindeswohl und dem Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Namensbeibehaltung ist die strengere Erforderlichkeitsprüfung anzuwenden. • Eine Namensänderung ist nur dann erforderlich, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile vermieden oder erhebliche Vorteile für das Kindeswohl erzielt werden; bloße Nachteile geringen oder vorübergehenden Gewichts genügen nicht. • Eintragungen und Beurkundungen des Personenstands sind grundsätzlich verbindlich; ihre Korrektur kann nur gerichtlich bzw. nach den Regeln des Personenstandsgesetzes erfolgen, sofern nicht ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Der Kläger, 2001 geboren, trägt den Familiennamen des Vaters H.; die Mutter lebt mit dem Kind und ihrer Tochter aus erster Ehe unter dem Namen W. Kurz nach der Geburt trennten sich die Eltern; der Kläger lebt seitdem bei der Mutter ohne regelmäßigen Vaterkontakt. Die Mutter beantragte die Änderung des Familiennamens des Klägers von H. in W. mit der Begründung fehlender Vaterbindung und möglicher Belastungen für das Kind. Das Jugendamt berichtete, Kontaktversuche seien gescheitert und eine Namensänderung stünde nicht entgegen, bestätigte aber nicht die Erforderlichkeit. Der Vater widersprach im Wesentlichen und wollte die Entscheidung dem Kind später überlassen; er erteilte keine wirksame Zustimmung. Die Behörde lehnte den Antrag ab; dagegen klagte die Mutter für den Kläger. Das Gericht prüfte, ob die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei und ob verfahrensrechtliche Mängel bei der ursprünglichen Namensvergabe vorlägen. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1 NÄG; Namensänderungen bedürfen eines wichtigen Grundes, bei Fällen mit Konflikt zwischen Kindeswohl und Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die strengere Erforderlichkeitsformel zugrunde zu legen (§ 1618 Satz 4 BGB-Entsprechung). • Die Eintragung des Familiennamens H. ist beurkundet; selbst bei möglicher formaler Unschärfe in der Beurkundung kann die Änderung der Personenstandsbeurkundung nur nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes erfolgen (§§ 46a, 47, 50 PStG). • Erforderlichkeit bedeutet, dass die Namensänderung schwerwiegende Nachteile abwenden oder erhebliche Vorteile für das Kindeswohl bewirken muss; bloße oder altersbedingte Unannehmlichkeiten genügen nicht. • Die vorgetragenen Fakten (fehlender Vaterkontakt, phantasiebezogene Belastungen, ADS/Entwicklungsprobleme) zeigen keinen hinreichenden ursächlichen Zusammenhang mit der Namensverschiedenheit und begründen keine derart schwerwiegenden Nachteile oder erheblichen Vorteile, dass die Namensänderung erforderlich wäre. • Die vorhandene Stellungnahme des Jugendamtes enthält keine Anhaltspunkte, die eine Erforderlichkeit belegen; weitere Nachforschungen erachtete das Gericht als nicht sachdienlich. • Unter Abwägung aller Belange überwiegt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Vaters an der Beibehaltung seines Namens, sodass die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 NÄG nicht erfüllt sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von H. in W. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung nach § 3 Abs.1 NÄG sind nicht erfüllt, weil nicht dargelegt ist, dass die Namensverschiedenheit derzeit schwerwiegende Nachteile verursacht oder die Änderung dem Kindeswohl erhebliche Vorteile bringen würde. Die beurkundete Eintragung des Namens H. bleibt maßgeblich; eine Korrektur der Personenstandseintragung wäre nur nach den entsprechenden Vorschriften des Personenstandsgesetzes möglich und wurde nicht betrieben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.