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Urteil

1 A 5063/04

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Städtebauliche Verträge über Kostenbeteiligung an der Aufstellung von Bebauungsplänen sind grundsätzlich zulässig und können wirksame vertragliche Grundlagen bilden. • Eine Gemeinde darf verwaltungsinterne Personal- und Sachkosten, die bei der Planaufstellung anfallen und durch Dritte hätten erbracht werden können, vertraglich auf den Vertragspartner überwälzen. • Die Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale ist nur unzulässig, soweit sie Kosten abwälzt, die zwingend von der Gemeinde selbst zu erbringen sind und nicht auf Dritte übertragbar wären; eine etwaige Unwirksamkeit dieses Teilaspekts macht den gesamten Vertrag nicht zwingend nichtig. • Negative Feststellungsbegehren sind unzulässig, wenn die konkreten Zahlungsansprüche bereits Gegenstand eines anderen, vorrangigen Verfahrens sind oder erst noch ungewisse künftige Forderungen betreffen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit städtebaulicher Kostenbeteiligungsvereinbarungen • Städtebauliche Verträge über Kostenbeteiligung an der Aufstellung von Bebauungsplänen sind grundsätzlich zulässig und können wirksame vertragliche Grundlagen bilden. • Eine Gemeinde darf verwaltungsinterne Personal- und Sachkosten, die bei der Planaufstellung anfallen und durch Dritte hätten erbracht werden können, vertraglich auf den Vertragspartner überwälzen. • Die Vereinbarung einer Verwaltungskostenpauschale ist nur unzulässig, soweit sie Kosten abwälzt, die zwingend von der Gemeinde selbst zu erbringen sind und nicht auf Dritte übertragbar wären; eine etwaige Unwirksamkeit dieses Teilaspekts macht den gesamten Vertrag nicht zwingend nichtig. • Negative Feststellungsbegehren sind unzulässig, wenn die konkreten Zahlungsansprüche bereits Gegenstand eines anderen, vorrangigen Verfahrens sind oder erst noch ungewisse künftige Forderungen betreffen. Der Kläger erwarb unbebaute Grundstücke in der Stadt der Beklagten und schloss mit ihr mehrere städtebauliche Verträge sowie Erschließungsverträge zur Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen. In den städtebaulichen Verträgen verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Grünordnungspläne, vorbereitende Untersuchungen und einer Verwaltungskostenpauschale. Für die Erschließung übernahm der Kläger in einzelnen Gebieten die Durchführung und zahlte Zahlungen an die Beklagte. Nachteilige Folge war, dass der Kläger nun Rückzahlungen bereits geleisteter Beträge und die Feststellung, er sei zu weiteren Zahlungen aus bestimmten Vertragsbestimmungen nicht verpflichtet, begehrt. Die Beklagte weist die Klage ab und hält die Verträge für wirksam. Parallelverfahren betreffen bereits teilweise die streitgegenständlichen Forderungen. • Die Klage ist hinsichtlich der Leistungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die geleisteten Zahlungen beruhten auf wirksamen Verträgen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 11 BauGB zu städtebaulichen Verträgen sowie die Rechtsprechung des BVerwG. • Städtebauliche Verträge, die die Kostenübernahme durch Dritte für die Aufstellung von Bebauungsplänen regeln, sind nicht prinzipiell wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtig; ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans kann nicht per Vertrag durchsetzbar gemacht werden, wohl aber können Kostenübernahmen vereinbart werden (BauGB § 11; § 2 Abs.3,4 BauGB gebieten Grenzen). • Die Beklagte hat ihre Planungshoheit nicht abgetreten; inhaltliche Entscheidungen über Planaufstellung und Satzungsbeschluss blieben bei der Gemeinde, äußere Durchführung oder technische Leistungen wurden an Dritte vergeben oder hätten vergeben werden können. • Kosten für die Aufstellung von Grünordnungsplänen, vorbereitende Untersuchungen und sonstige Planungsleistungen fallen regelmäßig in den Bereich übertragbarer Leistungen; deshalb durfte die Beklagte diese Kosten vertraglich dem Kläger auferlegen. • Verwaltungsinterne Personal- und Sachkosten dürfen der Gemeinde gegenüber vereinbarungsgemäß erstattet werden, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch auf Dritte übertragbar gewesen wären (§ 4b BauGB ermöglicht Überschreitung der Verwaltung durch Übertragung bestimmter Verfahrensschritte). Nur solche Verwaltungskosten sind unzulässig, die zwingend durch eigenes Personal wahrgenommen werden müssen; die Beklagte legte jedoch dar, dass die Verwaltungskostenpauschale sachlich zu Rechtfertigen war. • Selbst wenn einzelne Vertragsteile (z. B. unzulässige Teile einer Verwaltungskostenabgeltung) unwirksam wären, führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit: objektiv (Rechtsfolgenanalyse) wäre der Kläger den Vertrag aufgrund des wirtschaftlichen Interesses auch ohne diesen Teil eingegangen. • Rückforderungsansprüche sind darüber hinaus aus treuwidrigen Gründen abzuweisen, weil der Kläger durch die Beplanung Vermögensvorteile erlangt hat und zuvor wiederholt vergleichbare Vereinbarungen getroffen wurden. • Die Feststellungsklage ist unzulässig: Die betreffenden Zahlungsansprüche sind bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens oder künftige, ungewisse Ansprüche, für die ein gesonderter passender Streitwert/Risikoabwägung abzuwarten ist. • Zur Erschließung vertraglich vereinbarte Zahlungen für Planung und Bauleitung sind ebenfalls wirksam, soweit die Gemeinde hierfür vergütungspflichtigen Aufwand geltend machen kann; einzelne Fragen zu bestimmten Grundstücken wurden abgetrennt und an das Zivilgericht verwiesen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge, weil die städtebaulichen und Erschließungsverträge wirksame Rechtsgrundlagen für die Zahlungsverpflichtungen bildeten; die Gemeinde hat ihre Planungshoheit nicht unzulässig abgegeben und durfte übertragbare Planungs- und Verwaltungskosten vertraglich auf den Kläger überwälzen. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile, etwa in Bezug auf nicht übertragbare Verwaltungskosten, würde den gesamten Vertrag nicht zwingend entziehen; zudem wäre ein Rückforderungsanspruch treuwidrig, da der Kläger durch die Beplanung wirtschaftlich profitiert hat. Die Feststellungsanträge sind unzulässig, weil die betreffenden Forderungen bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens sind oder künftige ungewisse Ansprüche betreffen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.