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Urteil

6 A 1689/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Beihilfeansprüche ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der entstandenen Aufwendungen maßgeblich. • Eine Körperlotion ist nur dann beihilfefähig als Arzneimittel, wenn sie materiell als therapeutisch anerkanntes Arzneimittel einzustufen ist. • Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nach § 6 Abs.1 Nr.2 BhV grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Einschränkungen des Beihilferechts durch Verwaltungsvorschriften sind in der dem Verwaltungshandeln zugestandenen Übergangszeit anwendbar, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für kosmetische Körperlotion bei Neurodermitis • Für Beihilfeansprüche ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der entstandenen Aufwendungen maßgeblich. • Eine Körperlotion ist nur dann beihilfefähig als Arzneimittel, wenn sie materiell als therapeutisch anerkanntes Arzneimittel einzustufen ist. • Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nach § 6 Abs.1 Nr.2 BhV grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Einschränkungen des Beihilferechts durch Verwaltungsvorschriften sind in der dem Verwaltungshandeln zugestandenen Übergangszeit anwendbar, soweit sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter (50 %), beantragte Beihilfe für die vom Hautarzt verordnete, nicht verschreibungspflichtige Körperlotion Excipial U Lipolotio für seine schweren atopischen Ekzeme. Er legte Rechnungen aus 2004/2005 vor und bescheinigte, die Lotion habe bei ihm gegenüber anderen Salben dauerhafte Besserung gebracht und vermeide aufwendigere Behandlungen. Die Beklagte lehnte Beihilfe ab mit der Begründung, das Präparat sei nicht verschreibungsfähig und falle nicht unter Ausnahmelisten der Arzneimittel-Richtlinien; im Übrigen sei es als Körperpflegeartikel einzustufen. Der Kläger rügte Unangemessenheit der Leistungseinschränkungen und verwies auf frühere Erstattungen sowie auf ärztliche Bescheinigungen und forderte Aufhebung der Bescheide. Das Gericht prüfte maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen und die Einordnung der Lotion als Arzneimittel oder als ersetzbares Körperpflegeprodukt. • Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungsentstehung; angewandt wurden die einschlägigen Fassungen der BhV und die Niedersächsischen Runderlasse. • Nach dem materiellen Arzneimittelbegriff sind nur solche Mittel beihilfefähig, die nach objektiven Maßstäben eine therapeutische Wirkung haben und wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Hierfür fehlen Anhaltspunkte: keine nennende Erwähnung in einschlägigen Arzneimittellisten, keine wissenschaftliche allgemeine Anerkennung und Herstellerführung als Kosmetikum. • Selbst wenn einzelne Behandlungserfolge beim Kläger vorliegen, sind diese nicht verallgemeinerungsfähig; es liegt keine medizinische Erprobungsphase mit Aussicht auf allgemeine Anerkennung vor. • Unabhängig vom Arzneimittelbegriff sind Aufwendungen für Mittel, die Güter des täglichen Bedarfs ersetzen, nach § 6 Abs.1 Nr.2 BhV a.F. ausgeschlossen. Die Lotion dient vorrangig der täglichen Hautpflege und ist objektiv geeignet, andere Pflegeprodukte zu ersetzen. • Für Aufwendungen ab 1.9.2004 ist die verschärfte Fassungen der BhV (27. Änderungs-VwV) anwendbar; Einschränkungen durch Verwaltungsvorschriften sind in der Übergangszeit zulässig. Die hier einschlägigen Ausnahmeregeln (AMR Nr.16) greifen nicht, weil das Mittel kein als Therapiestandard anerkanntes Arzneimittel ist. • Vertrauensschutz wegen früherer Erstattungen ist ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre geänderte Erstattungspraxis dem Dienstherrn mitgeteilt hatte und damit ausreichend publiziert war. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Excipial U Lipolotio. Das Mittel ist mangels wissenschaftlicher und fachlicher Anerkennung nicht als Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BhV einzuordnen und außerdem geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sodass es nach den anwendbaren Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig ist. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach den Arzneimittel-Richtlinien oder für eine beihilfefähige Anwendung wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Heilmethoden liegen nicht vor. Ein Schutz des Vertrauens auf frühere Erstattungen besteht nicht, da die Behörde ihre geänderte Erstattungs-Praxis rechtzeitig dem Dienstherrn mitgeteilt hatte. Folglich ist die Kostenentscheidung zulasten des Klägers getroffen.