Beschluss
2 A 4673/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anpassung eines Folgebescheids an einen verbindlichen Grundlagenbescheid richtet sich nach § 175 Abs.1 S.1 Nr.1 AO und begründet eine absolute Anpassungsverpflichtung der Folgebescheidsbehörde.
• Für Grundsteuerbescheide sind Grundsteuermessbescheide nach §§ 1 Abs.2 Nr.4, 184 Abs.1 S.4, 182 Abs.1 AO bindend, soweit ihre Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind.
• Ist ein Grundsteuermessbescheid bindend, hat die für den Grundsteuerbescheid zuständige Behörde Anpassungsfehler zu berichtigen; Bestandskraft des Folgebescheids tritt der materiellen Richtigkeit zurück.
• Vertrauensschutz und Verwirkung schließen eine Anpassung nach § 175 Abs.1 Nr.1 AO nur in engen, hier nicht gegebenen Fällen aus.
Entscheidungsgründe
Absolute Anpassungsverpflichtung von Grundsteuerbescheiden bei bindendem Grundsteuermessbescheid • Die Anpassung eines Folgebescheids an einen verbindlichen Grundlagenbescheid richtet sich nach § 175 Abs.1 S.1 Nr.1 AO und begründet eine absolute Anpassungsverpflichtung der Folgebescheidsbehörde. • Für Grundsteuerbescheide sind Grundsteuermessbescheide nach §§ 1 Abs.2 Nr.4, 184 Abs.1 S.4, 182 Abs.1 AO bindend, soweit ihre Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind. • Ist ein Grundsteuermessbescheid bindend, hat die für den Grundsteuerbescheid zuständige Behörde Anpassungsfehler zu berichtigen; Bestandskraft des Folgebescheids tritt der materiellen Richtigkeit zurück. • Vertrauensschutz und Verwirkung schließen eine Anpassung nach § 175 Abs.1 Nr.1 AO nur in engen, hier nicht gegebenen Fällen aus. Die Klägerin wendet sich gegen einen Steuer- und Abgabenbescheid der Beklagten vom 19. März 2004, mit dem Grundsteuer B für die Jahre 2000 bis 2004 festgesetzt wurde. Grundlage war ein Grundsteuermessbescheid vom 13. Dezember 1994, dessen Feststellungen nach Ansicht der Beklagten bindende Wirkung für die Folgebescheide haben. Die Klägerin rügt, die Anwendung der gesetzlichen Voraussetzungen sei zu ihren Ungunsten fehlerhaft; sie beruft sich auf andere Vorschriften und teilweise auf Vertrauensschutz. Die Beklagte bestritt ein Verwirkungsszenario und erklärte, die Festsetzung liege innerhalb der Festsetzungsverjährung. Die Verwaltungsbehörde hatte zuvor in einigen Jahren offenbar anders festgesetzt, später aber die vollen Wirkungen des Grundsteuermessbescheids nicht übernommen. Streitpunkt ist, ob § 175 Abs.1 S.1 Nr.1 AO anzuwenden ist und ob Anpassung, Vertrauensschutz oder Verwirkung dem entgegenstehen. • Anwendbare Vorschrift ist § 175 Abs.1 Satz1 Nr.1 AO i.V.m. § 1 Abs.2 Nr.4 AO; nicht § 172 AO. Nach § 175 Abs.1 Nr.1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist. • Grundsteuermessbescheide sind nach den genannten Vorschriften für Grundsteuerbescheide bindend, soweit die in ihnen getroffenen Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind; dies betrifft insbesondere die inhaltliche Festsetzung des Messbescheids. • § 175 Abs.1 Nr.1 AO begründet eine absolute Anpassungsverpflichtung der für den Erlass des Folgebescheids zuständigen Behörde; die materielle Richtigkeit des Folgebescheids hat Vorrang vor der Bestandskraft des bisher ergangenen Bescheids. • Die Verpflichtung zur Anpassung besteht auch, wenn die Behörde bei Erlass des bisherigen Folgebescheids die Bedeutung des Messbescheids verkannt und Anpassungsfehler gemacht hat; eine zeitliche Beschränkung besteht nur durch Festsetzungs- und Feststellungsverjährung oder Verwirkung. • Die Beklagte hat die Grundsteuer B für 2000–2004 innerhalb der Festsetzungsverjährung zutreffend festgesetzt; entgegenstehende Entscheidungen, die Änderungen im selben Steuerjahr betreffen, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. • Vertrauensschutz der Klägerin greift nicht durch, weil sie erkennbar Kenntnismöglichkeiten vom bindenden Grundsteuermessbescheid hatte und weil bereits frühere Festsetzungen die Auswertung des Messbescheids nahelegten. • Keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung: die verzögerte Umsetzung beruhte auf einem Versehen der Beklagten und rechtfertigt keinen Ausschluss der Anpassung, zumal kein geänderter Messbescheid nach 1994 ergangen ist. • Weitere Einwendungen der Klägerin führen nicht zum Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Klage ist voraussichtlich unbegründet. Der Steuer- und Abgabenbescheid vom 19. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2004 ist rechtmäßig; die Beklagte durfte die Grundsteuer B für die Jahre 2000 bis 2004 gemäß § 175 Abs.1 S.1 Nr.1 AO ändern bzw. festsetzen, weil der Grundsteuermessbescheid vom 13.12.1994 bindende Feststellungen enthielt. Vertrauensschutz und Verwirkung stehen der Anpassung nicht entgegen; daher hat die Klägerin keinen Erfolg mit ihren Einwänden gegen die Festsetzung.