Urteil
12 A 2704/06
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Betriebsübergang ist die dem Vorgängerbetrieb zugewiesene einzelbetriebliche Milchreferenzmenge grundsätzlich dem Übernehmer für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags zuzurechnen.
• Zur Ermittlung der zur Berechnung der Milchprämie maßgeblichen Referenzmenge kommt es auf die dem Betrieb am 31. März 2005 tatsächlich zur Verfügung stehende einzelbetriebliche Referenzmenge an, nicht auf die in der HI-Tier-Datenbank ausgewiesene abgabenfreie Liefermenge des Milchwirtschaftsjahres.
• Behördliches Massendatenverfahren entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei erkennbaren Unstimmigkeiten den Sachverhalt zu klären; insoweit besteht eine Prüfungs- und Ermittlungspflicht.
• Ein gesonderter Überlassungsantrag nach Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 ist bei einem dauerhaften Betriebsübergang zur Berücksichtigung der übernommenen Referenzmenge nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung übergangener Milchreferenzmenge bei Zuweisung von Zahlungsansprüchen • Bei Betriebsübergang ist die dem Vorgängerbetrieb zugewiesene einzelbetriebliche Milchreferenzmenge grundsätzlich dem Übernehmer für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags zuzurechnen. • Zur Ermittlung der zur Berechnung der Milchprämie maßgeblichen Referenzmenge kommt es auf die dem Betrieb am 31. März 2005 tatsächlich zur Verfügung stehende einzelbetriebliche Referenzmenge an, nicht auf die in der HI-Tier-Datenbank ausgewiesene abgabenfreie Liefermenge des Milchwirtschaftsjahres. • Behördliches Massendatenverfahren entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei erkennbaren Unstimmigkeiten den Sachverhalt zu klären; insoweit besteht eine Prüfungs- und Ermittlungspflicht. • Ein gesonderter Überlassungsantrag nach Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 ist bei einem dauerhaften Betriebsübergang zur Berücksichtigung der übernommenen Referenzmenge nicht erforderlich. Die Klägerin, eine GbR und landwirtschaftlicher Betrieb, entstand zum 1.10.2004 durch Einbringung des Betriebs des Gesellschafters T. F. Auf Antrag stellte die Behörde mit Bescheid vom 7.10.2004 den Übergang einer Milchreferenzmenge von 203.295 kg fest. Bei der maschinellen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2005 nutzte die Beklagte für die von der Klägerin angegebene Lieferantennummer die HI-Tier-Datenbank und berücksichtigte zum 31.3.2005 lediglich 87.018 kg. Mit Bescheid vom 7.4.2006 wies die Beklagte der Klägerin daraufhin bestimmte Zahlungsansprüche zu; die Klägerin focht dies an und begehrt die Zuweisung der auf Grundlage der vollen übergangenen Referenzmenge berechneten Zahlungsansprüche. Die Beklagte verweist auf die Datenbankeinträge und auf die Möglichkeit eines Überlassungsantrags; zwischenzeitlich ergab die Vermessung eine Korrektur einer Schlagfläche, die in der Antragstellung berücksichtigt werden soll. • Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften legen bei der Milchprämie den Maßstab auf die einzelbetriebliche Referenzmenge, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung steht (Art. 95 Abs.1,2 und Art. 62 VO). • Bei einem dauerhaften Betriebsübergang ist die dem Vorgängerbetrieb zugewiesene Referenzmenge dem Übernehmer zuzurechnen; die Klägerin hat durch den Betriebsübergang und den Übergangsbescheid vom 7.10.2004 Anspruch auf die volle Menge von 203.295 kg. • Die Beklagte durfte nicht allein auf die HI-Tier-Menge zum 31.3.2005 unter der von der Klägerin angegebenen Lieferantennummer abstellen, weil diese Datenbankangabe die abgabenfrei lieferbare Restmenge im Milchwirtschaftsjahr und nicht die dem Betrieb rechtlich zur Verfügung stehende Referenzmenge wiedergibt. • Vor dem Hintergrund erkennbarer Diskrepanzen zwischen Datenbankeinträgen zum 31.3. und 1.4.2005 bestand für die Behörde eine Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; eine solche Ermittlung hätte den bereits ergangenen Übergangsbescheid zum Ergebnis gehabt und damit die höhere Referenzmenge ausgewiesen. • Ein gesonderter Antrag nach Art. 14 VO (EG) Nr. 795/2004 war hier nicht erforderlich, weil kein Fall von zeitweiliger Überlassung vorlag, sondern ein dauerhafter Übergang der Referenzmenge durch Betriebsübergang. • Die zwischen den Parteien vereinbarte Korrektur der Schlaggröße ist zu berücksichtigen; unter Zugrundelegung der korrigierten Flächen und der vollen Referenzmenge erhöht sich der Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche wie im Tenor angegeben. Die Klage ist begründet. Die Behörde ist zu verpflichten, der Klägerin die im Tenor genannten Zahlungsansprüche zuzuteilen und den Bescheid vom 7. April 2006 insoweit aufzuheben. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin durch den Betriebsübergang die einzelne Milchreferenzmenge von 203.295 kg übernommen hat und diese Referenzmenge nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags maßgeblich ist. Die HI-Tier-Einträge stellten nur die im Milchwirtschaftsjahr abgabenfrei lieferbare Restmenge dar und konnten daher nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Aufgrund erkennbarer Unstimmigkeiten war die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt zu klären; unter Berücksichtigung der korrigierten Schlaggröße erhöhen sich die zugewiesenen Zahlungsansprüche wie festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist in dem genannten Umfang vollstreckbar.