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Urteil

12 A 2556/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind Zahlungen einzubeziehen, die einem Betriebsinhaber für ein Bezugsjahr tatsächlich gewährt worden sind, auch wenn die zugrunde liegenden Prämienanträge erst im Folgejahr gestellt wurden, sofern die Prämie dem Vermarktungsjahr des Tieres zugeordnet wird. • Art. 2 lit. e und Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 machen bei der Bemessung des Referenzbetrags auf den Zeitraum der gewährten Zahlungen und nicht auf den Zeitraum maßgeblicher Voraussetzungen abstellend. • Spezialregelungen zur Anrechnung von Tieren nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 betreffen die Frage des anrechenbaren Bestandszeitpunktes und des Besatzdichtefaktors, regeln aber nicht, für welches Kalenderjahr eine Prämie wirtschaftlich gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung 2003 gewährter, dem Jahr 2002 zuzurechnender Prämien in den betriebsindividuellen Betrag • Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind Zahlungen einzubeziehen, die einem Betriebsinhaber für ein Bezugsjahr tatsächlich gewährt worden sind, auch wenn die zugrunde liegenden Prämienanträge erst im Folgejahr gestellt wurden, sofern die Prämie dem Vermarktungsjahr des Tieres zugeordnet wird. • Art. 2 lit. e und Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 machen bei der Bemessung des Referenzbetrags auf den Zeitraum der gewährten Zahlungen und nicht auf den Zeitraum maßgeblicher Voraussetzungen abstellend. • Spezialregelungen zur Anrechnung von Tieren nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 betreffen die Frage des anrechenbaren Bestandszeitpunktes und des Besatzdichtefaktors, regeln aber nicht, für welches Kalenderjahr eine Prämie wirtschaftlich gewährt wird. Die Klägerin ist eine GbR, die den landwirtschaftlichen Betrieb eines Gesellschafters übernommen hat. Sie stellte 2005 Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und berief sich auf überlassene betriebsindividuelle Beträge des überlassenden Betriebsinhabers. Mit Bescheid vom 7.4.2006 setzte die Behörde Zahlungsansprüche mit bestimmten Werten fest, ohne bestimmte Tierprämien zu berücksichtigen, die die Klägerin 2003 beantragte, die aber für im Jahr 2002 vermarktete Tiere gewährt wurden. Die Klägerin klagte und verlangte die Erhöhung ihres betriebsindividuellen Betrags um die aus diesen Rindersonderprämien resultierende Summe. Die Beklagte wehrte ab und meinte, maßgeblich sei das Antragsjahr 2003; diese Zahlungen lägen außerhalb des Bezugszeitraums 2000–2002. • Rechtsgrundlage sind insbesondere Art. 33, 36, 37, 41, 42, 43, 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII der VO sowie nationale Umsetzungsregelungen (BetrPrämDurchfG, BetrPrämDurchfV, InVeKoSV). • Der betriebsindividuelle Betrag (BIB) wird nach Art. 37 i.V.m. Anhang VII durch den Dreijahresdurchschnitt der tatsächlich im Bezugszeitraum erhaltenen Zahlungen bestimmt. Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003 definiert "Zahlungen in einem Kalenderjahr" als die für dieses Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen; maßgeblich ist also der Zeitraum, für den die Prämiengewährung erfolgt ist. • Für die Rindersonderprämie regeln Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999 und Durchführungsbestimmungen, dass die Prämien nach dem Vermarktungsjahr zugeordnet werden; Bescheide 2003 weisen die betreffenden Tiere als dem Vermarktungsjahr 2002 zugehörig aus, sodass die Prämien für 2002 gewährt sind. • Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 betrifft den maßgeblichen Tag der Antragstellung für Bestands- und Besatzfragen, nicht jedoch die Zuordnung des Jahres, für das die Prämie wirtschaftlich gewährt wird; eine besondere Regel für den Prämiensatz bestätigt die Zuordnung zum Schlacht-/Vermarktungsjahr. • Daraus folgt, dass die 2003 bewilligten Rindersonderprämien, die sich auf 2002 vermarktete Tiere beziehen, bei der Ermittlung des Dreijahresdurchschnitts für 2000–2002 zu berücksichtigen sind; die ursprünglich gewählte Berechnung der Beklagten war insoweit rechtswidrig. • Die Klägerin hat dadurch Anspruch auf Erhöhung ihres BIB um 838,53 Euro, was zur Zuweisung der streitgegenständlichen zusätzlichen Zahlungsansprüche führt. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin zusätzliche Zahlungsansprüche zuzuweisen (insgesamt Wertserhöhung um 838,53 Euro: 15,63 Ansprüche zu 500,29 Euro und 66,82 Ansprüche zu 344,92 Euro) und den Bescheid vom 7.4.2006 insoweit aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass die für im Jahr 2002 vermarktete Tiere gewährten Rindersonderprämien in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags einzubeziehen sind, weil Art. 37 i.V.m. Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die Zahlungen für das jeweilige Kalenderjahr abstellt; Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 ändert daran nichts. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsregelungen.