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Beschluss

7 B 767/08

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Antragsrücknahme eines ursprünglichen Antrags kann konkludent erfolgen; ein späterer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann inhaltlich einen neuen Streitgegenstand begründen. • Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen zwischen dem privaten Suspensivinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in der summarischen Prüfung zu berücksichtigen. • Ein einmaliges alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad begründet nicht ohne weitere Feststellungen zwingend die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 8.1 Anlage 4 FeV; ein medizinisch-psychologisches Gutachten muss konkret zur erwarteten künftigen Teilnahme am motorisierten Verkehr unter Alkoholeinfluss Stellung nehmen. • Fehler in der Fragestellung oder unzureichende Begründung eines MPG-Gutachtens können dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein ergänzendes Gutachten anzuordnen hat. • Die sofortige Vollziehung kann wegen des überragenden öffentlichen Interesses an Verkehrssicherheit angeordnet werden; dies entkräftet jedoch nicht grundsätzlich eine Aussicht auf Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei alkoholbedingter Fahrerlaubnisentziehung • Die Antragsrücknahme eines ursprünglichen Antrags kann konkludent erfolgen; ein späterer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann inhaltlich einen neuen Streitgegenstand begründen. • Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen zwischen dem privaten Suspensivinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in der summarischen Prüfung zu berücksichtigen. • Ein einmaliges alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad begründet nicht ohne weitere Feststellungen zwingend die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 8.1 Anlage 4 FeV; ein medizinisch-psychologisches Gutachten muss konkret zur erwarteten künftigen Teilnahme am motorisierten Verkehr unter Alkoholeinfluss Stellung nehmen. • Fehler in der Fragestellung oder unzureichende Begründung eines MPG-Gutachtens können dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein ergänzendes Gutachten anzuordnen hat. • Die sofortige Vollziehung kann wegen des überragenden öffentlichen Interesses an Verkehrssicherheit angeordnet werden; dies entkräftet jedoch nicht grundsätzlich eine Aussicht auf Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller wandte sich gegen den Bescheid der Behörde vom 12. März 2008, mit dem ihm die Fahrerlaubnis (alte Klassen 1+3) entzogen wurde. Anlass war eine alkoholbedingte Fahrt mit dem Fahrrad, bei der der Antragsteller mit überhöhter Blutalkoholkonzentration aufgefallen war. Die Behörde ordnete ein medizinisch-psychologisches Gutachten an und verfügte die sofortige Vollziehung des Entziehungsbescheids im öffentlichen Interesse. Der Antragsteller hatte zuvor einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, diesen aber konkludent zurückgenommen und am 2. April 2008 Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Das VG prüfte summarisch, ob das MPG-Gutachten ausreichende Aussagen dazu enthält, ob künftig mit einer Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu rechnen ist. • Verfahrensrechtlich ist die Rücknahme des ursprünglichen Antrags konkludent erfolgt; der neue Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betrifft einen neuen Streitgegenstand und ist zulässig. • Nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung regelmäßig durch Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; die schriftliche Begründung genügt, soweit die Verkehrssicherheit betont wird. • Für § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen: Überwiegt das private Interesse an Suspensivwirkung oder das öffentliche Interesse an Vollziehung; hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. • Bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache überwiegt das private Interesse; ist die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig, bleibt der Antrag in der Regel unbegründet. • Maßgebliche Normen sind §§ 3 Abs.1 StVG, 46 Abs.1, 46 Abs.3, 13 Nr.2c, 11 Abs.5 FeV sowie Nr.8.1 und 8.2 Anlage 4 FeV; diese regeln Entziehung der Fahrerlaubnis bei ungeeigneten Fahrern und die Anordnung von MPG-Gutachten. • Die Eignungsprüfung erfordert eine Verhaltensprognose, insbesondere ob das Trennungsgebot zwischen Führen von Kraftfahrzeugen und alkoholischem Konsum künftig nicht eingehalten wird; eine einmalige alkoholbedingte Fahrradfahrt stellt nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Nr.8.1 dar. • Das MPG-Gutachten der DEKRA vom 7.11.2007 enthält keine verwertbaren, hinreichend spezifischen Feststellungen dazu, warum gerade am motorisierten Führen von Kraftfahrzeugen künftig ein Verstoß zu erwarten sei; die Gutachterin begründet die Prognose nicht tragfähig. • Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, nach dem Vorfall längere Zeit auf Alkohol verzichtet zu haben und ein gewisses Problembewusstsein zeigt; das Gutachten setzt sich damit nicht überzeugend auseinander. • Die Behörde hat es unterlassen, die Gutachtenstelle konkret danach zu fragen, ob aus dem bisherigen Trinkverhalten und der Fahrradfahrt auf eine künftige Teilnahme am motorisierten Verkehr unter Alkoholeinfluss geschlossen werden kann; gegebenenfalls ist ein ergänzendes Gutachten anzuordnen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. März 2008 voraussichtlich Erfolg haben wird. Das vorgelegte MPG-Gutachten trägt nicht überzeugend die Prognose, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; eine einmalige alkoholbedingte Fahrradfahrt genügt hierfür nicht ohne weiteres. Die Antragsgegnerin hat die entscheidende Frage nicht ausreichend gegenüber der Gutachtenstelle klären lassen, weshalb der Entziehungsbescheid derzeit nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Es ist der Antragsgegnerin zu empfehlen, gegebenenfalls ein ergänzendes spezifisch auf die Teilnahme am motorisierten Verkehr bezogenes Gutachten nach § 13 Nr. 2c FeV einzuholen; bis dahin ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.