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Urteil

5 A 4836/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Modifizierende Nebenbestimmungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind als Inhaltsbestimmung zu behandeln und nur im Wege der Verpflichtungsklage in ihrer Unwirksamkeit begehrbar. • Die TA Lärm ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Windenergieanlagen grundsätzlich verbindlich; maßgeblich sind die dort genannten Immissionsrichtwerte. • Betreiber, die im Einwirkungsbereich ihrer Anlage wohnen, sind als Nachbarn im Sinne des BImSchG schutzbedürftig; auf den Betreiber kann kein geringerer Schutzstandard gegenüber Dritten gestattet werden. • Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind zulässig, wenn ohne sie die Schutzpflichten des § 5 BImSchG verletzt würden.
Entscheidungsgründe
Schallbegrenzungspflicht für Windenergieanlagen zugunsten von Betreiberwohngrundstücken • Modifizierende Nebenbestimmungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind als Inhaltsbestimmung zu behandeln und nur im Wege der Verpflichtungsklage in ihrer Unwirksamkeit begehrbar. • Die TA Lärm ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Windenergieanlagen grundsätzlich verbindlich; maßgeblich sind die dort genannten Immissionsrichtwerte. • Betreiber, die im Einwirkungsbereich ihrer Anlage wohnen, sind als Nachbarn im Sinne des BImSchG schutzbedürftig; auf den Betreiber kann kein geringerer Schutzstandard gegenüber Dritten gestattet werden. • Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind zulässig, wenn ohne sie die Schutzpflichten des § 5 BImSchG verletzt würden. Die Klägerin beantragte die Genehmigung zum Bau einer Windenergieanlage (WEA 4); der Beklagte erteilte die Genehmigung mit der Nebenbestimmung, nachts die WEA 4 und die bereits betriebene WEA 1 schallreduziert zu betreiben (Schallleistungspegel maximal 90 dB(A)), damit an bestimmten Immissionsorten nachts 45 bzw. 40 dB(A) eingehalten werden. Die Nebenbestimmung betraf auch Immissionspunkte, an denen die Gesellschafter der Klägerin wohnen. Die Klägerin focht die Auflage an mit dem Vorbringen, Betreiber stünden nicht im Schutzbereich des BImSchG und könnten auf Schutz verzichten; zudem seien höhere Pegel nach anderen Vorschriften zumutbar. Der Beklagte begründete die Auflage mit schalltechnischer Prognose und Verweis auf TA Lärm; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Die Klage ist zulässig, eine Verpflichtungsklage ist bei modifizierenden Nebenbestimmungen der richtige Rechtsweg, führt aber nicht zum Erfolg. • Rechtsgrundlage der Inhaltsbestimmung ist § 12 i.V.m. §§ 5, 6 BImSchG; Genehmigung setzt voraus, dass die Pflichten des § 5 BImSchG eingehalten werden, insbesondere Vermeidung erheblicher Belästigungen. • Die TA Lärm ist normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und maßgeblich für die Bewertung von Lärmimmissionswirkungen; für das hier maßgebliche Außenbereichsgrundstück sind die Werte für Mischgebiete (nachts 45 dB(A)) anzulegen. • Gemäß TA Lärm ist die Gesamtbelastung aus Vorbelastung und Zusatzbelastung zu prüfen; das schalltechnische Gutachten prognostiziert Überschreitungen der Richtwerte an IP 1 und IP 2 ohne weitere nächtliche Drosselung auf 90 dB(A). • Die Modifizierung der Genehmigung ist erforderlich, weil ohne sie die Genehmigungsfähigkeit (§ 6 Abs.1 BImSchG) wegen Verletzung des § 5 BImSchG nicht gegeben wäre. • Betreiber, die im Einwirkungsbereich wohnen, sind als Nachbarn i.S.d. BImSchG zu behandeln; daher gelten für sie die gleichen Immissionsrichtwerte wie für sonstige Nachbarn. • Ein wirksamer Verzicht der Betreiber bzw. Dritter auf Immissionsschutzrechte wäre nur in Ausnahmefällen denkbar, wenn eine endgültige Konfliktlösung vorliegt; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. • Die nachträgliche Anordnung für die bereits betriebene WEA 1 beruht auf § 17 Abs.1 Satz 2 BImSchG; sie ist formell und materiell rechtmäßig, da ohne sie die Schutzpflichten verletzt würden und keine atypische Situation ersichtlich ist. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die WEA 4 ohne die nächtliche Schallreduzierung; die Modifizierung der Genehmigung ist erforderlich, weil sonst die Anforderungen des § 5 BImSchG verletzt würden. Ebenso ist die nachträgliche Anordnung zur Schallbegrenzung der bereits betriebenen WEA 1 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebliche Grundlage sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (nachts 45 dB(A) für das hier relevante Gebiet) sowie die gesetzlichen Ermächtigungen in §§ 12, 5 und 6 BImSchG; ein wirksamer Verzicht der Betreiber auf diesen Schutz ist nicht gegeben. Folglich bleiben die Auflagen bestehen, um die Genehmigungsfähigkeit der neuen Anlage sicherzustellen und die Nachbarschaft einschließlich der im Einwirkungsbereich wohnenden Betreiber zu schützen.