Beschluss
11 A 48/08
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ausländerrechtlichen Verfahren können umfangreiche Kopien aus Behördenakten zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich sein; der Anwalt darf alle Unterlagen ablichten, die er für erforderlich hält.
• Bei Beiordnung nach § 121 Abs. 3 ZPO ist maßgeblich der Gerichtsbezirk des Prozessgerichts, nicht der Wohnort des Beteiligten; Fahrtkosten bis zur im Bezirk maximal anfallenden Entfernung sind erstattungsfähig.
• Die Begrenzung der Kostenerstattung dient nur der Vermeidung weiterer Mehrkosten durch die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts, nicht der Kürzung bereits tatsächlich entstandener Kosten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Kopien und Fahrtkosten bei Beiordnung innerhalb des Gerichtsbezirks • Bei ausländerrechtlichen Verfahren können umfangreiche Kopien aus Behördenakten zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich sein; der Anwalt darf alle Unterlagen ablichten, die er für erforderlich hält. • Bei Beiordnung nach § 121 Abs. 3 ZPO ist maßgeblich der Gerichtsbezirk des Prozessgerichts, nicht der Wohnort des Beteiligten; Fahrtkosten bis zur im Bezirk maximal anfallenden Entfernung sind erstattungsfähig. • Die Begrenzung der Kostenerstattung dient nur der Vermeidung weiterer Mehrkosten durch die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts, nicht der Kürzung bereits tatsächlich entstandener Kosten. Der Kläger war in ausländerrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich vertreten. Der beigeordnete Rechtsanwalt fertigte aus Behördenakten 174 Seiten als Kopien an und rechnete hiervon 50 Seiten ab. Ferner machte der Anwalt Fahrtkosten für die Verhandlung gegenüber der Staatskasse geltend; sein Kanzleisitz befindet sich in Hannover. Der Bezirksrevisor beanstandete die angesetzten Kopierkosten in Höhe von 10,50 € und Fahrtkosten in Höhe von 45 € sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Der Einzelrichter hatte den Anwalt nach § 121 Abs. 3 ZPO unter der Bedingung beigeordnet, dass ein im Gerichtsbezirk ansässiger Bevollmächtigter eingesetzt werden soll. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Auslagen zu erstatten sind und in welchem Umfang Fahrtkosten erstattungsfähig sind. • Die Dokumentenpauschale nach VV Nr. 7000 Nr. 1 a RVG deckt Ablichtungen aus Behördenakten ab, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war; es ist kein strenger Maßstab zugrunde zu legen, der Anwalt darf alle Unterlagen kopieren, die er bei gewissenhafter Betrachtung für erforderlich hält. • Bei ausländerrechtlichen Verfahren ist häufig eine umfassende Sicht auf den Lebenslauf des Ausländers erforderlich; vor diesem Hintergrund sind umfangreiche Kopien aus Personalakten nicht grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall wurden 174 Seiten kopiert und 50 Seiten abgerechnet, was anteilig nicht unangemessen erscheint. • Nach § 121 Abs. 3 ZPO ist als Bezugspunkt für die Begrenzung der Kostenerstattung der Bezirk des Prozessgerichts maßgeblich, nicht der Wohnort des bedürftigen Beteiligten. Ziel der Regelung ist die Vermeidung zusätzlicher Kosten durch die Beauftragung eines außerhalb des Bezirks tätigen Rechtsanwalts. • Daraus folgt, dass tatsächlich entstandene Fahrtkosten bis zur Höhe der maximal im Gerichtsbezirk anfallenden Entfernung erstattungsfähig sind, solange dadurch gegenüber einer bedingungslosen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen. • Die entgegenstehende Ansicht, nur die konkret im Gerichtsbezirk zurückgelegte Strecke zugrunde zu legen, ist nicht überzeugend, weil sie das Zweckprinzip der Vorschrift verkennt und zu willkürlichen Ergebnissen führen kann. Die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Vergütungsfestsetzung blieb erfolglos; die geltend gemachten Kopierkosten und die Fahrtkosten sind im beantragten Umfang nicht zu beanstanden. Die Dokumentenpauschale ist bei ausländerrechtlichen Verfahren auch für umfangreiche Aktenkopien gerechtfertigt, wenn diese zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich erscheinen; die anteilige Abrechnung von 50 von 174 Seiten erscheint angemessen. Fahrtkosten des in Hannover ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur im Bezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg maximal möglichen Entfernung zu erstatten, weil § 121 Abs. 3 ZPO den Gerichtsbezirk als Maßstab setzt und nur zusätzliche Mehrkosten vermieden werden sollen. Damit hat der Kläger im Wesentlichen obsiegt, da die beanstandeten Posten nicht zu kürzen waren.