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Urteil

11 A 3119/08

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Minderjährige geduldete Ausländer können sich grundsätzlich unmittelbar auf § 104a Abs. 1 AufenthG berufen; die Vorschrift ist nicht ohne weiteres auf Volljährige beschränkt. • Erfüllen minderjährige Ausländer die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG in eigener Person und leben sie nicht mit einem straffälligen Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft, führt die Straffälligkeit des Elternteils nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis. • Bei der Prüfung eines Ausreisehindernisses aus Art. 8 EMRK sind Integrationsgrad in Deutschland und Reintegrationserwartung im Herkunftsstaat abzuwägen; eine langjährige, aber überwiegend rechtswidrige Anwesenheit begründet keinen generellen Schutz gegen Ausreise. • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG kann für die Vergangenheit begehrt werden; ein Anspruch hierauf besteht auch dann, wenn die konkrete Erlaubnis zwischenzeitlich zeitlich verstrichen ist.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis nach §104a AufenthG: Minderjährige können eigenen Anspruch geltend machen • Minderjährige geduldete Ausländer können sich grundsätzlich unmittelbar auf § 104a Abs. 1 AufenthG berufen; die Vorschrift ist nicht ohne weiteres auf Volljährige beschränkt. • Erfüllen minderjährige Ausländer die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG in eigener Person und leben sie nicht mit einem straffälligen Familienmitglied in häuslicher Gemeinschaft, führt die Straffälligkeit des Elternteils nicht zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis. • Bei der Prüfung eines Ausreisehindernisses aus Art. 8 EMRK sind Integrationsgrad in Deutschland und Reintegrationserwartung im Herkunftsstaat abzuwägen; eine langjährige, aber überwiegend rechtswidrige Anwesenheit begründet keinen generellen Schutz gegen Ausreise. • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG kann für die Vergangenheit begehrt werden; ein Anspruch hierauf besteht auch dann, wenn die konkrete Erlaubnis zwischenzeitlich zeitlich verstrichen ist. Die Kläger stammen aus dem Kosovo; der Vater (Kläger zu 1.) lebt seit 1999 in Deutschland, die beiden Töchter (Klägerinnen zu 2. und 3.) wurden 1995 und 1997 geboren. Die Familie erhielt zunächst Duldungen; die Asylanträge wurden abgelehnt, seitdem besteht ein Abschiebstopp für Roma. Die Töchter leben seit der Einreise überwiegend bei den in Deutschland lebenden Großeltern, die über Aufenthaltserlaubnisse verfügen; der Vater lebt getrennt und ist mehrfach vorbestraft. Die Töchter beantragten § 104a-Aufenthaltstitel; der Vater stellte ebenfalls Anträge, die abgelehnt wurden. Der Landkreis lehnte die Anträge ab, u. a. weil keine Ausreisehindernisse bestünden und familiäre Schutzrechte nicht eingriffen. Die Töchter klagten gegen die Ablehnung; das Gericht hat über die Anspruchsprüfung entschieden. • Die Klage ist hinsichtlich der beiden minderjährigen Töchter teilweise begründet; sie haben Anspruch auf eine bis 31.12.2009 geltende Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 i.V.m. Abs.5 AufenthG. • Wortlaut, Systematik und Zweck von § 104a zeigen, dass die Vorschrift nicht altersbeschränkt ist; §104a Abs.1 spricht von "geduldeten Ausländern" ohne Beschränkung auf Volljährige. • Die Regelungen in §104a Abs.2 und §104b sowie die Verlängerungsvorschriften schließen eine Anwendung auf Minderjährige nicht aus; die gesetzgeberische Absicht zielte auf Integration langjährig Geduldeter, wozu auch Minderjährige gehören können. • Tatbestandlich erfüllen die Klägerinnen die Voraussetzungen: langjähriger rechtlich geduldeter Aufenthalt, Wohnraum, akzentfreies Deutsch, regelmäßiger Schulbesuch, keine Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppen, keine eigenen einschlägigen Verurteilungen. • Die Straftaten des Vaters sind den Töchtern gemäß §104a Abs.3 nicht zuzurechnen, weil sie nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben; vielmehr leben sie dauerhaft bei den Großeltern, die Betreuung sicherstellen. • Eine familieneinheitliche Betrachtung ist im Regelfall geboten, gilt aber nur für in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder; bei getrennten Haushalten sind Ausnahmen möglich, wenn Betreuung gewährleistet ist, wie hier. • Ein rechtliches oder faktisches Ausreisehindernis im Sinne des §25 Abs.5 AufenthG besteht nicht; Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und vorhandene Reisepässe begründen kein Hindernis. • Art.8 EMRK und Art.6 GG schützen zwar familiäre Bindungen, doch überwiegen hier die staatlichen Interessen an Einwanderungskontrolle; die Töchter sind jung, integriert, aber überwiegend rechtswidrig anwesend, und eine Reintegration in den Kosovo erscheint möglich. • Die Klägerinnen sind deshalb berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs.1 zu erhalten; die Verlängerung über den 31.12.2009 blieb offen, ist aber nicht ausgeschlossen. • Der Vater hat keinen Anspruch nach §104a Abs.1 wegen des Ausschlussgrundes in Nr.6 (vorsätzliche Straftaten) und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen anderer einschlägiger Normen wie §25 Abs.5 oder §36 Abs.2 AufenthG. Die Klage ist hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. erfolgreich: ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs.1 AufenthG bis zum 31.12.2009 zu erteilen, weil sie in eigener Person die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, bei den Großeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und die Straftaten des Vaters ihnen nicht zuzurechnen sind. Ein rechtliches oder faktisches Ausreisehindernis liegt nicht vor, Art.6 GG und Art.8 EMRK hindern die Ausreise nicht, weil die familienrechtlichen Bindungen nicht ein Familienleben im Sinne des Grundrechts begründen, das eine Bleibeperspektive rechtfertigen würde, und die Reintegration im Kosovo möglich erscheint. Der Vater (Kläger zu 1.) hat hingegen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da er wegen vorsätzlicher Straftaten dem Ausschlusstatbestand des §104a Abs.1 Nr.6 unterfällt und auch keine sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.