Beschluss
11 B 3094/10
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keine eigenen schutzwürdigen Rechte des Ausländers und ist daher nicht justiziabel.
• Die Vorsitzende der Härtefallkommission kann eine Eingabe gemäß der NHärteKVO als nicht zur Beratung angenommen ablehnen; hiergegen begründet dies keinen Anspruch auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
• Von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist nur abzusehen, wenn das Niedersächsische Innenministerium auf Grundlage einer Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO dies anordnet.
• Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor, wenn die Behörden das Abschiebeverfahren fortführen, weil eine Eingabe erst mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Nichtannahme einer Härtefalleingabe; Abschiebung nicht zu untersagen • Eine Eingabe an die Härtefallkommission begründet keine eigenen schutzwürdigen Rechte des Ausländers und ist daher nicht justiziabel. • Die Vorsitzende der Härtefallkommission kann eine Eingabe gemäß der NHärteKVO als nicht zur Beratung angenommen ablehnen; hiergegen begründet dies keinen Anspruch auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. • Von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist nur abzusehen, wenn das Niedersächsische Innenministerium auf Grundlage einer Anordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO dies anordnet. • Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht vor, wenn die Behörden das Abschiebeverfahren fortführen, weil eine Eingabe erst mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam ist. Die Antragsteller wandten sich an die Härtefallkommission Niedersachsen und begehrten, die für den 23. November 2010 vorgesehene Abschiebung zu untersagen, bis die Kommission über ihre Eingabe entschieden habe. Die Vorsitzende der Härtefallkommission hatte die Eingabe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NHärteKVO nicht zur Beratung angenommen, weil die Eingabe erst nach Zuständigkeit der Geschäftsstelle einging und der Abschiebetermin bereits feststand. Die Antragsteller machten geltend, die Fortführung des Abschiebungsverfahrens sei rechtswidrig und verletze Treu und Glauben. Das Verwaltungsgericht prüfte eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, ob die Abschiebung bis zur Entscheidung der Härtefallkommission zu untersagen sei. • Anordnungsanspruch fehlt: Es bestehen keine materiellen Rechte der Antragsteller, von der Abschiebung verschont zu bleiben; ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass das Härtefallverfahren eigene justiziable Rechte begründet. • Nichtjustiziabilität der Härtefallkommission: Nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG dient die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen dem öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers; die Kommission handelt ausschließlich durch Selbstbefassung, sodass ihre Verfahren außerhalb der gesetzlichen Rechtsgewähr liegen und nicht gerichtlich überprüfbar sind. • Formelles Verfahrensergebnis: Es ist keine Anordnung des Innenministeriums gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO ergangen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen; damit ist kein materieller Schutzanspruch ableitbar. • Verfahrensrechtliche Einordnung der Eingabe: Eine Eingabe gilt erst mit Eingang bei der Geschäftsstelle als gestellt (§ 4 Abs. 1 NHärteKVO). Dass ein Kommissionsmitglied die Eingabe früher erhalten haben mag, begründet keine Wirksamkeit der Eingabe gegenüber der Kommission. • Treu und Glauben: Ein Verstoß gegen § 242 BGB liegt nicht vor, weil die Voraussetzungen für das Eintritts- und Unterbrechungsrecht des Härtefallverfahrens nach NHärteKVO und die Anordnungskompetenz des Innenministeriums nicht erfüllt waren. • Erwägung zur Auslegung: Die Entscheidung der Vorsitzenden, die Eingabe nicht anzunehmen, ist jedenfalls vertretbar; mögliche Auslegungen der Ausschlussfrist lassen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennen. • Konsequenz für einstweiligen Rechtsschutz: Mangels Anordnungsanspruch und wegen der Nichtjustiziabilität des Härtefallverfahrens ist das Begehren, die Abschiebung bis zur Entscheidung der Kommission zu untersagen, unbegründet. Der Antrag auf einstweilige Unterlassung der Abschiebung der Antragsteller bis zur Entscheidung der Niedersächsischen Härtefallkommission war unbegründet. Es bestand kein Anordnungsanspruch, weil das Härtefallverfahren keine eigenen schutzfähigen Rechte des Ausländers begründet und insoweit nicht justiziabel ist; zudem ist keine Anordnung des Innenministeriums nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NHärteKVO ergangen, die von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgeraten hätte. Die Entscheidung der Vorsitzenden der Härtefallkommission, die Eingabe nicht anzunehmen, ist rechtlich zumindest vertretbar, da die Eingabe formell erst bei Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam wurde und die einschlägigen Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt nicht vor, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Ruhen des Abschiebeverfahrens nicht gegeben waren. Folglich war die Beschwerde abzuweisen und die Abschiebung konnte wie geplant fortgeführt werden.