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Urteil

2 A 1149/10

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leerstand von Gewerberäumen berechtigt nur zum Grundsteuererlass, wenn der Eigentümer alle zumutbaren und nachhaltigen Vermietungsanstrengungen unternommen hat. • Angebote in Internetportalen sind regelmäßig nicht ausreichend; ergänzende, wiederholte Anzeigen in regionalen oder überregionalen Zeitungen können zumutbar und erforderlich sein. • Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO ist ausgeschlossen, wenn die persönlichen Verhältnisse den geringen Steuerbetrag nicht wirtschaftlich existenzgefährdend machen.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass bei unzureichenden Vermietungsbemühungen (Leerstand Gewerberaum) • Leerstand von Gewerberäumen berechtigt nur zum Grundsteuererlass, wenn der Eigentümer alle zumutbaren und nachhaltigen Vermietungsanstrengungen unternommen hat. • Angebote in Internetportalen sind regelmäßig nicht ausreichend; ergänzende, wiederholte Anzeigen in regionalen oder überregionalen Zeitungen können zumutbar und erforderlich sein. • Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO ist ausgeschlossen, wenn die persönlichen Verhältnisse den geringen Steuerbetrag nicht wirtschaftlich existenzgefährdend machen. Der Kläger ist Miteigentümer von Gewerbe-/Wohnraum in der A‑Str. 51–57. Die gewerblich genutzten Sondereigentumsflächen waren bis Ende 2007 vermietet, seit dem 18.12.2007 standen sie leer. Ein von ihm beauftragter Makler bot die Räume seit August 2007 im Internet und mit einem Objektplakat an. Für 2009 wurde der Kläger zur Grundsteuer B veranlagt; seinen Antrag auf Erlass wegen Leerstands lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2010 ab. Der Kläger rügte, er habe sich ausreichend um Vermietung bemüht und trug vor, Internetangebote seien auf der Insel das geeignete Mittel; außerdem hob er seine persönlichen finanziellen Belastungen hervor. Die Beklagte hielt die Onlinebewerbung für nicht ausreichend und forderte insbesondere wiederholte Zeitungsanzeigen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 GrStG in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung; Voraussetzung ist eine um mehr als 50% geminderte Rohertragskraft ohne eigenes Vertretenmüssen des Steuerschuldners. • Vertretenmüssen bedeutet nicht Verschulden im straf- oder deliktischen Sinn, sondern dass der Eigentümer die Minderung durch eigene Entscheidungen veranlasst hat oder deren Verhinderung ihm zumutbar möglich war; maßgeblich sind die zumutbaren Maßnahmen während des Erlasszeitraums. • Die Rechtsprechung verlangt bei Leerstand, dass der Eigentümer alle zumutbaren und nachhaltigen Vermietungsanstrengungen unternimmt; bei schwierig zu vermietenden Objekten steigt die Anforderungen an Intensität und Nachhaltigkeit der Bemühungen. • Internetangebote und ein Aushang am Objekt allein genügen nicht zwingend; insbesondere sind ergänzende, wiederholte Anzeigen in regionalen oder überregionalen Zeitungen zumutbar, um einen breiteren Interessentenkreis zu erreichen. • Der Kläger hat jedenfalls in 2009 keine regelmäßigen Zeitungsanzeigen geschaltet; angesichts der offenbar schwierigen Vermietungslage hätte er dies tun müssen, sodass die Rohertragsminderung ihm zuzurechnen ist. • Ein Rückgriff auf §§ 227, 1 Abs. 2 Nr.5 AO kommt nicht in Betracht: Sachliche Unbilligkeit ist bei Ertragsminderungsfällen nach § 33 GrStG ausgeschlossen; persönliche Billigkeitsgründe sind nicht ausreichend dargelegt. • Der zu erlassende Betrag ist gering (128,40 €), sodass weder Existenzgefährdung noch unzumutbare Härte durch die Zahlung dargelegt ist. Die Klage ist unbegründet; der Ablehnungsbescheid vom 25.03.2010 bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2009, weil er die Rohertragsminderung zu vertreten hat. Seine Vermietungsbemühungen waren nicht ausreichend, da trotz lang andauerndem Leerstand ergänzende und wiederholte Anzeigen in regionalen bzw. überregionalen Zeitungen zumutbar und erforderlich gewesen wären. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kommt nicht in Betracht; der begehrte Erlass würde angesichts der geringen Steuerhöhe die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht gefährden.